02/eBS/19/0_Endgültiger Bau- und Strassenlinienplan "Oberer Rosenbergweg"
Baulinien · Allschwil
Dokument
- Nummer
- 315
- Art
- Baulinien
- Unterart
- Baulinien
- Gemeinde
- Allschwil
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 01.02.1966
- In Kraft seit
- 01.02.1966
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
7.65 -50000
C. Mit Schreiben vom 14. Dezember 1965 unterbreitet der Gemeinderat von Allschwil den Plen zur Genehmigung und die beiden unerledigten Einsprachen zum Entscheid. Für Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
i. Das kantonale Baugesetz gibt den Gemeinden in $ 58 Abs. 1 die Befugnis, im Interesse der baulichen Entwicklung für ihr Gebiet Bau- und Strassenlinienpiäne aufzustellen, Diese Pläne erwachsen erst mit der regierungsrätlichen Genehmigung in Rechtskraft, Nach konstanter und vom Bundeegericht wiederholt geschützter Praxis ist die dem Genehmigungsentscheid vorausgshends Prüfung sowohl formeller ale auch materieller Natur, d.h. die Genehmigungsbebörde behält sich neben einer Rechtskontrolle auch eine Ermessenskontrolle vor (vel. BGE vom 25, Januar 1956 1.5. Gemeinderat Binningen gegen den Regierungsrat Baselland und andere). Bei den endgültigen Bau- und Strassenlinienplänsn erstreokt sich dabei die Usberprüfung in formeller Hinsicht auf die Rechtmässigkeit solcher Gemeindserlasse und in materleller Hinsicht auf aie Zweckmässigkeit der projektierten Bau- und Strassenlinien, Der Regierungsrat kann zwar den Gemeinden keine positiven Vorschriften machen, er ist aber in seinem Entschluss, ob er dis Genehmigung genz, teilweise oder nicht erteilen will, im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens £rei. Die gleiche freie Veberprüfungsbefugnis steht ihm auch bel der Beurteilung von Einsprachen zu, die nicht privatrechtlicher Natur sinds
2. Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Vorschriften darüber, in welcher Form die Einsprachesntscheide und der Entscheid über die Genehmigung eines solchen Gemeindeversammlungs-Beschlusses zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, die Finsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln.
3. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung des Gemeindeversammlungs-Beschlusses und der dagegen erhobenen Einsprachen folgendes ergeben:
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4. Well der zur Diakussion stehende obere Rosenbergweg bereits in dem vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1205 von 13. April 1965 genehmigten gensrellen Bau- und Strassenlinienplen "Rosenberg" enthalten ist, und inbezug auf die Linienführung zwischen dem generellen und dem endgültigen Plan praktisch Uebereinstimmung besteht, war der Gemeinderat von Allschwil gestützt auf $ 9 lit. a des rechtskräftigen Bauund Zonenreglementes zur Beschlussfassung über den letztge»- nannten Plan zuständig. Nit der Durchführung der 30-tägigen Planauflage, die hinreichend bekanntgegeben wurde, sind die formellen Verfahrensvorschriften für dis Genehmigung des endgültigen Bau- und Strassenlinienplanes erfüllt.
5. Materell ist der endgültige Plan präjudiziert durch den bereits früher rechtskräftig gewordenen genereller Natur. So stimmt die im endgültiren Bau- und Strassenlinienplan enthaltene Linienführung nit der im rechtskräftigen generellen Bau- und Strassenlinienplan "Rosenberg" singe zeichneten, wie bereits erwähnt wurde, praktisch überein. Auch inbezug au? den Bau- und den Strassenlinienabstand, aie Abstände zwischen den Bau- und den Strassenlinien sowie Öle vorgesehenen Abrundungen bei den Binmündungen, besteht zwischen den beiden Plänen Uebereinstimmung. Der be=- schlossene Bau- und Strassenlinienabstand entspricht den in $ 18 des Bau- und Zonenreglementes für eine Nebenstrasse 2. Klasse enthaltenen Vorschriften, und die Einmessung dieser Linien auf die Grengen der Grunäbuchvermessung genügt der dafür massgebenden Wegleitung des Regierungsrates (RRB vom 10. Dezember 1943 / 4. Juni 1946). Auch das zugehörige Längen-, das Normal- und die Querprofile geben, soweit diese vom Situationsplan massgebend erfasst werden, zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass.
6. Bei der Beurteilung der unerledigten Einsprachen ist grundsätzlich zu beachten, dass Beschränkungen des Grundeigen-
tuns die Eigentumsgarantie nicht verletzen, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und, sofern sie einer Tntelsmung gleichkomnen, gegen Entsohädigung erfolgen. Gestzliche Grundlage für das Aufstellen von Eau- und Strassenlinienplänen bilden die $8 55 ff. des kantonalen Baugesetzes. Auch daa Öffentliche Interesse ist zweifellos gegeben, denn dieser Bau- und Strassenlinienplan bildet immerhin eins weitere Grundlage für die Sanierung einer bestehenden Verkehrsanlage. Solange nun Eingriffe ins Privateigentum durch das Ziehen von Bau- und Strassenlinien zur Erreichung des im öffentlichen Interesse liegenden Zweckes erforderlich sind, sind sle rechtmäseig. Können diese Linien aber unter Berücksichtigung aller mass« gebenden Faktoren auch als zweckmässig bezeichnet werden, was im vorliegenden Fall soweit zutrifft, so liegen sie im öffentlichen Interesse. Private Interessen haben dann ganz zurückzutreten.
