65/BSP/24/0_Bau- und Strassenlinienplan Rüchiweg

Baulinien · Therwil

Dokument

Nummer
1821
Art
Baulinien
Unterart
Baulinien
Gemeinde
Therwil
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
11.06.1991
In Kraft seit
11.06.1991

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 1821 vom 11. Juni 1991

Gemeinde Therwil, Baulinienplan "Kundmatt" mit Mutationen

zu__ den generellen Bau- und Strassenlinienplänen "Park-

trasse" und "Wilmattstrasse" sowie zum Bau- und Strassen-

linienplan "Hinterweg"; Mutation zum Bau- und Strassenlinienplan "Ob dem Fichtenrain"; sowie Bau- und _ Strassen-

linienpläne "Rüchiweqd" und "Kleinfeldweg"

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A. Der Gemeinderat Therwil hat am 17. Dezember 1990 den Baulinienplan "Kundmatt" mit dazugehörenden Mutationen zu den generellen Bau- und Strassenlinienplänen "Parkstrasse" und "Wilmattstrasse" sowie zum Bau- und Strassenlinienplan "Hinterweg", die Mutation zum Bau- und Strassenlinienplan "Ob dem Fichtenrain" sowie die Bau- und Strassenlinienpläne

"Rüchiweg" und "Kleinfeldweg" beschlossen.

B. Die öffentliche Planauflage fand vom 14. Januar 1921 bis 13. Februar 1991 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 1 vom 4. Januar 1991 und im Birsigtal-Boten [Gemeindenachrichten] vom 4. Januar 1991 bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief [Postquittung vom 15. Januar 1991] benachrichtigt. Innerhalb der Auflagefrist ist mit Schreiben vom 11. Februar 1991 zum Bau- und Strassenlinienplan

"Kleinfeldweg" folgende Einsprache eingegangen:

Im Sinne von 8 6 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes [BauG] hat der Gemeinderat Therwil das gesetzlich vorgeschriebene Verständigungsverfahren durchgeführt. In der Folge wurde

die Einsprache unter der Bedingung, dass die Zufahrt zum südwestlichen Teil der Parzelle Nr. BEE jederzeit zu ge-

[8

währleisten ist, zurückgezogen [vgl. Anmerkung "Rückzug" auf dem Einspracheschreiben vom 11. Februar 1991].

©. Mit den Protokollauszügen der Gemeinderatsverhandlungen vom 25. Februar 1991 {[Reg.-Nr. 6/4] unterbreitet der Gemeinderat Therwil die oben aufgeführten Pläne zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwäaungen verwie-

sen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

I.

Die Gemeinden sind gestützt auf 5 4 in Verbindung mit den 88 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, Bau- und S$trassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung bestimmter Prinzipien grundsätzlich abänderbar (BGE 90 I 333). Besondere Verfahrensvorschriften, die dabei zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hierfür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der

erstmaligen Aufstellung.

Il.

Gemäss 8 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen sowohl Neuerlasse wie auch Mutationen von Bau- und Strassenlinienplänen - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der

Regionalplanung beschränkt.

III.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführung hat die

Prüfung folgendes ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle:

1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.

i.2 Materiell-rechtlich haben im Rahmen der Vorprüfung die betroffenen Amtsstellen zu den vorliegenden Plänen Stellung genommen. Die Ergebnisse dieser Prüfungen sind dem Gemeinderat Therwil durch die federführende Dienststelle [Amt für Orts- und Regionalplanung] mit den Schreiben vom 21. Mai 1990 und 29. November 1990 [Baulinienplan "Kundmatt"] sowie mit demjenigen vom 7. Dezember 1989 [Bau- und Strassenlinienpläne "Ob dem Fichtenrain", "Kleinfeldweaq" und "Rüchiweg"]) bekanntgegeben worden. Den Anliegen und Empfehlungen des Kantons konnte die Gemeinde nur teilweise Rechnung tragen. Daher gilt es zu den einzelnen Plänen folgendes festzuhalten:

