40_Q_28_ Quartierplanung Tiergartenstrasse, Quartierplan

Sondernutzungsplan · Liestal

Dokument

Nummer
614
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Quartierplan
Gemeinde
Liestal
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
09.05.2017
In Kraft seit
09.05.2017

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RRB_0614_20170509_anonym.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Stadt Liestal Kanton Basel-Landschaft

EXEMPLAR AMT TÜN RAUMPLANUNç

O u a rt¡ e rp I a n- Reg I e ment Quartierplan u ng Tiergartenstrasse

4A/ 0R/ 28i û

Aufbau des Reglements als Beispiel Spalte für:

Spalte für:

Spalte für:

Marginalie

Ganzen Text zeigen

Grundei gentumsverbi ndl iche Vorsch riften

Kommentar / Hinweise:

(Randbemerkung bezugnehnrend auf die Vqschrift in der mittleren Spafte)

Sie unterstehen der:

. Beschlussfassung durch den Einwohnerrat und der Genehmigung durch den Regierungsrat.

o Kursìv dargestellter Tert ist aus dem Zonenreglement Siedlung entnommen und wird für die Quaftierplanung rechtsverbindlich Beispiel

Beispiel

q

q

- keine Rechtsverbindtiè!Xen - lnformationsteil zur mittleren Spalte

Kommentare bzw. Hinweise untLrstehen'nicht der Besch/ussfassu ng durch den Einwdhnerrat (ER) sowie der Genehmigung durch den Regierù¡tgsrat (RRB).

Beispiel

0

Erlass QP-Vorschriften

Die Stadt Liestal erlässt, gestützt auf $ 2 - 7 und 37 ff. des kantonalen Raum-

QP-Bestandteile

planungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998, Quartierplan-Vor-

Der Erlass definiert die massgebenùen gesetztichen Grundlagen, worauf sich die vorliegenden Qùartierplan-Vorschriften abstützen. Es slnd dies im Wesentticheh g 37 ff. des RBG, in wet-

schriften zur Quartierplanung Tiergartenstrasse, bestehend aus:

. Quartierplan Tiergartenstrasse (Situationsplan / Schnittplan) im Massstab 1:500

chen lnhalt und Vertahren der Quaftièrplanung festgelegt sind.

Die Q u artierptan-Vorschriften si nd þru ndeigentu m sverbi ndtich und bilden die öffentlich-rechtliche Zbnen- bzw. Nutzungs- und Erschllessungsp I a n u n g i m Are al de r Q u a rti e r p I an u n g T i e rg a rte n -

. Quartierplan-Reglement Weitere Grundrisspläne und Schnitte gelten als Richtlinien. Diese Pläne sowie das Richtmodell dienen als Beurteilungsrichtlinien für die kubische Gestaltung bzw. für die Detailplanung im Rahmen des Baugesuchsverfahrens und unterliegen nicht dem Beschluss- und Genehmigungsverfahren.

slrasse. Das Bebauungskonze pt Tiergartenstrasse wurde vom Architek-

turbüro

Rosenmund + Rieder AG, Liestal entwickelt.

S+R/RU S:\PrcjeKe\Liestal\40145_QmergârtenstÀo2_Reglemente\4o145_Reg0l_QPR_20161208_RRE¡ngabe.docx

Bearbeitung:

Stierli + Ruggli lngenieure + Raumplaner AG Unterdorfstrasse 38, Postfacfr 4415 Lausen 061 1926 84 30

Werner Sutter & Co. AG

Rosenmund + Rieder

Architektur und lmmobilien

Architekten AG Gerberstrasse 5 4410 Liestal

Lutzertstrasse 33

f\

4'132Mutlenz

lnhaltsverzeichnis Seite

$r

Zweck und Ziele der Planung

I I

s2

Geltu ngsbereich und Inhalt

2

s3

Art der baulichen Nutzung

2

s4

Mass der baulichen Nuâung

2

s5 s6

Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten

3

Nufuung und Gestaltung des Aussenraumes

6

Erfass

s7 ErschlÍessung und ParkÍerung s8 Ver- und Entsorgung se LärmschuE sr0 RealísÍerung / Etappíerung / QP-Vertrag