7. Auf Einwände, die sich mit der Landabtretung (inkl. Minderwerte und Inkonvenisenzen), der Beitragspflicht, der Höhe der Beiträge und allen anderen Auswirkungen des Strassenbauses auseinandersetzen, kann in diesem Verfahren nicht eingetreten werden. Solche Einsprachegründe sind in der Regel anlässlich des Auflagevarfahrens vorzubringen, welches nach der Beschlussfassung über die Strassenausführung durchgeführt wird. Es kann heute lediglich darauf hingewiesen werden, dass auf Grund der Bestimmungen von $& 9 der Staateverfassung und $ 75 des kantonslen Baugesetzes jedermann verpflichtet ist, das für Öffentliche Strassen, Wege und Plätze nötige Grundeigentum gegen volle Entschädigung abzutreten.
8, Im einzelnen ist zu den unerledigten Eineprachen zu benerkens
>: st siok in seiner Einspra-
che mit der Strassenbreite und findet diese Verbreiterung unnütz. Ferner bringt er zur Kenntnis, dass er kein Land
gratis abtreten werde. Für ihn wäre es zudem interessanter, wenn die Wege in eigentlichen Lendwirtschaftsgebiet hesser ausgebaut würden.
Zur Strassenbreite von 6.00 m ist zu sagen, dass es sich um das reglementarische Minimum für Wohnstrassen handelt und eine geringere Strassenbreite vom Regierungsrat gar nicht genehmigt werden könnte. Zudem sind die technischen Daten bereits durch den reohtskräftigen generellen Bau- und Strassenlinienplan "Rosenberg" präjudigtert. Auf die Frage der Landabtretung kann aber, wis bereits in Zil« fer 7 erwähnt wurde, in diesem Verfahren nicht eingetreten werden. Es kann nur wiederholt werden, dass Landabtretungen nicht entschädigungslos zu erfolren haben. Die Geneinden können allerdings die entstehenden Kosten entweder ganz oder teilweise in Form von Beiträgen wieder auf die Anwänder und Hinterlieger bzw. auf diejenigen Grundeigentüner oder an Grundstücken dinglich Berechtigten abwülzen, denen durch ein öffentliches Unternehmen Vermögsnsvorteile erwachsen, Diesbezügliche Bestimmungen finden sich auch im Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Allschwil. Wesentliche Erleichterungen für die Landwirtschaft sind schliesslich euf Grund der massgebenden Bestimmungen des Gesetzes über die Enteignung gegeben. Auf die Prage der Erschliessungswege im eigentlichen Lanäwirtschaftsgeblet kann in älesem Verfahren ebenfalls nicht eingetreten werden, weil sie mit dem heute zur Diskussion stehenden Plan in keinen kausalen Zusammenhang steht,
befassen sich in ihrer Einsprache vorwiegend mit Problemen des Strassenbaues, wie der Versetzung der Einfriedigung, der Gefährdung gewisser Obstbäume, dem Versetzen von Beerensträuchern, der Entschädigung für das abzutretende Land usf. Ferner hält er an Parkverbot fest, weil die auf seinen Grundstück stehenden Bäume von Zeit zu Zeit gespritzt warden müssten.
Auf all Ziffer 7 der
dlese Einwände kann in diosen Verfahren, wie in Erwägungen dargelegt worden ist, nicht eingetre-
ten werden. Bezüglich der Entschäälgung wird auf die enteprechenden Ausführungen in Abschnitt 7 und zur Einsprache von Jakob Butz-Nussbaumer verwiesen.
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen sleht sich
der Regierungsrat veranlasst, die Einsprache nl
a] soweit darauf eingetreten werden kann, als unbe-
gründet abzuweisen. Auf die Einsprache von Sl
u ::0:5:23en kann nicht eingetreten wer-
den. Einer Genehmigung des Planes steht somit nichtsmehr
entgegen. s//ı 1. 2% 3% ka 5.
che wird, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen.
ira nicht eingetreten.
Gestützt auf $ 58 Abs. 2 und $ 69 des kantonalen Baugesstzes wird der vom Gemeinderat
von Allschwil am 19. August 1965 im Sinne von $ 9 Jit. a des Bau- und Zonenreglementes beschlossene endgültige Bau- und Strassenlinienplan "Oberer Rosenbergweg" genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
Massgebend sind die vom Regierungsrat unter dem heutigen Beschlussdatum unterzeichneten und mit der Inventarnummer 2/eBs/19/0 versehenen Situationsplänse, Längen-, Normal» und Querprofile.
Die Ziffern 3 und 4 dieses Beschlusses sind im Amtsblatt zu veröffentlichen, Die enädgültigen Bau- und Strassenlinien sind bei allen betroffenen Parzellen im Grundbuch anzumerken. Der Gemeinderat von Allschwil hat dafür besorgt
und 8 BauGs Wegleitung vom 10. Dezember 1943, Amtsblatt Nr. 26 vom 23. Dezember 1943).
an
an den Gemeinderat von Allschwil (2), an die Bauverwaltung von Allschwil, an das Grundbuchamt Binningen, an das Vermessungsant, an die Landeskanzlei, _an die Planungsstelle (4), an die Baudirektion (2).
Der Lanäschreiber:
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