Grundnutzung, Bezirk Gonten
Zonenplan · Appenzell Innerrhoden
Dokument
- Nummer
- 2009/1083
- Art
- Zonenplan
- Kanton
- Appenzell Innerrhoden
- Ebene
- Bezirk
- Behörde
- Bezirksverwaltung
- Genehmigt durch
- Standeskommission
- Beschlossen
- 05.02.2009
- Genehmigt
- 21.09.2009
- In Kraft seit
- 21.09.2009
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Gonten Al
Chlepfhütte
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Teil Süd Zonenplan Grundnutzung
M 1:5'000 Oberer Rotstein Ar = — 722
9. Se ptem ber 2009 Vorprüfung durch die Standeskommission am 24. Juni 2008
rn a In Ba u Vom Bezirksrat aufgestellt am 18. Dezember 2008 und am 5. Februar 2009
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Der regierende Hauptmann Der Bezirksaktuar
£ o G: Man e/ 1. öffentliche Auflage vom 3. Januar bis 2. Februar2oo, 2. öffentliche Auflage vom 25. März bis 24. April 2009
Von der Bezirksgemeinde angenommen am 3. Mai 2009 Der regierende Hauptmann Der Bezirksaktuar
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Von der Stang@skommission genehmigt am E r
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/ Das Oberforstamt des Kantons Appenzell I.Rh. hat am 27. Februar 2066 in Anwendung der
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Grossloch
Art. 10 und 13 des Bundesgesetzes über den Wald (SR 921.0) erlassen: Waldgrenzen innerhalb oder unmittelbar angrenzend an die Bauzonen.
Hinterer Hackb
929
Strittmatter Partner AG | Vadianstrasse 37 | 9001 St. Gallen T0712224343 | F0oN2222609
St r itt matter Part ner AG www.strittmatter-partner | [email protected]
451\0o1\og\zb\Ausgabe\Gonten_ZPL_5000Süd_0g0g0og.mxd, Mer-ela
Festlegungen 1. Bauzonen en
Lärmempfindlichkeitsstufe |
W2 __Wohnzone zvollgeschosse ES |]
WG2 Wohn- und Gewerbezone 2Vollgeschosse ES |I] |
WG3 Wohn- und Gewerbezone 3Vollgeschosse ES ||] |
K3 Kernzone 3Vollgeschosse ES II] |
j Gewerbe- und Industriezone ES
Oe Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ES II
C Campingzone ES Schwende
Sp Sportzone ES Ill
F Freihaltezone ES II
2. Zonen ausserhalb der Bauzonen
Lärmempfindlichkeitsstufe Rechtswirkung gemäss NHV Art.
L Landwirtschaftszone ES Ill S Sömmerungsgebietszone ES II ÜG Übriges Gebiet ES II
3. Überlagernde Zonen
NINIS SZ __Wintersportzone
Gefahrenzone hoher Gefährdung
=u’T?:, Gefahrenzone mittlerer Gefährdung
Gefahrenzone geringer Gefährdung
4. Weitere
—— rechtskräftige Waldgrenze —) neue Waldgrenze
Hinweise
DEE Wald Gewässer Verkehrsfläche
ZWMHHDIDDD Quartierplanpflicht
LT Von Annahme durch Bezirksgemeinde ausgenommen.
L_ı.7 Von Genehmigung ausgenommen (Rekursfall)
Genehmigung
Protokoll der Standeskommission (Auszug) Sitzung vom 21. September 2009 (Nr. 1083)
Gesamtrevision Zonenplanung Bezirk Gonten / Teil Nutzung und Sportzonenreglement / Genehmigung Bezirksrat Gonten / Bau- und Umweltdepartement Appenzell I.Rh.
A. Tatsächliches (…) B. Erwägungen (…) C. Antrag Aufgrund dieser Ausführungen sowie der tatsächlichen Verhältnisse und der gesetzlichen Bestimmungen stellt das Bau- und Umweltdepartement wie folgt Antrag: 1.
Die total revidierte Ortsplanung des Bezirks Gonten, Teil Nutzung und Sportzonenreglement, werde gestützt auf Art. 31 Abs. 2 BauG genehmigt.
2.
Der Bezirksrat Gonten werde angewiesen, den Empfehlungen zum Hochwasserschutz im Gebiet Jakobsbad (Sportzone und Campingplatz) Folge zu leisten.
3.
Die beiliegenden Pläne und das Sportzonenreglement seien zu unterzeichnen und ans Bauund Umweltdepartement zu retournieren.
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D. Beschluss Die Standeskommission prüft das Geschäft und fasst im Sinne des Antrages Beschluss. Im Auftrage von Landammann und Standeskommission Der Ratschreiber: Markus Dörig
AI 013.12-97.2-205741
1-1
Sportzonenreglement
Gonten Al
9. September 2009
Sportzonenreglement Vorprüfung durch die Standeskom mission am 24. Juni 2008
Vom Bezirksrat aufgestellt am 18. Dezember 2008 / 5. Februar 2009 Der regierende Hauptmann
Der stiI4-9td-iende 14aupt-man
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#7: 1. öffentliche Auflage vom 3. Januar bis 2. Februar 206-9 2. öffentliche Auflage vom 25. März bis 24. April 2009
Von der Bezirksgemeinde angenommen am 3. Mai 2009 Der regierende Hauptmann
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Von der Standeskom mission genehmigt am Der regiere
e Landammann
Strittmatter Partner AG 451:003:09:Rahmennutzungsplan:SportzR_o9o9o9.doc
Der Ratschreiber
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Gestützt auf das kantonale Baugesetz vom 28. April 1985 und die Verordnung zum Baugesetz vom 17. März 1986 erlässt der Bezirksrat Gonten folgendes Sportzonenreglement.
A
Allgemeine Bestimmungen
1
Dieses Reglement gilt für die Sportzonen des Bezirks Gonten.
2
Die Vorschriften werden differenziert nach den Gebieten Jakobsbad und Golfplatz
Gonten.
B
Sportzone Jakobsbad
1
Die Sportzone Jakobsbad istfür die Erstellung und den Betrieb von touristischen
Anlagen, im speziellen eines Skiliftes für den Winterbetrieb und einer Rodelbahn für den Sommerbetrieb, sowie von ergänzenden Angeboten wie ein Seilpark und dergleichen, bestimmt. Ebenfalls schafft sie die Voraussetzung zur Erstellung von Parkplätzen 2
Falls der Betrieb der touristischen Anlagen eingestellt wird, ist das ganze Gebiet zu
rekultivieren und wieder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. Für das Gebiet der Sportzone Jakobsbad wird dann das Verfahren zur Umzonung in die Landwirtschaftszone eingeleitet.
1
Allfällige Erschliessungsanlagen für den Betrieb von zonengemäss zulässigen Bau-
ten und Anlagen sind, soweit als möglich und zweckmässig, in den angrenzenden Bauzonen zu erstellen.
2
Für den Bau von zonengemäss zulässigen Anlagen dürfen notwendige Transport-
pisten ausserhalb der Naturschutzzone erstellt werden. Solche Pisten sind mit grösstmöglicher Schonung des Bodens anzulegen und müssen nach dem Bau der entsprechenden Anlage wieder rekultiviert werden, soweit nicht eine Umgestaltung als Wanderwege sinnvoll ist und vom Bezirksrat bewilligt wird.
3
Alle Kosten für die Erstellung, den Betrieb, den Unterhalt und die Aufhebung aller
Erschliessungsanlagen gehen voll zu Lasten der Luftseilbahn Jakobsbad-Kronberg AG, Gonten, und deren Rechtsnachfolger.
1
Die Lage und Gestaltung der beim Erlass dieses Reglements vorhandenen touristi-
schen Anlagen ist durch den zu diesem Zeitpunkt rechtskräftigen Stand gegeben. 2
Die konkrete Zulässigkeit, Lage und Gestaltung von Änderungen und Ergänzungen
der Anlagen werden im Baubewilligungsverfahren bestimmt.
3
Sämtliche Bauten und Anlagen haben sich optimal ins Terrain und ins Landschafts-
bild einzufügen.
Bestehende Anlagen wie der Hundesportplatz oder Parkplätze geniessen die Bestandesgarantie. Sportzonenreglement Gonten
2
C
Sportzone Golfplatz Gonten
I.
Allgemeines
Die Sportzone Golfplatz Gonten ist für die Erstellung, den Betrieb, den Unterhalt eines Golfplatzes und die damitverbundene Beherbergung bestimmt.
