Grundwasserschutzarealplan Wasserauen

Grundwasserschutzareale · Appenzell Innerrhoden

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Art
Grundwasserschutzareale
Kanton
Appenzell Innerrhoden
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
Amt für Umwelt
Genehmigt
24.04.2009
In Kraft seit
24.04.2009

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KANTON APPENZELL INNERRHODEN Bau- und Umweltdepartement Gaiserstrasse 8 9050 Appenzell Tel.: 071/788 93 41 Fax: 071/788 93 59

9050 Appenzell, 24. April 2009/er Erlass Grundwasserschutzareal Wasserauen, Bezirk Schwende Verfügung Tatsächliches 1.

Mit Schreiben vom 3. Januar 2006 beauftragte das Bau- und Umweltdepartement das Geologiebüro Lienert & Haering AG mit der Erfassung von Gebieten, die sich für eine Grundwassergewinnung eignen. Gemäss dem Untersuchungsbericht "Grundwasserschutzareale im Kanton Appenzell I.Rh." vom 27. August 2007, Geologiebüro Lienert & Haering AG, weist das Gebiet Wasserauen ein grosses noch bei weitem nicht vollständig genutztes Trinkwasserpotential auf (Wasserreservoir von 350'000-400'000 m3; Jahresfördermenge von ca. 3 Mio. m3).

2.

An der Informationsveranstaltung vom 8. Mai 2008 wurden die betroffenen Grundeigentümer über die Absicht des Bau- und Umweltdepartements betreffend Ausscheidung eines Grundwasserschutzareals umfassend informiert.

3.

Mit Schreiben vom 9. Mai 2008 wurde den Grundeigentümern bestätigt, dass an der Informationsveranstaltung gemeinsam beschlossen worden sei, dass vor dem öffentlichen Einwendungsverfahren alle Grundeigentümer Ihre Anliegen auf dem informellen Weg dem Bau- und Umweltdepartement zutragen können, sei dies schriftlich oder telefonisch. Aufgrund der Anregungen werde dann das Schutzarealreglement soweit möglich und rechtlich vertretbar angepasst. Danach werde das Einwendungsverfahren im Sinne von Art. 12 Abs. 2 bzw. Art. 11 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EG GSchG) durchgeführt und den Grundeigentümern während 30 Tagen ein Rechtsmittel gewährt.

4.

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Im Rahmen der informellen Anhörung sind folgende Anregungen beim Bau- und Umweltdepartement eingegangen:

-

Die Schutzarealgrenze sei bei der Liegenschaft Sonder auf die Parzellengrenze abzustimmen. Das Ausbringen von Hofdünger sei nicht unter Verbote und Ausnahmen zu regeln. Unter Art. 13 sei aufzuführen, dass die Kosten allfälliger Dichtigkeitskontrollen zu Lasten des Kantons gehen. Sämtliche Schäden im Schutzareal, welche von Oberflächenwasser herbeigeführt werden, seien vom Kanton zu übernehmen. Ebenso sei die Wuhrpflicht am Schwendebach im Gebiet des Schutzareals vom Kanton zu übernehmen. Für Grundeigentümer, deren gesamte Grundfläche ins Schutzareal zu liegen komme, sei eine unentgeltliche Wasserlieferung für den Eigengebrauch einzuführen. Allfällige Einschränkungen in Nutzung und Tätigkeit seien finanziell zu entschädigen.

5.= Mit Schreiben vom 22. September 2008 wurde den Grundeigentümern gestützt auf Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EG GSchG) Plan und überarbeitetes Schutzareal zugestellt. Die betroffenen Grundeigentümer wurden somit vor dem Erlass des Grundwasserschutzareals unter Ansetzung einer Einsprachefrist von 30 Tagen schriftlich über die vorgesehenen Nutzungseinschränkungen benachrichtigt. Im Schutzarealreglement konnten von den eingereichten Anregungen zwei berücksichtigt werden. Im Schutzareal ist explizit erwähnt, dass sich betreffend Düngepraxis (Ausbringen von Flüssigdünger) nichts ändern werde. Ebenfalls wurde Seite 1/6

festgehalten, dass die fünfjährlichen Dichtigkeitskontrollen vom Amt für Umweltschutz auf dessen Kosten durchgeführt würden. 6.= Mit Schreiben vom 6. Oktober 2008 reichten folgende Grundeigentümer gemeinsam eine Einsprache gegen das Grundwasserschutzareal ein: -

