51/LES/1/0_Lärm-Empfindlichkeitstufen-Plan
Lärmempfindlichkeitsstufen · Pfeffingen
Dokument
- Nummer
- 1466
- Art
- Lärmempfindlichkeitsstufen
- Gemeinde
- Pfeffingen
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 05.05.1992
- In Kraft seit
- 05.05.1992
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Pfeffingen mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
RRB_1466_19920505_anonym.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kanton Basel-Landschaft
Nr. 1466 vom 5. Mai 1992
Gemeinde Pfeffingen, Revision Zonenvorschriften Siedlung, Zuordnung der Lärm-Empfindlichkeitsstufen
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Pfeffingen hat am 26. November 1991 die Änderung der Zonenvorschriften und die Zuordnung der Lärm-Empfindlichkeitsstufen beschlossen. Es handelt sich dabei um die Mutationen zum Zonenplan Siedlung, zum Zonenreglement und zu den Teilzonenvorschriften für den Ortskern sowie um den Beschluss des Lärm-Empfindlichkeitsstufen-Planes.
B. Die öffentliche Planauflage hat vom 9. Dezember 1991 bis 7. Januar 1992 stattgefunden. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 49 vom 5. Dezember 1991 und im Wochenblatt Nr. 49 vom 5. Dezember 1991 der Gemeinde Pfeffingen bekanntgegeben. Die auswärtigen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief auf die Planauflage hingewiesen. Während der Auflagefrist sind folgende Einsprachen eingegangen:
Mit Schreiben vom 22. Februar 1992 resp. 20. Februar 1992
sind beide Einsprachen zurückgezogen worden.
Ganzen Text zeigen
C. Mit Schreiben vom 25. März 1992 unterbreitet der Gemeinderat Pfeffingen die Beschlüsse zum regierungsrätlichen Entscheid. Für weitere Einzelheiten wird auf die
Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
I.
Gemäss $ 3, Absatz 1 des kantonalen Baugesetzes (BauG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung ($ 3, Absatz 2 BauG). Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass
a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden;
b)
die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt;
e) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG, Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles, ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind.
Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob
eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässi-
Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält, bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst.
II.
Unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung des vorliegenden Gemeindeversammlungsbeschlusses folgendes ergeben:
1. Rechtmässigkeitskontrolle
Formell-rechtlich und materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt. Die kantonale Vorprüfung erfolgte mit schriftlicher Stellungnahme am 30. September 1991. Den Empfehlungen des Kantons konnte die Gemeinde in der Folge weitgehend Rechnung tragen.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Keine Bemerkungen
://: 1. Gestützt auf $S 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden die von der Einwohnergemeindeversammlung Pfeffingen am 26. November 1991 beschlossenen Mutationen zu den Zonenvorschriften sowie die Zuordnung der Lärm- Empfindlichkeitsstufen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 51/2PS/1/5 (Änderungen zum Zonenplan Siedlung), 51/ZR/1/3 und 51/TZR/1/1 (Änderungen zum Zonenreglement und zu den Teilzonenvorschriften für den Ortskern) und 51/LES/1/0 (Zuordnung der Lärm-Emp-
findlichkeitsstufen) versehenen Pläne und Regle-
mente.
3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf
$ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler:
Gemeinderat Pfeffingen, 4148 Pfeffingen A. Scheuner, Büro für Raumplanung, Dornacherplatz 17, 4501 Solothurn Kreisgeometerbüro Arlesheim, Domplatz 9, 4144 Arlesheim
Landeskanzlei (Publikation)
Amt für Liegenschaftsverkehr Vermessungsamt
Bauinspektorat
Amt für Orts- und Regionalplanung (9) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Der Lanäschreibers