Art. 7 Rückführur-
Falls der Betrieb des Golfplatzes später wieder eingestellt wird, ist das ganze Gebiet gemäss Umvveltverträglichkeitsbericht zu rekultivieren und wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. Für das Gebiet der Sportzone Golfplatz Gonten wird dann das Verfahren zur Umzonung in die Landwirtschaftszone eingeleitet.
2
Die Kosten für die Rückführung gehen zu Lasten der Golfplatzbetreiberin.
Die Abgrenzung des Golfplatzes richtet sich nach der Ausdehnung der Sportzone. Anderweitige planliche Festlegungen sind im Gestaltungsplan Golfplatz Gonten vom 2. April 2004 verbindlich festgelegt. Dieser Gestaltungsplan bildet einen integrieren-
den Bestandteil des Reglements (Beilageplan).
Grundsätzlich wird die Fläche des Golfplatzes in drei Drittel gemäss den Empfehlungen des BUVVAL «Golf: Raumplanung - Landschaft- Umwelt (1995)» unterteilt. Die drei Drittel sind definiert wie folgt: Spieldrittel: Gebäude, Verkehrswege, Greens, Abschläge, Bunker, Fairways und Semiroughs. Gestaltungsdrittel: Roughs und gestaltende Bepflanzung in ökologisch gestörten Bereichen. Biodrittel: ökologische Ausgleichsflächen - wichtig für die Vernetzung oder als wertvoller Lebensraum, bevorzugt angelegt am Rande der Schutzgebiete und des Waldes. Der Biodrittel darf hinsichtlich der Fläche nicht unterschritten werden. Biologisch motivierte Massnahmen ausserhalb der Sportzone (externer Biodrittel) werden angerechnet als Kompensation für fehlende Flächen im Biodrittel innerhalb der Sportzone. Die Verteilung zwischen den beiden anderen Dritteln ist flexibel, soll aber das Verhältnis von 2:1 zu Gunsten des Spieldrittels nicht überschreiten. 1
Art. 10 Umweltverträglichkeitsbericht (1J1&
Der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB), sowie dessen Nachtrag vom 2. April 2004 bilden integrierende Bestandteile des vorliegenden Sportzonenreglements und sind verbindlich.
Art. 11 WeisungsbefugtP Ökokommissjo
Eine weisungsbefugte Ökokommission kontrolliert und genehmigt umweltrelevante Arbeiten in der Sportzone Golfplatz Gonten und deren externen Ausgleichsflächen. Einsitz nehmen Vertreter aus der Golf Gonten AG, der kantonalen Behörde, dem Bezirksrat Gonten, dem Golfclub Gonten sowie je ein Vertreter des lokalen Naturschutzes (Naturschutzgruppe lnnerrhoden) und eines kantonalen Verbandes (Pro Natura SGA oder VVVVF Appenzell). Die Kommission wird unterstützt durch ein Fachbüro, welches die operativen Arbeiten tätigt.
Sportzonenreglement Gonten
3
II.
Erschliessung I Infrastruktur
Falls durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen ein Ausbau der Strasse erfolgt, hat sich die Golfplatzbetreiberin angemessen zu beteiligen.
Art. 13 Fusswege I Fahrrechte I Langlaufloipen I Bewirtschaftung
Die Ausübung bestehender Fuss- und Fahrrechte, sowie die Benützung der Langlaufloipen des Langlaufzentrums Gonten dürfen durch den Golfbetrieb nicht beeinträchtigt werden.
2
Die Bewirtschaftung der Parzellen Nr. 498, 503 und 504 erfolgt über die bestehende
Strasse der Liegenschaft „Som", Parzelle Nr. 471. Die Erschliessung der Parzellen Nr. 485-497, 499 und 500 wird mittels eines neu begründeten Fahrrechtes ab der Liegenschaft „Reeb", Parzelle Nr. 615, sichergestellt.
kpIt 4 Parkplätze dürfen nur im dafür gemäss Gestaltungsplan Golfplatz Gonten ausgeschiedenen Bereich für bauliche Erweiterungen angeordnet werden. Die für die Erweiterung notwendige Anzahl neuer Parkplätze ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festzulegen. Die Bezirksstrasse, sowie die übrigen Strassen und Wege dürfen nicht zum Abstellen von Fahrzeugen benützt werden.
