45/eBS/4/0_Bau- und Strassenlinienplan Leeacker
Baulinien · Niederdorf
Dokument
- Nummer
- 2507
- Art
- Baulinien
- Unterart
- Baulinien
- Gemeinde
- Niederdorf
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 13.09.1977
- In Kraft seit
- 13.09.1977
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
_ 2507 13. September 1977
Nr. vom
Gemeinde Niederdorf, Bau- und Strassenlinienplan "Leeacker"
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Niederdorf hat am 6.
Juni 1977 dem Bau- und Strassenlinienplan "Leeacker" zugestimmt.
B. Die öffentliche Planauflage hat vom 10. Juni bis 9. Juli 1977 stattgefunden. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 23 vom 9%. Juni 1977 sowie im Waldenburger Bezirksanzeiger gleichen Datums publiziert. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 7. Juni 1977 (Postquittung) benachrich-
tigt. Einsprachen sind nicht eingegangen.
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C. Mit Schreiben vom 13. Juli/30. August 1977 unterbreitet där Gemeinderat Niederdorf den Plan zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.
Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den $$ 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung Bau- und Stras-
senlinienpläne aufzustellen. 11.
Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Bau- und Strassenlinienpläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regional-
planung beschränkt. 11I.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die Prüfung folgendes ergeben: 1. Rechtmässigkeitskontrolle
= 1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Geneh-
migung erfüllt.
18 1175 100'000
1.2 Materiell-rechtliche Prüfung
Der gesetzliche Mindestbauabstand längs der Kantonsstrasse beträgt richtigerweise 5,0 m bzw. 10,5 m von der Strassenaxe ($ 85 Baugesetz). Um den zu erwartenden Sichtverhältnissen im Einmündungsbereich der Leeackerstrasse in die Kantonsstrasse besser Rechnung zu tragen, müssen die Sichtdreiecke auf 8/8 m vergrössert werden. Dem Einmündungsbereich muss deshalb die Genehmigung versagt werden. Der nichtgenehmigte Teil ist im Plan mit grüner Farbe durchgestrichen,
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Keine Bemerkungen.
ı/l: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der von der Einwohnergemeindeversammlung Niederdorf am 6. Juni 1977 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan "Leeacker" mit Ausnahme der Einmündung in die Kantonsstrasse im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 45/eBS/4/0 versehenen Planexemplare.
3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Niederdorf
Ingenieurbüro Holinger AG, Galmsstr. 4, Liestal
Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg, Rheinstrasse 3, Liestal
Landeskanzlei Baupolizeiomt Vermessungsamt —Planungsamt (4) Baudirektion (2)
Der Landschreiber:
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