13/BSP/7/0_Waldbaulinienplan Waldruh

Waldabstandslinien · Böckten

Dokument

Nummer
2725
Art
Waldabstandslinien
Gemeinde
Böckten
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
16.10.1984
In Kraft seit
16.10.1984

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Böckten mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

RRB_2725_19841016.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 2725 vom 16. Oktober 1984

Gemeinde Böckten, Waldbaulinienplan "Waldruh" (Parzelle Nr. 500)

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Böckten hat am 24. Mai 1984 den Waldbaulinienplan "Waldruh" (Parzelle Nr. 500) be-

schlossen.

B. Die öffentliche Auflage fand vom 18. Juni bis 18. Juli 1984 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 24 vom 14. Juni 1984 und mit einem öffentlichen Anschlag bekanntgegeben. Die interessierten Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 9. Juni 1984 benachrichtigt. Mit Schreiben vom 27. September 1984 unterbreitet der Gemeinderat Böckten den Plan zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen

verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

Ganzen Text zeigen

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den SS 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung Bau- und

Strassenlinienpläne aufzustellen. II.

Gemäss $S 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die erwähnten Pläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung be-

schränkt.

18 3.80 140000

Ill.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat

die Prüfung folgendes ergeben:

l. Rechtmässigkeitskontrolle Sowohl formell-rechtlich wie materiell-rechtlich sind die Vor-

aussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Auch in dieser Beziehung ist der Plan nicht zu beanstanden.

ı//: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der von der Einwohnergemeindeversammlung Böckten am 24. Mai 1984 beschlossene Waldbaulinienplan "Waldruh" (Parzelle Nr. 500) genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 13/BSP/7/0 versehenen Exemplare des Situationsplanes.

3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffent-

lichen.

Mitteilung an Gemeinderat Böckten, 4461 Böckten (2)

Büro Archico, Bärenfelserstrasse 21, 4057 Basel

Kreisgeometerbüro Sissach, Hauptstrasse 115, 4450 Sissach

Landeskanzlei (Amtsblatt) Vermessungsamt

Forstamt

Baupolizeiamt (2)

Amt für Orts- und Regionalplanung (4) Bau- und Landwirtschaftsdirektion (2)

Der 2. Lanasctuewer:

2 ‚airg!

pie