Gestaltungsplan Brünnächer

Sondernutzungsplan · Büttikon

Dokument

Nummer
2006-000671
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Büttikon
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
17.05.2006
In Kraft seit
17.05.2006

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Büttikon mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

SNP-4064-2006-E.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

SNP-4064-2006-E.pdf

•

Kanton Aargau

Gemeinde Büttikon

Gestaltungsplan "Brunnächer" Kanton Aargau

Gemäss §21 BauG

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Sondernutzungsvorschriften

Abteilung Raumentwicklung

zu genehmigender Inhalte des Gestaltungsplanes: - Sondernutzungsvorschriften - Gestaltungsplan 1:500

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den ‚14

Orientierender Bestandteil:

2,004

Der StasscVeiber

- Planungsbericht

Mitwirkungsbericht vom:

Vorprüfungsbericht vom:

04.2cog

Öffentliche Auflage vom:

ei 04 2006

Beschlossen vom Gemeinderat am:

bis: 04. 02. 2Cr6-

27cce, Der Gemeindeschreiber:

Genehmigung:

Okt. 2004, rev. Sept. 2005, rev. 20.10.2005, rev. 17.01.06

EICHENBERGER + HAGENBUCH, BAUINGENIEURE HTL / STV

Belvcirestrasse 44, 5621 Zufikon Tel.: 056 633 40 54 Fax: 056 633 77 15 E-Mail [email protected]

Gestaltungsplan "Brunnächer" Sondernutzungsvorschriften Gestützt auf § 21 Abs. 1 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 erlässt der Gemeinderat Büttikon die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften.

Art. 1 Geltungsbereich

Das Planungsgebiet ist ein grössere zusammenhängende, unüberbaute Fläche, die gemäss § 3 BNO der Sondernutzungsplanpflicht unterstellt ist. Der Gestaltungsplan "Brunnächer" umfasst den im Situationsplan dargestellten Perimeter der Parzellen Nrn. 149, 414 und 517.

Art. 2 Vorbehalt übergeordneten Rechts

Soweit durch die Sondernutzungsvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Bau- und Nutzungsordnung sowie der Bauzonenplan der Gemeinde Büttikon vom 20.11.98, das Baugesetz des Kantons Aargau vom 19.1.93 und die Allgemeine Verordnung zum Baugesetz vom 23.2.94.

Art. 3 Nutzung

Die im Gestaltungsplan durch Baulinien ausgeschiedenen „Baufelder Hauptbauten" sind für Wohnbauten bestimmt. Zulässig sind Mehrfamilienhäuser. 1

Die „Baufelder Hauptbauten" bezeichnen die maximale Ausdehnung von Hauptbauten. 2

Klein- / Anbauten können unter Einhaltung der im übergeordneten Recht definierten Vorschriften im ganzen Gestaltungsplanperimeter innerhalb und ausserhalb der ausgeschiedenen Baufelder erstellt werden. 3

Für die Wohnbauten des Gestaltungsplanes "Brunnächer" ist die Ausnützungsziffer auf Grund der zulässigen Baumasse nicht mehr massgebend und wird somit aufgehoben.

Art. 4 Gestaltung

Es ist eine optimierte Baumassenverteilung zur Umgebung und zur offenen Landschaft zu gewährleisten. Die Gebäude sind in Gestaltung und Materialisierung in einheitlicher Architektursprache und nach ganzheitlichem Farbkonzept auszuführen. 2

Die Vorschriften über die Kernzone werden wie folgt und ergänzt: Stellung der Bauten: (Firstrichtung)

Die Bauten sind mit Firstrichtung senkrecht zur Längsausdehnung der Parzelle anzuordnen.

Grösse der Bauten:

Breite (Quer zum First) max.15.0 m Länge max.40.0 m

Höhe der Bauten:

Firsthöhe Gebäudehöhe Kniestockhöhe

Form, Staffelung, Gliederung:

Einfache, rechteckige Kuben unter einheitlichen Firstrichtung

Dachform:

Satteldach, Neigung Richtwert 35°- 40° (Hauptbauten), einzelne einfache Aufbauten

Vorbauten:

Die Vorbauten (Balkon- und Geräteraumvorbauten) sind so zu gestalten, dass eine vom Hauptbaukörper abweichende schlanke Gestaltung mit einem filigranen Flachdach entsteht. Dabei muss das Flachdach vom Hauptdach getrennt sein. Die Kote „OK fertig Flachdach" darf die Kote „OK fertig Dachgeschoss" nicht überschreiten. (siehe Anhang I).

Material:

Einheitliches Materialkonzept Tonziegel in ortsüblichen Farben (z.B. braun, rotbraun, rot).

Terrain:

Aufschüttungen, Abgrabungen sind zugelassen

2

max.17.5 m max.11.0 m max. 1.2 m

Art. 5 Umgebungsgestaltung Freiflächen

1 Wichtige Elemente der Umgebungsgestaltung sind die oberirdische Freihaltung des Überbauungsgebietes von arealinternen Strassenflächen. Arealintern sind Weganschlüsse an den Gehweg der K 364 zu gewährleisten. 2 Die Umgebungsgestaltung mit Grünflächen, Bepflanzung, Wegen, Plätzen, dem Kulturobjekt - Wegkreuz- und dem Naturobjekt - Linde - ist Gegenstand eines Gesamt-Gestaltungskonzepts (siehe Anhang II). Das Gestaltungskonzept umfasst die folgenden Bereiche: — Bereich Übergang zur Landschaftsschutzzone (10 m - Streifen, Parzelle 148, Benützungsrecht zu Gunsten Parzelle 517, unterliegt den Bestimmungen der Landwirtschaftszone / Landschaftsschutzzone) — Bereich VVohlerstrasse — Bereich Südwest 3 Für die Umsetzung der Umgebungsgestaltung — im Rahmen der Detailplanung und Ausführung — ist ein ausgewiesener Landschaftsarchitekt beizuziehen. 4 Mit der Baugesuchseingabe ist ein detaillierter Umgebungsplan inkl. Teilfläche „Übergang zur Landschaftsschutzzone" (Parzelle 148) einzureichen.

Art. 6 Erschliessung

Die verkehrstechnische Erschliessung wird einerseits mit einer direkten Zufahrt zur Tiefgarage ab der VVohlerstrasse K 364 (Erschliessung "NordWest" und anderseits mit einer Zufahrt zur Tiefgarage ab der Wegparzelle Nr. 64 (Erschliessung "Süd-West") sichergestellt. Die genauen Lagen sind Bestandteile des Bauprojektes.

Art. 7 Abstellplätze

Bewohner- und Besucherparkplätze sind ober- und unterirdisch anzuordnen. 1

Art. 8 Lärmschutz

Die Parzellen Nrn. 149, 414 und 517 waren im Zonenplan 1981 der Bauzone zugewiesen. Die Planungswerte sind im Perimeter teilweise geringfügig überschritten. Gestützt auf die nach Art 24 Abs. 2 USG für kleine Teile möglichen Ausnahmen sind die rechtlichen Anforderungen an die Erschliessung von Bauzonen erfüllt. Um Planungswertüberschreitungen weitestgehend auszuschliessen, sind die Gebäude lärmgerecht zu konzipieren. Es sollen sich keine bewohnten Räume nur strassenseitig lüften lassen.

3

Art. 9 Containerplätze

Mit den im Gestaltungsplan enthaltenen Containerplätze wird die Entsorgung sichergestellt. Der genaue Standort wird mit dem Bauprojekt bestimmt.

Art. 9 Inkrafttreten, Änderung / Aufhebung

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Änderung bzw. Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

4

Anhang I Vorbauten

(Balkon- und Geräteraumvorbauten)

Schnitt 1:200

3.00

Ktsimple Firsthöhe

OK FERTIG DACHGESCHOSS

OK FERTIG FLACHOACH

0G2

0G1

EG

--------UG

TIEFGARAGE

------ ----

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

17. Mai 2006

Art. Nr. 2006-000671

Gemeinde Büttikon; Gestaltungsplan "Brunnächer"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Ganzen Text zeigen

Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

14. März 2006 13. Januar 2006 30. Januar – 1. März 2006 14. März 2006 10. April 2006 18. April 2006

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 25. April 1995. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das Gebiet Brunnächer liegt in der Zone KN (Kernzone neu) an der K 364. Es umfasst eine Fläche von ca. 0.75 ha. Das Areal unterliegt der Sondernutzungsplanpflicht. Gemäss den Zonenvorschriften zur KN-Zone soll in diesem Gebiet eine vielfältige Nutzung mit einer ansprechenden Gestaltung gefördert werden. Nebst der Erschliessung legt der Gestaltungsplan im Wesentlichen vier Baufelder für Hauptbauten sowie Massnahmen für die Umgebungsgestaltung fest. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  

Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften

Versand: 24. Mai 2006

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die Festlegungen im Gestaltungsplan sind sachgerecht. Die Planung ermöglicht eine den Zielsetzungen entsprechende Nutzung und Gestaltung dieses dörflich geprägten Gebiets im Zentrum von Büttikon. Die Ausscheidung der Baufelder sowie die in den Sondernutzungsvorschriften festgelegten Bestimmungen zur Bautiefe, der Gebäudehöhe, der Dachform usw. schaffen die Voraussetzungen für eine den örtlichen Verhältnissen angepasste Überbauung. Der Gestaltungsplan sieht ausserhalb der Bauparzellen Aufwertungsmassnahmen vor. Nach geltendem Recht und gängiger Praxis gehören ökologische Ausgleichsmassnahmen in die Bauzone. Die vorliegende Lösung ist deshalb vertretbar, weil der Gestaltungsplan auch ohne diese Festlegung rechtmässig wäre und diese Massnahme als positive Ergänzung zum ordentlichen Gestaltungsplaninhalt gewertet wird. Das Erschliessungskonzept ist situationsgerecht. Es ist ein neuer Anschluss an die K 364 vorgesehen. Die durchgeführten Lärmermittlungen zeigen, dass die Planungswerte in einem kleinen Bereich des Gestaltungsplanperimeters geringfügig überschritten sind. Die Anforderungen an die Erschliessung von Bauzonen sind unter Anwendung der Ausnahme für kleine Teile (vgl. Art. 24 Abs. 2 Umweltschutzgesetz [USG] und Art. 30 Lärmschutzverordnung [LSV]) erfüllt (8 Sondernutzungsvorschrift [SNV]). 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Brunnächer" der Gemeinde Büttikon vom 14. März 2006 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

-3-

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Bollstrasse, 5619 Büttikon  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Departement Finanzen und Ressourcen  Abteilung Landwirtschaft DFR  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: