79/gBS/4/0_Überbauungsplan mit Sonderbauvorschriften "Apfelseefeld"

Baulinien · Duggingen

Dokument

Nummer
698
Art
Baulinien
Unterart
Baulinien
Gemeinde
Duggingen
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
19.04.1984
In Kraft seit
19.04.1984

Karte

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BAUZIREKTION

5 j Beschluss der Baudirektion des Kantons Bern 0698

Nr. RPA/RDMm/gp Bern, 19. April 1984

A. Aus den Akten

Gemeinde: Duggingen

Gegenstand: Veberbauungsplan mit Sonderbauvorschriften "Apfe seefeid" und onenplanänderung

Deffentliche Auflage: 10.9.1983 - 10.10.1983 und

19.11.1983 - 29.12.1983

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Gemeindebeschluss: 9. Dezember .1983 Einsprachen: 1. m Rechtsverwahrungen: keine Gemeindebeschwerden: keine

B. Erwägungen

1. Die kantonale Baudirektion genehmigt gemäss Art. 44 Baugesetz (BauG) den Erlass von Veberbauungsplänen mit Sonderbauvorschriften und die Abänderung von Zonenplänen, soweit diese den Gesetzesvorschriften entsprechen, im öffentlichen Interesse liegen und zweckmässig sind. Unzweckmässige oder gesetzeswidrige Vorschriften kann sie im Genehmigungsverfahren ändern, wobei sie auch über die unerledigten Einsprachen entscheidet.

FM 471 7000

2. Der zur Genehmigung vorliegende Veberbauungsplan mit Sonderbauvorschriften beinhaltet zugleich eine Umzonung, mit der das früher im Uebrigen Gemeindegebiet gelegene Industrieareal einer definitiven Lösung zugeführt wird. Die vorgenommene Sektoreneinteilung entspricht den öffentlichen Interessen. Einerseits wird eine Zone für Schulbauten für die Einrichtung der Rudo] f-Steiner-Schule in den bestehenden Gebäuden und Neubauten ausgeschieden; andererseits wird auch das kommunale Bedürfnis nach Baugebiet für das Gewerbe abgedeckt, indem eine Wohn- und Gewerbezone mit wenig störenden Betrieben erlassen wird, in welcher der Anteil an Gewerbe- und Wohnzone festgelegt ist. Zonenplanänderung, Veberbauungsplan und Sonderbauvorschriften können demnach als zweck- und gesetzmässig sowie im öffentlichen Interesse liegend nach Art. 44 BauG genehmigt werden.

3. Im Rahmen des Genehmigungsverfahren ist auch über die unerledigt gebliebenen Einsprachen zu entscheiden (Art. 44 Abs. 3 BauG). Die Genehmigungsbehörde auferlegt sich dabei Zurückhaltung und greift nur ein, wenn die Gemeine ihr Ermessen überschritten hat. Es wird lediglich geprüft, ob die von der Gemeinde getroffene Lösung recht-, zweck- und verhältnismassig sei.

3.1. Die EEE ::t inre Einsprache vom 7. Oktober 1983 wie folgt begründet:

"1. Zwischen der Gemeinde Duggingen und ls: in vasser-

lieferungsvertrag abzuschliessen.

2. Zwischen der Gemeinde Duggingen urd Ü : in vereinparungen abzuschliessen, welche reglen, dass die Ü: ::1 1:

auf ihrem Gemeindegebiet Strassen- und Trottoirbauten oder sonstige Erschliessungsanlagen im Zusammenhang mit der Veberbauung "Apfelseefeld" erstellt werden müssen, sämtliche Kosten der Gemeinde Duggingen

angelastet werden können.

3. Der Einkauf der Bauten in der Veberbauung "Apfelseefeld" in den Zuleitungskanal Greilingen-Duggingen-Aesch-Dornach-Birs I muss geregelt werden."

Wie aus der Begründung der Einsprache hervorgeht, richtet sich diese weder gegen die Zonenplanänderung, den Veberbauungsplan noch gegen die Sonderbauvorschriften. Auch die vorgesehene Erschliessung dieser Bauzone, wie die Strassenführung, Fusswege, Wasser- und Gasleitungen und Kanalisation werden nicht grundsätzlich als unzweckmässig angefochten. Im Gegenteil, die vorgesehene Erschliessung wird gutgeheissen, indem in allen drei Punkten der Einsprache nur auf die Kostentragung grundsätzlich eingegangen und die planerische Festlegung der einzelnen Erschliessungsstränge nicht in Frage gestellt wird. Der vorgesehene Wasserlieferungsvertrag, der Einkauf in den Zuleitungskanal und die Vereinbarungen zwischen den beiden Gemeinden sind nicht Inhalt des Veberbauungsplanes, sondern haben auf den Zeitpunkt der Fertigstellung der Gebäude und Anlagen, oder wenn nötig bereits für den Baubeginn, gesichert zu sein (Art. 4 BauG). Diese Vorbehalte gegen die Bauvorhaben sind deshalb im Baubewilligungsverfahren mit Einsprache zu rügen (vgl. Art. 54 Bau& und Art. 23 ff Bewilligungsdekret). Die Einsprache der Gemeinde Aesch ist deshalb als öffentlich-rechtlich unbegründet abzuweisen.

Im übrigen werden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Einigungsverhandlungen mehr durchgeführt.

C. Aus diesen Gründen wird beschlossen:

1. Der von der Gemeindeversammlung von Buggingen am 9. Dezember 1983 beschlossene Veberbauungsplan mit Sonderbauvorschriften und Zonenplanänderung "Apfelseefeld" wird in Anwendung von Art.44 BauG genehmigt.

2. Die Einsprache I ] wird als öffentlich-rechtlich unbegründet

Je

abgewiesen.

. Die Genehmigungskosten von Fr. 450.-- nebst Eröffnungskosten sind durch den

Regierungsstatthalter von Laufen von der Gemeinde Duggingen zu beziehen und abzutaxieren.

. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der kanto-

nalen Baudirektion zuhanden des Regierungsrates schriftlich in zwei Doppeln und begründet Beschwerde erhoben werden. Eine Beschwerde kann nur von der Partei, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung hat, von ihrem gesetzlichen Vertreter oder einem bevollmächtigten Anwalt eingereicht werden.

. Der Regierungsstatthalter von Laufen wird beauftragt, diesen Beschluss mit

den beiliegenden Kopien per Gerichtsurkunde (Empfangsbestätigung an die Baudirektion des Kantons Bern, Gerechtigkeitsgasse 36, 3011 Bern) zu eröffnen:

- der Gemeinde Duggingen unter Beilage eines genehmigten Veberbauungsplanes mit Sonderbauvorschriften "Apfelseefeld" und der Zonenplanänderung

- der. Einsprecherin

ein Exemplar dieses Beschlusses, des genehmigten Veberbauungsplanes mit Son-

derbauvorschriften "Apfelseefeld" und der Zonenplanänderung ist für das Amtsar-

chiv bestimmt.

BAUDIREKTION Der Direktor

G. Bürki, Regierungsrat

WER TBA RPA 3 2+1 Plan 6 + 2 Pläne