Kantonsstrasse Nr. 59
Sonderbaulinien Strassen · Appenzell Ausserrhoden
Dokument
- Art
- Sonderbaulinien Strassen
- Kanton
- Appenzell Ausserrhoden
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Tiefbauamt
- Genehmigt durch
- Departement
- In Kraft seit
- 10.11.2023
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AR45_GE_Kantonsstrasse Nr. 59, Haufen-Brenden.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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Appenzell Ausserrhoden
Departement Bau und Volkswirtschaft
Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. +41 71 353 65 51 Fax +41 71 353 68 33 [email protected] www.ar.ch
Dölf Biasotto Regierungsrat
Herisau , 10. November2023
Kantonsstrasse Nr. 59, Haufen-Brenden, Sanierung Fussgängerübergänge Brenden, 59-H-3 / 34-H-4, Lutzenberg, P 3201; Genehmigung Projekt und Kredit
A.
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Ausgangslage
Bei der Kantonsstrasse Nr. 59, Haufen-Brenden, handelt es sich um eine Lokalverbindungsstrasse und bei der Kantonsstrasse Nr. 34, Lutzenberg-Walzenhausen, um eine Regionalverbindungsstrasse. Auf dem Strassenabschnitt Hohe Lust-Brenden in Lutzenberg werden im Durchschnitt pro Tag rund 350 Fahrzeuge gezählt. Der Schwerverkehrsanteil liegt bei rund 9 %. Auf dem Strassenabschnitt Schneggentöbeli-Brenden werden im Durchschnitt pro Tag rund 2'500 Fahrzeuge gezählt. Der Schwerverkehrsanteil liegt bei rund 3 %. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit beträgt auf beiden Strassen 50 km/h. Bei der Einmündung der Kantonsstrasse Nr. 59 in die Kantonsstrasse Nr. 34 befindet sich auf der Kantonsstrasse Nr. 59 ein Fussgängerübergang mit Fussgängerstreifen. Der benachbarte Fussgängerstreifen über die Kantonsstrasse Nr. 34 wurde im Zuge der Quartiererschliessung Brenden-Engelgasse entfernt. Mit der baulichen Entwicklung im Quartier Brenden-Engelgasse, Lutzenberg, steigen die Fussgängerfrequenzen , die Situation um den Verkehrsknoten ist neu zu beurteilen .
B.
Erwägungen
1.
Zielsetzung
Als zentrales Element für die Erhöhung der Verkehrssicherheit für die Fussgänger und Fussgängerinnen sollen die Trottoirlücke auf dem Grundstück GB-Nr. 208 geschlossen und zwei definierte Fussgängerquerungen über die beiden Strassen markiert werden. Das Tiefbauamt hat in Zusammenarbeit mit der Verkehrspolizei und der Gemeinde Lutzenberg verschiedene Lösungsmöglichkeiten aufgezeichnet. Die Bestvariante wurde zum vorliegenden Bauprojekt ausgearbeitet. Die beiden Fussgängerstreifen 59-H-3 und 34-H-4 sollen die Vorgaben der Norm der SN 640 241 „Querungen für den Fussgänger- und leichten Zweiradverkehr, Fussgängerstreifen" bestmöglich einhalten . Besonders wichtig sind die Sichtweiten auf die Annäherungsbereiche der Fussgängerstreifen.
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2.
Projekterläuterung
Fussgängerstreifen 59-H-3 Auf der Kantonsstrasse Nr. 59 liegt eine sichere Querungsstelle 15 m ostwärts vom bestehenden Fussgängerstreifen . Der Einlenker in die Kantonsstrasse Nr. 34 am nördlichen Rand wird eingeengt. So können die massgebenden Geschwindigkeiten reduziert und die notwendigen Sichtweiten erreicht werden . Die Einengung erfolgt mittels Flächenpflästerung und einem Randstein mit 2 cm Anschlag. Die Befahrbarkeit durch grosse Fahrzeuge ist unter Inanspruchnahme der Flächenpflästerung gewährleistet. Das südliche Trottoir wird Richtung Westen verlängert. Der neue Trottoirabschnitt bedingt eine Versetzung der bestehenden Stützmauer und eine Anpassung der Erschliessung der Parzelle GB-Nr. 208. Die private Zufahrtsstrasse muss nach Westen verschoben werden . Die Parzelle GB-Nr. 208 befindet sich in der kommunalen Ortsbildschutzzone. Auf der Parzelle befinden sich eine grosse Tanne. infolge der Strassenverschiebung muss sie gefällt werden . Gemäss Art. Nr. 79 und 80 des Gesetzes über die Raumplanung und Baugesetz (Baugesetz, BauG; bGS 721 .1) sind Einzelbäume schutzwürdige Gegenstände. Die Gemeinden sind für deren Schutz und Erhalt zuständig . Der Baum ist nicht als Einzelbaum geschützt. Gemäss Art . 17 Abs . 1 des Baureglements Lutzenberg sind das Ortsbild prägende Bäume zu erhalten bzw. wiederherzustellen . Auch der Kanton ist gestützt auf Art. 18b Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG ; SR 451) zum ökologischen Ausgleich verpflichtet. Massgebende Naturund Landschaftswerte, die im Rahmen von Baumassnahmen entfernt werden , sind in der Regel auszugleichen. Da es sich um einen Schulweg handelt, sind die Massnahmen zum Schutz der Verkehrssicherheit hoch zu gewichten . Mit der Schliessung der Gehweglücke und der Verschiebung des Fussgängerstreifens kann die Sicherheit deutlich erhöht werden . Es gibt keine alternative Möglichkeit für die Linienführung der Zufahrt. Gestützt auf Artikel 6a des Strassenverkehrsgesetztes (SVG ; SR 741 .01) wird die Sicherheit im vorliegenden Fall höher gewichtet. Die Ersatzpflanzung wird mit der Grundeigentümerschaft vertraglich geregelt, wobei aus Gründen der Sichtweiten und der Stabilität niederstämmige Pflanzen im Vordergrund stehen .
