Quartierplan Rietwies, Änderung 1991
Nutzungsplan · Herisau
Dokument
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Herisau
- Kanton
- Appenzell Ausserrhoden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- Regierungsrat
- Beschlossen
- 16.07.1991
- In Kraft seit
- 16.07.1991
Karte
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CH73_02_GE_Quartierplan Rietwies, Änderung 1991.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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Genehmigung
Dem Bericht der Baudirektion vom 26. Juni 1991 ist zu , entnehmen: Mit Schreiben vom 5. Juni 1991 ersucht der Gemeinderat Herisau um ·Genehmigung einer Aenderung des . Quartierpli:ines Rietwies. Sachverhalt Der· .h eute rechtskräftige Quartierplan enthält in dem in Frage stehenden Teilgebiet eineh Baubereich E für Einfamilienhäuser in lockerer Anordnung und e~nen Bereich A für Mehrfamilienhäuser. Nach einer Projektstudie soll ein Teil dieses Gebietes mit Reihenhäusern überbaut werden. Um dies verwirklichen .zu· können; ist eine Quartierplanänderung notwendig. Im Bereich der Reihenhäuser wird die Ausnützung von 0.3 auf 0 ·. 45 erhöht. Im Protokoll des Gemeinderates vom 23. April 1991 wird festgehalten, dass mit Beschluss vom 14. Februar 1991 die Anpassung des neuen Zonenplanes an den· geänderten Quartierplan erfolgt. Nach gültigem Zonenplan liegt · das Gebiet in der Wohnzone. Materielle'S Grundsätzlich ist gegen die Ermöglichung einer dichteren Bauweise in diesem Gebiet nichts eirizuwenden. Di~ leichte Erweiterung des Gebietes E für Einfamilienhäuser zu Lasten des Gebietes A für Mehrfamilienhäuser ändert . an den tatsächlichen Verhältnissen nichts, da diese kleine Fläche als Restfläche ohnehin nicht mehr mit einem Mehrfamilienhaus überbaut werden könnte. Wie der Gemeinderat ebenfalls bestätigt, sind keine der ·zur Aenderung vorgesehenen Gebi~te in die Ausnützungsberechnung von bereits überbauten Grundstücken einbezogen worden. Durch die Erhöhung der Herabsetzung. der Ausnützungsziffer entstehen keine altrechtlichen Probleme.
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Im Rahmen der Vorprüfung wurde bereits auf die unattrakti ve Linienführung der Fusswegverbindung nach dem Schochenberg hingewiesen und vorgeschlagen, den Weg auf die · Parzellengrenze zwischen Nr. 3912 und 3977 zu verlegen. Um die Ueberbaubarkeit der Grundstücke nicht zu beeinträchtigen, hat der Gemeinderat entschieden, die vorgesehene Linienführung beizubehalten~ Formelles Die vorliegende Quartierplanänderung wurde gestützt auf Art. 47 EG zum RPG (bGS 721.1) durch das Planungsamt vorgeprüft. Bereits dort wurde darauf hingewiesen, dass im fraglichen Bereich die Ausnützungsziffer seit Inkrafttreten des Quartierplanes bereits zum drittenmal geändert wird. Die Grundsätze der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit werden dadurch stark beeinträchtigt. Da mit dem Zonenplan diesbezüglich ohnehin eine Aenderung bevorsteht, kann dem Begehren entsprochen werden. Die Planauflage erfolgte vom 30. April bis 29. Mai 1991. Einsprachen sind keine eingereicht worden. Gemäss Art. 1Ö Abs. 2 des Baureglementes entscheidet der Gemeinderat über die Annahme von Quartierplänen. Der Genehmigung der beantragten Quartierplanänderung steht damit weder in materieller noch in formeller Hinsicht etwas entgegen.
Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 und Art. 50 Abs. beantragt die Baudirektion:
3 EG zum RPG
1. Die Aenderung des Quartierplanes Rietwies vom 4. 1991 sei zu genehmigen. 2. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. erheben.
Juni
150.-- zu
Beschluss: Zustimmung zu den Anträgen der Baudirektion. Amtsblatt.
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Auszug an
Baudirektion Sekretariat der Baudirektion Baubuchhaltung Zentralstelle für Baugesuche; Beilage: Quartierplanänderung mit Genehmigung Kantonales .Planungsamt; Beilage: Quartierplanänderung mit Genehmigung_ Gemeinderat Herisau; Beilage: 3 Expl. Quartierplanänderungen mit Genehmigung Rechnung
Im Auffrag des Regierungsrates Der Rafschreiber:
Versandt am
1 9. Juli 1991