Kulturlandplan Erweiterung Materialabbauzone Eichfeld und Chrüz

Nutzungsplan · Tägerig

Dokument

Nummer
2025-001509
Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Tägerig
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
17.12.2025
In Kraft seit
17.12.2025

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Text

REGIERUNGSRAT

REGIERUNGSRATSBESCHLUSS NR. 2025-001509 Gemeinde Tägerig; Allgemeine Nutzungsplanung, Erweiterung Materialabbauzone Eichfeld und Chrüz; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sitzung vom 17. Dezember 2025

Versand: 22. Dezember 2025

Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und Öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

18. März 2025 28. März 2025 bis 28. April 2025 4. Juni 2025 10. November 2025 7. November 2025

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, die gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Tägerig am 4. Juni 2025 beschlossenen Vorlage vor: • Kulturlandplan (KLP) Erweiterung Materialabbauzone "Eichfeld" und "Chrüz", Situationsplan 1:2'500 vom 30. Januar 2025 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 30. September 2025 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]).

2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Die Hubschmid AG betreibt aktuell die Kiesabbaustelle im Südosten von Tägerig. Der Werkstandort für die Verarbeitung der gewonnenen Rohstoffe liegt in unmittelbarer Nähe gegenüber der angrenzenden Tägerigerstrasse in Nesselnbach der Gemeinde Niederwil. Um die bereits verfügbaren Infrastrukturen und Ressourcen optimal nutzen zu können, beantragt die Hubschmid AG die Erweiterung des Kiesabbaugebiets im KLP. Geplant ist die Umzonung einer 0,36 ha grossen Fläche im Gebiet "Eichfeld" sowie eine 0,80 ha grosse Fläche im Gebiet "Chrüz" von der Landwirtschaftszone, des Schutzobjekts "Hecke" mit vorgelagertem Pufferstreifen "Extensiv bewirtschaftete Pufferzonen" und der Schutzzone "Extensive Weiden" in die Materialabbauzone. Insgesamt soll die rechtskräftige festgelegte Materialabbauzone um 1,16 ha vergrössert werden. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung wurde mit Schreiben vom 18. März 2025 mit Hinweisen abgeschlossen. Da es sich bei den Hinweisen überwiegend um Hinweise für die nachgelagerten Verfahren handelte, ist eine Umsetzung dieser noch nicht beurteilbar. Die Hinweise für die nachgelagerten Verfahren werden zu diesem Zweck wiederholt. Der Hinweis, dass Schutzobjekte und Schutzzonen ausserhalb des Änderungsbereichs im Orientierungsinhalt und nicht im Genehmigungsinhalt genannt werden sollen, wurde nicht umgesetzt. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Der Standort des Materialabbaugebiets "Eichfeld" hat keine Grundlage im Richtplan. Aufgrund eines Verwaltungsgerichtsentscheids vom 7. März 1995 wurde die Ausscheidung einer Materialabbauzone abschliessend beurteilt und bestätigt. Ein nachträgliches Richtplanverfahren (für Richtplan 1996) hätte diesen Entscheid wieder infrage gestellt. Die Erweiterung der Materialabbauzone in das Gebiet "Chrüz" (Standort Frei-002-Chrüz gemäss Rohstoffversorgungskonzept [RVK]) setzt, im Gegensatz zur Erweiterung der Materialabbauzone im Gebiet "Eichfeld" (Bereich 3. Abbauetappe), die vorgängige Festsetzung im Richtplan voraus. Der Beschluss des Grossen Rats vom 11. Juni 2024 zur Erweiterung des Materialabbaugebiets "Chrüz" ist inzwischen rechtskräftig. Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein.

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3.3 Regionale Abstimmung Im Planungsbericht (Kapitel 2.4) erfolgt eine Auseinandersetzung mit dem RVK 2020. Aufgrund der geologischen Gegebenheiten sind nur wenige Materialabbaustandorte in der Region vorhanden. Dank der geografischen Lage und verkehrstechnisch günstigen Anbindung kann der Standort für die kontinuierliche Versorgung im Freiamt beitragen. Die Festsetzungen zu den Materialabbaustandorten im Richtplan sind mit dem RVK und damit regional abgestimmt. 3.4 Nutzungsplan Kulturland 3.4.1 Materialabbauzone Ausgangslage Die vorliegende Planung bezieht sich auf einen Perimeter, der auf Stufe der kommunalen Nutzungsplanung im Verlauf der letzten ca. 30 Jahre mehrfach umzoniert wurde. Die betroffenen Flächen wurden im Rahmen der Nutzungsplanung Kulturland (genehmigt 24. November 1992) als Landwirtschaftszone mit überlagerter Landschaftsschutzzone sowie überlagerter "Schutzzone Erosionsrand" festgelegt und im Rahmen einer Teiländerung des KLP (genehmigt 5. Mai 1999) in die Materialabbauzone/Rekultivierungszone umgezont. Mit der Revision des Nutzungsplans Kulturland (genehmigt 6. Dezember 2006) wurde die Teilfläche der Materialabbauzone (3. Abbauetappe) von der Materialabbauzone in eine Schutzzone "Extensive Weiden" mit der Überlagerung "Schutzzone Erosionsrand" umgezont. Die Vorgeschichte dieses planungsrechtlichen Werdegangs ist im Planungsbericht (Kapitel 1.3) umfassend dargelegt. Aufgrund der fehlenden planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Materialabbau konnte im Rahmen der Abbaubewilligung Nr. 4077.701-5 vom 27. Februar 2019 für die Abbauetappe 3 keine Freigabe erteilt werden. Die vollständige Endgestaltung der "Naturschutzetappe" setzt einen Restabbau in der Etappe 3 voraus (Abbaubewilligung Nr. 4077.701-5, Ziffer 1). Umzonung Für die Weiterführung des Materialabbaus mit Wiederauffüllung in den Gebieten "Eichfeld" und "Chrüz" ist eine Materialabbauzone im KLP Voraussetzung. Die insgesamt 1,16 ha umfassenden Umzonungen in die Materialabbauzone betreffen die Landwirtschaftszone (0,52 ha), die Schutzzone "Extensive Weiden" (0,36 ha im Gebiet "Eichfeld", 0,25 ha im Gebiet "Chrüz"; total 0,61 ha) sowie die Schutzobjekte Hecken mit vorgelagerter "Extensiv bewirtschaftete Pufferzone" (ca. 0,03 ha). Die Materialabbauzone im Gebiet "Chrüz" weicht minimal vom im Richtplan festgesetzten Perimeter des Materialabbaugebiets ab beziehungsweise schliesst die Liegenschaft (Parzelle 803) mit ein. Der Abbruch dieser Liegenschaft wurde bereits bewilligt. Die Abweichung des Perimeters ist vertretbar. Die Festlegung neuer Materialabbaugebiete der Kategorie "Festsetzung" kann nur dann erfolgen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass dies für die regionale mittelfristige Versorgung erforderlich ist. Gemäss Richtplankapitel V 2.1, Planungsanweisung 3.1, können neue Materialabbauzonen unter folgenden Voraussetzungen festgelegt werden: • Das entsprechende Gebiet ist festgesetzt. • Der Rohstoffbedarf ist im Einzelfall nachgewiesen. • Die abbaubare Kiesmächtigkeit beträgt mindestens 6,00 m. • Innerhalb einer Geländekammer erfolgt der Abbau nur an einer Stelle.

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Richtplan Die Voraussetzungen auf Stufe Richtplan wurden geschaffen (siehe vorstehend). Bedarfsnachweis Im Gebiet "Eichfeld" soll die Fläche der 3. Abbauetappe, für die bereits eine positive Beurteilung, jedoch keine Freigabe für den Restabbau durch die zuständige Fachstelle vorliegt, von der Schutzzone "Extensive Weiden" mit der Überlagerung "Schutzzone Erosionsrand" in die Materialabbauzone umgezont werden. Der Bedarfsnachweis wurde somit bereits im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens und im positiven Sinne beurteilt. Diese Fläche wird im Sinne der Wiederherstellung der planungsrechtlichen Vorgaben im Planungsbericht als "Wiederherstellungsperimeter" bezeichnet. Im Gebiet "Eichfeld" stehen neu 90'000 m3 Abbauvolumen zur Verfügung (inklusive Reserven in der rechtskräftigen Materialabbauzone). Im Gebiet "Chrüz" (Erweiterungsperimeter) kommen ca. 35'000 m3 Abbaumengen hinzu. Die restliche Gesamtabbaumenge beträgt ca. 125'000 m3. Der Bedarf wird in der Gesamtabwägung als nachgewiesen beurteilt. Bei einer jährlichen Abbaumenge von 25'000 m3 pro Jahr wird der Materialabbau rund fünf Jahre beanspruchen. Zwei weitere Jahre sind anschliessend für die restliche Auffüllung und Rekultivierung angesetzt. Bodennutzungseffizienz Das Gebiet "Chrüz" ist aufgrund der Materialqualität für die Herstellung von Beton von Bedeutung. Auf einer Fläche von 0,80 ha beziehungsweise ca. 0,63 ha (anrechenbare Fläche) sollen während zwei Jahren ca. 35'000 m3 Kies abgebaut werden. Die Bodennutzungseffizienz beträgt rund 6 m3/m2. Dies ist im Vergleich mit anderen Abbaustellen gering, aber für die Festlegung der Materialabbauzone am fraglichen Standort aus fachlicher Sicht vertretbar. Konzentrationsprinzip Der Materialabbau erfolgt im fraglichen Raum nur an einer Stelle. Dies entspricht den Voraussetzungen. Fazit Mit den Erweiterungen der Materialabbauzone wird die planungsrechtliche Grundlage für den Restabbau im gleichen Gebiet und die nachfolgende Rekultivierung zu landwirtschaftlichen Nutzflächen und Naturschutzflächen sowie für die Wiederherstellung des Geländes (Erosionsrand) geschaffen. Die Umzonungen sind sachgerecht. ► Hinweis für das nachgelagerte Verfahren: Gemäss § 12a des Dekrets über den Natur- und Landschaftsschutz (NLD) sind Abbaustellen von der Inhaberin oder dem Inhaber der Abbaubewilligung oder – wo diese nicht ermittelt werden können – von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer zu rekultivieren oder zu renaturieren. Der Abbau und die Rekultivierung oder die Renaturierung sind zu etappieren. Die einzelnen Abbauetappen werden vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt erst freigegeben, wenn die Rekultivierung oder die Renaturierung plangemäss realisiert oder die Realisierung sichergestellt ist. 3.4.2 Erschliessung Die Erschliessung der beiden Abbaugebiete erfolgt über die bestehende, südlich vom Abbaugebiet gelegene Tägerigerstrasse (kommunale Strasse), die in die K270 mündet. Das abgebaute Material wird im benachbarten Kies- und Betonwerk in Nesselnbach verarbeitet, das sich rund 500 m südlich der Abbaustelle befindet.