Fussgängerstreifen 34-H-4 Bei der Querung der Kantonsstrasse Nr. 34 zeigt sich , dass die bestmöglichen Sichtweiten zwischen der Einmündung der Kantonsstrasse Nr. 59 und der Einmündung der Erschliessungsstrasse erreicht werden können. Damit für bergwärts fahrende Fahrzeuge die notwendige Sichtdistanz auf vortrittsberechtigte Fussgänger gewährleistet ist, muss der Zaun auf dem Grundstück GB-Nr. 408 zurückversetzt werden . Richtung Walzenhausen bis zur Einmündung der Erschliessungsstrasse wird der Fussweg befestigt und auf 1.50 m verbreitert.
3.
Landerwerb, Planauflage und Ausführung
Von der Parzelle mit GB-Nr. 208 müssen für die Verbindung des Gehwegs rund 7 m2 erworben werden . Für die Sichtberme zwischen Zaun und Kantonsstrasse müssen von der Parzelle GB-Nr. 408 rund 46 m2 erworben werden . Weiter wird ein Landabtausch der Verkehrsflächen (Trottoir/Strasse) zwischen dem Kanton und der Gemeinde nötig. Die Fusswegverbindung Richtung Walzenhausen bis zur Einmündung der Erschliessungsstrasse wird mittels öffentlichem Fusswegrecht gesichert.
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Es wird das ordentliche Planauflageverfahren nach Art. 37 des Strassengesetzes (StrG, bGS 731.11) durchgeführt. Die Ausführung ist für Frühsommer 2024 vorgesehen . 4.
Baulinie
Der Eingriff auf Parzelle GB-Nr. 208 schränkt die Bebaubarkeit ein . Eine Baulinie mit einem reduzierten Strassenabstand von 3.20 m auf eine Länge von rund 12 m mindert den Eingriff. Mit einer zukünftigen Baute (z.B. Garage) hinter der Baulinie wird die Verkehrssicherheit nicht gefährdet und es stehen auch keine anderen öffentlichen Interessen entgegen . Gestützt auf Art. 63 StrG kann das Departement Bau und Volkswirtschaft Baulinienpläne entlang von Kantonsstrassen erlassen. Der entsprechenden Baulinienplan liegt dem Dossier bei (Planbeilage 9, Nr. P 3201 /17) . 5.
Beleuchtung
Beim Fussgängerstreifen auf der Kantonsstrasse Nr. 59 werden zwei neue Kandelaber erstellt, sodass die Beleuchtung den Normanforderungen entspricht. Beim Fussgängerstreifen auf der Kantonsstrasse Nr. 34 ist die Beleuchtung gut, es braucht keine Anpassung .
C.
