Grundwasserschutzzone Bärenwald

Grundwasserschutzzonen · Gais

Dokument

Art
Grundwasserschutzzonen
Gemeinde
Gais
Kanton
Appenzell Ausserrhoden
Ebene
Kanton
Behörde
Amt für Umwelt
Genehmigt durch
Departement
Beschlossen
07.08.2023
In Kraft seit
07.08.2023

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Text

CH131_10_GE_Bärenwald, 2023.pdf

Appenzell Ausserrhoden

Departement Bau und Volkswirtschaft

Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. +41 71 353 65 51 Fax +41 71 353 68 33 [email protected] www.ar.ch

Departement Bau und Volkswirtschaft, 9102 Herisau

Dölf Biasotto Regierungsrat

Herisau, 7. August 2023/PLu/SHü

Gemeinde Gais: Grundwasserschutzzonen um die Quellfassung Bärenwald der Wasserversorgung Eichberg; Genehmigung

Sehr geehrte Damen und Herren

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A.

Sachverhalt

1.Die Wasserversorgung Eichberg stellt die Trink- und Brauchwasserversorgung für die Ortsgemeinde Eichberg sicher. Dafür nutzt sie unter anderem eine Quelle auf dem Gebiet des Kantons Appenzell Innerrhoden, Bezirk Rüte, deren Einzugsgebiet die Gemeinde Gais tangiert. Mit den vorliegenden Grundwasserschutzzonen Bärenwald soll der Schutz des Einzugsgebietes der Fassungsanlagen gewährleistet werden. 2.Folgendes kann zur Quelle Bärenwald festgehalten werden: Genutzte Quelle: Lage der Quelle:

Bärenwald Brunnenstube: Koordinaten 2755706 / 1'246'086 (Bezirk Rüte)

Mittlere Quellschüttung:

Bärenwaldquelle: 20.7 1/min.

Dingliche Rechte:

Dienstbarkeitsvertrag vom 23. Juni 2023 (Grundstück 1073, Bezirk Rüte Al)

3.Eingereichte Unterlagen: Schutzzonenplan Bärenwald, 2020-231/1, 1: l'000 vom 25. Februar 2022 Schutzzonenreglement für die Quellfassung Bärenwald vom 25. Februar 2022 Hydrogeologisch I Technischer Bericht vom 25. Februar 2022 -

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Appenzell Ausserrhoden

4. Verfahren: Beschluss Gemeinderat Gais am: 25. März 2022 Öffentliche Planauflage vom: 2. April 2022 2. Mai 2022 20. Oktober 2022 Genehmigungsantrag vom: -

B.

