Kantonaler Sondernutzungsplan Steig Bezirk Appenzell 2003

Sondernutzungsplan · Appenzell Innerrhoden

Dokument

Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Materialabbaustelle
Kanton
Appenzell Innerrhoden
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
Grosser Rat
Genehmigt
24.03.2003
In Kraft seit
24.03.2003

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Text

kantSonder_Steig_Plan_2003.pdf

KANTON APPENZELL I.RH. Bezirk Appenzell

Kantonaler Sondernutzungsplan

STEIG Absetzbecken für die Kiesaufbereitung

SITUATION M 1:1000

Plan Nr.: 02.18 - 1 Datum: 21.11.2002

öffentliche Auflage vom

bis

Erlassen durch die Standeskommission am

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Genehmigt durch den Grossen Rat am Der Grossratspräsident:

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Reglement

KANTON APPENZELL I.RH. Bezirk Appenzell

Kantonaler Sondernutzungsplan

STEIG Absetzbecken für die Kiesaufbereitung

REGLEMENT Öffentliche Auflage vom

bis 2.tz 3

Erlassen durch die Standeskommission am Der Landammann

Der Ratsschreiber: 1

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Genehmigt durch den Grossen Rat am Der Grossratspräsident:

10.01.03

Der Ratsschreiber:

INHALT A

Allgemeines

Art. 1 Zweck

Art. 2 Geltungsbereich

Art. 3 Inhalt des Sondernutzungsplans

B

Infrastruktur

Art. 4 Erschliessung

Art. 5 Wassertransport

C

Wiederherstellung

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9 D

Geländegestaltung Folgenutzung Rekultivierung Nachbetriebsphase

Schutzmassnahmen

Art. 10 Sicherheit der Anlage

Art. 11 Ökologische Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen

E

Aufsicht

Art. 12 Kontrolle

22 weitere Artikel

Art. 13 Überwachung der Bodenfruchtbarkeit

Art. 14 Schlussabnahme

F

Weitere Bestimmungen

Art. 15 Kosten für Massnahmen

Art. 16 Finanzielle Sicherstellung

Art. 17 Inkrafttreten

A

ALLGEMEINES

Art. 1 Zweck

Die Absetzbecken im Steig dienen der Firma Koch & Co für die Ablagerung von mineralischen Feinstoffen, die nicht als Baustoff verwertet werden können (Waschrückstände aus der Kiesaufbereitung).

1

2

Der Kantonale Sondernutzungsplan Steig regelt den Betrieb der Absetzbecken und die Wiederherstellung des Geländes.

Art. 2 Geltungsbereich

Der Kantonale Sondernutzungsplan Steig gilt für den in den Situationsplänen definierten Perimeter: Absetzbecken Humusdepots Zufahrt Leitung über die Sitter

Art. 3 Inhalt des Sonder- 1 Der Kantonale Sondernutzungsplan Steig besteht aus dem

nutzungsplans vorliegenden Reglement und den Plänen. 2

Die Pläne enthalten folgende Angaben :

a.

Nr. 02.18-1 Situationsplan 1:1'000 Perimeter des Kantonalen Sondernutzungsplans Parzellengrenzen Absetzbecken mit Etappengrenzen Humusdepots Erschliessung Leitung über die Sitter Lage der Schnittprofile Höhenlinien des Ausgangszustandes Landschaftsgestaltung

b.

Nr. 02.18-2 Endgestaltung 1:1'000 (Landschaftspflegerischer Begleitplan) Perimeter des Kantonalen Sondernutzungsplans Parzellengrenzen Lage der Schnittprofile Höhenlinien des Endzustandes Begrünung ökol. Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen

c.

Schnittprofile 1:1000 gewachsenes Terrain Terrain nach der Wiederherstellung Stützdämme

Kantonaler Sondernutzungsplan Steig

Reglement

Nr. 02.18-3

2

B

INFRASTRUKTUR

Art. 4 Erschliessung

1 Das Projektgebiet wird über eine Werkpiste von der Haslenstrasse her erschlossen. 2

Allfällige Massnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit sind im Baubewilligungsverfahren festzulegen.

Art. 5 Wassertransport

1 Das Waschwasser aus der Kiesaufbereitung wird mit einer Leitung über die Sitter in die Absetzbecken geleitet.

C WIEDERHERSTELLUNG

Art. 6 Geländegestaltung

1 Die endgültige Form des Geländes ist in den Plänen festgelegt. 2 Die Rohplanie wird jeweils vor der Rekultivierung durch den Planer und die zuständige kantonale Behörde abgenommen.

Art. 7 Folgenutzung

Die Folgenutzung nach der Wiederherstellung ist die gleiche wie vor der Auffüllung : Landwirtschaft.

Art. 8 Rekultivierung

1 Die Betreiberfirma ist für die fachgerechte Wiederherstellung und Rekultivierung verantwortlich. Die Rekultivierung der Flächen erfolgt nach der Richtlinie "Kulturland und Kiesabbau" der Eidgenössischen Forschungsanstalt für landwirtschaftlichen Pflanzenbau, Zürich-Reckenholz. 2

Art. 9 Nachbetriebsphase

1 Die Nachbetriebsphase einer Etappe dauert fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Abschluss der Rekultivierungsarbeiten. 2 In der Nachbetriebsphase sind die Landwirtschaftsflächen extensiv zu bewirtschaften. In dieser Zeit darf kein Flüssigdünger ausgebracht werden. Der Boden darf nicht beweidet und in nassem Zustand nicht befahren werden.

Kantonaler Sondernutzungsplan Steig

Reglement

3

D

SCHUTZMASSNAHMEN

Art. 10 Sicherheit

der Anlage

Ökol. Ersatzund Ausgleichsmassnahmen

1 Die Stützdämme sind so zu dimensionieren und auszuführen, dass eine Gefährdung der Umgebung auch im Falle eines hundertjährigen Hochwasserereignisses ausgeschlossen werden kann. 2 Den Einleitbedingungen für Sickergewässer wird besondere Beachtung geschenkt

Art. 11 1

Im Rahmen der ökologischen Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen sind standortsgerechte, einheimische Baum- und Straucharten anzupflanzen und die Aue entlang der Sitter zu revitalisieren.

2

Massgebend ist die Richtlinie "Naturschutz und Kiesabbau" des Schweizerischen Fachverbandes für Sand und Kies.

E

Kontrolle

1

AUFSICHT

Art. 12 Die Terrainveränderungen stehen unter der Oberaufsicht der

Standeskommission.

2

Vertreter des kantonalen Bau- und Umweltdepartementes können das Gelände jederzeit für zusätzliche Kontrollen betreten.

Art. 13 Überwachung

1 Die Böden und die Bepflanzung sind nach Abschluss der der Bodenfrucht- Nachbetriebsphase durch das kantonale Bau- und Umweltbarkeit departement, die zuständige kantonale Behörde zu kontrollieren. 2

Festgestellte Mängel sind durch die Betreiberfirma unverzüglich zu beheben.

Art. 14 Schlussabnahme

1 Die Abnahme am Ende der Nachbetriebsphase erfolgt durch die zuständige kantonale Behörde. 2

Werden bei der Schlussabnahme keine Mängel festgestellt, gilt das Gelände als wiederhergestellt, und die Betreiberfirma wird aus der Verantwortung entlassen.

Kantonaler Sondernutzungsplan Steig

Reglement

4

F

WEITERE BESTIMMUNGEN

Art. 15 Kosten für

Massnahmen

Die Kosten für die im vorliegenden Reglement vorgeschriebenen Massnahmen sind durch die Betreiberfirma zu tragen.

Art. 16 Finanzielle

Sicherstellung

1 Die Bewilligungsbehörde hat für die Sicherstellung der Auflagen, insbesondere für die Herstellung des Endzustandes eine Bank- oder Versicherungsgarantie zu verlangen. Die Höhe der finanziellen Sicherheit, die an den Baukostenindex zu binden ist, wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. 2

Art. 17 Inkrafttreten

Der Kantonale Sondernutzungsplan Steig tritt mit der Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft.

Kantonaler Sondernutzungsplan Steig

Reglement

5