45/eBS/4/0_Bau- und Strassenlinienplan Leeacker

Baulinien · Niederdorf

Dokument

Nummer
2507
Art
Baulinien
Unterart
Baulinien
Gemeinde
Niederdorf
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
13.09.1977
In Kraft seit
13.09.1977

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Niederdorf mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

RRB_2507_19770913.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

_ 2507 13. September 1977

Nr. vom

Gemeinde Niederdorf, Bau- und Strassenlinienplan "Leeacker"

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Niederdorf hat am 6.

Juni 1977 dem Bau- und Strassenlinienplan "Leeacker" zugestimmt.

B. Die öffentliche Planauflage hat vom 10. Juni bis 9. Juli 1977 stattgefunden. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 23 vom 9%. Juni 1977 sowie im Waldenburger Bezirksanzeiger gleichen Datums publiziert. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 7. Juni 1977 (Postquittung) benachrich-

tigt. Einsprachen sind nicht eingegangen.

Ganzen Text zeigen

C. Mit Schreiben vom 13. Juli/30. August 1977 unterbreitet där Gemeinderat Niederdorf den Plan zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den $$ 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung Bau- und Stras-

senlinienpläne aufzustellen. 11.

Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Bau- und Strassenlinienpläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regional-

planung beschränkt. 11I.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die Prüfung folgendes ergeben: 1. Rechtmässigkeitskontrolle

= 1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Geneh-

migung erfüllt.

18 1175 100'000

1.2 Materiell-rechtliche Prüfung

Der gesetzliche Mindestbauabstand längs der Kantonsstrasse beträgt richtigerweise 5,0 m bzw. 10,5 m von der Strassenaxe ($ 85 Baugesetz). Um den zu erwartenden Sichtverhältnissen im Einmündungsbereich der Leeackerstrasse in die Kantonsstrasse besser Rechnung zu tragen, müssen die Sichtdreiecke auf 8/8 m vergrössert werden. Dem Einmündungsbereich muss deshalb die Genehmigung versagt werden. Der nichtgenehmigte Teil ist im Plan mit grüner Farbe durchgestrichen,

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Keine Bemerkungen.

ı/l: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der von der Einwohnergemeindeversammlung Niederdorf am 6. Juni 1977 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan "Leeacker" mit Ausnahme der Einmündung in die Kantonsstrasse im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 45/eBS/4/0 versehenen Planexemplare.

3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Mitteilung an Gemeinderat Niederdorf

Ingenieurbüro Holinger AG, Galmsstr. 4, Liestal

Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg, Rheinstrasse 3, Liestal

Landeskanzlei Baupolizeiomt Vermessungsamt —Planungsamt (4) Baudirektion (2)

Der Landschreiber:

Ay \