Vor der Erstellung von Erschliessungsanlagen sind dem Bezirksrat die entsprechenden Projektpläne einzureichen und die notwendigen Baubewilligungen gemäss kantonaler Baugesetzgebung einzuholen.
Ill. Gestaltung
Sämtliche Terrainveränderungen sind bewilligungspflichtig und haben sich optimal in die Umgebung einzufügen.
Für die Bepflanzungen sind standortgerechte, einheimische Bäume, Sträucher und Pflanzen zu verwenden. Die gesetzlich vorgeschriebenen Abstände gegenüber Strassen und Eigentumsgrenzen müssen eingehalten werden.
Es dürfen nur landesübliche Holzzäune erstellt werden.
IV. Bauten und Anlagen
Art. 19 GenereJ,
Dem Zonenzweck dienende Bauten und Anlagen sind zulässig.
2
Die generelle Anordnung und Gestaltung der Bauten und Anlagen richtet sich nach
dem Gestaltungsplan Golfplatz Gonten vom 2. April 2004. Die definitive Anordnung ergibt sich aufgrund der Detailplanung.
3
Alle Bauten und Anlagen müssen sich in Bezug auf Volumen, Detailgestaltung, Ma-
terial- und Farbwahl ins Orts- und Landschaftsbild einordnen. Sportzonenreglement Gonten
4
Vor Baubeginn sind dem Bezirk die entsprechenden Projektpläne mit den geplanten Bauten und Anlagen einzureichen und die notwendigen Baubewilligungen einzuholen.
Art. 20 Beitehencie 3a1A:en und Anlage.ci
1
Die bestehenden Gebäude werden als zonenkonform anerkannt und dürfen für die
Bedürfnisse der Eigentümer oder Betreiberin des Golfplatzes zur Ausübung des Golfsportes umgebaut und erneuert werden. Allfällige andere Nutzungen sind speziell bewilligungspflichtig. -
,
Dem Zonenzweck dienende weitere Bauten sind zulässig, sofern der Bedürfnisnachweis erbracht werden kann. Sie bedürfen einer Baubewilligung.
2
Für diese gelten die Vorschriften der zweigeschossigen Bauweise gemäss kantona-
ler Baugesetzgebung.
Die Errichtung eines Hotelneubaus ist zulässig, sofern dieser in einem betrieblichen Zusammenhang mit dem Golfplatz steht.
2 3
Für die entsprechenden Bauten und Anlagen gilt die dreigeschossige Bauweise. Die Bauten und Anlagen haben sich besonders gut in die natürliche und bauliche
Umgebung einzufügen. An die Gestaltung werden erhöhte Anforderungen gestellt. 4
Genauere Bestimmungen betreffend die Bauweise, Form und Grösse der Bauten,
Dachform, Fassadengestaltung, Zufahrten, Zugänge, Parkierung, Umgebungsgestaltung und weitere Einzelheiten sind in einem Quartierplan festzulegen.
V.
Betrieb
Die Betriebs- und Mähzeiten sind für das ganze Golfareal im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festzulegen.
Die Pflege der Spielbahnelemente hat nach den neuesten ökologischen und ökonomischen Grundsätzen der Golfplatzpflege zu erfolgen.
VI. Schutzbestimmungen
Zum Schutz von Strassen- und Wegbenützern sind wenn nötig Sicherheitsnetze und Warntafeln anzubringen. Die notwendigen Sicherheitsmassnahmen werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festgelegt.
Lärmemissionen sind möglichst zu vermeiden. Bei Bedarf sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um allfällige Belästigungen auf ein minimales Mass zu beschrän ken.
2
Für den Einsatz von lärmerzeugenden Geräten sind die Lärmschutzpuffer gemäss
UVB einzuhalten.
Sportzonenreglement Gonten
5
Auswirkungen auf die Oberflächengewässer Kaubach und Schwarz sind durch geeignete Massnah men und angepasste Bewirtschaftung zu verhindern.
2
Die Parkplatzentwässerung hat via Schlammsammler über die Meteorwasserkana-
lisation zu erfolgen. Auf einen Deckbelag ist zu verzichten.