Niklaus Signer-Knechtle, Obere Au, Eggerstanden, 9050 Appenzell Albert Wyss, Bild, Schwende, 9057 Weissbad Hans Brülisauer, Vorderberg, 9054 Haslen Josef und Evelyn Manser-Fässler, Unterbild, Schwende, 9057 Weissbad Emil Wild-Camenisch, Beim Bahnhof Wasserauen, 9057 Weissbad Daniel Wyss-Koller, Ditzes Schwende, 9057 Weissbad Emil Dörig-Stangelmayer, Untere Auen, Wasserauen, 9057 Weissbad Bruno Fässler, Ackerweid, 9057 Weissbad

Die Einsprache verlangt zusammenfassend, dass die Entschädigung allfälliger Nutzungseinschränkungen in Nutzung und Tätigkeit im Grundwasserschutzareal-Reglement aufzuführen sei. Begründet wird die Forderung einerseits mit dem Hinweis auf Art. 21 des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz (GSchG), wonach Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen auf die späteren Inhaber von Grundwasserfassungen und Anreicherungsanlagen überwälzt werden können, und andererseits mit der Tatsache, dass in der Vergangenheit enorme Investitionen der Landwirtschaftsbetriebe getätigt worden seien und mögliche Nutzungseinschränkungen für die Landwirte existenzielle Wirkungen haben könnten. 7.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 reichte Rechtsanwalt Philip Schneider, Poststrasse 23, 9001 St.Gallen, im Auftrag von Hermann Koch-Widmer, Rässengüetli 28, 9050 Appenzell, Einsprache gegen den Erlass des Grundwasserschutzareals ein und bat um Fristerstreckung für die Begründung der Einsprache. Die Einsprache richte sich insbesondere, aber nicht nur gegen die Feststellung, dass keine entschädigungspflichtigen Nutzungseinschränkungen erkennbar seien, gegen das Verbot zur Erstellung von Bauten und Anlagen sowie gegen die Verbote und Einschränkungen für das Ausbringen von Hofdünger.

8.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 wurde vom Bau- und Umweltdepartement die Fristerstreckung bis 14. November 2008 gewährt.

9.

Mit Schreiben vom 14. November 2008 ersuchte RA Philip Schneider um eine weitere Fristerstreckung bis 24. November 2008, welche vom Bau- und Umweltdepartement wiederum mit Schreiben vom 17. November 2008 gewährt wurde.

10. Mit Schreiben vom 24. November 2008 reichte RA Philip Schneider die Begründung zur Einsprache vom 21. Oktober 2008 nach. 10.1. Herr Koch habe Kenntnis von der Einsprache der „betroffenen Grundeigentümer, z.Hd, Niklaus Signer-Knechtle, Eggerstanden" vom 6. Oktober 2008, welche von verschiedenen Grundeigentümern unterzeichnet worden sei. Dieser Einsprache und den darin vorgebrachten Einwendungen schliesse sich Herr Koch vollumfänglich an, ohne sämtliche Argumente einzeln nochmals aufzuzählen. Auf einzelne Argumente werde aber im Folgenden nochmals ausdrücklich hingewiesen. 10.2. Das Grundwasserschutzareal Wasserauen umfasse ein verhältnismässig grosses Gebiet entlang des Schwendibachs. Im nördlichen Teil des Areals sei Herr Koch mit einem beträchtlichen Grundstücksanteil betroffen, und zwar zusätzlich zu dem Gebiet, welches bereits von der ausgeschiedenen Grundwasserschutzzone erfasst sei. 10.3. Gemäss der gesetzlichen Grundlage würden mit dem Grundwasserschutzareal Gebiete ausgeschieden, die für die künftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sind. In diesen Arealen dürften keine Bauten und Anlagen erstellt oder Arbeiten ausgeführt werden, die künftige Nutzungs- und Anreicherungsanlagen beeinträchtigen könnten. Die Kantone könnten Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen auf die späteren Inhaber von Grundwasserfassungen und Anreicherungsanlagen überwälzen (Art. 21 GSchG). 10.4. Heute würden von der Feuerschaugemeinde Appenzell insgesamt rund 735'000 m3 Wasser gewonnen, wovon 613'400 m3 im Versorgungsgebiet verwendet und rund 104'000 m3 ins Appenzeller Mittelland (Teufen, Gais, Bühler) verkauft werden. Die Gätteriquelle allein gebe aber bereits 811'000 m3 her, und aus dem Grundwasserpumpwerk stamme lediglich eine kleine Menge von 17'700 m3. Beweis:= Geschäftsbericht 2007 der Feuerschaugemeinde Appenzell, S.7