Erwägungen

1.Gemäss Art. 20 Abs. I des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus. Sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. 2. Gemäss Abs. 2 desselben Artikels obliegt es den Eigentümern der Grundwasserfassungen, die Grundlagen für die sachdienliche Abgrenzung der Schutzzonen zu beschaffen, die erforderlichen dinglichen Rechte zu erwerben und allfällige Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen auszurichten. 3. Nach Art. 71 Abs. 4 des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG, bGS 814.0) ist das Departement Bau und Volkswirtschaft zuständig für den Erlass von Grundwasserschutzzonen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 71 Abs. 2 und Abs. 3 UGsG. Für die Behandlung von Einsprachen gegen Schutzzonenpläne und -reglemente ist ebenfalls das Departement Bau und Volkswirtschaft zuständig (Art. 71 Abs. 3 UGsG). 4. Der Schutzzonenplan um die Quellfassung Bärenwald wurde gemäss den Vorgaben der Eidgenössischen Gewässerschutzverordnung, der Wegleitung Grundwasserschutz und gestützt auf die vorliegenden Quelluntersuchungen erarbeitet. Die Grundwasserschutzzonen entsprechen den Anforderungen des Bundes. 5. Der Gefahrenkataster enthält die bestehenden Gefährdungen. In der Schutzzone S2 der Grundwasserschutzzonen Bärenwald befinden mit Ausnahme von Forstwegen keine Bauten und Anlagen. Das Einzugsgebiet der Quelle Bärenwald ist vollständig bewaldet. 6. Das Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Bärenwald wurde aufgrund des Musterreglements und der im Rahmen der Vorprüfung vom 9. August 2021 vorgenommen Änderungen ausgearbeitet. 7. In materieller Hinsicht werden die vorhandenen Gefahrenpunkte durch das öffentlich aufgelegte Schutzzonenreglement generell abgedeckt. In Art. I eines jeden Schutzzonenreglements wird zudem explizit darauf hingewiesen, dass strengere bau- und planungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften sowie die Umweltund Gewässerschutzgesetzgebung vorbehalten bleiben. 8. Das Schutzzonenreglement für die Quellfassung Bärenwald kann in der vorliegenden Form genehmigt werden. Im Rahmen der periodisch vorgesehenen Überarbeitung der Grundwasserschutzzonen können Änderungen in die Schutzzonenunterlagen übernommen werden. 9. Gemäss Art. 84 des kantonalen Umwelt- und Gewässerschutzgesetzes (UGsG, bGS 814.0) und Artikel 26 des Schutzzonenreglements um die Quellfassung Bärenwald werden die Grundstücke, welche in einer rechtskräftigen Grundwasserschutzzone liegen, im Grundbuch angemerkt.

Seite 213

jP ,

Appenzell Ausserrhoden

C.

Entscheid

1.Die Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Bärenwald (Schutzzonenplan samt Gefahrenkataster und Schutzzonenreglement), im Besitz der Ortsgemeinde Eichberg, werden im Sinne der vorstehenden Erwägungen genehmigt und erlassen. 2.Die Gewässerschutzkarte Gais wird angepasst und mit den Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Bärenwald ergänzt. Der Gewässerschutzbereich A um die Grundwasserschutzzonen Bärenwald wird den Bundesvorgaben entsprechend festgelegt. 4. Anmerkung im Grundbuch. 5.Mitteilung im Amtsblatt und an: Gemeinde Eichberg, Ratskanzlei, Härdlistrasse 11 9453 Eichberg* Grundbuchamt Gais, Schulhausstrasse 1 9056 Gais ** - Gemeinderat Gais*** -

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Bau- und Umweltdepartement Appenzell Innerrhoden, Gaiserstrasse 8, 9050 Appenzell* Amt für Umwelt***

Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung mit Rekurs an den Regierungsrat (Adresse: Kantonskanzlei, 9102 Herisau) weitergezogen werden. Die schriftliche Rekurseingabe hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist dem Rekurs beizulegen (Art. 30 und 35 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, bGS 143.1).

Versandt am:

0 7, Aug 2023

Freundliche Grüsse

,

Iasot

t , Landammann

Beilagen: * ohne Beilagen (die genehmigten Schutzzonendossiers Bärenwald werden durch das Amt für Umwelt Appenzell Innerrhoden zugestellt) -

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I Schutzzonenplan „Bärenwald mit Genehmigungsvermerk I Schutzzonenreglement „Bärenwald" mit Genehmigungsvermerk I Hydrogeologischer Schutzzonenbericht „Bärenwald" Grundbuchanmeldung zuhanden des Grundbuchamtes Gais I Schutzzonenplan „Bärenwald" mit Genehmigungsvermerk I Schutzzonenreglernent „Bärenwald' mit Genehmigungsvermerk I Hydrogeologischer Schutzzonenbericht „Bärenwald"

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CH131_10_V_Bärenwald, 2023.pdf