I I 10 11

$rr Abweichu ngen / Au snahmen

11

s12 Scfilussöestimmungen

12

Beschftisse

13

Kommentar / Hinweise

Erlass QP-Vorschriften

Die Stadt Liestal erlässt, gestütá auf $ 2 - 7 und 37 ff. des kantonalen Raum-

QP-Bestandteile

planungs- und Baugesetzes (RBG) vom B. Januar 1998, Quartierplan-Vorschriften zur Quartierplanung Tiergartenstrasse, bestehend aus:

. Quartierplan Tiergartenstrasse (Situationsplan / Schnittplan) im Massstab 1:500

. Quartierplan-Reglement Weitere Grundrisspläne und Schnitte gelten als Richtlinien. Diese Pläne sowie das Richtmodell dienen als Beurteilungsrichtlinien für die kubische Gestaltung bzw. für die Detailplanung im Rahmen des Baugesuchsverfahrens und unterliegen nicht dem Beschluss- und Genehmigungsverfahren.

S Zweck

gen, worauf sich die vorliegenden Quartierplan-Vorschriften abstützen. Es sind dies im Wesentlichen g 37 tr dès RBG, in welchen lnhalt und Vertahren der Quartierplanung festgelegt sind.

Die Quartierplan-Vorschriften sind grundeigentumsverbindlich und bilden die öffentlich-rechtliche Zonen- bzw. Nutzungs- und Erschliessungsplanung im Areal der Quartierplanung TiergaftensfrasseD a s Be ba u u n g sko n ze pt T i e rg a rtensfrasse w u rde vo m Arc h ite k-

turbüro Rosenmund + Rieder AG, Liestal entwickelt.

f Zweck und Ziele der Planung Die Quartierplanung Tiergartenstrasse bezweckt eine geordnete, haushälterische und sinnvolle Nutzung des Bodens und soll eine umweltgerechte, wohn-

hygienisch, architektonisch und städtebaulich sowie erschliessungsmässig gute, der Umgebung angepasste Überbauung gewährleisten. Ziele

Der Erlass definiert die massgebenden gesetzlichen Grundla-

2 Mit diesem Quartierplan werden im Wesentlichen folgende Ziele verfolgt:

. Sicherstellung einer quartierverträglichen Siedlungsentwicklung auf der Grundlage eines Bebauungs- und Aussenraumkonzeptes

. Sicherstellen einer qualitativ hochwertigen Überbauung mit Wohnnutzung, welche sich gut in die vorhandene Topographie und in das benachbarte

Zweck und Ziele der Quartierplanung sind im Sinne von $ 37 und

39 RBG in den QP-Vorschriften festgelegt worden und stützen sich auch auf die Entwicklungsstrategie des Entwicklungsplanes

95 sowie auf die Ziele / Bestimmungen der Zonenvorschriften Siedlung der Stadt Liestal. Die Qualitätsziele werden im Rahmen der baulichen Realisierung

des Areals Tiergartenstrasse, gestützt auf die QP-Vorschriften, verbindlich umgesetzt.

Ausführungen zur Bebauung und Aussenräume inkl. darauf aufbauende Vorprojekt-Optimierungen vgl. Planungs- und Begleitbericht (Bebauungsvarianten von Rosenmund + Rieder AG).

Siedlungsgebiet einpasst.

. Architektonische Gesamterscheinung . Sicherstellung einer energieeffizienten Bauweise . Sicherstellung einer attraktiven, naturnahen Aussenraumgestaltung im Sinne des ökologischen Ausgleichs

1

Kommentar / Hinweise

S

2 Geltungsbereich und lnhalt Die Quartierplan-Vorschriften gelten für das Areal innerhalb des rot punktierten

Geltungsbereich

Perimeters. Planelemente ausserhalb des Quartierplan-Perimeters haben lediglich orientierenden Charakter.

S Nutzung

Nebenbauten

Nutzung

Der Zonenplan Siedlung der Stadt Liestal legt für dieses Gebiet als Grundnutzung die lM - Zone fest.

2 Die Art der Nutzung für Nebenbauten richtet sich nach den Quartierbedürfnis-

Der Siedlung dienende Einrichtungen wie z. B. Entsorgungsinfra-

sen: Es muss sich bei der Nutzung um siedlungsdienende Quartierinfrastruktur handeln.

strukturen, Geräteschopf, Unterstände für Spielen und / oder Begegnen, Velounterstände, Trafostation u. a. m.

S Definition der baulichen

Perimeters.

3 Art der baulichen Nutzung Als Art der baulichen Nutzung wird die Wohnnutzung im Sinne von $ 21 Abs. 1 RBG festgelegt. Neben der Wohnnutzung sind auch nicht störende Nutzungen deren Bauweise der Zone angepasst ist, zulässig.

Art der baulichen

Orientierende Planinhalte beruhen auf anderen Erlassen und werden nur zur vollständigen lnformation dargestellt. Dies gilt auch für sämtlíche Planelemente ausserhalb des Quartierplan-

4 Mass der baulichen Nutzung

1 Das Mass der baulichen Nutzung wird mittels der anrechenbaren Bruttogeschossfläche (BGF) der Gebäude berechnet und ausgewiesen. Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller dem Wohnen, Arbeiten und dem Gewerbe dienenden und hierfür verwendbaren Geschossflächen. Die Mauer- und Wandquerschnitte werden mitgerechnet. Nicht zur Bruttogeschossfläche zählen Räume im Sockelgeschoss, welche nicht dem Wohnen, Arbeiten oder Gewerbe dienen sowie die Treppenanlage und Lift. Weiter zählen nicht zur Bruttogeschossfläche vollständig unterirdische Geschosse und die Einstellhalle.

2

Kommentar / Hinweise

2 nicht angerechnet werden ausserdem:

a) Lichtschächte mit einer Breite (Abstand von Fassade) von maximal 1.00 m sind zulässig, sofern sie nicht mehr als 10 % der Fassadenabwicklung betragen b) eingeschossige unbewohnte An- und Nebenbauten gemäss g 5 Abs.4; Überdeckte, mindestens einseitig offene Bauteile wie Dachterrassen, Gartensitzplätze, ein- und vorspringende Balkone, soweit sie nicht als Laubengänge dienen. Balkone und unmittelbar an das Haus anschliessende Sitzplätze dürfen allseits mit profillosen, einfach verglasten Elementen versehen werden (Windschutzverglasungen). d) "Abstellräume überdeckt" (gem. Quartierplan)

c)

e) Einstellhallenrampen-Überdachungen; f) Nebenbauten gemäss $ 5 Abs. 5 QPR Nutzungsmass

3 Die zulässige Bruttogeschossfläche für das Quartierplan-Areal beträgt maximalT'7OO m2.

Überdachungen von Einstelthallenrampen oder talseits in Erscheinung tretende unterirdische Bauteile werden nicht zur Nutzung gerechnet.

Nachvollzug der Bruttogeschossfläche (BGF) BGF gem. Architekturprojekt (Stand: 29.8.2014) 7'683 m2

BGF Reserve

+ 17 m2

max. BGF

7'700 m2

lVachweis der haulichen Ausnützung (AusnüEungsziffer, AZ) für Nutzung massgebende

AZ -

QP-FIäche

10'806 m2

7'700 m2 = 0.71 10'806 m2

S Lage der Bauten

Baubereiche

5 Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten Für die Lage und Grösse (Grundfläche, Geschosszahl und Gebäudeprofil) der Bauten und Anlagen sind der Quartierplan sowie die nachstehenden Quartierplanbestim mungen massgebend.

Siehe Quartierplan (Situations- und Schnittplan)

2 Die Baubereiche im Situations- und Schnittplan begrenzen die Lage und Höhe der Gebäude.

3

Kommentar / Hinweise

Sockelgeschoss

3 Sockelgeschosse bilden die Eingangsgeschosse in den Baubereichen A

- D.

