Grundwasserschutzzone Hinterberg

Grundwasserschutzzonen · Urnäsch

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Art
Grundwasserschutzzonen
Gemeinde
Urnäsch
Kanton
Appenzell Ausserrhoden
Ebene
Kanton
Behörde
Amt für Umwelt
Genehmigt durch
Departement
Beschlossen
22.02.2006
In Kraft seit
22.02.2006

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Text

CH131_01_GE_Hinterberg, 2006.pdf

[email protected] www. ar~ch

Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor

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3. Nach Abschluss von Voruntersuchungen (geometrische Einmessungen, Schüttungsmessungen, Markier·. · versuche, Entnahme von Wasserproben, .Trinkwasseranalysen etc.) beschlos·s,. die Wasserversorgung ; _Waldstatt. im-April2004 gestützt auf die U'ritersuchungsergebnisse, von de-n 33 ~uellfassungeii künftig nur noch die Quellen Nr. 1, 2, 3.1, 4-, 4.1 und 5.3 zU' nutzen, diese zu sanieren und die entsprechenden Schutz-

zonenauszuscheide~ : Die Fassung'en liegen mit'Ausnahme derQuelle Nr. 4, ~elche sich in .der Land~irt~ : _schaftszone befindet, im Wald bzw. unmittelbar an der Grenze zwfschen Wald und Landwirtschaftszone_. '

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Ganzen Text zeigen

· 4. Das Quellenrecht ist gestützt auf die Dienstbarkeitsverträge vom 29. November 1985 im zu· . . .. Grun'd buch . \

· Gunstender Ortskorporation Waldstatt eingetragen.

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Appenzell Ausserrh~den ·

7. Die Grundwas~erschutzzonen um die Quellfassungen Hinterberg wurden in der Folge vom Gemeinderat . -~-

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Urnäs.ch mit: Beschluss vom 7. September 2005 genehmigt un·d dem Departement Bau und Umwelt zu in Erlass ' der Schutzzonen zugestellt. l

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8. Gegen ·das 'parallel zur Schutzzonenausscheidung laufende Baugesuch betreffend die Sanierung der · Quellen Hinterberg ging eine Einsprache ein. ·Da sich die Einsprache materiell gegen die Schutzzonenau~­ scheidurig richtete, wird sie auch in diesem Rahmen behandelt (vgl. Einspracheentscheid des Departements Bau und Umwelt). · 9. Die Grundwasserschutzzonen Hinterberg umgrenzen das. nähere Einzugsgebiet von 6 Quells,chächten mit . . I total 9 Einläufen.

·

.10. Folg~nde, Fassungen sollen geschützt werden: (738.243-G15) Nr. 3.1 mit 1 Einlauf

·(738.243-G14) (738.243~G13) : .,

Nr. 4 mit 2 Einläufen

(738 .243-G11 )

Nr. 4.1 mit 1Elrilauf

(738.243-G12) (738.243-G16) .

- Hydrogeologischer Bericht "Que.llfassungen Hihterberg;' _vom 6. Juli 2005· - Schutzzonenplan 1:2000 "Hinte.rberg" (Nr. 2004-20.7/1) vorn 6. Dezember. 2004, revidiert. am 6. Juli 2005 , , I - Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Hinterberg vom 6. Juli 2005 1'2. Die erwähnten Quellfassungen bringen eine mittl·ere Schüttung von knapp 90 lfmin. oder runcj 46,.500 m3/Jahr. Einen,Wasserbedarf von 220 I/Person/Tag angenommen, können mit dermittleren Schüttungsmenge rund 30% de$ ~~sserbedarfes d~r Gemeinde Waldstatt abgedeckt werden.

B.

ErW-ägungen

öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus~ Sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest.

Seite 2. hinterbe(g.doc

6. Das Schutzz,o nenreglement wurde ai.Jfgrund des Musterreglements und der im Rahmen der Vorprüfung vom 5. Juli 2005 vorgenommenen Änderungen erarbeitet Es entspricht dem damaligen Stand des· Wissens. I

•

7. Seit der Planauflage wurden die R§chtsgrundlagen für den reglementartsehen Teil der Schutzzohen~ ausscheidung revidiert resp-ektive ergänzt. Folgende Punkte sind dazu festzuhalten: -

Am 1.

Okt~·ber 2005 wurde das ob~n bereits zitierte revidierte kantonale Umwelt- urid ~ewässerschuti-

Die neue Chem:ikaliengesetzg_ebung des Bundes wurde am 1. August 20Ö5 in Kraft gesetzt. Die SchLitz- Zonenbestimmungen für 'die Gn.indwasserschutzzonem Hinterberg werden .dadurch insofern betroffen, ais dass·mit der Inkraftsetzung der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814.81) die . Stoffverordnung aufgehoben wurde. Materiell finden sich die nicht geänderten Bestimmungen der'stoffverorctnung _neu i_n den entsprechenden Anhängen der ChemRRV; Dies betrifft die· Dünger, Pfl~nien~ schutzmittel und Holzschutzmittel. 8.. ln _materieller Hinsicht werden die vorhandenen Gefahrenpunkte durch das öffentlich a~fgelegte Schutzzonenreglement genereit abgedeckt. ln Art. 1 eines jeden Schutzzonenreglements wird zudem explizit darauf . hingeWiesen, .dass ·strengere bau..: und planungsrechtliche Bestil\lmungen und Vorschriften sowie die Umwelt- - · und Gewässerschutzgesetzgebung vorbehalten bleiben . ·

Appenzell Ausserrhoden

9. Das Schugzönenreglement Hint~rberg kann in der vorliegendenFOrm und ·unter Berücksichtigung der

geänderte~ Gesetzeresp~ktive der VE?rW~ise da~u genehmigtwE3rderi.lm Rahmen der periodisch vorgesehenen Überarbeitung der Grundwasserschutzzonen können a~tuelleÄnderungen in die Schutzzonenunterlagen ·übernommen werden . . :·. ' ::' : ':·: '' '

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_ 10. Folge~de weitere Neuerungen sindseit der Planauflage eingetreten od~rwurd~n im Reglement noch nicht berücksichtigt:

clie kantonale-n Gesetzesgrundlagen wurden revidiert. Massgebend sind: ... ·. . ·.... - Umwe1t- und Gewässerschutzgesetzvo~ ·16. Febru~~ 2004 (UGsG bGS 814.0)uhd . - Umwelt~ und Gewässerschutzverordnung vom 16. August 2005 (UGsV; $14.01) -Das aktualisierte Merkblatt Gebindelager datiert vom·Juli 2000. Die Chemikalien~Risikoreduktions-Verofdnungvom 18. Mai 2005 {ChemRRV; SR814.81} ersetzt '"'~·~···'""'~ 1:..·.· de~ Art 21, ·2 2 und 33 die Stoffverordnung.

11. Für weitere Quellen der Ortskorporation Waldstatt, welche ebenfalls im ~an tonalen Quellenkataster ver- . zeichnet sind,jedo~h nicht für die öffentliche Wasserversqrgung genutzt werden s611en und dementsprechend auch nicht mit Grundwasserschutzzonen geschützt werden, werden die provisorischen Grundwasserschutzzonen aUfgehoben (siehe- Beilage 1). -

· Entscheid 1. Die Grundwasserschutzzonen für die Quellfassungen Hinterberg (Schutzzonehplan samt Gefahrenkata~ter und SchutZz6nenregleinent), im Besitz der Ortskorporation Waldstatt, werden im Sinne der vorstehenden Erwägungen genehmigt ur1d e.rlassen. Die nicht mit denvorliegenden Gründwasserschutzzorien geschützten Que_llen derOrtskorporation Waldstatt im Quellgebie~ Hinterberg dürfen nicht fürdie öffentliche Wasserversorgung genutzt werden, Ausgeno~men davon istderen weiterer Unterhalt für die Notwasserversorgung der Gemeinde Waldstatt .Es sind dies_die Einträge im kantonalen Quellenkataster g.emäss Beilage 1. 3. Die Gewässerschutzkarte Urnäsch wird angepasst unq die provisorischen Grundwasserschutzzonen berg aufgehoben. Sämtliche Flachen ausserhalbder Grundwasserschutzzonen gernäss ·Schützzonenplan Hinterberg werden dem .Gewasserschutzbe~eich Au zugeor~net.. 4. Im Rahrner1 der Sanferuhg derQuellen Hinterberg ist di~ rl1ikrobiologfsche Qualität des Quellwassers repräsentativ 'zu ·erheben.

5. -Mitteilung im Amtsblatt und-an : .Christi an Schweizer, Wies 987, ·91 07 Urnäsch (eingeschrieben) Ortskorporation Waldstatt, Wasserversorgung, Ernst ~ischofberger, Harschwen~i Ost 985, 9104 Waldstatt* Gemeinderat Urnäsch, Postfach 161, 91 07 Urnäsch** Amt für Umwelt*

Seite 4, hinterberg.doc

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1. Sch-utzzonenplan Quellfassungen Hinterberg mit Genehmigungsvermerk 1 Schutzzonenreglement Hinterberg mit GenehmigungsVermerk '

-

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1 Schutzzonen plan -Quellfassüngen Hinterberg mit Genehmigungsvermerk 1 Schutzzonenreglement Hinterberg mit Genehmigungsvermerk . Grundbuchanmeldung zuhanden des Grundbuchamtes Urnäsch

Seite 5, hinterberg.doc

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CH131_01_V_Hinterberg, 2006.pdf

.-V

KANTON A P P E N Z E L L A U S S E R R H O D E N

GEMEINDE URNÄSCH

SCHUTZZONENREGLEMENT FÜR DIE Q U E L L F A S S U N G E N H I N T E R B E R G

Koordinaten der Quellschächte: 1 4

738 458/243 641 738 363 / 243 763

2 4.1

738 439/243 658 738 401 / 243 740

3.1

5.3

738 439/243 676 738 272 / 243 681

Ortskorporation Waldstatt Wasserversorgung

Vom Gemeinderat Urnäsch genehmigt am: l.,A^.\j/^y(j9.^

Der Gemeindepräsident

Zc^c>^

Der Gemeindeschreiber

öffentliche Auflage vom 1.S?..^^^:}^.2:^.'T!^. bis

.!W.9}/^?^^ 2 o o 4

Vom Departement Bau und Umwelt genehmigt und erlassen am:

L^.?;.^?*!?.

Der Bau- und Umweltdirektor

6.7.2005

Schutzzonenregiement für die Quelifassungen Hinterberg

Seite 2

II. A L L G E M E I N E NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN IN DEN GRUNDWASSERSCHUTZZONEN

Bestimmungen für die Zone S 3 Grundsatz

Art. 4

In der Zone S3 ist die wichtigste Nutzungsbeschränkung die Einschränkung oder das Verbot von Industrie- und Gewerbebetrieben, sowie das grundsätzliche Verbot von Materialentnahmen. Eine wesentliche Verminderung der schützenden Deckschicht ist unzulässig. Besonders gefährdende Nutzungsarten sind unzulässig. Für die Beurteilung der Zulässigkeit von baulichen Massnahmen und Nutzungen ist grundsätzlich die eidgenössische Wegleitung Grundwasserschutz'^ massgebend.

Versickerung

Art. 5

Die Versickerung von Abwasser, ausgenommen von nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen sowie von wenig verschmutztem Abwasser aus dem Hofraum über die belebte Bodenschicht, ist nicht zulässig.

Industrielle und gewerbliche Bauten und Anlagen

Art. 6

Neue gewerbliche und industrielle Betriebe, die wassergefährdende Stoffe erzeugen, verwenden, umschlagen, befördern oder lagern, sind nicht edaubt. Betriebe, die in kleinen Mengen solche Stoffe als Fabrikationsmittel venwenden, sind gestattet, sofern die notwendigen baulichen und technischen Schutzvorkehrungen geschaffen werden.

Wohn- und LandwIrtschaftsbauten

Art. 7 Neue Wohn- und Landwirtschaftsbauten sind unter den in Art. 10

und 11 genannten Voraussetzungen gestattet.

Tankanlagen

Art. 8 Das Erstellen neuer Tankanlagen in Schutzbauwerken ist bis zu

einem Gesamtnutzvolumen von 30 m® je Schutzbauwerk edaubt, sofern die Anlage nur Heiz- oder Dieselöl zur Energieversorgung des Gebäudes oder Betriebes für höchstens zwei Jahre enthält und die gewässerschutztechnischen Anforderungen® erfüllt werden.

Sprengungen

Art. 9 Sprengungen sind grundsätzlich verboten. Ausnahmen können

nach Abklärung des Einzelfalles von der zuständigen kantonalen Behörde bewilligt werden.

Hinterberg SZR 2005

Schutzzonenregiement für die Quelifassungen Hinterberg

Schmutzwasserleitungen

Seite 3

Art. 10 Neue Schmutzwasserieitungen müssen dicht erstellt und periodisch

auf ihre Dichtheit überprüft werden. Sie sind so zu erstellen, dass eine Dichtheitsprüfung gemäss den Anforderungen der SIA-Norm 190^ möglich ist. Gebäudeintern sind Abwassedeitungen sichtbar zu führen (Kellerdecke) und gesamthaft über einen Kontrolischacht in einfachen, dauerhaften Systemen an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Bei neu erstellten Schmutzwasserieitungen sind vor Inbetnebnahme sämtliche Anlageteile auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Schmutzwasserieitungen müssen regelmässig entsprechend dem Zustand, mindestens jedoch alle fünf Jahre, visuell inspiziert werden. Nicht sichtbare Leitungen sind alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Bei fugenlosen oder spiegelgeschwelssten Leitungen genügt dafür eine Kanalfemsehaufnahme. Die Gemeinde Urnäsch koordiniert die notwendigen Kontrollen, sorgt für deren Durchführung und leitet allfällige Sanierungsmassnahmen in die Wege.

Jauchegruben und Silos

Art. 11 Für neue Jauchegruben und Silobauten sind die Vorschriften der

eidg. Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft, die Mitteilungen zum Gewässerschutz Nr. 12 „Baulicher Gewässerschutz in der Landwirtschaft", die Richtlinien für Erstellung und Unterhalt landwirtschaftlicher Düngeranlagen und Rauhfuttersilos sowie allfällige weitere kantonale Richtlinien verbindlich.

Strassen und Parkplätze

Art. 12 Bei der Erstellung neuer Strassenabschnitte, die dem Verkehr mit

wassergefährdenden Stoffen dienen, ist eine dichte, je nach Gefährdung vom Sickedeitungssystem unabhängige Strassenentwässerung zu erstellen. Die Einleitung des Meteorwassers in ein Oberfiächengewässer muss ausserhalb und, auf die Fliessrichtung des Grundwassers bezogen, möglichst unterhalb der Schutzzone S3 erfolgen. An neuen Durchgangsstrassen sind die Hinweisschilder "Wasserschutzgebiet" anzubnngen. Für untergeordnete Strassen und Flurwege entfallen diese Massnahmen. Es muss jedoch mittels baulicher Massnahmen ausgeschlossen werden, dass innerhalb der Schutzzone das Strassenwasser punktuell versickern kann.

Garagen und Garagenvorpiätze

Art. 13 Für die Planung und Ausführung von Garagen und Abstellplätzen

sind die "kantonalen Richtlinien über die gewässerschutzpolizeiliche Bewilligung von Garagen und Abstellplätzen für Motorfahrzeuge" massgebend.

Hinterberg SZR 2005

Schutzzonenregiement für die Quelifassungen Hinterbfirg

Seite 4

Freizeitanlagen

Art. 14 Neue Sportplätze und sonstige Freizeitanlagen, inklusive deren

sanitären Einnchitungen, sind gestattet, sofern die Abwassedeitungen den in Art. 10 genannten Bedingungen genügen.

Auffüllungen

Art. 15

Auffüllungen sind nur mit folgenden Materialen gestattet: • Aushub ohne Torf, Humus und wasserverunreinigende Anteile • Felsausbruchmaterial und Steine

Deponien

30 weitere Artikel

Art. 16

Deponien sind nicht zulässig.

IWaterialentnahmen

Art. 17

Materialentnahmen sind unzulässig.

Wärmepumpen

Art. 18 Kreisläufe, die dem Grundwasser oder dem Oberfiächenwasser

Wärme entziehen oder abgeben sind nicht gestattet. Auch die direkte Entnahme von Grundwasser zu diesem Zwecke ist nicht erlaubt.

Art. 19 Kreisläufe mit Wärmeträgerflüssigkeiten, die dem Boden Wärme

entziehen oder abgeben, können nur gestattet werden, wenn Schutzmassnahmen getroffen werden, die gewährieisten, dass Flüssigkeitsveriuste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten zurückgehalten werden. Grundwasser Absenkungen und Bodenentwasserung

Art. 20

Bodenentwässerungen (Drainagen, Entwässerungsgräben, Grundwasser-Absenkungen etc.) sind nicht gestattet. Sofern negative Auswirkungen qualitativer und quantitativer Art auf die Wasserfassung und den Grundwasserspiegel ausgeschlossen werden können, kann die zuständige kantonale Stelle Ausnahmen bewilligen.

Pfianzenbehandlungs- Art. 21 Die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln (Unkrautvertilgungsmittel, Pflanzenschutzmittel und Regulatoren) an Verkehrsflächen, Wegen und Sportplätzen ist unzulässig.

Hinterberg SZR 2005

Schutzzonenregiement für die Quelifassungen Hinterberg

Düngung

Seite 5

Art. 22 Für die land- und forstwirtsctiaftlichie Nutzung, sowie Pflanzgärten

gelten folgende Bedingungen: •

Für Dünger, Dünger- und Bodenzusätze sind der Anhang 4.5 der Stoffverordnung^ massgebend.

•

Der Boden darf während des Ausbringens von Dünger, Düngerund Bodenzusätzen weder wassergesättigt (u.a. während oder kurz nach starken Regenfällen oder nach der Schneeschmelze), mit Schnee bedeckt, noch gefroren sein.

•

Für das Ausbringen von Jauche, Mist, Kompost und Klärschlamm gelten die Bestimmungen der eidgenössischen Wegleitung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft sowie der Anhang 4.5 der Stoffverordnung""".

•

Lanzendüngungen sind nicht gestattet.

•

Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der Anhang 4.3 der Stoffverordnung massgebend. Die Anwendung ist gestattet unter Vorbehalt der von der eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalt in Wädenswil für einzelne Produkte verfügten Einschränkungen, sowie unter Vorbehalt der bezüglich der Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln edassenen Weisungen des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft sowie des Bundesamtes für Landwirtschaft.

•

Dünger darf nicht näher als 10 m von Oberflächengewässern ausgebracht werden.

Bestimmungen für die Zone S 2 Grundsatz

Art. 23 In der Zone S2 gilt ein allgemeines Bauverbot für das Erstellen

neuer Anlagen, durch das ein weitgehendes Ausschalten der Verunreinigungsgefahren für das Grundwasser erreicht werden soll. Die zuständige kantonale Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen, wenn eine Gefährdung des Grundwassers ausgeschlossen werden kann.

Art. 24 Zusätzlich zu den Bestimmungen der Zone S2 gelten diejenigen der

Zone S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 23 und 25 - 33 geregelt wird.

Garagen und Garagenvorpiätze

Art. 25

Neue Garagen, Garagenvorpiätze und Parkplätze sind nicht gestattet.

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Schutzzonenregiement für die Quelifassungen Hinterberg

Seite 6

Tankanlagen

Art. 26 Das Erstellen neuer Tankanlagen Ist nictit gestattet

Wassergefährdende Stoffe

Art. 27 Die Ernchtung von Anlagen für die Lagerung von festen, flüssigen

oder gasförmigen Stoffen, welche geeignet sind, das Wasser zu verunreinigen, ist unzulässig. Ausgenommen sind freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient sowie die dafür erfordedichen freistehenden Rohdeitungen und Abfüllstellen (Art. 9 VWF).

Schmutzwasserieitungen

Art. 28

Die Erstellung von Schmutzwassedeltungen ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen können von der zuständigen kantonalen Behörde dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Zone S2 nicht ausgewichen werden kann oder wo der Anschluss der bestehenden Gebäude sichergestellt werden muss. In diesen Fällen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die gewähdeisten, dass Leckveduste sofort sichtbar gemacht und auch zurückgehalten werden (z.B. Doppelrohre oder doppelwandige Rohre). Bei neu erstellten Schmutzwassedeltungen sind vor Inbetnebnahme sämtliche Anlageteile auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Schmutzwassedeltungen sind jähdich visuell auf Leckveduste zu kontrollieren. Nicht sichtbare Leitungen sind alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Bei fugenlosen oder spiegelgeschwelssten Leitungen genügt dafür eine Kanalfemsehaufnahme. Die Gemeinde Urnäsch koordiniert die notwendigen Kontrollen, sorgt für deren Durchführung und leitet allfällige Sanierungsmassnahmen in die Wege.

Jauchegruben und Silos

Art. 29

Das Erstellen neuer Jauchegruben oder -silos, erdvedegter Jaucheleitungen, Jauchezapfstellen und Grünfuttersilos ist nicht zulässig.

Strassen

Art. 30 Das Erstellen neuer Strassen ist nicht gestattet

Drainagen und Bodenentwässerung

Art. 31

Bodenentwässerungen sind nicht gestattet.

Versickerung

Art. 32

Die Versickerung von Abwasser, mit Ausnahme von nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen über die belebte Bodenschicht, ist nicht zulässig.

Hinterberg SZR 2005

Schutzzonenregiement für die Quelifassungen Hinterberg

Düngung

Seite 7

Art. 33 Für die Bodenbewirtschaftung und die Düngung gilt Anhang 4.5 der

Stoffverordnung (StoV)^°. Klärschlamm und flüssige Hofdünger dürfen in der Schutzzone S2 von Grundwasserschutzzonen nicht ven^/endet werden.

Bestimmungen für die Zone S1 Zutritt

Art. 34

Die Zone Sl ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen.

Grundsatz

Art. 35 In der Zone S1 sind nur Nutzungen und Eingriffe zulässig, die der

Wasseraufbereitung oder -gewinnung dienen.

Zulässige Nutzungen

Art. 36

Im Fassungsbereich ist grundsätzlich nur Graswirtschaft mit Streueschnitt, Gründüngung (Liegenlassen des abgemähten Grases) oder Aufforstung mit Flachwurzlern gestattet. Ausserhalb des Waldes ist der Fassungsbereich einzuzäunen und darf nicht als Weide benutzt werden.

Art. 37

Zusätzlich zu den Bestimmungen der Zone S1 gelten die Bestimmungen der Zone S2 und S3, sofern die Sachlage nicht durch die

Art. 34

- 36 geregelt wird.

III.

SCHUTZMASSNAHMEN WÄHREND DER AUSFÜHRUNG VON BAUVORHABEN

Bauplatzinstailationen

Art. 38

Für Bauplatzinstailationen gelten folgende Vorschriften: •

Die Anlage von Baulatnnen mit Sickergrube ist verboten.

•

Ölfässer, Kannen etc. mit Treibstoff, Schmieröl oder anderen wassergefährdenden Flüssigkeiten sind ausserhalb der Schutzzone S3 in eine Wanne mit 100 % Auffangvoiumen zu stellen.

• Auf dem Bauplatz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen. Hinterberg SZR 2005

Schutzzonenregiement für die Quelifassungen Hinterberg

Betrieb

Seite 8

Art. 39

Während des Baubetnebes sind folgende Bestimmungen zu beachten: •

Das Abstellen von Baumaschinen in der Zone S1 ist verboten.

•

Baumaschinen sind nach Arbeitsschluss ausserhalb der Baugrube sowie ausserhalb abhumusierter Flächen abzustellen.

•

Das Reinigen, Auftanken und Repaneren von Maschinen und Fahrzeugen ist in der Zone S1 wie auch in der Baugrube verboten.

•

Das Betanken von Maschinen und Fahrzeugen hat auf einem befestigten Platz zu erfolgen.

•

Bauabfälle jeder Art dürfen nicht als Auffüllmatenal in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt.

•

Betonmischanlagen und Umschlaggeräte dürfen nur in der Zone S3 und nur auf einem befestigten Platz aufgestellt und betneben werden. Anfallendes Abwasser darf nicht versickert werden.

Instruktion

Art. 40

Alle auf der Baustelle Beschäftigten sind insbesondere durch persönliche Instruktionen und mit entsprechendem Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.

Baubewilligung

Art. 41

Die Vorschriften der Art. 38 - 40 sind in der Baubewilligung aufzuführen.

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Zuständigkeit

Art. 42 Sämtliche Bauarbeiten, sowie Bauten, Anlagen und Abgrabungen

bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.

Spezielle Anwendungsfälle

Art. 43

Soweit die in diesem Reglement aufgestellten Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen einen Anwendungsfall nicht regeln, gilt für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens grundsätzlich die eidg. Wegleitung Grundwasserschutz 2004.

Hinterberg SZR 2005

I Schutzzonenregiement für die Quelifassungen Hinterbfirn

I I I

Seite 9

Grundbuch

Art. 44 Die Zugehöngkeit eines Grundstücks oder eines Teils davon zu

einer Grundwasserschutzzone ist mit Hinweis auf die Vorschnften des Schutzzonenreglementes im Grundbuch anzumerken.

Inkrafttreten

Art. 45

Dieses Schutzzonenregiement tritt samt dem zugehöngen Schutzzonenplan mit der Genehmigung des Departements Bau und Umwelt von Appenzell Ausserrhoden in Kraft.

• II

•

Hinterberg SZR 2005

Seite 10

ANMERKUNGFM 1 2

bGS 814.0 Bauregiement der Gemeinde Umäsch vom 16. August 1994 Zonenplan vom 16. August 1994 '^"yUM I »a4 BG über die Raumplanung (RPG) vom 22 6 1979 rsR rnn^- r ^ o ^ t und das Baurecht (Baugesetz) vom 12 Mai 2nnf/hr«? lo?!f®*^ "^^^^ "'^ Raumplanung (BauV) vom 2. Dezember2003 (bGS 72i;i1) ^ '"""^ Bauverordnung

4

BG über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01)

5

8M.?o!;Vtton^lSutwÄgS^^^ T ^^^^ ^^^^ Stoffverordnung (StoV) vom 6. Juni TgSÖ SR 8?] o?3V Gew'^r'*''S"?"^'°''"""9 (^^^ O'»; vom 28 Oktober 1998 (SR 814.201) 814.013), Gewässerschutzverordnung (GSchV) SR 814.201 Wegieitung Grundwasse,echu,z das Bundesamtes für Umwelt. Wald und Landsct,aft, BUWAL; 8 Gebindeiager vom 12. August 1987

'

814.226.21) und dem Merkblatt für

SNA-Nom, 190, Kanalisation, des Söhweiz. Ingenieur- und AmbiteKten Vereins (SIA). Ausgabe 10 Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (StoV Stofhrerordnung; SR 814.013) vom g. Juni 11

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Hinterberg SZR 2005