GEMEINDE GAlS

Appenzell Ausserrhoden V!R

Wasserversorgung Eichberg

SC H UTZZON EN REG LE ME NT FÜR DIE QUELLFASSUNG BÄRENWALD

6. Januar 2021 Inkl. Ergänzungen Vorprüfung bis 25. Februar 2022

VJR

Appenzell Ausserrhoden

INHALTSVERZEICHNIS 1.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ....................................................................................................3 Geltungsbereich...................................................................................................................... 3

Art. 1

Grundwasserschutzzonen und deren Ziele ............................................................................3

Art. 2

Wegleitung des Bundes.................................................................... ...................................... 3

Art. 3

Art. 4

Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften........................................................... 4 Überwachung der Grundwasserqualität .................................................................................4

Art. 5

Art. 6

Informationspflicht .............. ..................... .......................................................................... ...... 4

2.

ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN .......................5 Grundsatz ...............................................................................................................................5

Art. 7

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3..........................................................................................5 2.1

Art. 8

Allgemeine Beschränkungen ..................................................................................................5

Art. 9

Bauten und Anlagen I Grundsatz........................................ .................................................... 5

Art. 10

Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten ................................................................5 Schmutzwasserleitungen .................................................................................................... 6

Art. 11

Verkehrsanlagen ................................................................................................................. 6

Art. 12

Landwirtschaftliche Anlagen ............................................................................................... 6

47 weitere Artikel

Art. 13

Geländeveränderungen und Materialentnahmen ...............................................................6

Art. 14 15

Deponien und Ablagerungen ..............................................................................................7 Art. Bodenbewirtschaftung und Düngung ..................................................................................7

Art. 16

Pflanzen- und Holzschutzmittel ........................................................................................... 7

Art. 17

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2..........................................................................................7 2.2

Art. 18

Allgemeine Beschränkungen .............................................................................................. 7 Landwirtschaftliche Anlagen ...............................................................................................8

Art. 19

Bodenbewirtschaftung und Düngung ..................................................................................8

Art. 20

Kleintankanlagen Diesel ...................................................................................................... 8

Art. 21

Art. 22

Weidbrunnen .......................................................................................................................8 Pflanzen- und Holzschutzmittel .............................................................. ............................. 8

Art. 23

Art. 24

Invasive gebietsfremde Organismen (Neophyten)..............................................................8

3.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN ............................................................................................................9 Verfügungen........................................................................................................................ 9

Art. 25

Art. 26

Anmerkung im Grundbuch ..................................................................................................9 Strafbestimmungen .............................................................................................................9

Art. 27

Art. 28

Inkrafttreten .........................................................................................................................9

Schutzzonenreglernent AR für die Quellfassung Bärenwald

Seite 2

Appenzell Ausserrhoden V

R

In Anwendung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20; abgekürzt GSchG), Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und Art. 71 if. des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer vom 16. Februar 2004 (bGS 814.0; Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; abgekürzt UGsG) werden folgende Bestimmungen erlassen:

1.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. I

Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzonen der Quellfassung Bärenwald: Koordinaten des Quellschachtes: 2755706 / 1'246'086 Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. Das Reglement Ist Bestandteil des Umgrenzungsplans 'Grundwasserschutzzonen um die Quellfassung Bärenwald, Plan-Nr. 2020-231/1, Geologiebüro Lienert & Haering AG, datiert vom 6. Januar 2021 / 25. Februar 2022 (Massstab 1: l'000). Die Vorschriften des Bau- und Planungsrechts, des Natur- und Heimatschutzrechtes, des Lebensmittelrechts sowie der Wald-, der Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Gais1 sowie der eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsgesetzgebung2 vor.

Art. 2 Grundwasserschutzzonen und deren Ziele3

Grundwasserschutzzonen bestehen bei Lockergesteins- und schwach heterogenen Karst- und KluftGrundwasserleitern aus der Zone 51, der Zone S2 und der Zone S3. Die Schutzzonen bezwecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes der Trinkwasserfassung in qualitativer und quantitativer Hinsicht.

Art. 3 Wegleitung des Bundes

Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)4 gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie.

