49/BSP/6/0_Waldbaulinie Schleipfetrain
Waldabstandslinien · Oltingen
Dokument
- Nummer
- 753
- Art
- Waldabstandslinien
- Gemeinde
- Oltingen
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 17.03.1992
- In Kraft seit
- 17.03.1992
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kanton Basel-Landschaft
Nr. 753 vom 17. März 1992
Gemeinde Oltingen, Wald- und Strassenbaulinie "Schleipfetrain"
A.
Die Einwohnergemeindeversammlung Oltingen hat am 5. Dezember 1991 den Wald- und Strassenbaulinienplan "Schleipfetrain" beschlossen.
B.
Die öffentliche Planauflage fand vom 12. Dezember 1991 bis 10. Januar 1992 statt. Sie wurde durch Publikation im kantonalen Amtsblatt Nr. 50 vom 12. Dezember 1991 sowie per Mitteilung an alle Haushaltungen bekanntgegeben. Die betroffenen auswärtigen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Innerhalb der Auflage-
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frist sind keine Einsprachen eingegangen.
c.
Mit Schreiben vom 4. Februar 1992 unterbreitet der Gemeinderat Oltingen den Wald- und Strassenbaulinienplan zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen
verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den $S$S 27, 85, 86 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Gemäss $S 3 des gleichen Gesetzes bedürfen die Bauvor-
schriften der Gemeinden der Genehmigung des Regierungs-
rates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung be-
schränkt.
II.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die Prüfung folgendes ergeben:
1. Rechtmässigkeitskontrolle
Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.
Im Rahmen einer Vorprüfung ist die grundsätzliche Zustimmung der kantonalen Fachstellen dem Gemeindepräsidenten am 6. Dezember 1991 telefonisch mitgeteilt worden.
Die Planungsmassnahme wurde durch ein Bauvorhaben der Generaldirektion PTT notwendig.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Keine Bemerkungen
://: 1. Gestützt auf S 3, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der von der Einwohnergemeindeversammlung Oltingen am 5. Dezember 1991 beschlossene Wald- und Strassenbaulinienplan "Schleipfetrain" genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 49/BSP/6/0 versehenen Planexemplare.
3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf
s 23 des Geschäftsreglements für den Regierungs-
rat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler: - Gemeinderat Oltingen, 4494 Oltingen - Kreisgeometerbüro Sissach, Ebenrain 1, 4450 Sissach - Landeskanzlei (Publikation) - Forstamt - Vermessungsamt - Bauinspektorat
- Amt für Orts- und Regionalplanung (6) - Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Der Lanäschreiber: