Erschliessungsplan Randweg
Sondernutzungsplan · Würenlingen
Dokument
- Nummer
- 1989-002250
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Würenlingen
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- GR
- Beschlossen
- 12.09.1989
- In Kraft seit
- 12.09.1989
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Text
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S N a KANTON AARGAU GEMEINDE WÜRENLINGEN e @ x R er Y. 5 i . [e) ommundler Überbauungsp ; f ® 1 x | H: 5 [6] (0) BAUDEPARTEMENT DES KANTONS AARGAU Bau inienplan er IE FIIR Abteilung.Verkehr S S o Gemeinde Würenlingen Planungskommissjen ; : “ Überholt durch Plan Der Präsident: FEINEN vom Nr. bs 29, Okt. 1986 Y von der Einwohnergemeindeversommiung am 9, Dez, 1986 Der "mm &v, Genehmigungsvermerk Genehmigung duren SE IE: Rat ARB-Nr. MN = 2 S im Auftrage des Grossen Rates © Der Staatsschreiber: ERLAEUTERUNGEN ZUM KOMMUNALEN UEBERBAUUNGSPLAN : Dos ‚Genehmigungsverfahren bezieht sich nur auf die forbig angelegten Baulinien, Sichtzonen und Ausfahrtsbeschränkungen. i Baulinien = GR. Datum — biau Vom Grossen Rot oder Regierungsrat genehmigte Boulinien S SA, Datum, _ blau Aufzunebende Baulinien (=) a BER Aufzuhebende Strossenlinien u— TOt. Zu genehmigende Baulinien Re STATE. Zu genehmigende Strassenlinien 325 = rot Projektierte‘ Baulinien, die noch nicht genehmigt werden sollen EEE 2 Projektierte Strossenlinien, die noch nicht genehmigt werden sollen c er Pr & oronge Zu genehmigende Boulinie: (Art. 10 der Verordnung über Erstellung, f ” i .. Betrieb und Unterhalt von elektrischen Storkstromanlogen vom = ! : j ; 7. Juli 1933) ö x Sichtzonen ? a le Fe Z Siehtlinie als Begrenzung der Sichtzonen CHE hellblau ‚Sichtzone ‚ Die heliblou angelegten Fiöchen sind ständig als Sichtzonen frei- ; wi o zuholten. Es dürfen keine sichtbehindernden Pflanzen „ Einfriedun- & gen oder andere Anlagen bestehen. Dos Sichtfeid der Fahrer muss > von 0.60m-3.00m über Boden frei bleiben. Ausfohrtsbeschrönkungen : = - Absolute Anliegerfreiheit : ROM } broun Direkte Ausfahrten zwischen den Knoten sind nicht zulässig. Kurzfristige Uebergangslösungen bis zur Anliegerfreiheit zu ! > {® ? grün Die AÄnliegerfreiheiheit soll möglıchst rasch realisiert werden. [ Ka o Neubauten mit direkten Ausfahrten können nicht bewilligt werden. B N Die bestehenden Ausfahrten werden bis zur Erstellung einer = rückwörtigen Erschliessung toleriert. Zweckentfremdung beste“ fe‘ hender _ Ausfahrten sind wie Neubouten zu behandeln. = Langfristige- Vebergongslösung bis zur Anliegerfreiheit S LO EEEE } grün Die Anliegerfreiheit soll erst in weiterer Zukunft realisiert werden. ?> ; Sowohl bei Neubauten üblichen Umfangs wie auch bei be- En £ siehenden Bauten werden die Ausfahrten bis zur Erstellung der rückwärtigen Erschliessung toleriert. £ DIZIIIIJ karmin Hochleistungsstrosse HLS ee} 3 i : Pe 9 an R Y% r eo A j 7 O7. zinnober Hauptverkehrsstrosse HVS _ BEER, $ \ s DET seronge Sommeistrasse Se Ä | RERSTSERLTETENN FE | Erschliessungsstrasse ES © o Emm dunkeigrau Besienende Wge 0... ? n ET tr Genweg Er ? Beer unseueesarun RR 1 .Rodweg er { o R III "hellgrau Seitenfreiheit und Verkehrstller 0.00 ; i DIT terdgrou Refugien, Busholtestellen, Verzögerungs-und Beschleunigungsspur, i . „ Porkplatz FE AR x FEST Bepflanzte Fiöchen, Grünstreifen : a un . .Zönengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenpion
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[42:23
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
22. Mai 1989
Art. Nr. 1233
Gu/ms
Gemeinde Würenlingen; kommunaler Ueberbauungsplan "Randweg" mit Zonenplanänderung "Randweg"; Botschaft an den Grossen Rat; Gutheissung
Baudepartement/Vortrag vom 3. Mai 1989 Die Gemeindeversammlung von Würenlingen hat den kommunalen Ueberbauungsplan "Randweg" und die Zonenplanänderung "Randweg" am 19. Dezember 1986 beschlossen. Gemäss Art. 26 RPG und § 147 Abs. 2 BauG bedarf diese Vorlage zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung durch den Grossen Rat. Das Baudepartement unterbreitet nach erfolgter Recht- und Zweckmässigkeitsprüfung den Entwurf zu einer entsprechenden Botschaft an den Grossen Rat. Gemäss Antrag des Baudepartementes wird beschlossen: 1 Der kommunale Ueberbauungsplan "Randweg" und die Zonenplanänderung "Randweg" der Gemeinde Würenlingen vom 19. Dezember 1986 wird gutgeheissen und im Sinne von Art. 26 RPG und § 147 Abs. 2 BauG mit Antrag auf Genehmigung an den Grossen Rat weitergeleitet. 2. Der Entwurf einer entsprechenden Botschaft an den Grossen Rat wird gutgeheissen.
Protokollauszug an - Gemeinderat 5303 Würenlingen (mit 1 Expl. der Botschaft) - (2) Sekretariat Baudepartement (mit 2 Expl. der Botschaft) - (2) Abt. Raumplanung/BD (mit 2 Expl. der Botschaft und Akten) - Abteilung Landwirtschaft FD (mit 1 Expl. der Botschaft)
Staatsschreiber:
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:06Wesbelhomb
25. Mai 19