30/eBS/7/0_Endgültiger Bau- und Strassenlinienplan Finelen

Baulinien · Hölstein

Dokument

Nummer
2870
Art
Baulinien
Unterart
Baulinien
Gemeinde
Hölstein
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
05.09.1967
In Kraft seit
05.09.1967

Karte

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Text

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft

Nr. vom

kantona-

einte

tzen gibt den Ge-

ichen Entwick-

6.67 - 50000

Ganzen Text zeigen

Sbende Ueberprüfung von umpliltipren Imu- und Dirnssenlinienplfinen in fommeller llinsicht muf die Nechtninnickeit solcher Gomeindcerizane und in urterialler llinsicht auf dis Bweoimäusirkeit dor projsktierten Bau- und Btrassenlinien.

2, in wvorlicogeonden Fall ist noch zu beachten, dass als Gemeinde Nülstein bin heute noch kein sircnen Bauraploment besitzt. Genise % 6° des Baugesetzes und der Bekrmntmachung des Reglerunzerates vom 3, Jamuer 1945 sind daher bei der Beurteiluns äle Bestinmungen des kantonelen Hopnclbaureglerentes zu benchten,

3, Unter Borlickeilehtirung der vorstehenden Ausfünzungen hat die Prüfung don Gereindeversammlungsbeschlussoo orpabent

a. In forneller Minzicht i0t festgestellt worden, änse der Sereinderat von I5letein im Naınen des Verstin- Sipunpuverfahrens in Rereleh der Tellstrecken & - B und # = L unter ochriftlicher Zuetinmung eämtlicher betrotTener Urundelpentüner gewisse Verschlebungen nn den Bauund Stensoenlinien vorgenornen hat. Bureh diese Vasenahne erfuhr sber äle den Plan murmunde nelegte Konzeption keine Aenderung, Das &fTfontliche Interesses lot sonit nicht verletiet vorlen, Deshalb kann Gleses Vorgeher ausnahnee weise toleriert werden. Die übriren formellen Vorceussetzungen fir oins Plonrenehnizung sind ebenfalls sefüll?.

db. Hatsrisil handelt es sich im vorliegenden Fall zu sinen Kleinen Teil un die Flanımr der Verbreiterung und Korrektiun bereits bestehender, aber annlerungsbeülrftiper Verkekrsflüchen und zun grbesern Teil un die Anlage neusr Ötrassen, \arnn der Ausbau erfolet, Lat nseh nicht hekannt. Den beschlossenen Deu- und Siernssenlinien kommt nun die wichtige Aufgabe zu, bis zu dlosan Zeitpunkt Acs erforderliche Arenl sicherzustellen,

De in & 11 des knmntorzlen Yormılinurerlenentes für Kebenstransen L, und 2. Klasse vorgeschriebenen Abstände

ür die Ruy- und Strussenlinien sind eingehalten. Aush üle kinneeuung disser Linien auf dis Crensen der (yunfbuchverwesaung entepricht den Anfarderungan der hiefür messgebenden Wegleitung den Heglerunrsrates [ARE 10.12.1943/8.8.1968). Nicht gang richtir int hingegen dis Angabe in der Strassenklassifikntlonstobellse, wonach der Abschnitt A - D auf der ganzen Länge beidssitig Überbriuher erklärt wird. Dies Imlif% nänlich im Bereich des vorhandenen Waldes nicht zu. In Im- Terasse der Rechtssicherheit 13T deshalb diese Angabe entsprechend berichtigt worlen.

Die Linienführung der sinzeinen Strsssensüge konn soweit nls wvecknässig bersichnet werden und in Demug auf die Lage und Dimension ist praktinch nit dem von der Eimwohnerpeneindeversemmlung bereite verabschielsten Bebauungeplan Vebereinstimnung vorhanden. Bedauerlich ist mer, Üdase es infolgs der topsgraphischen Verhilinisse nicht nürlich war, im Beilstick A - BE die [ängmneimung von 13 % auf max. 12 f zu zedugleren entsprechend den sinschlägigen Noruen der Vereinigung Sohlweilserischer Strassenfachnänner.

&. Wie dem vorgelegten Plan su entnehmen 1%, wird es bei der Ausführung der Burnsee A - D bei den Parsslilan Er. 454 und 462 nötig sein, 3 Aren Unläboden gu beanspruchen. Bach Ar%. 31 des Bundengssetaen betreffend dis siägenös«- sisshe Obernufeicht Über die Porstnolligsi von Vi. Oktober 1902 und $ 23 der kentonalen Porstverorinung von 3. Dozenber 1903 braucht es dazu eine besondere rorlerungrräfliche Rodungsebewilligung. Der llerierungsrat ist bereit, Ülese Bewilligung zu erteilen unter der Badingung, duss die Elm wohnergeneinds Nölstein oder in Ihrer Vertretung die Bir gergeneinde Hölstein die bennepruchte Waldäfläche durch eine gleich grosse Ersatsauflforstung ersetst. Diswse Erastmaufforstung Let spltentens in Zeitpunkt der Rodung nach den hesonderen Welsungen den Kantonsforstantes vorzunehmen.

ıf/fı 1. Sestlitet auf 6 58 Abs. 2 und 6 89 des kantenglien Baugesstnes wird der von der Nimwahnst-

geneindeversamnlung von Iülstein an 1%. Mirs 1956 hesehlassengs enäpliltige Bau- und Stenssenlinlenplaon "Finelen" unter Vorbehalt von differ 2 äionon Beschlusses sonehnigt und damit allpremeinverbindlich erklirt.

2, Dis Zür die Erstellune des Strussenstlckes A Do msiwendige Roäunzsbewrilligung wird in Sinne der Erwilgungen erteilt.

3. Honsgekend sind die vom Nerlerungerst unter dem heutigen Beschlussäatun unterzeichneten und nit der Inventarnumner 30/e32/'7/0 wersehenen Bltuationepline und die dam den Liingen- und Nusrprofile ([Richtnläne),

4. Die Ziffern 1 - % diesen Beschlusses sind im Amtsblatt zu veröffentlichen. Die endelltligen Ban und SGrantenlinien sind bei allen beiror fenen Parsellen in Grunäbuch angsunerken. ) Ösmeinderat von Ublstein hat dafür besor BR zu sein, dass üle Ammeldıny kein sus Grunäbuchant VUnldenburg rechtzeitig erf ir ($ 69 Abe. 7 und 8 Baußı Werleitune von In.

4}

fittellung on den Borwinderat won Nälstein (7),

an äns Ing.=Biro Hına Dlattnsr, Bischofsteime 3

5, Eisench, an das Geundtnehont Veldenburg, an dea Kant onsforetamt, an des Vernesoungsemt, en üle Lumleskanslei, -an die Flonungsetelle , an die Baudirektion (2).