Bauzonenplan Kindergarten Laubbergstrasse
Nutzungsplan · Gansingen
Dokument
- Nummer
- 2015-001224
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Gansingen
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 28.10.2015
- In Kraft seit
- 28.10.2015
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 28. Oktober 2015
Versand: 30. Oktober 2015
Regierungsratsbeschluss Nr. 2015-001224 Gemeinde Gansingen; Nutzungsplanung Siedlung, Teiländerung Bauzonenplan, Kindergarten Laubbergstrasse; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage und Mitwirkung Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
3. September 2014 10. Oktober 2014 bis 10. November 2014 12. Juni 2015 13. August 2015 14. September 2015
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Gansingen am 12. Juni 2015 beschlossenen Vorlage vor: • Teiländerung Bauzonenplan, Kindergarten Laubbergstrasse, Parzelle 232 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom Juni 2015 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV). 2.1 Ausgangslage und Planungsziele Das Kindergartengebäude an der Laubbergstrasse wird ab dem Schuljahr 2014/15 nicht mehr benötigt. Der Kindergarten wird aufgrund von Umstrukturierungen ab August 2014 im Pavillon auf dem Schulareal geführt. Da die sanierungsbedürftige Liegenschaft auch für anderweitige öffentliche Nut-
zungen nicht benötigt wird, soll sie abgebrochen und das Grundstück als Bauland für Wohnbauten genutzt werden. Dazu ist eine Umzonung von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen in die Wohnzone erforderlich. 2.2 Planungsablauf/Vorprüfung Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 3. September 2014 ohne Vorbehalte. 2.3 Bauzonen- und Kulturlandplan Die Parzelle 232 wird der angrenzenden Wohnzone W2a zugewiesen. Erwägungen 3. Beurteilung der Vorlage 3.1 Allgemeine Beurteilung 3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage stimmt mit dem Richtplan überein. Zonenzuordnung/Zonenabgrenzung Die Zuweisung der Parzelle in die W2a, analog der angrenzenden Bauzone, ist zweckmässig und sachgerecht. 3.2 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Siedlung, Teiländerung Bauzonenplan, Kindergarten Laubbergstrasse, von der Gemeindeversammlung Gansingen beschlossen am 12. Juni 2015, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
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Dr. Peter Grünenfelder Staatsschreiber
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Verteiler • Gemeinderat, Hinterdorfstrasse 1, 5272 Gansingen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Wald BVU • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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