Gestaltungsplan Samiweg

Sondernutzungsplan · Aristau · Aufgehoben am 29.04.2024

Dokument

Nummer
2005-001267
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Aristau
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
07.09.2005
In Kraft seit
07.09.2005
Aufgehoben
29.04.2024

Karte

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Text

SNP-4222-2005-E.pdf

, Gemeinde Aristau

Kanton Aargau

Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Gestaltungsplan Samiweg

Abteilung Raumentwicklung

gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situationsplan 1:500

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Verfasst

2-1. : Format

Nr.

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A4

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Vorprüfungsbericht vom: 20. Okt. 2004 Öffentliche Auflage vom: 19. Nov. bis: 20. Dez. 2004

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Der Gemeindeschreiber: Fredy Käser

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Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 4 . Sep-lern k.o.* Zoor !OK

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Art. 1 Zweck des Gestaltungsplanes

Die vorliegende Sondernutzungsplanung bezweckt, die Entwicklung eines neuen Quartiers mit hohen Siedlungs- und Wohnqualität im Gebiet Zürcherstrasse/ Bremgartenstrasse/ Samiweg zu gewährleisten.

Art. 2 Bestandteile des Gestaltungsplanes

Der Gestaltungsplan besteht aus: • Situationsplan 1: 500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Art. 3 Perimeter

Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.

Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung

Soweit diese Sondernutzungsvorschriften und der Genehmigungsinhalt des Situationsplanes nichts Abweichendes festlegen, gelten die Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung betreffend Wohn- und Gewerbezone WG 2.

Art. 5 Baufelder für Hauptbauten

Die Baufelder für Hauptbauten bezeichnen im Sinne von Baulinien die mit Hauptbauten maximal überbaubare Fläche. Alle Hauptbauten sind mit Pultdächern mit einer Neigung von 6° zu versehen. Die Gebäudehöhe beim Gebäude A wird auf 10 m begrenzt. Die Geschossigkeit und Gebäudehöhe wird ab EG Kote gemessen.

Art. 6 Ausnützungsziffer

Die Ausnützungsziffer wird mit dem Sondernutzungsplanbonus auf 0.50 erhöht.

Art. 7 Mehrfamilienhäuser

In den einzelnen Mehrfamilienhäusern sind max. sieben Wohneinheiten zulässig.

Art. 8 Lärmschutz

Zum Schutz des Wohnquartiers vor Lärm sind folgende Massnahmen umzusetzen: •

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Lärmschutzwand (2.5m) entlang der K260, welche in nördlicher Richtung an die schon bestehende Lärmschutzwand der Parzelle Nr. 318 anzuschliessen ist Im Keuzungsbereich der K260 und K261 Lärmschutzwand 2.8m Lärmschutzwand (2.0m) entlang der K261 Richtung Birri, zusätzlich mit einer 1.2m hohen Glasbrüstung Für die Attikageschosse der Gebäude I und M sind jeweils 1.2 m hohe und dichte Glasbrüstungen vorzusehen Für das Attikageschoss des Gebäudes J ist eine Brüstungswand im Süden von 1.8m Höhe vorzusehen An folgenden Fassadenteilen, welche nicht abgeschirmt werden können, dürfen keine Fenster von lärmempfindlichen Räumen angeordnet werden, resp. müssen lärmabgewandte Belüftungsmöglichkeiten geschaffen werden: o Attika Haus G: Westfassade o Attika Haus J: West- und Südfassade o 1. OG Haus J: Südfassade o 1. OG Haus M: Ostfassade (Vgl. Lärmgutachten Grolimund&Partner AG, 24.03.2005)

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Art. 9 Parkierung

Für die Wohnüberbauung sind pro 80 m2 BGF mindestens 1 unterirdischer Abstellplatz zu erstellen. Zusätzlich sind entlang dem „Samiweg" mindestens 16 Besucherparkplätze zu erstellen.

