Teilzonenplan Talgut

Nutzungsplan · Herisau

Dokument

Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Herisau
Kanton
Appenzell Ausserrhoden
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
Regierungsrat
Beschlossen
21.08.2007
In Kraft seit
21.08.2007

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Herisau mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

CH73_02_GE_Teilzonenplan Talgut.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

.~ I Appenzell Ausserrhoden

YJ'!R

Protokoll des Regierungsrates

21. August 2007 L.

RRB-2007-

Gemeinde Herisau, Teilzonenplan Talgut, Genehmigung

A.

Ausgangslage

Ganzen Text zeigen

1. Mit Schreiben der Gemeinde vom 11. Juni 2007 wird um die Genehmigung des obengenannten Planungsinstruments durch den Regierungsrat nachgesucht. 2. Das Planungsgebiet liegt nördlich der St. GaUerstrasse im Bereich des Einlenkers der Rütistrasse. Es umfasst einen Teil der gemeindeeigenen Parzelle Nr. 1619 und die ebenfalls der Gemeinde gehörende Parzelle Nr. 1618. Gernäss rechtskräftigem Zonenplan befindet sich das fragliche Gebiet in der Gewerbezone GE3 und ist mit einer Quartierplanpflicht überlagert. Das fragliche Grundstück kann nach der bereits erfolgten Schliessung der Schiessanlage Nordhalde einer Nachfolgenutzung zugeführt werden. Der Gemeinderat beabsichtigt, im Talgut einen kombinierten Werkhof für Feuerwehr und Tiefbauamt zu erstellen. 3. Der Teilzonenplan wurde dem Vorprüfungsverfahren unterzogen. 4. Der Teilzonenplan Talgut wurde am 27. Juni 2006 vom Gemeinderat erlassen. 5. Die öffentliche Planauflage erfolgte vom 2. August 2006 bis 31. August 2006. Die Einsprachefrist ist unbenützt abgelaufen. 6. Gernäss Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz, bGS 721.1) sind Zonenpläne dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Diese wird erteilt, wenn der Plan den gesetzlichen Vorschriften, sowie der übergeordneten Planung entspricht und nicht als unzweckmässig erscheint.

8.

Erwägungen

1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gernäss Art. 45 ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz, bGS 721.1) sind erfüllt. 2. Mit dem Teilzonenplan Talgut kann der vorgesehenen Nutzung in diesem Gebiet (Werkhof) Rechnung getragen werden. Den Bedenken in der Vorprüfung wurde grösstenteils Rechnung getragen. 3. Das der Ortsplanung Herisau zugrunde liegende Konzept wird mit der vorgesehenen Zonenplanänderung nicht in Frage gestellt.

Seite 1/2

~ Appenzell Ausserrhoden

\1lR

4. Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Teilzonenplans erteilt werden.

C.

Beschluss des Regierungsrates

1.

Der Teilzonenplan Talgut wird genehmigt (Art. 49 Abs. 2 SauG).

2.

Für die Genehmigung wird keine Gebühr erhoben (Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG, bGS 143.1 ).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Verwaltungsgericht von Appenzell A.Rh. schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde beizulegen.

Amtsblatt.

Auszug an

Departement Bau und Umwelt Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Expl. Teilzonenplan mit Genehmigungsvermerk) Baukoordinationsdienst (1 Expl. Teilzonenplan mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Expl. Teilzonenplan mit Genehmigungsvermerk) Gemeinderat Herisau (restl. Expl. Teilzonenplan mit Genehmigungsvermerk)

Versandt am

Seite 2 I 2

27. Aug. 2007