Nutzungen im Sockelgeschoss gemäss $ 21 Abs. 1 RBG sind zulässig. Attikageschoss

a Attikageschosse dürfen dreiseitig auf die darunterliegenden Fassaden gestellt werden. Die Maximalfläche von Attikageschossen beträgt 80 % der Bruttogeschossfläche der darunterliegenden Vollgeschossfläche. Talseits müssen Attikageschosse um mindestens 3.00 m von der darunterliegenden Fassade zurückspringen.

Nebenbauten

5 Art der Nebenbauten a) Als Nebenbauten gelten eingeschossige Bauten, welche nicht einer Wohnoder Geschäftsnutzung dienen, z. B. Velounterstände, offene Unterstände, Geräteschopf, lnfrastrukturbauten (Ver- und Entsorgung, Spielen, etc.) und dergleichen. Diese dürfen ausserhalb der Baubereiche platziert werden oder an die Hauptbauten angebaut werden. b) Die Summe aller Grundflächen für Nebenbauten im QP-Areal darÍ 200 m2 nicht überschreiten.

Gebäudeprofilfür Nebenbauten Messweise Gebäudehöhe

6 An- und Nebenbauten dürfen eine Gebäudehöhe von 3.50 m nicht überschreiten.

7 Hauptbauten: Die Gebäudehöhe wird bis Oberkante fertiger Dachrand (Flachdach) gemessen. Nebenbauten: Die Gebäudehöhe wird ab gestaltetem Terrain bis Oberkante fertiger Dachrand bzw.Oberkante fertiger Dachfirst (Satteldach) gemessen.

Nebenräume

I Es sind Nebenräume (2.B. Keller, Estrich, Reduit) in einer minimalen Grössè vonT m2 pro Wohneinheit zu erstellen.

Abstellräume

e Es sind wettergeschützte, genügend grosse, von aussen ohne Treppe zugängliche Überdachungen oder Einstellräume für Fahrräder und Kinderwagen zu erstellen (Bemessungsgrösse: 2.5 Fahrräder pro Wohneinheit).

4

Kommentar / Hinweise

Dachform, Dachbegrü-

10Als Dachform für die Hauptbauten wird das Flachdach festgelegt. Die Dächer

nung

' der Hauptbauten haben ökologischen Funktionen zu dienen. Sie sind mit einem einheimischen Saatgut extensiv zu begrünen.

Die extensive Begrünung der Dächer dient als ökologische Ausgleichsfläche im Siedlungsraum und hat Retensionswirkung bei Starkregen. Bei baulichen Nutzungen wie z.B.: Dachterrassen, Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie u.dgl. kann auf die Begrü nu ng verzi chtet werde n.

Empfehlung für Dachbeqrünunq: Venvendung von einheimischem Saatgut (2.8. "Basler Fflanzenmischung für extensive Dachbegrünungen'). Als Substrat nach Möglichkeit natürliches Bodenmaterial wáhlen und einbauen.

Glasflächen

11

Technische Bauteile aufdem Dach

12 Technisch

Glasflächen sind so zu gestalten, dass diese für Vögel keine Gefahr darstellen.

bedingte Dachaufbauten (Oberlichter, Liftüberfahrten, Heizungs-, Klima- und Lüftungsinstallationen, Monoblocks, €elaran{agen etc.) dürfen die t*?irËgunee,r¡FlFa maximale Gebäudehöhe und die Baubereiche gemäss der jeweils technischen

Notwendigkeit überragen. lhre Erscheinung muss sich dem Gebäude unterordnen. Städtebauliche Einpassung

ts Haupt- und Nebenbauten sind aufeinander abzustimmen. Sie sind hinsichtlich

Architektur, Material und Farbe - auch bei späteren Sanierungen - sorgfältig so

zu gestalten, dass eine gute Einpassung in die bauliche und landschaftliche Umgebung gewährleistet ist. Renovationen / Ergänzungen an Bauten

t¿ Allfällige spätere Renovationen und Änderungen

von Bauten sowie nachträglich ein- bzw. angebaute Gebäudeteile dürfen'das Gesamtbild der Quartierplan-Überbauung nicht beeinträchtigen. Sie sind in ihren wesentlichen archi-

tektonischen Merkmalen aufeinander abzustimmen. Die Einpassung in die Gesamtanlage ist gem. $ 5 Abs. 13 zu erfüllen.