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Mit der beabsichtigten Abbaumenge von 25'000 m3 pro Jahr wird kein erhöhtes Verkehrsaufkommen gegenüber der heutigen Situation erwartet. Die bestehende Erschliessung wird als zweckmässig beurteilt. Das Abbaugebiet "Chrüz" grenzt im westlichen Bereich an die kommunale Flurstrasse (Parzelle 810). Gemäss Planungsbericht (Kapitel 3.6) werden die Abstände gegenüber den angrenzenden Grundstücken ab der Böschungsoberkante zur Abbaugrube eingehalten. Der Schutzwall kommt somit innerhalb des kommunalen Strassenabstands zu liegen. Durch diese Anordnung dürfte der Abstand zum Strassenmark der K270 gemäss § 111 BauG nicht betroffen sein. ► Hinweise für das nachgelagerte Verfahren: Die Überprüfung der Einhaltung der erforderlichen Abstände zum Strassenmark erfolgt im Baugesuchsverfahren. Für das Baugesuchsverfahren sind detailliertere Verkehrszahlen (inklusive Ausgangszustand) einzureichen. 3.4.3 Landwirtschaftsgebiet und Fruchtfolgeflächen (Richtplan L 3.1) Bei raumwirksamen Tätigkeiten ist die Verminderung des Landwirtschaftsgebiets, insbesondere der Fruchtfolgeflächen (FFF) gering zu halten (Richtplan L 3.1, Planungsgrundsatz B). Alle Bauvorhaben im Landwirtschaftsgebiet sind hinsichtlich des qualitativen und quantitativen Schutzes des Bodens zu optimieren (Planungsanweisung 1.3). Von der Umzonung im Gebiet "Chrüz" sind landwirtschaftlich genutzte Flächen in der Landwirtschaftszone (0,52 ha) sowie extensiv genutzte Flächen in der Schutzzone (0,25 ha) betroffen. Der Projektperimeter im Gebiet "Eichfeld" ist als Naturschutzzone ausgeschieden. Hier werden durch die Umzonung keine landwirtschaftlichen Interessen tangiert. Gestützt auf den Richtplan sind von der Umzonung im Gebiet "Chrüz" 0,59 ha FFF erster Güte (FFF1) und im Gebiet "Eichfeld" 0,07 ha FFF1 betroffen (Planungsbericht, Kapitel 3.11). Aus fachlicher Sicht sind lediglich ca. 0,4 ha FFF (bereinigt) innerhalb des Erweiterungsperimeters betroffen. Die FFF werden durch den Materialabbau nur temporär beansprucht. Gemäss Planungsbericht (Kapitel 3.11) ist die Wiederherstellung der FFF im Erweiterungsgebiet vorgesehen. Die Wiederherstellung der FFF wird im Rahmen der Abbaubewilligung sowie gestützt auf das Rekultivierungskonzept / die Endgestaltung geregelt. 3.4.4 Ökologischer Ausgleich Materialabbauvorhaben erfordern einen ökologischen Ausgleich gemäss den gesetzlichen Vorgaben (Art. 18b Abs. 2 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutzgesetz [NHG] und § 40a BauG). Dieser darf maximal 15 % des Abbauperimeters betragen. Da der Abbauperimeter klein ist und sich die offenen Flächen auf ein Minimum beschränken, ist die Wanderbiotopklausel gemäss Branchenvereinbarung nicht anwendbar. Folglich muss der ökologische Ausgleich von 15 % realisiert werden. Gemäss Planungsbericht ist die erforderliche Ausgleichsfläche für das Gebiet "Eichfeld" bereits durch die Schutzzone "Ehemalige Kiesgrube Eichfeld" und die Vereinbarungen mit Pro Natura gesichert. Für das Erweiterungsgebiet "Chrüz" sind 1'200 m2 ökologische Ausgleichsflächen zu leisten. Die Flächen sind sinnvollerweise im Bereich des Korridors des Dekrets über den Schutz der Reuss und ihrer Ufer unterhalb Bremgarten (Reussuferschutzdekret, RUD) zu verorten. ► Hinweise für das nachgelagerte Verfahren: Im nachgelagerten Baugesuchsverfahren ist die Endgestaltung mit detaillierten Ausführungen zur Geländeform, zur Wiederherstellung der FFF und zum ökologischen Ausgleich auszuarbeiten.

