Quartierplan Rietwies, Änderung 1984
Nutzungsplan · Herisau
Dokument
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Herisau
- Kanton
- Appenzell Ausserrhoden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- Regierungsrat
- Beschlossen
- 10.07.1984
- In Kraft seit
- 10.07.1984
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Text
Zur
an:
Datu m Vi s.
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRL: ~~
--· t- 13. J ULI 19 84 tt= Behandlung
VON APPENZELL A.RH.
Erledigung
Geht zK a n - Ortspla nungskommission - Gemeind ebaumeister 13 . 7.1984 GEMEINDEKANZLEI HERISAU
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10. Juli 19 ;-~nntnisn. lu Reto ur·
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Gemeinde Herisau; Genehmigung einer Aenderung des Quartierplans Rietwies (Im Ausstand von Ratschreiber Hans-Jürg Schär) Dem Bericht der Baudirektion vom 5. Juli 1984 ist zu entnehmen: Mit Schreiben vom 21. Juni 1984 ersucht - der Gemeinderat Herisau um die Genehmigung einer Aenderung des Quartierplans Rietwies. Am 25. Mai 1976 hat der Regierungsrat den Quartierplan und am 8. Dezember 1981 eine Aenderung genehmigt. Bei der vorliegenden Quartierplanänderung handelt es sich um eine geringfügige Aenderung, die durch ein geplantes Bauvorhaben nötig geworden ist. Seit Jahren fehlen dem Hotel Rietwies Parkplätze. Der Hotelbesitzer konnte nun im Quartierplangebiet Boden für die Erstellung von Autoabstellplätzen kaufen (von den Parzellen Nrn. 3736 und 3737). Er beabsichtigt, darauf 36 Autoabstellplätze (24 überdeckt, 12 offen) zu erstellen. Das entsprechende Baubewilligungsverfahren ist bereits abgeschlossen und bedarf aber, um Gültigkeit zu erlangen, noch einer Aenderung des Quartierplans. Das Quartierplangebiet liegt gernäss Bebauungsplan in der Wo~~ zone. Beim geplanten Bauvorhaben handelt es sich dabei um eine zonenfremde Nutzung. Als zonenkonform können nur Garagen und Parkplätze bezeichnet werden, die direkt dem betreffenden Wohngebiet dienen. Aufgrund der speziellen Lage am Rande des Quartierplangebietes und unmittelbar an der Kantonsstrasse kann eine zonenfremde Nutzung ausnahmsweise zugelassen werden, insbesondere da dem Quartierplangebiet keine zusätzlichen Immissionen und Beschränkungen erwachsen. Gernäss Art. 125 Abs. 2 EG zum ZGB handelt es sich um eine geringfügige Aenderung des Quartierplans, die ohne öffentliche Auflage, jedoch mit Zustimmung der direkt betroffenen Grundeigentüm~r und der Mehrheit der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke vorgenommen werden kann. Diese Zustimmung liegt vor.
-2-
Die vorliegende Aenderung des Quartierplans hält der formellen und materiellen Rechtmässigkeitsprüfung stand und kann in der vorliegenden Form genehmigt werden. Gestützt auf Art. 111 Abs. 3 und Art. 124 Abs. 3 EG zum ZGB beantragt die Baudirektion, die vorliegende Aenderung des Quartierplans Rietwies der Gemeinde Herisau vom 2. Mai 1984 zu genehmigen. Beschluss:
Zustimmung zum Antrag der Baudirektion.
Amtsblatt.
Auszug an
Landammannamt Baudirektor Sekretariat der Baudirektion (2 Expl.) * Kantonales Planungsamt (2 Expl.) * Gemeinderat Herisau (2 Expl.) * *Beilage: Quartierplan Rietwies Teiländerung Gebiet C mit Genehmigungsvermerk
Im Auffrage des Regierungsrates Der Ratschreiber i. V.:
OliV Versandt am
1 2. JULI 1984