16/eBS/13/5_Bau- und Strassenlinienplan "Sappeten" Mutation "Nelkenring"
Baulinien · Bubendorf
Dokument
- Nummer
- 357
- Art
- Baulinien
- Unterart
- Baulinien
- Gemeinde
- Bubendorf
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 09.02.1993
- In Kraft seit
- 09.02.1993
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 357 vom 9. Februar 1993
Gemeinde _Bubendorf, Mutation "Nelkenring" zum Bau- und
Strassenlinienplan "Sappeten" und zum Zonenplan Siedlung
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Bubendorf hat am 13. Oktober 1992 die Mutation "Nelkenring" zum Bau- und Strassenlinienplan "Sappeten" und zum Zonenplan Siedlung beschlossen.
B. Die öffentliche Planauflage fand vom 23. November 1992 bis 22. November 1992 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 47 vom 19. November 1992 und im Amtsanzeiger der Gemeinde Bubendorf vom 13. November 1992 bekanntgegeben. Die auswärtige und betroffene Grundeigentümerin wurde mit eingeschriebenem Brief [Postquittung vom 10. Oktober 1992] benachrichtigt. Innerhalb der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.
€. Mit Schreiben vom 29. Januar 1992 unterbreitet der Gemeinderat Bubendorf den Plan zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf
Ganzen Text zeigen
die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
Die Gemeinden sind gestützt auf 8 4 in Verbindung mit den SS 27,85,86,92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung bestimmter Prinzipien grundsätzlich abänderbar [BGE 90 I 333]. Besondere Verfahrensvorschriften, die dabei zu beachten wären, sind im Bauge-
setz nicht enthalten. Deshalb gelten hierfür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der
erstmaligen Aufstellung.
II.
Gemäss 8 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch Mutationen von Bauund Strassenlinienplänen - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.
III.
Eine Vorprüfung der Mutation "Nelkenring" zum Bau- und Strassenlinienplan "Sappeten" und zum Zonenplan Siedlung hat nicht stattgefunden. Dies musste vor dem Genehmigungsbeschluss nachgeholt werden und ergab keinen Anlass zu Be-
anstandungen.
IV.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführung hat die Prüfung folgendes ergeben:
1. Rechtmässigkeitskontrolle: Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Keine Bemerkungen.
ı//: 1.
Verteiler:
Gestützt auf $S 3 Absatz 2 des kantonalen Bauge-
setzes vom 15. Juni 1967 wird der Beschluss der
Einwohnergemeindeversammlung Bubendorf vom
13.
Oktober 1992 betreffend der Mutation "Nelken-
ring" zum Bau- und Strassenlinienplanes "Sappe-
ten" und zum Zonenplan Siedlung genehmigt und da-
mit allgemeinverbindlich erklärt.
Massgebend sind die mit den Inventarnummern 16/eBS/13/5 [Mutation "Nelkenring" zum Bau- und Strassenlinienplan "Sappeten"] und 16/ZPS/1/35
[Zonenplan Siedlung] versehenen Exemplare der
Pläne.
Die
Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf
5 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungs-
rat
des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu
veröffentlichen.
Gemeinderat Bubendorf, 4416 Bubendorf Ingenieurbüro Jauslin und Stebler, Gitterlistrasse 5, 4410 Liestal Kreisgeometerbüro Liestal / Waldenburg, Frenkendörferstrasse 20, 4410 Liestal Landeskanzlei [Publikation]
Amt für Liegenschaftsverkehr Vermessungsamt
Bauinspektorat
Amt für Orts- und Regionalplanung [8] Bau- und Umweltschutzdirektion [2]
Der Landschreiber:
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