05/eBS/1/0_Bau- und Strassenlinienplan Kirche-Maiacker-Hägler

Baulinien · Arisdorf

Dokument

Nummer
994
Art
Baulinien
Unterart
Baulinien
Gemeinde
Arisdorf
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
26.03.1974
In Kraft seit
26.03.1974

Karte

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10. 73- 100000-- 18

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates > des Kantons Basel-Landschaft

994 26. März 1974 vom Gemeinde Arisdorf, Bau- und Strassenlinienplan "Kirche- Majacker-Hägler", Aenderungen des Strassennetz- und des Z0-

nenplanes,

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Arisdorf hat am 1. März 1973 dem Bau- und Strassenlinienplan "Kirche-Maiacker- Hägler" und den damit verbundenen Aenderungen des Strassennetz- und des Zonenplanes zugestimnt.

B. Die öffentliche Auflage für den Bau- und Strassenlinienplan und die Mutation zum Zonenplan fand vom 13. August bis 12. September 1973 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 32 vom 9. August 1973 und im Bezirksanzeiger Rheinfelden und Umgebung vom 10. und 17. August 1973 bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentüner wurden mit eingeschriebenen Brief vom 10. August 1973 (Postquittung) benachrichtigt. Mit Schreiben vom 15. August 1973 hat |

Ei EEE | Eigentümer der Parzeile Nr. gegen den Bau- und Strassenlinienplan kinsprache

erhoben. Der Gemeinderat Arisdorf hat in der Folge das gesetzlich vorgeschriebene Verstänäigungsverfahren durchgeführt. Aufgrund einer geringfügingen Verschiebung der Lage der angefochtenen nl die mit schriftlicher Zustimmung der davon Betroffenen zustande kam, ist die Einsprache mit Schreiben von 19. November 1973 zurückgezogen worden. Mit Schreiben vom 15. Februar 1974 unterbreitet der Gemeinderat Arisdorf die Beschlüsse zum regierungsrätlichen Entscheid. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

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Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.

Die Gemeinden sind gestützt auf 8 4 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 ermächtigt, Zonen-, Strassennetzsowie Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne

A

nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung gewisser Prinzipien grundsätzlich jederzeit abänderbar (BGE 90 I 5333). Besondere Verfahrensvorschriften, die bei den Aenderungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung.

II.

Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden —- und darunter fallen auch die erwähnten Pläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.

III.

Unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien hat die Prüfung folgendes ergeben:

l. Rechtmässigkeitskontrolle

Wie bereits erwähnt wurde, sind im Rahmen des Einspracheverfahrens die Bau- und Strassenlinien der Geissgasse geringfügig verschoben worden. Diese Aenderung wurde aber der kinwohnergemeindeversammlung nicht unterbreitet. Da durch diese Xorrektur die öffentlichen Interessen nicht verletzt werden und die betroffenen Landeigentümer auf einem speziellen Plan ihr schriftliches Einverständnis zur Verschiebung gaben, kann dieses Vorgehen formell-rechtlich ausnahmsweise toleriert werden.

Materiell-rechtlich sind die Beschlüsse nicht zu beanstanden

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Keine Bemerkungen

://: 1. Die Einwohnergemeindeversammlung Arisdorf hat am l. März 1975 dem Bau- und Strassenlinienplan "Kirche-Maiacker-Hägler" und den damit verbundenen Aenderungen des Strassennetz- und des Zonenplanes zugestimmt. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden

die entsprechenden Beschlüsse genehuigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 5/eBS/1/0 (Bau- und Strassenlinien), 5/SP/0/2 (Mutation zum Strassennetzplan) und 5/ZP/0/2 (Mutation zum Zonenplan) versehenen Pläne.

‚3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf 8 25 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Antsblatt zu veröffentlichen.

Mitteilung an Gemeinderat Arisdorf (2)

. Ingenieurbüro Itin und Kipfer, Schwieriweg 12, Liestal

Ingenieur- und Vermessungsbüro D. Rohner, Reichensteinerstrasse 5, Arlesheim

Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg, Rheinstrasse 5, Liestal

Landeskanzlei Baupolizeiamt Vermessungsamt Tiefbauant (5) Meliorationsamt (3) Planungsamt (8) Baudirektion (2)

Der Landschreiber:

OH