Kantonaler Nutzungsplan "Büezerli" Bezirk Rüte 2015

Sondernutzungsplan · Appenzell Innerrhoden

Dokument

Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Landwirtschaft mit besonderer Nutzung
Kanton
Appenzell Innerrhoden
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
Grosser Rat
Genehmigt
19.10.2015
In Kraft seit
19.10.2015

Karte

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Text

kantNutz_Büezerli_Plan_2015.pdf

KANTON APPENZELL INNERRHODEN

Bezirk Rüte

Kantonaler Nutzungsplan "Büezerli", Eggerstanden Landwirtschaft mit besonderer Nutzung gemäss Art. 16a Abs. 3 RPG und Art. 16 ff. BauG

Situationsplan 1:1000

Öffentliche Auflage vom 18.05.2015 bis 17.06.2015 Erlassen durch die Standeskommission am Der Ra chr iber: Der reg. Landammann: "e< Genehmigt durch den Grossen Rat am Der Ratschreiber: Der, Grossratspräsident:

III

HERSCHE

INGENIEURE AG

Ganzen Text zeigen

Ni.

2015.244-2

Datum

08. April 2015

Massstab

1:1000

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880

Büezer

Legende Perimeter Geltungsbereich untenrchsenes bewasser Gewichteter Mindestabstand

Enzlersbartlis

Reglement

1131311111111 KANTON APPENZELL INNERRHODEN

Kantonaler Nutzungsplan „Büezerli" Landwirtschaft mit besonderer Nutzung gemäss

Art. 16a Abs. 3 RPG und Art. 16 ff. BauG

Reglement

Öffentliche Auflage vom 18. Mai 2015 bis 17. Juni 2015 Erlassen durch die Standeskommission am 17. August 2015 Der reg. Landammann: 427

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Roland lnauen

Genehmigt durch den Grossen Rat am 19. Oktober 2015 Der Grossratspräsident: /2/

Pius Federer

Al 012.22-25.8-59759

1-3

Art. 1

Zweck

1 Die Landwirtschaftszone mit besonderer Nutzung wird zwecks Haltung von Zuchtschweinen und Mastschweineplätzen auf der Parz. Nr. 886, Bezirk Rüte, ausgeschieden. Bauliche Erweiterungen im Rahmen von Art. 16a Abs. 3 RPG sind innerhalb des Perimeters der kantonalen Nutzungsplanung "Büezerli" als zonenkonform zulässig. 2

Art. 2

Die Sondernutzung bezieht sich auf den Perimeter gemäss Situationsplan M 1:1000 vom 8. April 2015.

Art. 3 Der Kantonale Nutzungsplan besteht aus dem vorliegenden

Reglement und dem Situationsplan M 1:1000 vom 8. April 2015 und dem Planungsbericht vom 9. April 2015.

Art. 4

Als Nutzung ist die Haltung von 437 Mastschweinen, 55 Zuchtschweinen inklusive Ferkel, 20 Remonten und 1 Eber zulässig.

Art. 5

Der Betriebsstandort befindet sich in keinem Schutzgebiet. Besondere Schutzbestimmungen sind daher nicht erforderlich.

Art. 6 1 Die Bauten und Anlagen innerhalb des Perimeters der kanto-

Geltungsbereich

Inhalt des Sondernutzungsplans

Zulässige Nutzung

Besondere Schutzvorschriften

Einpassung der Bauten ins Landschaftsbild

nalen Nutzungsplanung haben sich gut in die Landschaft einzupassen. Landschaftsrelevante Bauvorhaben sind frühzeitig einer Bauberatung durch die Fachkommission Heimatschutz und die Baukommission des Inneren Landes zu unterziehen. 2

Art. 7 Der Betrieb ist aufgrund der ÖLN-Richtlinien verpflichtet, den

Nachweis einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz zu erbringen. Die Abnahme des Nährstoffüberschusses ist mittels Verträgen zu sichern. Die entsprechenden Unterlagen sind dem Baugesuch beizulegen.

Art. 8

Im Falle einer Betriebsaufgabe werden der kantonale Nutzungsplan durch die zuständigen Behörden ausser Kraft gesetzt und das betroffene Gebiet wieder der Landwirtschaftszone nach Art. 16 RPG zugewiesen.

Nährstoffbilanz

Aufgabe des Betriebes

Al 012.22-25.8-59759

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Art. 9 Rückbau bei Aufhebung des Nutzungsplans

Im Rahmen der Bewilligung von Bauten und Anlagen verfügt das Bau- und Umweltdepartement die Rückbaupflicht im Sinne von Art. 18 Abs. 3 BauG. Zur Sicherung der Finanzierung des Rückbaus ist dem Baugesuch eine Bankgarantie in der Höhe der Rückbaukosten beizulegen.

Art. 10 Inkrafttreten

Der kantonale Nutzungsplan "Büezerli" tritt mit der Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft.

Al 012.22-25.8-59759

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