1.2.1 Allgemeines

Der Regierungsrat erachtet die Reduktion des Baulinienabstandes vor bestehenden Garagen als nicht sehr sinnvoll, weil bei Garageneinfahrten & 95 BauG vorbehalten bleiben muss. Es wird für den betroffenen Grundeigentümer nur schwer zu verstehen sein, wenn mit der Verlegung der Baulinie eine mögliche, bauliche Erweiterung in Aussicht gestellt wird, anderseits aber eine Baubewilligung für eine strassenseitige Vergrösserung der Garage - z.Bsn. als zZusätzlichen Stauraum bzw. als Veloabstellplatz - nicht erteilt werden kann. Der Regierungsrat bedauert es deshalb, dass die betroffenen Grundeigentümer nicht auf den vorer-

wähnten Sachverhalt - in Form eines entsprechenden Hinwei-

ses/Eintrages im Plan - aufmerksam gemacht wurden, wie dies im Vorprüfungsverfahren von Seiten des Kantons angeregt

wurde.

Ferner möchte der Regierungsrat zu bedenken geben, dass die Reduktion der Baulinienabstände und die Erhöhung der Nutzung noch keine Gewähr für eine kontinuierliche und qualitativ ansprechende Entwicklung bzw. Veränderung des Ortsund Strassenbildes bietet. Diesbezüglich werden für bauliche Anlagen zwischen den heutigen Fassaden und den neuen Baulinien hohe Anforderungen an die Einpassung in das Strassenbild zu stellen sein. Nur so kann eine kontinuierliche und qualitativ ansprechende Ortsbild- und Strassen-

raumgestaltung ermöglicht bzw. gewährleistet werden.

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Normalprofile gemäss 5 7 des kommunalen Strassen-Reglementes teilweise nicht eingehalten sind, weil es sich überall um Aenderungen an

bereits bestehenden Strassenparzellen handelt.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Keine Bemerkungen.

ı//: 1. Gestützt auf 5 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden die Beschlüsse des Gemeinderates Therwil vom 17. Dezember 1990 betreffend des Baulinienplanes "Kundmatt" mit dazugehörenden Mutationen zu den generellen Bau- und Strassenlinienplänen "Parkstrasse" und "Wilmattstrasse" sowie zum Bau- und Strassenlinienplan "Hinterweg", die Mutation zum Bau- und Strassenlinienplan "Ob dem Fichtenrain" sowie die Bauund Strassenlinienpläne "Rüchiweg" und "Kleinfeldweg" im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 65/BSP/23/0, 65/qBS/5/1, 65/gBS/9/2 und 65/Bsp/22/1 [Baulinienplan "Kundmatt" mit dazugehörenden Mutationen zu den generellen Bau- und Strassenlinienplänen "Parkstrasse" und "wilmattstrasse" sowie zum Bau- und Strassenlinienplan "Hinterweg"], 65/BSP/19/1 [Mutation zum Bau- und Strassenlinienplan "Ob dem Fichtenrain"], 65/BSP/24/0 [Bau- und Strassenlinienplan "Rüchiweg") und 65/BSP/25/0 [Bau- und Strassenlinienplan "Kleinfeldweqg"] versehenen Exemplare der

Pläne.

3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf 8 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu

veröffentlichen. Verteiler: -

[eingeschrieben]

- Gemeinderat Therwil, 4106 Therwil

- Ingenieurbüro Märki AG, Bahnhofstrasse 21, 4106 Therwil

- Kreisgeometerbüro Binningen, Weihermattstrasse 2, 4102 Binningen

- Landeskanzlei [Publikation]

- Amt für Liegenschaftsverkehr

- Tiefbauanmt

- Vermessungsamt

- Bauinspektorat

- Amt für Orts- und Regionalplanung (17)

- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Der 2. Lanaschreioer.:

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