3
Das Sickerwasser der Abschläge und Greens muss gefasst und in hum usierte Versi-
ckerungsanlagen geleitetwerden. Die übrigen Drainagen können direkt in die Vorfluter geleitet werden. Im Bereich der Grundwasserschutzzonen darf die schützende Deckschicht nicht wesentlich vermindert werden und kein belastetes Wasser versickern. Geländeveränderungen dürfen nur bei Greens und Tees, sowie in beschränktem Ausmass bei Hindernissen (Sand- und Grünbunker, Weiher) erfolgen.
Die Golfanlage soll mit möglichst geringen Terrainveränderungen ökologisch optimal gestaltet und bewirtschaftet werden. Geländeveränderungen sind auf Teiche, Fliessgewässer, sowie die Abschläge und Greens zu beschränken. Der Gestaltungsplan Golfplatz Gonten mit Höhenkurven istverbindlich einzuhalten.
2
Die Pflege und Nutzung der ökologischen Flächen erfolgt nach den Vorgaben der
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und den Vereinbarungen mit Bezirk und Kanton. Der Pflegeplan ist jeweils jährlich dem Bezirk Gonten und dem Bau- und Umweltdepartement einzureichen. Grundsätzlich gilt für die Flächen gemäss DreiDrittels-Empfehlung des BUVVAL im internen und externen Biodrittel sowie im Gestaltungsdrittel: kein Einsatz von Dünger und Pflanzenschutzmittel und extensive Bewirtschaftung der Wiesen (nur ein Schnitt im Spätsommer oder Herbst).
3
Der Einsatz von Düngern und Pflanzenbehandlungsmitteln soll sehr zurückhaltend
erfolgen. Die Mengen sind im Einsatzjournal aufzuzeichnen und am Ende des Jahres an das Bau- und Umweltdepartement einzureichen.
Der Gestaltungsplan und die Prozentangaben für die verschiedenen Waldbiotope gemäss UVB sind verbindlich. Art. 3o Natur und Die neue Golfanlage soll golftechnisch interessant gestaltet und platztypische, sportliche Attraktionen aufweisen.
2
Das Gonten moos ist als Moor- und Erholungslandschaft zu erhalten und wo mög-
lich zu fördern.
3
Die Infrastruktur ist an wenigen, im Gestaltungsplan Golfplatz Gonten bezeichne-
ten Standorten zu konzentrieren. Mit Ausnahme der eigentlichen Spielflächen, der Zufahrtsstrassen, den Parkplätzen, den Sicherheitseinrichtungen, sowie den Betriebsgebäuden wird die Umgebung nur mit moorlandschaftstypischen Elementen gestaltet. Diese sind so anzuordnen, dass eine weiträumige Biotopvernetzung erreicht wird.
5
6
Empfindliche Standorte sind ausreichend mit einem Pufferstreifen zu schützen. Wo der Schutz der moortypischen Fauna es erfordert, werden Pufferflächen mit ei-
nem Betretverbot belegt. Im übrigen wird die Umsetzung der Massnahmen 1-8 gemäss UVB und Gestaltungsplan als verbindlich erklärt.
Sportzonenreglement Gonten
6
VII.Weitere Bestimmungen GrIrruch Grundbuchamtliche Einträge, welche die Parzellen der Sportzone gemäss Zonenplan resp. Gestaltungsplan tangieren, sind durch dieses Reglement nicht beeinträchtigt. z. 32 Betreten der Nachbargrundstücke Das Betreten der Nachbargrundstücke ist untersagt. Das Einsammeln verschossener Bälle ist lediglich mit dem Einverständnis der betroffenen Grundeigentümer den hierfür bestellten Funktionären gestattet. Gutachten Der Bezirksrat kann auf Kosten der Gesuchsteller Fachleute zur Begutachtung von Baugesuchen beiziehen.
D
Schlussbestimmungen
Folgender Plan bleibt in Kraft: — Gestaltungsplan Golfplatz Gonten vom 2. April 2004
2
Folgende Einzelreglemente werden durch dieses zusammengefasste Reglement
ersetzt: — Reglementfür die Sportzone Jakobsbad vom 8. September 1998 — Reglement für die Sportzone Golfplatz Gonten vom 22. Juni 2004 35 likrafttrItIr Dieses Reglement tritt nach der Annahme durch die Bezirksgemeinde mit der Genehmigung durch die Standeskommission in Kraft.
Sportzonenreglement Gonten
7