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Die Anordnung der ökologischen Ausgleichsflächen ist unter anderem mit den Interessen der Erhaltung der FFF abzustimmen. Massnahmen innerhalb der Sperrzone Wald des RUD können nicht als ökologischer Ausgleich angerechnet werden. Die ökologische Ausgleichsfläche ist möglichst innerhalb der rekultivierten Fläche der 3. Abbauetappe anzulegen. Ein räumlich funktionaler Zusammenhang mit der Fläche B des Amphibienschutzgebiets Nr. AG527 "Chlosteräcker" ist wünschenswert. Das Gebiet liegt zudem im Labiola-Vernetzungsprojekt der regionsspezifischen Biodiversitätsförderfläche "Kleeblüte in Trachtlücke", sodass eine ökologische Ausgleichsfläche im Sinne dieser Labiola-Fördermassnahme gestaltet werden könnte. Zudem ist zu prüfen, ob die nicht mehr vorhandene Hecke als Teil des ökologischen Ausgleichs wiederhergestellt werden kann. Nach erfolgter Rekultivierung und Endgestaltung sind die erforderlichen ökologischen Ausgleichsflächen mit der Festlegung einer geeigneten Schutzzone im ordentlichen Nutzungsplanungsverfahren zu sichern. 3.4.5 Schutzinteressen Bundesinventare und Dekret Das Kiesabbaugebiet "Eichfeld-Chrüz" liegt im Perimeter des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN-Objekt 1305, Reusslandschaft), eines Laichgebiets des Bundesinventars der Amphibienlaichgebiete (IANB-Objekt AG527, "Chlosteräcker") und verläuft entlang der Sperrzone des RUD. Die Schutzziele des BLN-Objekts wurden im Rahmen der letzten Nutzungsplanung Kulturland mit der Festlegung der Landschaftsschutzzone sowie den verschiedenen Schutzzonen und Schutzobjekten umgesetzt. Der landschaftliche Eingriff beziehungsweise der temporäre Materialabbau ist im Grundsatz nur dann mit den Schutzzielen des BLN vereinbar, wenn die landschaftlichen Strukturen und die Topografie wiederhergestellt werden. Diese Vorgabe ist in § 27 Abs. 6 und 7 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) im Grundsatz festgelegt. Die Erweiterungsfläche im Gebiet "Eichfeld" liegt knapp ausserhalb des Bereichs B (Nährstoffpufferzone und engerer Landlebensraum angrenzend an das Fortpflanzungsgewässer) des ortsfesten Amphibienobjekts. Die Schutzinteressen des IANB sowie des RUD werden mit den geplanten Umzonungen nicht direkt tangiert. ► Hinweis für das nachgelagerte Verfahren: Die Wiederherstellung der landschaftlichen Strukturen und die Topografie sind im Rahmen des Abbaugesuchs sicherzustellen. Landschaftsschutzzone und Schutzzone Erosionsrand Die Landschaftsschutzzone ist im rechtskräftigen KLP, entgegen der Bestimmung in § 16 Abs. 1 BNO nicht nur der Landwirtschaftszone, sondern auch der Materialabbauzone und verschiedenen Schutzzonen überlagert. Die rechtskräftige Materialabbauzone sowie die zwei Erweiterungsflächen sind gemäss rechtskräftigem KLP mit der Landschaftsschutzzone und/oder der "Schutzzone Erosionsrand" überlagert.