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Aus diesen Angaben sei ersichtlich, dass das Grundwasservorkommen Wasserauen keine nennenswerte Bedeutung hat. Zudem ist ein bedeutender Teil der heutigen Wasserförderung nicht für den eigenen Bedarf, sondern für den ausserkantonalen Verkauf bestimmt. Mit andern Worten liegt darin noch eine erhebliche Reserve zur Deckung des Bedarfs im eigenen Versorgungsgebiet. 10.5. Mit der Ausscheidung des Grundwasserschutzareals wird ein zusätzliches Gebiet mit dem dreibis vierfachen Ausmass der heutigen Schutzzone neu ausgeschieden. Die Ausscheidung des Schutzareals ist mit Einschränkungen für die betroffenen Grundeigentümer verbunden. Weitere wesentliche Einschränkungen kommen dazu, sollte das Schutzareal dereinst in eine Grundwasserschutzzone umgewandelt werden. Die damit verbundenen Eigentumsbeschränkungen für die betroffenen Grundeigentümer stünden in keinem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des Gewässerschutzgebietes und des Grundwasservorkommens für das Versorgungsgebiet. Die Ausscheidung des Schutzareals sei deshalb grundsätzlich in Frage zu stellen. 10.6. Gemäss Gewässerschutzgesetz (Art. 21 Abs. 2 GSchG) könnten die Kantone die Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen auf spätere Inhaber von Grundwasserfassungen überwälzen. Vorliegend bestehe bereits eine Grundwasserfassung, und damit sei auch der Inhaber der Grundwasserfassung bereits bekannt. Gemäss Geschäftsbericht 2007 stelle das Grundwasserpumpwerk Wasserauen einen Betrieb der Feuerschaugemeinde Appenzell dar. Der Kanton könne demnach die Entschädigungspflicht auf die Feuerschaugemeinde Appenzell überwälzen. Im Schutzarealreglement fehle aber eine Bestimmung, wonach die betroffenen Grundeigentümer für erduldete Einschränkungen heute mit der Festlegung des Gewässerschutzareals wie auch später mit der Ausscheidung der Schutzzone zu entschädigen seien. Das Reglement sei durch eine solche Bestimmung zu ergänzen. 10.7. Das Schutzarealreglement weise in Art. 2 Abs. 2 die zentrale Bestimmung auf, wonach keine Bauten und Anlagen erstellt werden dürften, welche die künftige Bewirtschaftung beeinträchtigen können. Ferner heisst es wörtlich: „Nicht tangiert wird die landwirtschaftliche Düngepraxis." Diese Feststellung, dass die landwirtschaftliche Düngepraxis nicht tangiert werde, dürfte unter Umständen im Widerspruch zu Art. 9 stehen, welcher auf die gesetzlichen Grundlagen verweist. Gemäss Gewässerschutzverordnung (GSchV) Anhang 4 Ziff. 13 und Ziff. 23 werden auf die Gewässerschutzareale unter bestimmten Voraussetzungen bereits automatisch die Vorschriften für die Schutzzone S3 angewendet. Damit entstehe nicht nur eine gewisse Rechtsunsicherheit für die heutige Situation der betroffenen Grundeigentümer, weil nicht klar definiert ist, inwiefern die Vorschriften der Schutzzone S3 Anwendung finden würden. Auch in Bezug auf allfällige künftige Änderungen dieser Anhänge zur GSchV bestehe eine Unsicherheit. Darüber hinaus könne die kantonale Behörde auch in den Zuströmbereichen Zu und Zo zusätzliche Einschränkungen für die Verwendung von Düngern festlegen (Anhang 2.6 Ziff. 3.1.1 Abs. 3). All diese Bestimmungen würden die absolute Formulierung im Reglement, wonach die landwirtschaftliche Düngepraxis nicht tangiert wird, in einem anderen Lichte erscheinen lassen. 10.8. Durch den Erlass des Schutzzonenareals sei die Erstellung sämtlicher Bauten und Anlagen grundsätzlich verboten oder zumindest eingeschränkt. Auch standortgebundene Bauten und Anlagen könnten nicht oder nur mit erheblichen Mehrkosten erstellt werden. Diese Einschränkungen würden zweifellos eine Wertverminderung des Grundstücks von Herrn Koch darstellen. Die Feststellung, dass keine entschädigungspflichtigen Nutzungseinschränkungen erkennbar seien, sei damit nicht zutreffend. Diese Einschränkungen gehen auch aus den Übergangsbestimmungen des Reglements (Art. 11 - 13) hervor, wonach Schmutzwasserleitungen, Verkehrsanlagen und landwirtschaftliche Anlagen den einschlägigen Richtlinien entsprechen müssten und fristgerecht entsprechend anzupassen seien. Dieselben Richtlinien würden selbstverständlich auch für die Erstellung neuer derartiger Anlagen gelten. 11.