5

Kommentar / Hinweise

S

6 Nutzung und Gestaltung des Aussenraumes

Grundsatz

Nachweis zur Umgebungsgestaltung

Die Gliederung und Nutzung des Aussenraumes wird durch den Quartierplan bestimmt. Für die Bepflanzung sind vorwiegend standortgerechte und einheimische Arten zu wählen.

Siehe Quartierplan (Situations- und Schnittplan)

2 lm Rahmen des Baugesuchverfahrens ist der Nachweis zu erbringen, dass die Vorgaben der Quartierplan-Vorschriften zur Umgebungsgestaltung eingehalten werden. Dieser Nachweis beinhaltet bzw. stellt dar:

a) bestehendes und neu gestaltetes Terrain sowie allfällige nötige Stützmauern

b) Art und Gestaltung der Grün- und Freiflächen inkl. Beläge

c) Art und Standort von Bepflanzungen d) Lage, Dimensionierung und Materialisierung der internen Erschliessungsund allfälliger Parkierungsanlagen. e) Spielplätze und Begegnungsorte Lage, Dimensionierung und Materialisierung von allfälligen Nebenbauten g) Lage und Art von Ver- und Entsorgungsanlagen, Notfallzufahrten und Ge-

0

bäudezugänge h) Lage und Dimensionierung der Ein- und Ausfahrten der Parkierungsanlagen

i) ÖkologischeAusgleichsflächen und Massnahmen j) Dachgestaltung und -begrünung Terrainhöhen

ökologische Ausgteichsftächen werden vom LEK (Landschaftsentwicklungskonzept) der Stadt Liestal abgeleitet.

3 Für die Terrainhöhen ist im Grundsatz der gestaltete Terräinverlauf in den Schnitten zum Quartierplan massgebend. Abweichungen von +l-1.0 m sind zulässig.

6

Kommentar / Hinweise

Grün- und Freiflächen

a Die im Quartierplan ausgewiesenen Grün- und Freiflächen sind - soweit sie nicht der Erschliessung, der Parkierung, der Erholung, des Spiels oder als Flächen ftir Nebenbauten dienen - als gestaltete, differenzierte Grünflächen anzulegen.

Kleintiere müssen in den Randgebieten die Möglichkeit haben das Quartierplan-Areal zu durchqueren. ln den Randgebieten sind Lebensräume und Unterschlüpfe für Kleintiere vorzusehen.

Gestaltete Grünfláchen beinhalten verschiedene Funktionen der Frei- und Grünflächen und unterschiedliche Bepflanzungsformen (Wiesen, Rabatten, Hecken, Bäume, Baumgruppen, Baumreihen etc.)

Bei allfälligen Einfriedungen ist die Durchlässlgkelf von Keintieren zu berücksichtigen. Aufgrund des uberbauungskonzeptes, ist

eine Querung des Areals Osf-lzVesf nur in den Randgebieten möglich.

z-8. Ast- und Steinhaufen, Ruderalflächen, Gebüsche etc.

Multifunktionale Erschliessungsfläche

5 Die multifunktionale Erschliessungsfläche ist der gesamten Bewohnerschaft innerhalb des QP-Perimeters frei zugänglich zu halten und entsprechend zu gestalten. Sie dient im Grundsatz dem Langsamverkehr sowie dem Spielen

Die multifunktionale Erschliessungsfläche ist praktisch verkehrs-

frei und bietet Plätze, Räume und Nischen für Spiel- und Begegnungsoñe.

und der Begegnung. Für Ausnahmefahrten (Zügeln, Feuerwehr, etc.) ist sie ab der Tiergartenstrasse erreichbar.

Bereich für Spielen und Begegnen

6 Der Bereich dient als Spiel-, Aufenthalts- und Verweilfläche. Zulässig sind entsprechende Aussenrauminfrastruktur-Einrichtungen, wie Sitzgelegenheiten, Überdachungen von Spiel- und Verweilflächen, Brunnen, Spielgeräte und dergleichen.

Schutz und Pflegemassnahmen

7 Sämtliche in den Quartierplan-Vorschriften bezeichneten Grün-Elemente sind

Beläge

I Wege des Langsamverkehrs und oberirdische Parkplätze sind wenn möglich

dauernd zu erhalten und fachgerecht zu pflegen.

nicht zu versiegeln, sondern mit wasserdurchlässigen Belägen und Materialien

zu befestigen oder über die Schulter zu entwässern. Das Meteorwasser ist wenn möglich zu versickern. Ökologische Massnahmen

s Zur Umsetzung von ökologischen Massnahmen wird die Grünflächenziffer als Verhältnis der anrechenbaren ökologischen Fläche zur anrechenbaren Grundstücksfläche festgelegt. Sie beträgt minimal 12%. Diese ist im Baugesuchsverfahren nachzuweisen. An die Grünfläche können angerechnet werden:

Bei einer Grundstücksfläche von 10'806 m2 sind mindestens 1'297m2 ökologische Ftächen zu erstellen

7

Kommentar / Hinweise

a) ökologisch wertvolle Grünflächen wie Blumenwiesen, Hecken, Ruderalbepflanzu ngen, Gewässerbiotope zu 1 00o/o

b) extensive Dachbegrünung, Begrünung von vertikalen Bauteilen (2.B. Fassaden, Mauern), befahrbare Grünflächen (wie z.B. Rasensteine) zu 50 % c) Kronenbildende Bäume zu 10 m2 pro Baum d) Nisthilfenz.B. für Mauersegler, Fledermäuse, Bienenzu2 m2 pro Nisthilfe

e) Kleinstrukturen wie Steinhaufen, Asthaufen zu 10 m2 pro Element

f) Trockensteinmauern zu 5 m2 pro Laufmeter S Lage von Erschliessungsanlagen und Parkierung

7 Erschliessung und Parkierung Die ungefähre Lage der Erschliessungsanlagen wird im Quartierplan festgelegt. Geringfügige Abweichungen sind möglich, sofern deren Funktion sichergestellt ist und das Bebauungs- und Aussenraumkonzept nicht beeinträchtigt wird.

Erschliessungs- und Parkierungskonzept

2 Die Erschliessung des QP-Areals wird wie folgt festgelegt: a) Die Zu- und Wegfahrten zur Einstellhalle erfolgen ab der Tiergartenstrasse und ab der Dornacherstrasse.

b) Alle Stammparkplätze sind in der unterirdischen Autoeinstellhalle anzuordnen. Die Besucherparkplätze liegen in den Zufahrtsbereichen ab der Tiergartenstrasse.

c) Die multifunktionale Erschliessungsfläche dient dem Langsamverkehr und für Ausnahmefahrten (Sanität, Feuerwehr, Umzüge, Gebäudeunterhalt Ver- und Entsorgung, etc.).

d) lm Bereich für einen öffentlichen Wendeplatz ist eine befestigte Fläche zu erstellen, welche das Wenden für Fahrzeuge (insbesondere der Abfallentsorgung) ermöglicht.

I

Kommentar / Hinweise

LV-Erschliessung und Abstellplätze

3 Die Langsamverkehrserschliessung erfolgt über die "multifunktionale Er-

Parkplatzermittlung

a Die genaueZahl der Parkplätze und der Veloabstellplätze sowíe deren Anord-

Die Ermiftlung des Grundbedañs für Auto- und Veloabstellplätze

nung sind jeweils im Rahmen des Baugesuchsverfahrens zu ermitteln, plane-

ertoþt nach den kantonalen gesetzlíchen Bestimmungen und

risch festzulegen bzw. auszuweisen. Es werden maximal 100 Abstell- und Einstellplätze für Personenwagen erstellt.

Richttinien. Massgebend sind S 106 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom B. Januar 1998 sowie die dazugehörenden Bestimmungen der Verordnung zum RBG (Anhang 1 1/1 und 1 1/2 RBV). Zu beachten ist auch die 'Wegleitung zur Bestimmung der Anzahl Abstellplätze für Mobrtahneuge und Velos/Mofas" des Amfes für Raumplanung.

schliessungsfläche" ab der Tiergartenstrasse, der Dornacherstrasse und der Burgunderstrasse. Abstellplätze für Velos werden in der Einstellhalle und für Velos und Kindenragen in den Wohneingangsbereichen erstellt.

S Wasserversorgung und Abwasserentsorgung

LV: Fussgänger, Velofahrer und dgl.

8 Ver- und Entsorgung Die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung richten sich nach dem GEP und GWP sowie den entsprechenden Reglementen der Stadt Liestal. Für das Bauprojekt ist ein Ver- und EntsorgungskonzeptfürWasser und Abwasser

Grundlage für Behandlung des Sauberabwassers b/def der Generelle Entwässerungsplan (GEP) der Stadt Liestal.

nach aktuellem Stand der Technik zu erstellen, welches die Versorgung mit Wasser, die Trennung von Brauch- und Meteorwasser etc. aufzeigt. Das Konzept muss mit dem kantonalen Amt für Umweltschutz und Energie (AUE) und der Stadt Liestal koordiniert werden.

I

Kommentar / Hinweise

Wärmeerzeugung/

2 Für das Quartierplanareal ist ein Energiekonzept mit folgenden nicht kumulativ zu erfüllenden Zielen zu erarbeiten:

Energiekonzept

Als Richtlinie gilt der aktuelle Leitfaden "Energie in der Ortsplanung" vom Amt für Raumplanung und vom Amt für Umweltschutz und Energie Kt. BL.

a) Minimierung des Energiebedarfs hinsichtlich Wärme, Kälte und Elektrizität (2.8. AbwärmenuÞung, energieeffiziente Geräte und Beleuchtungen)

b) Priorität für Energieversorung: 1. Einsatz erneuerbaren Energien 2. Anschluss an ein Fernwärmenetz 3. Anschluss ans Gasnetz

c) Die Massnahmen werden auf Grund des Standes der allgemeinen anerkannten Technik und nach dem Gebot der Verhältnismässigkeit festgelegt.

lnhalt und Umfang des Energiekonzepts sind mit der Stadt Liestal und der Fachstelle Energie des kantonalen Amtes für Umweltschutz und Energie (AUE) vor Einreichung des Baugesuches abzusprechen. Sonnenenergie

3 Einrichtungen zur Gewinnung von Sonnenenergie sind erwünscht.

Energiestandard

a Neubauten sind im Minergie Standard (oder in einem mindestens gleichwertigen Energiestandard) zu erstellen. Es besteht keine Label- Pflicht.

Abfallbeseitigung

5 Für die Abfallbeseitigung gelten die Bestimmungen der Stadt Liestal. lm Baugesuchsverfahren ist d ie Abfallentsorgu ng aufzuzei gen (Plan).

Durchleitungsrechte

6 Durchleitungsrechte für private und öffentliche Werkleitungen (elektrische Kabel, Wasser, Abwasser, Radio, Fernsehen, Gas, Telefon, etc.) sind innerhalb des Quartierplan-Perimeters zu gewähren.

S

Details sind im Quartierplan-Vertrag zu regeln und allenfalls im Grundbuch als Grundlast eintragen zu lassen.