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Mit den Umzonungen in den Gebieten "Eichfeld" und "Chrüz" wird die Landschaftsschutzzone auf den betreffenden Flächen aufgehoben. Die Landschaftsschutzzone im Bereich der rechtskräftigen Materialabbauzone bleibt aufgrund der vielen Unstimmigkeiten im rechtskräftigen KLP unangetastet (Planungsbericht, Kapitel 4.1). Da mit der überlagerten Schutzzone Erosionsrand gestützt auf § 22 BNO eine klare Anweisung zur Wiederherstellung des Reliefs einhergeht, wird sie als Orientierungsinhalt dargestellt. Da die Abbaubewilligung innerhalb der rechtskräftig festgelegten Materialabbauzone bereits erteilt ist, kann im vorliegenden Verfahren auf eine entsprechende Korrektur verzichtet werden. Der Umgang mit den überlagerten Schutzzonen ist sachgerecht. ► Hinweis für das nachgelagerte Verfahren: Nach Abschluss der Rekultivierung und Endgestaltung sind die vom Materialabbau betroffenen Flächen einer geeigneten Nutzungs- oder Schutzzone im ordentlichen Verfahren zuzuweisen. Die Überlagerung mit der Landschaftsschutzzone ist mit den übergeordneten Vorgaben abzustimmen. Extensive Weide, Hecken / Extensiv bewirtschaftete Pufferzone und Wald Die Festlegung der Materialabbauzone im Gebiet "Chrüz" tangiert im Nordosten die rechtskräftig festgelegte Schutzzone "Extensive Weiden" und im Norden die Schutzzonen "Hecken" mit dem vorgelagerten Streifen "Extensiv bewirtschaftete Pufferzone". Die betroffenen Schutzzonen stimmen nicht mit den aktuellen Verhältnissen/Nutzungen sowie mit der Waldfeststellung überein. Aufgrund vieler Unstimmigkeiten zwischen dem rechtskräftigen KLP und den effektiven Verhältnissen, kann der Inanspruchnahme der Schutzzonen zugestimmt werden. Auf der Parzelle 804 besteht rechtskräftiges Waldareal. Die von Waldareal betroffenen rechtskräftigen Festlegungen (Flächen der Hecken und "Extensiv bewirtschafteten Pufferzone") wurden mit den im Jahr 2019 festgelegten Waldgrenzen aufgehoben. Die entsprechende Fläche sowie die Waldflächen entlang der Reuss werden in der Teilkarte "Teiländerung Kulturlandplan" als Wald im Orientierungsinhalt dargestellt. Die Darstellung des rechtsgültigen Waldareals ist sachgerecht, zumal die Materialabbauzone bis an das Waldareal beziehungsweise bis auf 8,00 m herangeführt wird. Mit der Festlegung der Materialabbauzone werden Flächen der Landwirtschaftszone, Schutzobjekte und Schutzzonen innerhalb des Änderungsbereichs aufgehoben. Diese Massnahme erfordert keine aktive Aufhebung der betroffenen Festlegungen. Entsprechend ist auch die Aufführung im Genehmigungsinhalt nicht erforderlich. Diesem Hinweis aus der Vorprüfung wurde nicht Folge geleistet. ► Hinweis für die nachgelagerten Verfahren: Die Verortung von Ersatzflächen für die beanspruchten Schutzzonen ist im Rahmen des nachgelagerten Verfahrens (Endgestaltung) zu bestimmen. Die planungsrechtliche Festlegung der Schutzzonen und Schutzobjekte erfolgt im ordentlichen Nutzungsplanungsverfahren (Gesamtrevision oder separater Teilrevision nach erfolgtem Materialabbau und Rekultivierung). Die Einhaltung des gesetzlichen Waldabstands mit dem Materialabbau ist im Baugesuchsverfahren nachzuweisen. Wegkreuz Der Standort des inventarisierten Wegkreuzes (TAG002) an der Kantonsstrasse K270 wird von der Materialabbauzone ausgenommen (Planungsbericht, Kapitel 3.2). Dies ist sachgerecht.

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3.5 Weitere materielle Hinweise 3.5.1 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Der ursprünglich geplante Kiesabbau in diesem Gebiet beinhaltete ein Abbauvolumen von ca. 250'000 m3 in vier Etappen (Abbaubewilligung 4077-554.5 vom 11. August 1999). Der Abbau erfolgte aber wesentlich langsamer. Nach einem entsprechenden Antrag wurde die Abbaubewilligung bis 2019 verlängert. Diese Verlängerung war nur noch für die Etappe 1 und für die Naturschutzetappe (N) gültig. Mit dem Baugesuch BVUAFB.18.1977 wurde die Bewilligung für die Etappe 2 und teilweise für die Etappe 3 (ohne die Bereiche, die sich in den Schutzzonen "ehemalige Kiesgrube Eichfeld" und "Extensive Weiden" befinden) bewilligt. Somit wurden mit ca. 230'000 m3 (Annahmen gemäss Vorabklärungen) insgesamt weniger als die ursprünglich projektierten rund 250'000 m3 für den Materialabbau freigegeben. Gemäss aktueller Schätzung führt die Erweiterung im Gebiet "Chrüz" zu einem zusätzlichen Abbauvolumen von 35'000 m3. Die Abbaustellen entsprechen dem Anlagetyp gemäss Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) Anhang 4 Ziffer 80.3 (Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden). Gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) gilt das Prinzip der gesamtheitlichen Betrachtungsweise. Für alle eng zusammengehörenden Anlagen ist die Frage nach der UVP-Pflicht gesamthaft zu beurteilen. Im Abbaugebiet ("Eichfeld" plus geplante Erweiterung "Chrüz") sollen insgesamt 265'000 m3 Material abgebaut werden. Der Schwellenwert des abbaubaren Gesamtvolumens von 300'000 m3 wird unterschritten. Dementsprechend besteht keine UVP-Pflicht (siehe Planungsbericht, Kapitel 3.10). ► Hinweis für das nachgelagerte Verfahren: Sollte im weiteren Projektverlauf die Schätzung des abbaubaren Gesamtvolumens mehr als 300'000 m3 betragen, ist eine formelle UVP durchzuführen. 3.5.2 Gewässerschutz Öffentliche Gewässer Im Nordosten des geplanten Perimeters "Eichfeld" verläuft die Reuss. Nordwestlich des Erweiterungsperimeters "Chrüz" verläuft der Löliweiherbach in einem offenen Gerinne. Im KLP ist auf den Parzellen 802 und 804 ein Gewässer als Orientierungsinhalt dargestellt, das in den Löliweiherbach mündet. Gemäss Planungsbericht (Kapitel 4.1) ist der Bach an der fraglichen Stelle nicht vorhanden. Dies stimmt mit dem kantonalen Bachkataster überein. Womöglich handelt es sich hier um den ehemaligen Verlauf des Löliweiherbachs vor dessen Bachöffnung im Jahr 2009. Der Verzicht auf die Darstellung dieses Gewässerabschnitts im Teilplan "Teiländerung Kulturlandplan" des Situationsplans ist sachgerecht. Oberirdische Gewässer (Gewässerraum) Es müssen die Gewässerräume für sämtliche Gewässer in den kommunalen Nutzungsplänen umgesetzt werden, auch für die in § 127 Abs. 1, Abs. 1bis und Abs. 2 BauG genannten Gewässer. Die Gemeinde Tägerig hat die Gewässerräume noch nicht im allgemeinen Nutzungsplan umgesetzt. Die Umsetzung der Gewässerräume für das ganze Gemeindegebiet wird im Rahmen der anstehenden Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung erfolgen. Solange der Gewässerraum noch nicht umgesetzt ist, kommen die Übergangsbestimmungen der Gewässerschutzverordnung (GSchV) zum Tragen.

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Die Festlegung der Materialabbauzonen in den Gebieten "Eichfeld" und "Chrüz" ist mit den Übergangsbestimmungen gemäss GSchV vereinbar (Planungsbericht, Kapitel 3.8). 3.5.3 Grundwasser Das Abbaugebiet "Eichfeld" liegt im Gewässerschutzbereich Au, im lokalen Grundwasservorkommen des Reusstals. Im Kiesabbaugebiet "Eichfeld" liegen zwei voneinander getrennte Grundwasservorkommen: Ein höheres, beckenförmiges Vorkommen im westlichen Arealteil, das durch den "Buckel" aus Seeablagerungen im Bereich der Bohrungen 4 und 86-4 gestaut wird, und ein tieferes Grundwasservorkommen zwischen dem besagten Buckel und der Reuss. Zur Abklärung der hydrogeologischen Verhältnisse wurden im Jahr 1987 Sondierbohrungen erstellt. Die gültige Abbaubewilligung Nr. 4077.701-5 der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 27. Februar 2019 regelt die qualitative sowie quantitative Nutzung des Untergrunds des Abbaugebiets "Eichfeld". Um allfällige Veränderungen der Grundwasserqualität möglichst frühzeitig zu erkennen und um rechtzeitig Gegenmassnahmen ergreifen zu können, muss der Abbau (inklusive Erweiterungsfläche) durch ein geeignetes Monitoringprogramm überwacht werden. ► Hinweise für das nachgelagerte Verfahren: Für die qualitative sowie quantitative Grundwasserüberwachung ist im nachgelagerten Verfahren ein ergänzendes Monitoringprogramm einzureichen. Boden ► Hinweise für das nachgelagerte Verfahren: Art. 6 VBBo1 besagt, dass, wer Anlagen erstellt oder den Boden bewirtschaftet, unter Berücksichtigung der physikalischen Eigenschaften und der Feuchtigkeit des Bodens Fahrzeuge, Maschinen und Geräte so auswählen und einsetzen muss, dass Verdichtungen und andere Strukturveränderungen des Bodens vermieden werden, welche die Bodenfruchtbarkeit langfristig gefährden. Weiter muss Boden bei Rekultivierungen nach Art. 7 VBBo so aufgebracht werden, dass die Bodenfruchtbarkeit durch physikalische Belastungen höchstens kurzfristig beeinträchtigt wird. Der abgetragene Boden soll direkt umgelagert werden. Ein Teil des abgetragenen Bodens wird jedoch zur Erstellung der Schutzwälle von 1 m Höhe entlang der Abbaustelle verwendet. Diese sollen umgehend begrünt werden. Es ist der Einsatz einer bodenkundlichen Baubegleitung vorgesehen. Für die Erweiterung der Materialabbaustelle "Chrüz" ist der Boden gemäss rechtsgültiger Abbaubewilligung Nr. 4077.701-5 vom 27. Februar 2019 in den folgenden Mächtigkeiten aufzubauen: • A-Horizont: geschüttet 40 cm (abgesetzt 30 cm) • B-Horizont: geschüttet 90 cm (abgesetzt 70 cm) Im nachgelagerten Verfahren sind zu den Bodendepots Angaben zur Lage und zum Volumen zu machen. Es ist ein Pflichtenheft für die bodenkundliche Baubegleitung für das gesamte Gebiet einzureichen.