Folgende Projektunterlagen bilden die Grundlage des vorliegenden Entscheides: • Grundwasserschutzareal Wasserauen, Massstab 1 : 5'000, Druckdatum: 05.03.2009 • Schutzarealreglement für das Grundwasserschutzareal Wasserauen, 3. März 2009

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Erwägungen 1.

Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG) können mit Einsprache beim Bau- und Umweltdepartement Einwendungen gemacht werden gegen Schutzzonenpläne und reglemente. Das Bau- und Umweltdepartement ist demnach zur Behandlung der eingegangenen Einsprachen zuständig.

2.

Laut Art. 37 lit. a VerwVG ist zur Ergreifung eines Rechtsmittels u.a. berechtigt, wer in der Sache besonders betroffen ist. Mit Ausnahme von Hans Brülisauer, Vorderberg, 9054 Haslen, sind alle Einsprecher betroffene Grundeigentümer oder Pächter von tangiertem landwirtschaftlichem Nutzland und insofern rechtsgenüglich betroffen.

3.

Gestützt auf Art. 12 EG GSchG ist für die Abgrenzung der Grundwasserschutzareale sowie den Erlass der zu ihrem Schutz erforderlichen Schutzzonen und -reglemente das Departement zuständig. Die Bestimmungen von Art. 11 Abs. 2-4 dieses Gesetzes sind sinngemäss anwendbar. Liegt noch kein an einer künftigen Fassung Interessierter vor, tritt der Kanton an dessen Stelle. Allfällige Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen sind sobald als möglich auf die späteren Fassungseigentümer zu überwälzen.

4.

Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) scheiden die Kantone Areale aus, die für die künftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sind. In diesen Arealen dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt oder Arbeiten ausgeführt werden, die künftige Nutzungs- und Anreicherungsanlagen beeinträchtigen könnten. Nach Anhang 4 Ziff. 13 der Gewässerschutzverordnung (GSchV) werden die Grundwasserschutzareale so ausgeschieden, dass die Standorte der Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen zweckmässig festgelegt und die Grundwasserschutzzonen entsprechend ausgeschieden werden können. Gestützt auf die Wegleitung Grundwasserschutz, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, heute Bundesamt für Umwelt (BAFU), sind Grundwasserschutzareale speziell ausgeschiedene Gebiete, in welchen der Schutz des unterirdischen Gewässers im Hinblick auf eine künftige Grundwasserbewirtschaftung (Nutzung oder Anreicherung) vorsorglich sichergestellt werden soll. Sie werden durch die Kantone ausgeschieden, in den Gewässerschutzkarten dargestellt und in die jeweilige Richt- und Nutzungsplanung integriert. In diesen Arealen dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt werden, welche die künftige Grundwasserbewirtschaftung beeinträchtigen können. Die Grundwasserschutzareale werden so bemessen, dass im Bedarfsfall eine zukünftige Grundwasserfassung oder anreicherungsanlage zweckmässig platziert und die Grundwasserschutzzonen ordnungsgemäss ausgeschieden werden können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass am voraussichtlichen Fassungsstandort unterschiedliche Fassungstypen in Frage kommen können, wie z.B. Vertikalfilterbrunnen, Horizontalfilterbrunnen oder Brunnenreihen, und dass diese je nach konzessionierter Entnahmemenge unterschiedlich grosse Schutzzonen benötigen. Die Ausscheidung von Grundwasserschutzarealen setzt also voraus, dass die hydrogeologischen Verhältnisse bekannt sind (vgl. Anforderungen an einen hydrogeologischen Schutzzonenbericht, Kapitel 2.3.2), und dass die Voraussetzungen für eine spätere konkrete Standortplanung für Trinkwasseranlagen günstig sind. Die erforderlichen hydrogeologischen Abklärungen müssen vor Ausscheidung des Grundwasserschutzareals getroffen werden. Es gelten sinngemäss die Bemessungskriterien für die Dimensionierung von Grundwasserschutzzonen. Den Kantonen steht es frei, Lage und Ausdehnung der künftigen Grundwasserschutzzonen innerhalb des Schutzareals schon vor dem Bau der Fassung festzulegen. Im Sinne der "Wegleitung Grundwasserschutz" soll die Ausscheidung des Grundwasserschutzareals Wasserauen das vorhandene unterirdische Wasser im Hinblick auf eine künftige Grundwasserbewirtschaftung vorsorglich schützen. Aufgrund der hydrogeologischen Abklärungen wird die Jahresfördermenge auf ca. 3 Mio. m3 geschätzt, was dem Wasserverbrauch von rund 45'000 Personen entspricht. Die Bedeutung des Grundwasservorkommens in Wasserauen hat daher nicht nur kantonale sondern regionale Bedeutung. Die mit dem Grundwasserschutzareal verbundenen Nutzungseinschränkungen sind daher nach Beurteilung des Bau- und Umweltdepartements mehr als begründet. Auch im Hinblick auf die prognostizierten Klimaveränderungen (vermehrtes Auftreten von Wasserknappheit im Sommer) ist ein vorausschauendes Handeln angezeigt. Die gegenwartsorientierte Argumentation von RA Philip Schneider betreffend Bedeutung des Gebietes für die Grundwassersicherung berücksichtigt die Absicht von Art. 21 GSchG nicht und stösst ins Leere.

5.

Gestützt auf Art. 11 Abs. 3 EG GSchG haben die Fassungseigentümer die erforderlichen dinglichen Rechte zur Sicherung der Schutzzone zu erwerben, sobald die Schutzzone rechtskräftig ist. Kommt Seite 4/6

zwischen den Fassungseigentümern und den betroffenen Grundeigentümern bezüglich der zu leistenden Entschädigung keinen Einigung zustande, wird darüber gemäss kantonalem Enteignungsgesetz entschieden. Gestützt auf Art. 11 Abs. 3 EG GSchG bilden Entschädigungsforderungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sondern richten sich nach dem kantonalen Enteignungsgesetz. Entschädigungen sind vielmehr nach Rechtskraft der Grundwasserschutzzone, respektive Grundwasserschutzareals geltend zu machen. Somit ist auf die gemeinsame Einsprache von Niklaus Signer-Knechtle und Konsorten sowie auf die Einsprachepunkte gemäss Ziff. 10.6 und 10.8 dieser Verfügung von RA Philip Schneider, welche Entschädigungsforderungen aus Eigentumsbeschränkungen zum Gegenstand haben, nicht einzutreten. 6.

Betreffend die Düngepraxis ist festzuhalten, dass mit der Ausscheidung eines Grundwasserschutzareals keine Einschränkungen diesbezüglich einhergehen.

7.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen zum Erlass des Grundwasserschutzareals Wasserauen erfüllt sind und das Bau- und Umweltdepartement den Einsprechern - soweit dies möglich war - entgegengekommen ist. Das Grundwasserschutzareal wird demnach gestützt auf Art. 21 GSchG und Art. 11 sowie 12 EG GSchG erlassen.

Entscheid 1.

Das Schutzareal Wasserauen, Bezirk Schwende, wird gestützt auf die Projektunterlagen "Grundwasserschutzareal Wasserauen, Massstab 1:5'000, Druckdatum: 05.03.2009" und "Schutzarealreglement für das Grundwasserschutzareal Wasserauen, 3. März 2009" erlassen.

2.

Die Einsprachen von Niklaus Signer-Knechtle, Obere Au, Eggerstanden, 9050 Appenzell, und Konsorten sowie von RA Philip Schneider, Poststrasse 23, 9001 St.Gallen, werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Auf die Erhebung einer Gebühr wird verzichtet.

Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann aufgrund von Art. 51 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG) innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Standeskommission Rekurs erhoben werden. Die Rechtsschrift muss einen Antrag sowie eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung enthalten. Sie ist zu unterzeichnen. Der Rechtsschrift ist die angefochtene Verfügung samt allfälligen Beweismitteln beizulegen. Soweit dies nicht möglich ist, sind sie zu bezeichnen. Mit freundlichen Grüssen Bau- und Umweltdepartement Der B uherr:= Der Leiter Amt für Umweltschutz:

éfan Sutter=

Fredy Mark

der Post übergeben am:

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Geht an • • • • • • •

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Kanton Appenzell I.Rh, Landesbuchhaltung, Marktgasse 2, 9050 Appenzell, Parz. Nr. 151 und 167 Signer-Knechtle Niklaus, Obere Au, Eggerstanden, 9050 Appenzell, Parz. Nr. 350 Wyss-Brändle Josef, Rest. Alpenrose, Wasserauen, 9057 Weissbad, Parz. Nr.379 Appenzeller Bahnen AG, Bahnhofplatz 10, 9101 Herisau, Parz. Nr.169 Wild-Camenisch Emil, Beim Bahnhof Wasserauen, 9057 Weissbad, Parz. Nr. 381 Luftseilbahn Wasserauen-Ebenalp AG, z.Hd. Josef Moser-Fässler, Weissbadstrasse 26, 9050 Appenzell, Parz. Nrn. 376 und 488 Appenzeller Bahnen AG, Bahnhofplatz 10, 9101 Herisau, Parz. Nr.377 SAC Sektion St. Gallen Finanz + Administration, 9001 St. Gallen, Parz. Nr. 463 Dörig-Stangelmayer Emil, Untere Auen Wasserauen, 9057 Weissbad, Parz. Nrn. 351, 352 Koch-Widmer Hermann, Rässengüetli 28, 9050 Appenzell, Parz. Nr. 353 Daniel Wyss-Koller, Ditzes, Schwende, 9057 Weissbad, Parz. Nr.354 Albert Wyss, Bild, Schwende, 9057 Weissbad, Parz. Nr.357 Mock Johann, sel. Erben, z.Hd. Emil Mock-Inauen, Eggerstandenstrasse 53, 9050 Appenzell, Parz. Nr.

360

• Josef Manser-Fässler, Unterbild, Schwende 9057, Weissbad, Parz. Nr. 362 • Geiger-Streule Lydia, Büriswilen 1243, 9443 Berneck, Parz. Nr. 359 • Korporation Schwende, z.Hd. Emil Nisple-Gasser, Jakob Signer-Strasse 5, 9050 Appenzell, Parz. Nr.

358

•

Bahnhof Wasserauen AG, Bahnhof Wasserauen, 9057 Weissbad,Parz. Nr. 497

Kopie an -

Amt für Umweltschutz

Beilagen: -

Grundwasserschutzareal Wasserauen, Massstab 1 : 5'000, Druckdatum: 05.03.2009 Schutzarealreglement für das Grundwasserschutzareal Wasserauen, 3. März 2009

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