1_Q_12_ QP Tramschlaufe
Sondernutzungsplan · Aesch (BL)
Dokument
- Nummer
- 1191
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Quartierplan
- Gemeinde
- Aesch (BL)
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 13.05.1986
- In Kraft seit
- 13.05.1986
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 1191 vom 13. Mai 1986
Gemeinde Aesch, Quartierplanung "Tramschlaufe"
A. Die Gemeindeversammlung Aesch hat am 22. Juni 1982 den Quartierplan "Tramschlaufe", bestehend aus dem Plan I mit Quartierplanreglement sowie den Plänen II und III, beschlossen.
B. Die öffentliche Auflage fand vom 30. Juli bis 1. September 1982 statt. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 30 vom 29. Juli 1982 und im Amtlichen Anzeiger bekanntgegeben. Die umliegenden und auswärtigen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Gegen die Quartierplanung "Tramschlaufe" sind folgende Einsprachen eingegangen:
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Die Einsprachen wurden nach den gesetzlich vorgeschriebenen Verständigungsverhandlungen zurückgezogen.
C. Mit Schreiben vom 5. Februar 1986 ersucht der Gemeinderat Aesch um die regierungsrätliche Genehmigung der Quartierplanung "Tramschlaufe", Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen
verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
Das kantonale Baugesetz vom 15. Juni 1967 gibt den Gemeinden gemäss $ 4 die Befugnis, Quartierpläne sowie die dazugehörenden Reglementsbestimmungen zu erlassen. Diese Quartierplan-Vorschriften erwachsen jedoch erst mit der regierungsrätlichen Genehmigung in Rechtskraft. Laut $ 3, Absatz 2 des Baugesetzes beschränkt sich dabei die der Genehmigung vorausgehende Prüfung des Gemein-
deversammlungsbeschlusses auf die Rechtmässigkeit und eine Ermessenskontrolle
aus Gründen der Regionalplanung. I.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung der Quartierplanung "Tramschlaufe" folgendes ergeben:
l. Rechtmässigkeitskontrolle Sowohl formeli-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.
Den nicht am Quartierplanvertrag beteiligten Grundeigentümern der Parzellen Nrn. 441 - 447 wurde gemäss $ 31, Absatz 2 Baugesetz mit eingeschriebenem Brief die Planauflage bekanntgegeben.
Die Quartierplanung "Tramschlaufe" wurde am 2. April 1982 von der kantonalen Fachkommission zur Beurteilung von Arealüberbauungen begutachtet. Unter anderem schreibt sie in ihrer Stellungnahme, dass die Sockelpartie an der Westfassade für die Nachbarschaft in der vorliegenden Konzeption nicht zumutbar ist. Entsprechend ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 1982 ist die Gemeinde bereit, diesem Problem bei der Detailbearbeitung besondere Beachtung zu schenken.
Die im Vorprüfungsbericht des Amtes für Orts- und Regionalplanung beantragten Aenderungen wurden weitgehend berücksichtigt. Insbesondere konnte die Zahl der Parkplätze auf 210 festgelegt werden.
Die Baubewilligung kann erst erteilt werden, wenn die aktualisierte Berechnung zum Verkehrsaufkommen des Bauvorhabens und zur Leistungsfähigkeit des umliegenden Strassennetzes und die weiteren Unterlagen sowie insbesondere die Berechnung des allfälligen Strassenbeitrages gemäss Regierungsratsbeschluss Nr.
1ll vom 11. Januar 1972, Regierungsratsbeschluss Nr. 774 vom 12. März 1974 und Weisung der Baudirektion des Kantons Basel-Landschaft betreffend die Anwendung des Regierungsratsbeschlusses Nr. 111 vom 11. Januar 1972 durch den Projektverfasser abgegeben, durch das Tiefbauamt genehmigt und von der Bauherrschaft anerkannt worden ist.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Keine Bemerkungen.
//: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird die von der Gemeindeversammlung Aesch am 22. Juni 1982 beschlossene Quartierplanung "Tramschlaufe" - bestehend aus dem Plan I mit Quartierplanreglement sowie den Plänen II und III - im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 1/QP/12/0 [Quartierpläne I, II und III] sowie /QR/12/0 [Quartierplan-Reglement] versehenen Exemplare des Planes und des Reglementes.
3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Aesch, 4147 Aesch
Suter + Suter AG, Lautengartenstrasse 23, 4010 Basel
BLT, Baselland Transport AG, Grenzweg 1, 4104 Oberwil
Landeskanzlei [Amtsblatt]
Amt für Liegenschaftsverkehr Bauinspektorat [2]
Tiefbauamt
Amt für Orts- und Regionalplanung [8] Bau- und Landwirtschaftsdirektion [2]
Der Landschreiber:
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