1 Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) vom 1. Juli 1998

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3.5.4 Umweltschutz Lärm Im Planungsbericht wird ausgeführt, dass in der rechtskräftig festgelegten Materialabbauzone die Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) IV gelte und stark störender Betrieb zugelassen sei. Eine entsprechende Bestimmung ist weder in der BNO noch auf dem KLP festgelegt. Aufgrund der zugelassenen Nutzung kann aus fachlicher Sicht davon ausgegangen werden, dass gestützt auf Art. 42 Abs. 1 lit. d der Lärmschutz-Verordnung (LSV) in einer Materialabbauzone die ES IV gilt. Im Planungsbericht wird darauf hingewiesen, dass das neue Abbaugebiet "Chrüz" näher an die Liegenschaft Reusstal 2 zu liegen kommt. Diese Liegenschaft befindet sich in der Landwirtschaftszone, in der nach Art. 42 Abs. 1 lit. c LSV die ES III gilt. Die Erweiterung der Materialabbauzonen ist aus Sicht des Lärmschutzes grundsätzlich zulässig. ► Hinweis für das nachgelagerte Verfahren: Im Rahmen des Baugesuchsverfahrens ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anforderungen von Art. 7 LSV eingehalten werden können. Dies beinhaltet einerseits die Emissionen im Sinne der Vorsorge so weit zu begrenzen, wie das technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist, und andererseits muss der Nachweis erbracht werden, dass die Lärmimmissionen des Abbaus und der Wiederauffüllung die Planungswerte einhalten. 3.5.5 Werkleitungen Die Erweiterung der Materialabbauzone im Gebiet "Chrüz" betrifft verschiedene Werkleitungen sowie eine elektrische Übertragungsleitung der AEW Energie AG. Gemäss Planungsbericht (Kapitel 3.13) wurden sämtliche Betreiber der betroffenen Werkleitungen kontaktiert. In der Tabelle 3 sind die erforderlichen Massnahmen dargelegt. 3.6 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Es wird festgestellt, dass die Legende zum rechtskräftigen KLP lediglich eine Materialabbauzone bezeichnet, wohingegen in § 27 BNO Bestimmungen zu einer "Material- und Rekultivierungszone" festgelegt sind. Gemäss § 27 Abs. 4 BNO handelt es sich bei der Abbaufläche im Gebiet "Eichfeld" unmissverständlich um eine Materialabbauzone. Gemäss Planungsbericht (Kapitel 4.2) sind keine Änderungen an der BNO erforderlich. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss 1. Die allgemeine Nutzungsplanung, Erweiterung Materialabbauzone Eichfeld und Chrüz, beschlossen von der Gemeindeversammlung Tägerig am 4. Juni 2025, wird genehmigt und die räumlichen Veränderungen des Siedlungsgebiets werden im Sinne des Richtplans fortgeschrieben. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Joana Filippi Staatsschreiberin

Verteiler • Gemeinderat, Alte Poststrasse 6, 5522 Tägerig • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung für Umwelt BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

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5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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