Teilzonenplan Gmünden, Parz. Nr. 1109
Nutzungsplan · Teufen
Dokument
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Teufen
- Kanton
- Appenzell Ausserrhoden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- Departement
- Beschlossen
- 16.03.2009
- In Kraft seit
- 16.03.2009
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CH73_08_GE_Teilzonenplan Gmünden, Parz. Nr. 1109.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
W
APPenzell Ausserrhoden
Departement Bau und Umwelt
Kasernensirasse
1
74
9102 Herisau
Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch
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Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor
Herisau, 16. März 2009 / Wb
Gemeinde Teufen Teilzonenplan Gmünden, Parz. Nr. 1109; Genehmigung
A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben der Gemeindekanzlei Teufen vom 3. März 2009 wird um die Genehmigung des oben genannten Planungsinstrumentes durch das Departement Bau und Umwelt ersucht.
2. Das Planungsgebiet befindet sich auf dem Areal der kantonalen Strafanstalt Gmunden. Das kantonale Hochbauamt als Vertreter des Grundeigentümers beabsichtigt, die Strafanstalt betrieblich und energetisch weiter zu optimieren. lnsbesondere soll kurzfristig die bestehende Spältenheizung durch eine Schnitzelheizung ersetzt werden. Entsprechend ist die Realisierung eines Schnitzelsilos notwendig. Zum anderen soll die vorhandene Spälten-Lagerhalle zum dringend benötigten Lagerraum umgenutzt werden. Für die Realisierung dieser Bedürfnisse ist eine geringfügige Enrueiterung der bestehenden Zone für öffentliche Bauten und Anlagen notwendig. Die von der Umzonung betroffene Fläche beträgt ca. 1480m2. 3. Das für den Ausbau erforderliche Land ist gemäss rechtskräftigem Zonenplan der Gemeinde Teufen (Genehmigung durch den Regierungsral am 22. Februar 1995) der Landwirtschaftszone zugewiesen und grenzt an die rechtskräftige Bauzone (Zone für ötfentliche Bauten und Anlagen) an.
4. Der Teilzonenplan wurde dem Vorprtjfungsverfahren unterzogen 5. Der Teilzonenplan Gmünden, Parz. Nr. '1 '109 wurde am 6. Januar 2009 vom Gemeinderat erlassen.
6. Das Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren ohne Volksabstimmung durchgeführt. 7. Da die notwendigen Unterschriften nicht beigebracht werden konnten, wurde das Planungsinstrument öffenl lich aufgelegt. 8. Die öffentliche Planauflage des Planungsinstrumentes erfolgte vom 28. April Januar 2009 bis 26. Februar 2009. lm Rahmen der öffentlichen Planauflage sind keine Einsprachen eingegangen.
Seite 1, BD-Tzpl Gmünden Parz. Nr.1109.doc
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APPenzell Ausserrhoden
B. Erwägungen 1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entgegen.
2. Nach Art. 52 Abs. 2 BauG können geringfügige Anderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenommen werden. Eine geringfügige Anderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Anderung von untergeordnetem öffentlichem lnteresse ist, das dem Plan zugrundeliegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist. Geringfügige Anderungen an Nutzungsplänen bedürfen der Genehmigung des Departementes Bau und Umwelt. Die Genehmigung wird edeilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die Prüfung erfolgte auf dieser Grundlage. 3. Gemäss kantonalem Richtplan tangiert die vorgesehene Umzonung eine Fruchtfolgefläche. Dies bedingt, dass ftir die verlustig gehende Fruchtfolgefläche adäquater Ersatz angeboten werden muss. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2008 hat das Planungsamt in Rücksprache mit dem Landwirtschaftsamt darauf hingewiesen, dass auf dem gleichen Grundstück eine entsprechende gleich grosse Ersatzfläche zur Verfügung gestellt werden kann. ln diesem Zusammenhang wird auf die entsprechende Plandarstellung des Planungsamtes ,,Ersa2 FFF, Gmünden, M 1:2'500 (dat.20.10.2008)" veruviesen. lm Rahmen dernächsten Richtplannachführung ist die entsprechende Anpassung der Fruchtfolgefläche vorzunehmen 4. Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Teilzonenplanes erteilt werden.
G. Beschluss 1. Der Teilzonenplan Gmünden Parz. Nr. 1109 wird genehmigt (Art 52 Abs. 2 BauG) 2
Das Planungsamt wird angewiesen, die Anpassung der Fruchtfolgefläche gemäss Plandarstellung des Planungsamtes ,,Ersatz FFF, Gmünden, M '1 :2'500 (dat. 20.10.2008)" im Rahmen der nächsten Richtplannachführung vorzunehmen.
3. Für die Genehmigung wird keine Gebühr erhoben 4. Mitteilung an: - Gemeinderat Teufen (restliche Exemplare mit Genehmigungsvermerk) - Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - KantonalerBaukoordinationsdienst('1 ExemplarmitGenehmigungsvermerk) - Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - Rechnungswesen Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit derZustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1).
Seite 2, BD-Tzpl Gmilnden Paz. Nr. 1 1 09.doc
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APPenzell Ausserrhoden
Mitteilung im Amtsblatt Versandt am: 19. t'lffi, 2009
Departement Bau und Umwelt
7 fr*,* / /nu'/r
Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat
Seite 3, BO-Tzpl cmilnden Paz. Nr. 1 109.doc
Rechtsgrundlagen
bGS 721.1 · Baugesetz · Kanton
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund