Baldingen Bauzonenplan Oberdorf Parzelle 196

Nutzungsplan · Zurzach

Dokument

Nummer
1992-001712
Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Zurzach
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
GR
Beschlossen
23.06.1992
In Kraft seit
23.06.1992

Karte

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Text

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau ek

29. Juni 1992

Sitzung:

Art. Nr. 1712

Grosser Rat; (5945) Gemeinde Baldingen; Teileinzonung Parzelle Nr. 196 in Oberbaldingen; Genehmigung; Anpassung des kantonalen Gesamtplanes Baugebiet/Kulturland - Kenntnisnahme; Auftrag an Staatskanzlei

Zum erwähnten Geschäft unterbreitet die Staatskanzlei einen Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates, Sitzung vom 23. Juni 1992. Beschluss: 1. Kenntnisnahme. 2. Auftrag an Staatskanzlei zur Publikation im Amtsblatt.

Protokollauszug an - (2) Baudepartement (mit Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates) - Staatskanzlei (RS) und (mit der erwähnten Beilage) an - Abteilung Raumplanung BD - Gemeinderat 8439 Baldingen Staatsschreiber:

Abt. Ficumplanung Nr.

Ganzen Text zeigen

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7. Juli 1992

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77.?

06. Jun 1992

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Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

23. Juni 1992

Me/ek

(5945) Gemeinde Baldingen; Teileinzonung Parzelle Nr. 196 in Oberbaldingen; Genehmigung; Anpassung des kantonalen Gesamtplanes Baugebiet/Kulturland

Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 9. März 1992, die versehentlich am 12. Mai 1992 als von der Bau- und Planungskommission entschiedenes Geschäft genehmigt bzw. zur Kenntnis genommen worden ist. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Hans Schneider, Zeiningen. Die Kommission beantragt Eintreten und Beschlussfassung gemäss Antrag des Regierungsrates. Eintreten ist unbestritten. Zur Botschaft wird das Wort nicht verlangt. In der anschliessenden gesamthaften Abstimmung wird mit grosser Mehrheit beschlossen:

Die Teileinzonung Parzelle Nr. 196 der Gemeinde Baldingen vom 14. Dezember 1990 wird im Sinne von Art. 26 RPG und § 147 BauG genehmigt. 2. Der kantonale Gesamtplan Baugebiet/Kulturland ist entsprechend dem Bauzonenplan der Gemeinde Baldingen zu ändern.

Protokollauszug an - Regierungsrat - Staatskanzlei (RS) Präsident:

Staatsschreiber: i.V.

2 0 MHZ 1992 Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 9. März 1992

5945

Gemeinde Baldingen Teileinzonung Parzelle Nr. 196 in Oberbaldingen Genehmigung

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Die Gemeindeversammlung Baldingen hat am 14. Dezember 1990 der Teileinzonung Parzelle Nr. 196 in Oberbaldingen zugestimmt. Gemäss Art. 26 RPG und § 147 BauG unterbreiten wir Ihnen nach erfolgter Recht- und Zweckmässigkeitsprüfung die Vorlage zur Genehmigung und erstatten hierzu folgenden Bericht:

1. Verfahren öffentliche Auflage: Beschluss Gemeindeversammlung: Eingereicht zur Genehmigung: Einsprachen:

9. Mai - 7. Juni 1990 14. Dezember 1990 12. August 1991 keine

2. Vorlage Die Teileinzonung der Parzelle Nr. 196 umfasst ein bestehendes, nicht mehr landwirtschaftlich genutztes Gebäude im Gemeindeteil Oberbaldingen. Diese Liegenschaft grenzt heute direkt an die bestehende Dorfzone. Mit der Einzonung der eng abgegrenzten Gebäude soll eine bessere Nutzung erreicht werden. In der kantonalen Vorprüfung hat die Abteilung Raumplanung die Gemeinde darauf hingewiesen, dass der Einzonung erst zugestimmt werden kann, wenn das Problem des heute noch fehlenden Löschdruckes gelöst ist. Die Gemeindeversammlung von Baldingen hat nun am 13. Dezember 1991 der Kreditvorlage für den Bau eines Wasserturmes zugestimmt. Mit der Realisierung dieses Wasserturmes wird der Löschdruck des Gemeindeteiles Oberbaldingen gelöst. Die Gemeinde hat inzwischen auch die Unterlagen zur Nutzungsplanung Kulturland zur Vorprüfung eingereicht. Aufgrund dieser Unterlagen bestehen keine Differenzen.

-2-

3. Gegenstand der Genehmigung - Teileinzonung Parzelle Nr. 196

4. Gesamtbeurteilung und Antrag Die Teileinzonung Parzelle Nr. 196 berücksichtigt die Ziele und Grundsätze der Raumplanung gemäss Art. 1 und 3 RPG. Die Vorlage ist recht- und zweckmässig. Der Regierungsrat stellt Ihnen daher den

Antrag:

Die Teileinzonung Parzelle Nr. 196 der Gemeinde Baldingen vom 14. Dezember 1990 sei im Sinne von Art. 26 RPG und § 147 BauG zu genehmigen.

2. Der kantonale Gesamtplan Baugebiet/Kulturland sei entsprechend dem Bauzonenplan der Gemeinde Baldingen zu ändern.

Aarau, den

9. März 1992

Mit vorzüglicher Hochachtung IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES Der Landammann: Dr. Arthur Schmid

Der Staatsschreiber: Dr. Josef Sieber

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