Bad Bubendorf
Bubendorf
Dokument
- Nummer
- 16/TZRS/2/0
- Gemeinde
- Bubendorf
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 11.04.2006
- In Kraft seit
- 11.04.2006
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Text
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Gemeinde Bubendorf [N AC HGEFOHRTES REGLEMENT" )
Teilzonen'reglement Bad Bubendorf Revision 2005
Arboldswil, 12. Dezember 2005
Proj.Nr. 27.5.567
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Ingenieur- und Planungsbüro AG N:\BUBE\SIS67\tzr'bad'12' 12'OS'Gen.doc
Hooland 10, 4424 Arboldswil Rufsteinweg 1, 4410 Liestal
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Tel. 061 /931 1550 Fax 931 3025 Tel. 061 / 921 5544 Fax 921 5542 Erstellung : SO Prüfung : AB
Freigabe: AB
Gemeinde Bubendorf
Teilzonenreglement Bad Bubendorf
INHAL TSVERZEICHNIS
SUTIER Ing.- und Planungsbüro AG
Seite
ERLASS
3
1. EINLEITUNG
3
Art. 1 Geltungsbereich
3
4
2. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5 Dachform und Dachgestaltung
Geländeveränderungen Lärm-Empfindlichkeitsstufen Parkierung
4 4 4 4
3. BESTIMMUNGEN ZU DEN EINZELNEN ZONEN
5
Spezialzone Hotel
Art. 6 Nutzungsart
Art. 7 Bereich für Neubauten
Art. 8 Bereich für Anbauten
Art. 9 Bereich bestehender Wintergarten
Art. 10 Vorplatzbereich
Art. 11 Bereich Gartenwirtschaft
Art. 12 Bereich Parkieranlage
46 weitere Artikel
Art. 13 Bereich Kinderspielplatz
Art. 14 Grünbereich
Art. 15 Freihaltebereich Erschliessung Wald / Wiese
Art. 16 Naturnahe Gestaltung
Art. 17 Umgebungsplan
Gewerbezone
Art. 18 Nutzungsart
Art. 19 Nutzungsvorschriften für die Gewerbezone
Art. 20 Gebäudehöhe in der Gewerbezone
Art. 21 Schutzbepflanzung
Grünzonen
Art. 22 Schutzvorschriften
Geschützte Einzelobjekte
Art. 23 Geschütztes Gebäude
Art. 24 Geschützte Bäume
5
3.1
3.2
3.3 3.4
8 8 8 8 8 9 9
9 9 9
10
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 25 Vollzug
Art. 26 Ausnahmen von den Zonenvorschriften
Art. 27 Aufhebung früherer Beschlüsse
Art. 28 Inkrafttreten
10 10 10 10
11
BESCHLÜSSE, GENEHMIGUNG
11 11
Gemeinde Kanton
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5 5 5 6 6 6 6 7 7 7 7 7
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SUTTER Ing.- und Planungsbüro AG
ERLASS Die Einwohnergemeinde erlässt, gestützt auf §§ 2, 5 und 18 des kantonalen Raumplanungsund Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998, das Teilzonenreglement Bad Bubendorf.
1. EINLEITUNG
Art. 1 Geltungsbereich
1 Die Teilzonenvorschriften Bad Bubendorf bestehen aus:
Teilzonenplan Bad Bubendorf, Massstab 1:500 Teilzonenreglement Bad Bubendorf
2 Das Gebiet des Teilzonenplanes ist abgegrenzt durch den Perimeter im Teilzonenplan. Es gliedert sich in verschiedene Zonen und Bereiche.
3 Die im Teilzonenplan als orientierender Planinhalt dargestellten Teile dienen zur Erläuterung. Sie sind nicht rechtsgültiger Bestandteil der Teilzonenvorschriften.
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2. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Art. 2 Dachform und Dachgestaltung
1 Die Dachform ist grundsätzlich in allen Zonen für Haupt- und Nebenbauten frei. Im Sichtbereich um das denkmalgeschützte Objekt ist dennoch in jedem Falle zusammen mit der Kantonalen Denkmalpflege eine Lösung zu bestimmen.
2 Flachdächer sind naturnah und mit standortgerechter, einheimischer Bepflanzung zu begrünen.
Art. 3 Geländeveränderungen
1 Abgrabungen und Aufschüttungen dürfen gegenüber dem gewachsenen Terrain vertikal gemessen 3.5 m nicht überschreiten.
2 Abgrabungen und Aufschüttungen in Gewerbe- und Industriezonen unterliegen keiner Restriktion.
Art. 4 Lärm-Empfindlichkeitsstufen
1 Mit den Lärm-Empfindlichkeitsstufen werden die zulässigen Belastungsgrenzwerte gemäss Eidgenössischer Lärmschutzverordnung (LSV) festgelegt.
2 Die Zuweisung der Lärm-Empfindlichkeitsstufen hat nur Gültigkeit für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen im Sinne der Lärmschutzverordnung.
3 Die Lärm-Empfindlichkeitsstufen sind den einzelnen Zonen wie folgt zugeordnet: Empfindlichkeitsstufe (Lärm-ES)
Zone (gemäss Teilzonenplan)
111 111
Gewerbezone G Spezialzone Hotel
Art. 5 Parkierung
Die Mindestzahl der Garagen und Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Velos/Mofas (Normalabstellplatzbedarf) bemisst sich gemäss Anhang 11 der RBV. 1
1
Art. 70 Abs 1 RBV
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3. BESTIMMUNGEN ZU DEN EINZELNEN ZONEN 3.1 Spezialzone Hotel
Art. 6 Nutzungsart
1 In der Spezialzone Hotel sind in den dazu vorgesehenen Bereichen einzig Ergänzungsbauten und -anlagen zum bestehenden Hotelkomplex zulässig.
2 Bauliche Erweiterungen dürfen das bestehende Hauptgebäude in seiner optischen Wirkung nicht beeinträchtigen. Der bestehende Hauptbau muss als Dominante bestehen bleiben, 3 Jegliche Terrainveränderungen hinter der Waldbaulinie im 5m - Abstand zum Wald sind untersagt. Dies gilt auch für vorübergehende Terrainveränderungen während der Bauzeit (Abgrabungen für Baugruben etc.).
4 Die Hotelzone wird in verschiedene Bereiche gemäss Art. 7 bis Art. 15 unterteilt: Bereich für Neubauten Bereich für Anbauten Bereich bestehender Wintergarten Vorplatzbereich Bereich Gartenwirtschaft Bereich Parkieranlage Bereich Kinderspielplatz Grünbereich Freihaltebereich für Erschliessung Wald / Wiese
Art. 7 Bereich für Neubauten
1 In dem im Teilzonenplan ausgewiesenen Bereich sind Neubauten zulässig.
2 Die maximal zulässige Gebäudehöhe beträgt 10.0m und wird ab Kote 361.05m gemessen. Im Anschlussbereich zum bestehenden Hauptgebäude dürfen Bauten maximal bis Unterkant der Traufe dieser Baute reichen. Die Gebäudelänge ist frei.
Art. 8 Bereich für Anbauten
1 In dem im Teilzonenplan ausgewiesenen Bereich sind eingeschossige Anbauten von maximal 3.00m Höhe, wie insbesondere Windfänge, zulässig.
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2 Die Summe der Frontbreiten der Anbauten darf maximal 30% der gesamten Fassadenbreite des Neubaus ausmachen.
Art. 9 Bereich bestehender Wintergarten
1 Ein allfälliger Neubau darf die Gebäudehöhe des bestehenden Wintergartens nicht überschreiten. 2 Der Neubau muss den nordöstlich anschliessenden, ehemaligen Badkeller so einbeziehen, damit eine Aufwertung dieses historisch wertvollen Ensembles von Hauptgebäude und BadkeIler erreicht wird.
Art. 10 Vorplatzbereich
1 Der Vorplatzbereich ist für das gewachsene Umgebungsbild von Bad Bubendorf ein Element von grosser Bedeutung. Er überlagert die Spezialzone Hotel und ist als Freiraum zu erhalten und von Gebäuden freizuhalten. Die Ausdehnung des Vorplatzbereichs ist im Teilzonenplan ersichtlich. 2 Im Vorplatzbereich sind Erschliessungs-, Parkierungs- und Grünflächen sowie nichtbauliche Einrichtungen für eine Gartenwirtschaft und deren Betrieb zugelassen. In dem im Teilzonenplan ausgewiesenen Bereich für Anbauten sind eingeschossige Anbauten gemäss Art. 8 dieses Reglements zulässig. Die dauernde Lagerung von gewerblichen Gütern ist nicht gestattet. 3 Die Gestaltung des Vorplatzbereichs ist mit dem Umgebungsplan gemäss Art. 17 dieses Reglements für die gesamte Spezialzone Hotel zu definieren.
Art. 11 Bereich Gartenwirtschaft
1 In diesem Bereich ist der Betrieb einer Gartenwirtschaft erlaubt.
2 Zulässig sind eingeschossige Kleinbauten mit einer maximalen Gebäudehöhe von 3.00m.
Art. 12 Bereich Parkieranlage
1 Innerhalb des Bereiches Parkieranlage ist die Errichtung und der Betrieb einer Parkieranlage für das Hotel Bad Bubendorf zulässig. Anlagen, Einrichtungen und Betriebsarten, die nicht der Parkierung dienen, sind nicht zulässig.
2 Hochbauten oder unterirdische Bauten sind nicht zulässig. Für Sichtschutz- und Gestaltungsmassnahmen können Erdwälle bis zu einem Höhenunterschied von 1.50m erstellt werden.
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3 Mit dem Bauprojekt für die Parkieranlage ist im Bewilligungsverfahren ein verbindlicher Umgebungsplan gemäss Art. 17 einzureichen. 4 Der Parkplatz ist naturnah, mit versickerungsfähigen Belägen zu gestalten und für die Bepflanzung sind einheimische, standortgerechte Arten zu wählen .
Art. 13 Bereich Kinderspielplatz
Innerhalb des Bereiches Kinderspielplatz sind die Errichtung und der Betrieb eines Kinderspielplatzes zulässig. Anlagen, die nicht der Funktion als Kinderspielplatz dienen , sind nicht zulässig.
Art. 14 Grünbereich
1 Der Grünbereich dient als Erholungsbereich und als Übergang von der intensiv genutzten Gartenwirtschaft zum Waldareal. Dieser Bereich ist zwingend naturnah zu gestalten und für die Bepflanzung sind einheimische , standortgerechte Arten zu wählen.
2 Im Grünbereich sind Bauten und Anlagen nicht erlaubt. Ein Fussweg ist zulässig.
Art. 15 Freihaltebereich Erschliessung Wald I Wiese
1 Der Freihaltebereich sichert die Zufahrt zum hinterliegenden Wald und Offenland und dessen Pflege.
2 Dieser Bereich ist von Bauten, Anlagen und festen Installationen aller Art, welche die Zufahrt behindern können, freizuhalten.
Art. 16 Naturnahe Gestaltung
Im gesamten Bereich der Spezialzone Hotel muss die Umgebungsgestaltung naturnah sein. Bestehende Gehölze (Einzelbäume, Sträucher, Hecken) sind nach Möglichkeit zu erhalten , bei Neupflanzungen sind einheimische , standortgerechte Arten zu verwenden.
Art. 17 Umgebungsplan
1 Bei zukünftigen Bauvorhaben muss mit dem Bauprojekt im Bewilligungsverfahren ein verbindlicher Umgebungsplan für die gesamte Spezialzone Hotel eingereicht werden. Dieser muss Aussagen machen über Terraingestaltungen, Mauern, Bepflanzungen, Art der Beläge und über die interne Erschliessung. Die Qualität (formale Gestaltung, Material, Ausführung) muss der Qualität und der Bedeutung des geschützten Hauptgebäudes entsprechen.
2 Für den Bereich Parkieranlage kann der Umgebungsplan auch losgelöst vom Rest der Spezialzone Hotel mit dem Bauprojekt für eine allfällige Parkieranlage erstellt werden . N:\BUBE\5\567\tzr'bad' 12' 12'05'Gen.doc
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3.2 Gewerbezone
Art. 18 Nutzungsart
1 Gewerbezonen umfassen Gebiete, die insbesondere der Aufnahme von mässig störenden Betrieben vorbehalten sind. 2
2 Als mässig störende Betriebe gelten insbesondere Werkhöfe, Werkstätten, Lagerhäuser, Fabriken und weitere mässig störende Einrichtungen und Anlagen.
3 In den Gewerbe- und Industriezonen sind ausschliesslich Wohnungen für Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, für standortgebundenes und in beschränktem Umfang für betriebseigenes Personal zugelassen. Ausnahmsweise können zeitlich befristete provisorische Unterkünfte im Zusammenhang mit grösseren Bauvorhaben bewilligt werden. 3
Art. 19 Nutzungsvorschriften für die Gewerbezone
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Art. 18 bis
Art. 21 halb
Gebäudeprofil
Art. 20 Gebäudehöhe in der Gewerbezone
Die Gebäudehöhe in der Gewerbezone wird ab Kote 359.65m gemessen. Art, 21
Schutzbepflanzung
Zum Schutz des Strassen- und Landschaftsbildes sowie der angrenzenden Spezialzone Hotel sind die im Teilzonenplan mit Schutzbepflanzung bezeichneten Gebiete naturnah und standortgerecht im Sinne des ökologischen Ausgleichs zu bepflanzen,
2 § 23 Abs 1RBG 3 § 23 Abs 5 RBG N:\BU BE\5\567\tzr'bad' 12'12'05'Gen.doc
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3.3 Grünzonen
Art. 22 Schutzvorschriften
1 Die Grünzone begrenzt die Gewerbezone nach Norden und schafft einen Übergang zum unüberbauten Landwirtschaftsgebiet.
2 Die Grünzone darf weder überbaut noch versiegelt werden. Sie ist naturnah und standortgerecht mit einheimischer Bepflanzung zu gestalten.
3.4 Geschützte Einzelobjekte
Art. 23 Geschütztes Gebäude
1
Dieser Baute kommt als markantem, geschichtsträchtigem Objekt ein hoher Stellenwert zu. Es ist vor Zerfall zu schützen und darf nicht abgebrochen werden. Bauliche Massnahmen sind nur unter Wahrung der schutzwürdigen Substanz zulässig und haben mit aller Sorgfalt im Sinne des ursprünglichen Originals zu erfolgen.
2 Im Innern sind bauliche Veränderungen soweit möglich, als dadurch wertvolle Bauteile nicht beeinträchtigt werden oder verloren gehen.
3 Bei dem im Teilzonenplan mit einem Stern bezeichneten Bau handelt es sich um ein geschütztes Kulturdenkmal, welches unter kantonalem Schutz steht. Es gelten die Bestimmungen für kantonal geschützte Kulturdenkmäler (DHG §8 und §9). Bauliche Änderungen sind hierbei nur mit Zustimmung der Kantonalen Denkmalpflege zulässig.
Art. 24 Geschützte Bäume
1
Die im Teilzonenplan mit entsprechender Signatur bezeichneten Bäume sind zu erhalten und zu pflegen.
2 Abgehende Bäume sind durch einheimische, standortgerechte Bäume zu ersetzen. 3 Im Zusammenhang mit baulichen Veränderungen sind diese Elemente und deren Umgebung in eine ortsbildtypische Gestaltung einzubeziehen.
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SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 25 Vollzug
Unter Vorbehalt des Baubewilligungsverfahrens ist der Vollzug dieses Reglementes Sache des Gemeinderates,
2 Um bei Bauvorhaben die erforderlichen Auflagen berücksichtigen zu können und um allfällige Missverständnisse zu vermeiden, wird empfohlen, vor der Baueingabe bei den zuständigen kommunalen und kantonalen Behörden Vorabklärungen durchzuführen,
Art. 26 Ausnahmen von den Zonenvorschriften
Der Gemeinderat ist berechtigt, in Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles bei der Baubewilligungsbehörde schriftlich und begründet Ausnahmen von den kommunalen Zonenvorschriften zu beantragen, Massgebe nd sind die Kriterien gemäss § 7 Abs, 2 der Verordnung vom 8, Januar 1998 zum Raumplanungs- und Baugesetz,
Art. 27 Aufhebung früherer Beschlüsse
Alle den Teilzonenvorschriften Bad Bubendorf gemäss diesem Reglement und zugehörigem Teilzonenplan widersprechenden früheren Beschlüsse und Pläne sind aufgehoben,
Art. 28 Inkrafttreten
Die Teilzonenvorschriften Bad Bubendorf treten mit der rechtskräftigen Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft,
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Se,te 10/11
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Gemeinde Bubendori
Teilzonenreglement Bad Bubendori
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BESCHLÜSSE, GENEHMIGUNG Gemeinde Beschluss des Gemeinderates:
5.7.2005
Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung:
14.9.2005
Referendumsfrist:
15.9. bis 14.10.2005
Urnenabstimmung: Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr. 40 vom
6.10.2005
Planauflage:
10.10.05 bis 8.11.2005
Namens des Gemeinderates:
DerIDie Präsident/in:
Kanton Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschluss Nr. vom April 2006 .:s<b 2 Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr. ~ vom
11.
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Der Landschreiber:
•
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