Finanzielle Auswirkungen
Anlagekosten Auf der Grundlage des Kostenvoranschlages Bauprojekt vom 17. Oktober 2023 betragen die gesamten Anlagekosten für die Sanierung Fr. 311 '000.--. Gemeindeanteil Die Kosten wurden auf drei Teilobjekte (A, B, C) aufgeschlüsselt und folgendermassen auf Gemeinde und Kanton verteilt: A) Bei der Sanierung von Fussgängerübergängen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit werden die Kosten praxisgemäss je zur Hälfte von der Gemeinde und vom Kanton getragen. Das heisst, die Gemeinde hat sich mit 50 % an den Kosten zu beteiligen . B) Bei einer nachträglichen Umgestaltung eines Gehwegs auf Initiative der Gemeinde oder Dritter ist im Strassengesetz kein tauglicher Kostenteiler enthalten. Gemäss Art. 50 StrG obliegt der Gemeinde der bauliche Unterhalt der Trottoirs, dem Kanton obliegt gemäss Art. 49 StrG der Unterhalt der Strassen . Praxisgemäss beteiligt sicher der Kanton mit 20 %, wenn die Umgestaltung einen Mehrwert für den Langsamverkehr und damit eine Erhöhung der Verkehrssicherheit bringt. C) Die Kosten für die Beleuchtung werden gemäss Art. 75 Abs . 1 lit. g StrG aufgeteilt. Das Tiefbauamt beteiligt sich mit einem Anteil von 50 %. Um einen baustellentauglichen Kostenteiler zu erhalten, wurden die drei Objekte summiert und eine einzige prozentuale Verteilung berechnet. Daraus resultiert, dass sich der Kanton zu 32 % an den Kosten beteiligt und der Gemeindeanteil bei 68 % liegt. Demnach beträgt der Gemeindeanteil total Fr. 211 '500.-.
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Lutzenberg liegt im Perimeter des Agglomerationsprogramms St.Gallen-Bodensee. Das Tiefbauamt beantragt nach der Genehmigung einen Bundesbeitrag aus dem Agglomerationsprogramm . Dieser wird im Falle einer Finanzierungsvereinbarung von den Gesamtkosten zuerst abgezogen, bevor obiger Teiler zur Anwendung kommt. Der Gemeindebeitrag reduziert sich entsprechend .
D.
Finanzierung Ausgaben
- Gesamtkosten gemäss KV
100.0%
311 '000 .--
- abz. Gemeindeanteil
68.0%
211 '480 .--
- abz. Rundung
20 .--
- Kantonsanteil
99'500.--
gebundene
neue
Ausgaben
Ausgaben
99'500.--
0.--
Die Ausgaben gelten als gebunden, da sie die Anpassung an gesetzliche Erfordernisse umfassen . Das Objekt soll über die Erfolgsrechnung abgewickelt werden, da ein Grossteil der Arbeiten auf Flächen der Gemeinde realisiert werden . Für gebundene Ausgaben hat das Departement Bau und Volkswirtschaft gemäss Art. 44a der Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsverordnung OrV; bGS 142.121) eine Finanzkompetenz bis zur Höhe des Voranschlagkredites. Im Voranschlag 2024 ist im Konto ER 5900 / 3141 .10 ein Betrag von Fr. 7'000'000.- eingestellt. Das Projekt ist in der internen Planung des Tiefbauamtes enthalten.
E.
Ergebnisse des Mitberichtsverfahrens
KTK Die Kantonale Tiefbaukommission hat das Bauprojekt an ihrer Sitzung vom 14. Juni 2023 verabschiedet. Amt für Raum und Wald Das Amt für Raum und Wald stimmt dem Projekt unter der Auflage zu , dass die Möglichkeiten zur Ersatzpflanzung ausgeschöpft werden. Gemeinde Lutzenberg Am 12. Januar 2023 beschliesst die Bau- und Umweltschutzkommission der Gemeinde Lutzenberg , dass die Sichtberme zwischen Zaun und Kantonsstrasse von der Parzelle GB-Nr. 408 erworben werden soll. Der Unterhalt der Sichtberme wird durch die Gemeinde besorgt. Dem Bauprojekt und dem Kostenanteil hat der Gemeinderat Lutzenberg mit Beschluss vom 14. August 2023 zugestimmt. Kantonspolizei Die Kantonspolizei ist mit dem Projekt einverstanden. Betroffene Grundeigentümer Die direkt betroffenen Grundeigentümer haben dem Projekt mündlich Zustimmung erteilt. Die Baulinie gemäss B.4. nimmt ein Begehren der Grundeigentümerschaft auf.
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F.
Beschluss des Departementes Bau und Volkswirtschaft
1.
Das Bauprojekt Nr. 3201 vom 17. Oktober 2023 für die Sanierung Fussgängerübergänge 59-H-3 / 34-H-4, Lutzenberg Brenden, an den Kantonsstrassen Nr. 59 und Nr. 34, wird genehmigt.
2.
Der Kredit für den gebundenen Kantonsanteil von Fr. 99'500.- zu Lasten des Kontos Unterhalt Strassenbau in der Strassenrechnung, Konto 5900.3141 .10, wird bewilligt.
3.
Mitteilung an :
Tiefbauamt Amt für Finanzen , Abteilung Betriebliches Rechnungswesen und Lohnbuchhaltung Gemeinde Lutzenberg Finanzkontrolle
1o. Nov. 2023
Versandt am:
Departement Bau und Volkswirtschaft
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0 SMa, *2023-0701
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