Zonenplan Schutz Parz. Nr. 4707, Entlassung Bäume
Nutzungsplan · Herisau
Dokument
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Herisau
- Kanton
- Appenzell Ausserrhoden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- Departement
- Beschlossen
- 08.02.2007
- In Kraft seit
- 08.02.2007
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CH73_02_GE_Zonenplan Schutz Parz. Nr. 4707, Entlassung Bäume.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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~ Appenzell Ausserrho~en .
Departement Bau und Umwelt
V.f!R
Kasernenstrasse 17A 91 02 Herisau Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch
Jakob Brunnschweiler · Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor
Herisau, 8. Feoruar 2007
Gemeinde Herisau Änderung Zonenplan Schutz Entlassung Bäume Parzelle Nr. 4707; Genehmigung
Ganzen Text zeigen
A.
Ausgangslage
.1. Mit Schreiben des Hochbauamtes Herisau vom 22. Dezember 2006 wird um die Genehmigung des oben. genannten Planungsinstrumentes durch das Departement Bau und Umwelt nachgesucht: 2. Mit Erlass der Ortsf)lan.urig Herisau am 22. Juni 1994 wurden die drei fraglichen Bäume als geschützte Einzelbäume ausgewiesen.
Hochbau~mt, als Vertreterin der Grundeigentümerin (Kanton), stellt den Antrag um Entlas3. Das kantonale . ' . . ~
sung der geschützten Bäume. Begründet wird diese Entlassungmit dem geplanten Bauvorhaben(Tankstelle), das nur realisiert werden könne, wenn die Bäume gefällt werden. Im Weiteren wird im Planungsbericht darauf hingewiesen, dass das kantonale Tiefbauamt (Unterhalt) sc;hon wiederholt verlangt hätte, die Rosskastanie zu fällen oder zumindest massiv iurückzuschneiden, da die morschen Äste ein Sicherheitsrisiko für Verkehr und Fussgänger darstellen würden. ~-.·
4. Der Teilzonenplan wurde dem Vorprüfungsverfahren unterzogen. 5. Die Änderung Zonenplan Schutz Entlassung Bäume Parz~lle Nr. 4707 wurde am' 19. Dezember 2006 vom Gemeinderat erlassen. ·6. Die öffentliche Planauflage erfolgte vom 23. August 2006 bis zum 22. September 200(). Im Rahmen der
fristgerecht Einsprache gegen das Vorhaben erhoben. zember 2006 wurde die Einsprache abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Einsprache wurde insgesamt als inhaltlich unbegründet beurteilt.
Seite 1. BD_TZP_Entlassung Schutz.doc
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~R . Appenz~ .ll Ausserrhoden
B. . Erwägungen -
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1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gernäss Art. 45 ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (BauG, bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt nichts entgegen. 2. Nach Art. 52 Abs. 2 des Gesetzes Ober die Rauplanung und das Baurecht (SauG, bGS 721.1) können ge. ringfügige Anderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahrem ohne Abstimmung vorgenommen werden, W(:lnn die.von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümer der angrenzenden Grundst.ückt? sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Eine geringfügige Anderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Anderung von untergeordnetem öffentlichem Interesse ist, das d~m Plan zugrundeliegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist. Geringfügige Anderungen an Nutzungsplänen bedÜrfen der Genehmigung des Departementes Bau und Umwelt. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planungen entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die Prüfung erfolgt auf dieser Grundlage. .
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3. Die beiden noch verbliebenen Bäume werd~m aufgrund ihres Alters als markante Einzelobjekte wahrgerJommen und haben deshalb einen gewissen Beachtungswert. Sowohl die Rosskastanie und speziell die Esche sind häufig vorkommende Baumarten und haben deshalb einen geringen wissenschaftlichen Wert. Die Bäume liegen in einem privaten Garten und sirid nicht öffentlich zugänglich. Damit reduziert sich der Erho. . lungswert auf rein private Nutzungen. Für das o .rts- und Landschaftsbild haben sie aufgrund ihrer Lage eine untergeordnete Bedeutung. Im Weiteren besteht kein historischer räumlich'er Zusammenhang (Ensembleschutz) zu den umliegenden Bauten. Der Gemeinderat gewichtet das Interesse an der baulichen Entwickl~ng (Verdichtung) und damit an der haushälterischen Bodennutzung höher, als das des Schutzes der Einzelbäume.
4. Das Grundkonzept der Ortsplanung wird durch die vorgesehene Anderung des Zonenplanes Schutz nicht in Frage gestellt. Insbesondere werden die Grundsätz.e der Planbeständigkeit und Rechtssicherheit nicht tangiert. 5, Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung der vorliegenden Anderung des Zonenplan Schutz erteilt werden.
C.
Beschluss
1.
Die Anderung des Zonenplanes. Schutz, Entlassung Bäume Parzelle Nr. 4707 wird im Sinne der Erwägun-
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gen genehmigt (Art. 52 Abs. 2 SauG, bGS 721 .1).
2.
Für die Genehmigung wird keine Gebühr erhoben.
Seite 2, BD_TZP_Entlassung St:hutz.doc.
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~) Applinzell Ausserrhoden
3.
Mitteilung an: Gemeinderat Herisau. (restliche Exemplare mit Genehrnigunfisvermerk) Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Rechnungswesen
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhob.en werden.-DieBeschwerde hat . eirien Antrag sowie eine .kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist -beizulegen (Art. 30 des Gesetzes Ober die VerWaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1 ). \
Mitteilung im Amtsblatt Versandt aril:
.09. FEB. 2007
Departement Bau und Umwelt
Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat
Seite 3, BD~TZP_Enllassung .Schutz.doc