Art. 10 Kinderspielplatz

Mit der Baugesuchseingabe ist die Gestaltung der halböffentlichen Aussichtsterrasse, des Spielplatzes mit Weiher (Rückhaltebecken) samt Gemeinschaftsräumen nachzuweisen.

Art. 11 Eingrünung

Die im Gestaltungsplan zugeschriebenen Standorte für Hochstammbäume sind mit standortsheimischen Sorten zu bestücken. Sämtliche Lärmschutzwände sind, soweit bergseitig keine Terrainauffüllung erfolgt, beidseitig ganzjährig zu begrünen.

Art. 12 Sammelplatz für Entsorgung

Die Entsorgung beschränkt sich auf den im Situationsplan festgelegten Containerstandplatz.

3 weitere Artikel

Art. 13 Entwässerung

Die Schmutzwasserleitungen sind an die bestehende Kanalisation anzuschliessen. Das Dachwasser ist, sofern es nicht örtlich versickern kann, über Rückhaltemassnahmen den Sauberwasserleitungen zuzuleiten.

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Art. 14 Energietechnische Versorgung

Die Wärmeerzeugung hat möglichst in gemeinsamen Anlagen zu erfolgen. Es sind umweltfreundliche Heizungssysteme zu verwenden. Die Heizungsinstallationen sind derart anzuordnen, dass eine individuelle Regulierung und Heizkostenabrechnung möglich ist.

Art. 15 Inkrafttreten

Dieser Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Abänderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

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Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

07. September 2005

Art. Nr. 2005-001267

Gemeinde Aristau; Gestaltungsplan "Samiweg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Ganzen Text zeigen

Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

23. Mai 2005 20. Oktober 2004 19. November bis 20. Dezember 2004 23. Mai 2005 27. Juni 2005 4. Juli 2005

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Eine Beschwerde konnte durch Rückzug abgeschrieben werden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 10. Dezember 2002. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Im Bauzonenplan liegt das Gebiet Samiweg mehrheitlich in der WG-Zone und ist mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. Die Fläche umfasst rund 1.5 ha. Der Gestaltungsplan soll eine zweckmässige Erschliessung sicherstellen. Auf Basis des Gestaltungsplans soll eine geordnete, den topografischen Verhältnissen angepasste Überbauung mit guter Wohnqualität ermöglicht werden. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  

Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften

Versand: 8. September 2005

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Der Gestaltungsplan trägt den allgemeinen Planungsgrundsätzen des Raumplanungsgesetzes und den Anforderungen an Gestaltungspläne gemäss § 21 BauG Rechnung. Die geplante Bebauung richtet sich nach der Topographie des Grundstücks. Durch die vorgesehene Bauform und -dichte wird die Siedlung in diesem Umfeld zu einem optisch eigenständigen Dorfteil. Das Erschliessungskonzept ist situationsgerecht. Die Erschliessung erfolgt weitgehend über den Samiweg, dessen Einmündung in die Lindenstrasse zu diesem Zweck neu gestaltet wird. Die Lärmvorbelastung durch die beiden Kantonsstrassen erfordert zusätzliche Massnahmen innerhalb des Gestaltungsplanareals. Die geplanten Lärmschutzwände werden im Bereich des Knotens K 260/K 261 derart platziert, dass eine allfällige später notwendige Aufweitung der Einmündung der K 261 in die K 260 sichergestellt ist. Damit die Lärmschutzwände optisch nicht allzu dominant hervortreten, sollen sie durch die Pflanzung standortheimischer Hochstammbäume teilweise abgedeckt werden. Der Gestaltung der Aussenräume wird besondere Beachtung geschenkt. Eine alleeartige Bepflanzung flankiert einen zentralen verkehrsfreien Fussgänger-/Begegnungsbereich. Weitere Begegnungsstellen werden im Bereich der hinterfüllten Lärmschutzwand entlang der K 261 vorgesehen (halb öffentliche Aussichtsterrasse). 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Samiweg" der Gemeinde Aristau vom 23. Mai 2005 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

-3-

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Bremgartenstrasse 105, 5628 Aristau  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: