Quartierplan Sonnhalde

Nutzungsplan · Lutzenberg

Dokument

Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Lutzenberg
Kanton
Appenzell Ausserrhoden
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
Departement
Beschlossen
06.12.2004
In Kraft seit
06.12.2004

Karte

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Text

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Baudirektion 9102 Herisau Kasernenstrasse 17A Telefon 071 353 65 51 Telefax 071 352 29 79 [email protected] http://www.appenzellerland.ch

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Gemeinde Lutzenberg: Quartierplan Sonnhalde; Genehmigung A.

Ausgangslage

1.

Mit Schreiben der Gemeindekanzlei Lutzenberg vom 15. November2004 wird um die Genehmigung des Quartierplanes „Sonnhalde" nachgesucht. Dem Plan liegt ein er­ läuternder Bericht bei.

Ganzen Text zeigen

2.

Ein erster Entwurf des Quartierplanes wurde dem Planungsamt am 16. Dezember 2003 zur Vorprüfung vorgelegt. Dieses hat dazu, nach Durchführung eines amtsin­ ternen Mitberichtsverfahrens, am 30. Januar2004 schriftlich Stellung genommen. Der nun zur Genehmigung vorliegende Plan wurde in der Folge konzeptionell geän­ dert und wurde in dieser Form noch nicht offiziell vorgeprüft. Deshalb wurde vor Aus­ fertigung des Genehmigungsentscheides ein nochmaliges amtsinternes Mitberichts­ verfahren durchgeführt.

3.

Mit der Genehmigung dieses Quartierplanes soll gleichzeitig der bestehende, vom Regierungsrat am 15. März 1994 genehmigte Quartierplan „Sonnhalde" aufgehoben werden (Art. 14 der Sonderbauvorschriften).

4.

Der vorliegende Quartierplan „Sonnhalde" wurde am 29. September 2004 vom Ge­ meinderat erlassen.

5.

Die öffentliche Planauflage erfolgte vom 8. Oktober2004 bis zum 8. November2004. Während der Auflagefrist sind bei der Gemeinde Lutzenberg keine Einsprachen ein­ gegangen.

B.

Erwägungen

1.

Für die Genehmigung des Quartierplanes ist nach Art. 49 Abs. 2 Baugesetz (bGS 721.1) die Baudirektion zuständig.

2.

Zusammen mit dem Quartierplan liegt der Baudirektion auch der Teilzonenplan ,,Sonnhalde" zur Genehmigung vor. Die Genehmigung des Teilzonenplanes ist Vor­ aussetzung für die Genehmigung des Quartierplanes.

3.

Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. Bauge­ setz sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch die Baudirektion damit nichts entgegen.

-2-

4.

Im Rahmen des zum vorliegenden Plan durchgeführten amtsinternen Mitberichtsver­ fahrens sind keine Änderungsbegehren gestellt worden. Das Oberforstamt hat bestä­ tigt, dass der kleine Baumbestand auf der Kuppe definitiv nicht mehr als Wald gelte. Der Plan entspricht im Übrigen den gesetzlichen Vorgaben und der übergeordneten Planung.

5.

Mit dem Quartierplan „Sonnhalde" wird eine optimale Erschliessung und Überbauung des Planungsgebietes unter besonderer Berücksichtigung der ortsbaulichen Lage bezweckt. Der Zufahrtsweg zum Baugebiet führt durch die Grünzone und soll gleich­ zeitig der Bewirtschaftung des darin geplanten Rebbergs dienen. Der Plan enthält Bestimmungen zur Überbauung, Gestaltung und Erschliessung (einschliesslich der Entwässerung). Der Plan kann insgesamt als zweckmässig bezeichnet werden.

6.

Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann der vorliegende Quartier­ plan genehmigt werden.

C.

Beschluss der Baudirektion

1.

Der neue Quartierplan „Sonnhalde", einschliesslich der Aufhebung des vom Regie­ rungsrat am 15. März 1994 genehmigten Quartierplanes „Sonnhalde", wird geneh­ migt (Art. 49 Abs. 2 BauG).

2.

Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 500.- erhoben.

3.

Mitteilung an: a) Gemeinderat Lutzenberg (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) b) Sekretariat Baudirektion (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) c) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) d) Kantonales Planungsamt (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) e) Rechnungswesen

4.

Mitteilung im Amtsblatt

5.

Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde an den Regie­ rungsrat (Adresse: Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) weitergezo­ gen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begrün­ dung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege VRPG, bGS 143.1).

6.

versandt am:

0 9. DEZ. 2004 BAU DIREKTION VON APPENZELL. A.RH.

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t/

Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat N:\PA\PA 2004\Gemeindegeschäfte\l 8-Lutzenberg\BD-Qp!Sonnhalde_Gen. doc