Teilzonenreglement Neumatt/Leim
Thürnen
Dokument
- Nummer
- 66/TZRL/2/0
- Gemeinde
- Thürnen
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 11.04.1995
- In Kraft seit
- 11.04.1995
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Text
Gemeinde Thürnen
Teilzonengreglement Landschaft Neumatt / Leim
Exemplar Amt für Raumplanung Nachgeführtes Reglement 66 / TZRL / 2 / 0 Stand der Nachführung: RRB Nr. 1020 vom 11. April 1995
Gemeinde Thürnen
Amt für Raumplanung Bearbeitet am: 26.04.2016 / jv
K ANTON B ASEL -L ANDSCHAFT
Teilzonenreglement Landschaft Neumatt / Leim
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Gemeinde Thürnen
Teilzonengreglement Landschaft Neumatt / Leim
Inhalt 1.
Erlass
2.
Geltungsbereich
3.
Spezialzone für Kiesverarbeitung
4.
Landwirtschaftszone / Fruchtfolgeflächen
5.
Landschaftsschutzzone
6.
Naturschutzzone
7.
Zuständigkeit
8.
Ausnahmen
9.
Aufhebung bisheriger Erlasse
10.
Rechtskraft
11.
Beschlüsse und Genehmigung
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1.
Teilzonengreglement Landschaft Neumatt / Leim
ERLASS Die Einwohnergemeinde Thürnen erlässt – gestützt auf § 4 des Baugesetzes vom 15. Juni 1967 die Teilzonenvorschriften Neumatt / Leim, bestehend aus:
2.
dem Teilzonenplan Neumatt / Leim den nachfolgenden Teilzonenbestimmungen
GELTUNGSBEREICH Die Teilzonenvorschriften finden Anwendung innerhalb des im Teilzonenplan enthaltenen Perimeters.
3.
Spezialzone für Kiesverarbeitung 1
Diese Zone dient dem Betrieb einer Kiesverarbeitungsanlage.
2
Zugelassen sind betriebsnotwendige Bauten und Einrichtungen wie z.B. Betriebsgebäude, Lagerplatz, Silos, Förder-, Misch- und Verladeeinrichtungen. 3
Für das standortgebundene Personal ist maximal eine Wohnung zulässig.
4
Bauten und Einrichtungen dürfen die Schutzziele der angrenzenden Zonen und Einzelobjekte nicht beeinträchtigen. Sie haben sich möglichst harmonisch in die landschaftliche Umgebung einzufügen. Im Rahmen des Baubewiligungsverfahren können geeignete Bepflanzungen zur Auflage gemacht werden.
4.
LANDWIRTSCHAFTSZONE / FRUCHTFOLGEFLÄCHEN Es gelten die Bestimmungen gemäss Zonenreglement Landschaft mit RRB. NR. 517 vom 18. Februar 1992
5.
LANDSCHAFTSSCHUTZZONE Es gelten die Bestimmungen gemäss Zonenreglement Landschaft mit RRB. NR. 517 vom 18. Februar 1992.
6.
NATURSCHUTZZONE 1
Die Naturschutzzone dient einerseits der Erhaltung des Homburgerbachs mitsamt seiner Ufervegetation. Anderseits dient sie als Trittsteinbiotop und Wanderachse der Vernetzung von Naturräumen.
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Das Gebiet ist als naturnaher Standort mit Feucht-, Ruderal-, und Pionierlebensräumen zu erhalten und aufzuwerten. Alle Massnahmen welche diesen Zielen widersprechen sind unzulässig. Innerhalb der Naturschutzzone ist die Anwendung von Dünger und Bioziden verboten. 3
Die Gemeinde erlässt im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Fachstellen einen Pflegeplan. Dieser regelt die Aufsicht, die Pflege und allfällige Entschädigung der betroffenen Grundeigentümer sowie die Beiträge an die Pflegekosten. 4
Die Erstellung eines Anschlussgleises zur Parzelle Nr. 289 ist innerhalb dieser Zone zulässig. Bei Erstellung des Anschlussgleises ist für angemessenen Ersatz zu sorgen.
7.
ZUSTÄNDIGKEIT Der Gemeinderat ist unter Vorbehalt des Baubewilligungsverfahrens zuständig für die Anwendung dieses Reglement. Er kann zu Einhaltung der Teilzonenvorschriften in Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Bedingungen stellen.
8.
AUSNAHMEN 1
ln Abwägung öffentlicher und privater Interessen und in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls kann der Gemeinderat vorbehältlieh des Baubewilligungsverfahrens Ausnahmen von diesen Teilzonenvorschriften gestatten. 2
Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn sich daraus keine schwerwiegenden Konflikte mit den Zielsetzungen der Teilzonenvorschriften ergeben.
9.
AUFHEBUNG BISHERIGER ERLASSE Alle bisherigen Erlasse, insbesondere § 8 des kommunalen Zonenreglementes Landschaft, welche im Widerspruch zu diesen Vorschriften stehen, gelten als aufgehoben.
10.
RECHTSKRAFT Die Teilzonenvorschriften Neumatt / Leim treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Rechtskraft.
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11.
Teilzonengreglement Landschaft Neumatt / Leim
BESCHLÜSSE UND GENEHMIGUNG
Beschluss des Gemeinderates:
28.11.1994
Beschluss der Gemeindeversammlung: 16.12.1994 Referendumsfrist:
20.01.1995
Urnenabstimmung:
-
Publikation der Planauflage im Amstblatt Nr. Planauflage:
51 vom
Namens des Gemeinderates Der Präsident: Sig.
Der Gemeindeverwalter: 22.12.1994
Sig.
22.12.1994 - 21.01.1995
Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt
Der Landschreiber:
mit Beschluss Nr. 1020 vom 11. April 1995 Publikation des Regierungsratsbeschlusses
Sig.
im Amtsblatt Nr. 15 vom 13. April 1995
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