24/BSP/24/0_Waldbaulinienplan Rain (unterhalb Poolstrasse)

Waldabstandslinien · Füllinsdorf · Aufgehoben am 05.09.2023

Dokument

Nummer
2344
Art
Waldabstandslinien
Gemeinde
Füllinsdorf
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
14.12.1999
In Kraft seit
14.12.1999
Aufgehoben
05.09.2023

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft Nr. 2344 vom 14. Dezember 1999

Gemeinde Füllinsdorf, Waldbaulinienplan Rain (unterhalb Poolstrasse)

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Füllinsdorf hat am 8. Juni 1999 den Waldbaulinienplan Rain (unterhalb Poolstrasse) beschlossen. Es handelt sich dabei um eine Reduktion des Waldabstandes auf 10 m.

B. Die öffentliche Planauflage fand vom 28. Juni bis 27. Juli 1999 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 25 vom 24. Juni 1999 und im Gemeindeamtsblatt Nr. 13 vom 25. Juni 1999 bekanntgegeben. Die auswärtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postqauittung vom 17. Juni 1999) benachrichtigt. Während der Auflagefrist sind folgende Einsprachen eingereicht worden:

1. 2.

Die gesetzlich vorgeschriebenen Verständigungsverhandlungen führten zum Rückzug der Einsprache 1. Mit der 2. Einsprecherin konnte keine Einigung erzielt werden.

C. Mit Schreiben vom 15. Oktober 1999 unterbreitet der Gemeinderat Füllinsdorf den oben genannten Planungsbeschluss zur regierungsrätlichen Genehmigung und ersucht um Abweisung der unerledigten Einsprache. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

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Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.

Gemäss $ 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung ($ 2 RBG). Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass:

a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden;

b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt;

c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind.

Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält, bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst.

1. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung folgendes ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle 1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Materiell ist die Genehmigung aus forstrechtlicher Sicht mit folgenden Bedingungen verknüpft:

1.2 Die Waldeigentümer übernehmen keine Haftung für Sach- und Personenschäden, die aus den Beziehungen des Waldes mit Neubauten und baulichen Veränderungen begründet werden, welche ausschliesslich aufgrund der Genehmigung der vorliegenden Waldbaulinien bewilligt werden können.

1.3 Bei der Parzellierung, Erschliessung und Bebauung der Parzellen 1732 und 565 ist darauf zu achten, dass die Bewirtschaftung des Waldareals sichergestellt ist.

2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss 8 31 Ziff. 5RBG Es wird auf die Bemerkungen zu den obgenannten Ziffern 1.2 und 1.3 verwiesen.

IV. Unerledigte Einsprache:

1. Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form Einspracheentscheide im Zusammenhang mit Gemeindeversammlungsbeschlüssen zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln.

2. Im Raumplanungs- und Baugesetz ist die regierungsrätliche Überprüfungsbefugnis bei unerledigten Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 RPG verlangt hingegen bei Einsprachen, die sich gegen Nutzungspläne richten, die volle Überprüfung. Somit ist der Regierungsrat verpflichtet, bei unerledigten Einsprachen sowohl die Recht- als auch die Zweckmässigkeitskontrolle auszuüben.

3. Zu allfälligen Begehren auf Änderung der Waldbaulinie bzw. der Waldfeststellung ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Regierungsrat in diesem Genehmigungsverfahren keine positiven Vorschriften festlegen kann, d.h. irgendwelche Änderungen der Planungsbeschlüsse darf er nicht selbständig vornehmen. Der Regierungsrat ist lediglich befugt, den vom zuständigen Gemeindeorgan gefassten Beschlüssen die Genehmigung ganz oder teilweise zu

verweigern, sofern sie der Rechtskontrolle oder der Zweckmässigkeitsprüfung gemäss $ 31 Ziff. 5 RBG nicht standhalten.

4. Zur unerledigten Einsprache ist im einzelnen folgendes zu bemerken:

Die En als Eigentümerin von der Planungsmassnahme betroffen. Auf

die Einsprache ist somit einzutreten. Sie richtet sich primär gegen die Ueberbaubarkeit der Parzelle

Zur Begründung werden im wesentlichen die mangelnden Ueberbauungsmöglichkeiten angeführt und die Schaffung des direkten Zugangs zum obern Rainweg verlangt. In der Verständigungsverhandlung wird von der Einsprecherin eine Rodung des Waldsporns auf Parze|ic N mit entsprechender Ersatzaufforstung vorgeschlagen.

Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung:

Wie unter Ziffer 3 dieses Abschnitts erwähnt, können irgendwelche Aenderungen der Planungsbeschlüsse im Rahmen dieses Verfahrens nicht selbständig vorgenommen werden. Die 1973 vom Forstamt bewilligte Rodung des fraglichen Waldsporns ist nie vollzogen worden und somit verwirkt. Ein neues Rodungsbegehren liegt nicht vor, die entsprechende Rodungsbewilligung könnte aber gestützt auf Art. 5 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) vom 4.10.91 nicht erteilt werden. Zudem wurde im Februar 1999 eine provisorische Waldfeststellung durchgeführt. Im Rahmen eines entsprechenden Verfahrens gestützt auf $$ 9+10ff der kantonalen Waldverordnung (kWaV) vom 22.12.98 könnte gegen eine Waldfestlegung rekurriert bzw bei der zuständigen Direktion bzw. Fachstelle ein rekursfähiger Entscheid verlangt werden.

Im weiteren ist festzuhalten, dass die Bebaubarkeit der ParzelleWnit der nun vorliegen-

den reduzierten Waldbaulinie erst ermöglicht wird. Im übrigen ist auch der Zugang zum oberen Rainweg durch die Wegparzelle EB eichene gewährleistet.

Die Einsprache muss, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen werden.

:/1: 1. Die Einsprache von En. soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen.

2. Gestützt auf $ 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 wird der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Füllinsdorf vom 8. Juni 1999 betreffend den Waldbaulinienplan Rain (unterhalb Poolstrasse) im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

3. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 24/BSP/24/0 (WBL Rain) versehenen Exemplare des Planes.

4. Die Ziffer 2 dieses Beschlusses ist gestützt auf $ 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.

Verteiler:

- (eingeschrieben)

- Gemeinderat Füllinsdorf, 4414 Füllinsdorf

- Böhringer AG, Ingenieure und Planer, Bachstrasse 2, 4104 Oberwil

- Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal

- Landeskanzlei (Publikation)

- Forstamt beider Basel

- Vermessungs- und Meliorationsamt

- Bauinspektorat

- Amt für Raumplanung (5)

- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)