1 2

Zonenplan Gais vom 23. November 2010 und Baureglement Gals vom 23. November 2010 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700); Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) vom 12. Mai 2003 (bGS 721.1); Bauverordnung (BauV) vom 2. Dezember 2003 (bGS 721.11) Anhang 4Ziff. 12 GSchV (Beilage 1.2) Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004

Schutzzonenreglement AR fur die Quellfassung Bärenwald

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VJR

Appenzell Ausserrhoden

Art. 4 Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften

Die Wasserversorgung Eichberg überwacht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse unverzüglich dem Amt für Umwelt. Die Wasserversorgung Eichberg kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Bauvorhaben in den Grundwasserschutzzonen sind der Wasserversorgung Eichberg durch die Gemeindebaubehörde im Baubewilligungsverfahren schriftlich anzuzeigen. Die Zone S2 ist bei Bedarf auf geeignete Weise zu markieren.

Art. 5 Überwachung der Grundwasserqualität5

Das Rohwasser ist durch die Wasserversorgung Eichberg regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebung6 und der Gewässerschutzverordnung (Anforderungen an die Wasserqualität unterirdischer Gewässer)7. Die Wasserversorgung Eichberg teilt die Untersuchungsresultate dem Amt für Umwelt mit. Die Standortgemeinde und die kantonalen Behörden (Lebensmittelinspektorat beider Appenzell und Amt für Umwelt)8 sind unverzüglich zu informieren, wenn: a. die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung6 an die chemisch-physikalische oder bakteriologische Wasserqualität gemäss Schweizerischem Lebensmittelbuch9 nicht erfüllt sind; b. die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnung7 nicht erfüllt sind; oder c. die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmittelgesetzgebung6, die Gewässerschutzverordnung7 oder die Altlastenverordnung10 nummerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.

Art. 6 Informationspflicht

Die Eigentümer/innen von Grundstücken in der Grundwasserschutzzone sind verpflichtet, Pächter/innen, Mieter/innen oder Nutzniesser/innen über die massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren. Die Informationspflicht gilt auch für Unternehmer/innen, die auf den Grundstücken innerhalb der Grundwasserschutzzonen arbeiten.

Art. 47 GSchV (Beilage 1.2)

6

vgl. Beilage 1.9 Anhang 2 Ziff. 2 GSchV (Beilage 1.2)

8

Lebensmittelinspektorat beider Appenzell, Departement Gesundheit und Soziales, Buchenstrasse 20, 9100 Herisau Amt für Umwelt, Kasernenstrasse 17A, 9102 Herisau

vgl. Beilage 3: Bst. b 10 vgl. Beilage 1.10 Schutzzonenreglernent AR für die Quellfassung Bärenwald

Seite 4

Appenzell Ausserrhoden VR

2.

ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN

Art. 7 Grundsatz

Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen (Kapitel 2) gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten auch für bauliche Änderungen und für Nutzungsänderungen sowie für Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, wenn eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann. Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Verzug zu beheben. Landwirtschaftliche Anlagen sind je nach dem Gefährdungspotential des Grundwassers (und der Oberflächengewässer) periodisch zu kontrollieren11.

2.1

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3

Art. 8 Allgemeine Beschränkungen

Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahr12 für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.

Art. 9 Bauten und Anlagen I Grundsatz

Bei Bauten und Anlagen ist die Baugrubensohle mindestens 1 m über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellwasserfassungen mindestens 1 m über den wasserführenden Schichten zu errichten. Das Amt für Umwelt kann im Einzelfall Ausnahmen festlegen, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtlinien13 massgebend. Bei der Verwendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtlinien zu beachten14. Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen15 zu treffen.

Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Änderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrecht16.

vgl. Beilage 3. Bst. n 12 Anhang 4Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2) Beilage 3: Bst. m 13 vgl. Beilage 3: Bst. c 11

14 vgl. Beilage 3: Bst. d 15 vgl. Beilage 3: Bst. e 16 Art. 22 GSchG (Beilage 1.1)

Art. 32a GSchV und Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2)

vgl. Beilage 3: Bst. k Schutzzonenreqlemerit AR für die Quellfassung Bärenwald

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Appenzell Ausserrhoden VR

Art. 11 Schmutzwasserleitungen

Schmutzwasserleitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Die einschlägigen Richtlinien17 sind für Ausführung und Unterhalt verbindlich. Die Dichtheit ist vor Inbetriebnahme der Anlagen und nachher periodisch gemäss den Anweisungen des Kantons18 zu überprüfen. Die Bauverwaltung Tiefbau der Gemeinde Gais sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.

Art. 12 Verkehrsanlagen

Strassen sind mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" zu versehen. Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen und auf denen Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, sind je nach Gefährdung mit Hartbelägen und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten. Private Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge wie Garagenvorplätze und Garagen, sind mit dichten Belägen, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten19. Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberflächengewässer muss ausserhalb der Grundwasserschutzzone und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann. Die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von wenig frequentierten privaten Abstellplätzen sowie von Flurwegen und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, ist zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern kann20.

Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen

Lageranlagen für Hofdünger (Güllebehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Rauhfuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinien21 unter Einhaltung der darin formulierten erhöhten Anforderungen bezüglich Dichtheit zu erstellen und zu betreiben. Die Anlagen sind periodisch gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt zu kontrollieren22.

Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen

Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind untersagt23

17 vgl. Beilage 3: Bst. a und 18 vgl. Beilage 3: Bst. f Merkblatt Dichtheitsprüfung 19 vgl. Beilage 3: Bst. I 20 Art. 3 GSchV, Abs. 3, Bst b und c (Beilage 1.2) 21 Art. 15 GSchG, 2. Abschnitt (Beilage 1.1) 22 vgl. Beilage 3: Bst. n 23 Art. 44 Abs. 2 Bst. a GSchG (Beilage 1.1) Schutzzonenreglernent AR für die Quelifassung Bärenwald

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Appenzell Ausserrhoden VJR

Art. 15 Deponien und Ablagerungen

Die Errichtung von Deponien und Zwischenlagern24 wie auch von Plätzen zum Vergraben von Tierkörpern25 ist untersagt. Das Ablagern und Zwischenlagern von Stoffen, die eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (z.B. Siloballen, Mist26, Kompost, Abfälle, Recyclingbaustoffe), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig. Zwischenlager solcher Stoffe sind nicht zulässig. Feldrandkompostierung ist nicht zulässig. Die Kompostierung für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig.

Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Bodenbewirtschaftung und Düngung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinien27 und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig. Lanzendüngungen sind untersagt.

Art. 17 Pflanzen- und Holzschutzmittel

Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Unkrautvertilgungsmitteln und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung sind die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen28 sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen. Bei der Verwendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind die bundesrechtlich vorgeschriebenen Massnahmen29 zu treffen.

2.2

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2

Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone S2 gelten die Bestimmungen der Schutzzone S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 18 24 geregelt wird. -

Art. 18 Allgemeine Beschränkungen

In der Zone S2 gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickernlassen von Abwasser. 24 2. Abschnitt, Art. 29, Art. 36, Art. 41 VVEA (Beilage 1.5)) 25 Anhang 7, Art. 25 Abs. 2 VTNP (Beilage 1.7)) 26 vgl. Beilage 3: Bst. g 27 Anhang 2.6 ChemRRV (Beilage 1.4); Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (SR 814.12; abgekürzt VBBo) vgl. Beilage 3: Bst. h 28 Anhang 2.5 Ziff 1.1 ChemRRV (Beilage 1.4);

Art. 25

1. WaV (Beilage 1.6); Verordnung vom 18. Mai 2005 über das lnverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (SR 916.161; Pflanzenschutzmittelverordnung, abgekürzt PSMV) Beilage 3: Bst. i 29 Anhang 2.4 Ziff, 1.4 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.4) Schutzzonenreglement AR für die Quellfassung Bärenwald

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Appenzel l Ausserrhoden VR

Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht30

Art. 19 Landwirtschaftliche Anlagen

Landwirtschaftliche Anlagen sind periodisch gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt zu kontrollieren.

Art. 20 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht31 und den ergänzenden Richtlinien32.

Art. 21 Kleintankanlagen Diesel

Kleintankanlagen, Gebindelager, Umschlag- und Wartungsarbeiten sind in der Zone Si und S2 nicht zulässig33.

Art. 22 Weidbrunnen

Weidbrunnen sind nicht zulässig.

Art. 23 Pflanzen- und Holzschutzmittel

Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Unkrautvertilgungsmitteln, Regulatoren für die Pflanzenentwicklung und Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz richtet sich nach dem Bundesrecht34. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Unkrautvertilgungsmitteln, Regulatoren für die Pflanzenentwicklung und Holzschutzmitteln ist nicht zulässig.

Art. 24 Invasive gebietsfremde Organismen (Neophyten)

In der Zone Si, sowie für Mikroorganismen innerhalb der Zone S2, ist der direkte Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen nur zulässig, wenn er zur Verhinderung oder Behebung von Gefährdungen oder Beeinträchtigungen von Menschen, Tieren und Umwelt oder der biologischen Vielfalt und deren nachhaltiger Nutzung dient. Eine allfällige Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Organismen in oben genannten Bereichen findet durch den Kanton statt.

30 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2) 31 Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.4) 32 vgl. Beilage 3: Bst. h 33 vgl. Beilage 3: Bst. k und n

34 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1 und Anhang 2.5 Ziff. 1.1 ChemRRV (Beilage 1.4);

Art. 25

f. WaV (Beilage 1.6); Beilage 3: Bst. i Schutzzonenreglement AR für die Quellfassung Bärenwald

t.

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Appenzell Ausserrhoden VR

3.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 25 Verfügungen

Sämtliche Bauarbeiten, Bauten und Anlagen, bauliche Änderungen, Nutzungsänderungen und Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben wie auch Abgrabungen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung. Das Amt für Umwelt ist Bewilligungsbehörde soweit im vorliegenden Reglement keine andere Zuständigkeit erwähnt ist35. Das Amt für Umwelt kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht. Das Amt für Umwelt kann Ausnahmen bewilligen36

Art. 26 Anmerkung im Grundbuch

Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, welche sich aus der Ausscheidung dieser Grundwasserschutzzone ergeben, sind nach Vollzugsbeginn dieses Reglements im Grundbuch anzumerken37.

Art. 27 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes38 und des UmweItschutzgesetzes39 bestraft.

Art. 28 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch das Departement Bau und Volkswirtschaft in Kraft.

35 Art. 80 Abs. 2 uGsG (Beilage 2.1) 36 Anhang 4 Ziffer 222 Abs.1 lit, a GSchV (Beilage 1.2) 37 Art 84 Abs. 2 uGsG (Beilage 2.1) 38 Art. 70 f. GSchG (Beilage 1.1);

Art. 85 uGsG (Beilage 2.1)

39 Art. 60 f. USG Schutzzonenreglement AR für die Quellfassung Bärenwald

Seite 9

Appenzell Ausserrhoden AR

Vom Gemeinderat Gais genehmigt am: 13

Der Gemeindepräsident: (Lu

(C

Öffentliche Auflage vom. .....02• .Apri 2022

bis ....................

Ma..

Vom Departement Bau und Volkswirtschaft Appenzell Ausserrhoden genehmigt und erlassen am:

Dölf Biasotto, Regierungsrat

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I

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Schutzzonenreglement AR für die Quellfassung Bärenwald

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