I Lärmschutz

Belastungsgrenaryert ES II

1 Für das Quartierplan-Areal gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) ll

Lärmbelastungsnachweis

2 Allfällige Nachweise im Sinne von Art. 3l ff. der Lärmschutz-Verordnung sind im Rahmen des Baugesuchsverfahrens zu erbringen.

l0

Kommentar / Hinweise

S f 0 Realisierung / Etappierung / QP-Vertrag Real isierungsvorgehen

Quartierplan-Vertrag

Die Realisierung der Quartierplanbebauung hat in Absprache mit der Stadt Liestalzu erfolgen. Dies betrift insbesondere den Werkleitungsbau, das Festlegen der Baustellenorganisation und des Baustellenverkehrs.

Details können ím Baugesuchsverfahren geregelt werden.

2 Für das Areal der Quartierplanung ist ein Quartierplanvertrag zu erstellen. Dieser ist öffentlich zu beurkunden.

Etappierung

3 Wird die Bebauung etappenweise realisiert, so sind die Nebenanlagen wie Parkierung, Freiflächen, Ver- und Entsorgungsanlagen, Zufahrten und Wege usw. anteilsmässig so zu erstellen, dass der Bedarf in der jeweiligen Etappe gedeckt ist und eine spätere Realisierung der gesamten Überbauung nicht erschwert oder verhindert wird.

Parzellierung

a Eine allfällige spätere Parzellierung des Areals ist zulässig. Durch diese darf jedoch die Zielsetzung, die Verwirklichung und die Funktionalität der Quartierplanung nicht verändert bzw. in Frage gestellt werden.

S 1f Abweichungen / Ausnahmen Ausnahmen allgemeiner Art

ln Abwägung öffentlicher und privater lnteressen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls kann der Stadtrat bei der Baubewilligungsbehörde geringfügige Abweichungen von diesen Quartierplanvorschrif-

Ausnahmen bedürten eines schriftlichen Antrages und einer stichhaltigen Begründung. Sie werden nach Abwägung von der Baubewi llig u ngsbe hörde ertei It.

ten beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass kein Widerspruch zum Zweck und den Zielsetzungen der Planung gemäss $ 1 vorliegt. Charakter und Konzept der Bebauung bzw. der Aussenraumgestaltung dürfen durch die Abweichungen nicht beeinträchtigt werden.

2 Wesentliche Anderungen bzw. Abweichungen vom städtebaulichen Konzept, vom architektonischen Erscheinungsbild, von der Aussenraumgestaltung oder der Erschliessung dürfen nur aufgrund einer Quartierplan-Mutation erfolgen. 11

Kommentar / Hinweise

S 12 Schlussbestimmungen Überwachung des Vollzugs

Der Stadtrat überwacht die Anwendung dieser Quartierplan-Vorschriften. Das Baubewilligungsverfahren gemäss S 120 ff. des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) bzw. S 86 ff. der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) bleibt vorbehalten.

Aufhebung früherer Beschlüsse

2 Alle im Widerspruch zu den Quartierplan-Vorschriften stehenden früheren Zonenvorschriften gelten für das Areal als aufgehoben.

Dies betrifft die Zonenvorschriften Siedlung sowie den Bau- und Strassenlinienplan "Tiergartensfrasse" (RRB Nr. 2190 vom 29.08.1961) der Stadt Liestat innerhatb des Gettungsberelches

des Quartierplanes.

lnkrafttreten

3 Die Quartierplan-Vorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

12

Beschlüsse Stadt Liestal Beschluss des Stadtrates:

3. November 2015

Beschluss des Einwohnerrates:

27. April2016

: Referendumsfrist:

28. April20l6 bis 30. Mai2016

Urnenabstimmung: Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr. 19

vom 12. Mai 2016

Planauflage vom

12. Mai 2016 bis 10. Juni 2016

Namens des Stadtrates Der Stadtpräsident: Der Stadtverwalter:

ft

Lukas Ott

Benedikt Minzer

Kanton Vom Reqierunosrat des Kantons Basel-Landschaft oenehmiot

mitBescitus"ñr.61\ vom $9, Mat ?911" Publikation des Regjerungsratsbeschlusses, im Amtsblatt Nr. vom

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Der Landschreiber: Der Landschreiber:

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13