13/BSP/7/0_Waldbaulinienplan Waldruh
Waldabstandslinien · Böckten
Dokument
- Nummer
- 2725
- Art
- Waldabstandslinien
- Gemeinde
- Böckten
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 16.10.1984
- In Kraft seit
- 16.10.1984
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 2725 vom 16. Oktober 1984
Gemeinde Böckten, Waldbaulinienplan "Waldruh" (Parzelle Nr. 500)
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Böckten hat am 24. Mai 1984 den Waldbaulinienplan "Waldruh" (Parzelle Nr. 500) be-
schlossen.
B. Die öffentliche Auflage fand vom 18. Juni bis 18. Juli 1984 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 24 vom 14. Juni 1984 und mit einem öffentlichen Anschlag bekanntgegeben. Die interessierten Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 9. Juni 1984 benachrichtigt. Mit Schreiben vom 27. September 1984 unterbreitet der Gemeinderat Böckten den Plan zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen
verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
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Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den SS 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung Bau- und
Strassenlinienpläne aufzustellen. II.
Gemäss $S 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die erwähnten Pläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung be-
schränkt.
18 3.80 140000
Ill.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat
die Prüfung folgendes ergeben:
l. Rechtmässigkeitskontrolle Sowohl formell-rechtlich wie materiell-rechtlich sind die Vor-
aussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Auch in dieser Beziehung ist der Plan nicht zu beanstanden.
ı//: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der von der Einwohnergemeindeversammlung Böckten am 24. Mai 1984 beschlossene Waldbaulinienplan "Waldruh" (Parzelle Nr. 500) genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 13/BSP/7/0 versehenen Exemplare des Situationsplanes.
3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffent-
lichen.
Mitteilung an Gemeinderat Böckten, 4461 Böckten (2)
Büro Archico, Bärenfelserstrasse 21, 4057 Basel
Kreisgeometerbüro Sissach, Hauptstrasse 115, 4450 Sissach
Landeskanzlei (Amtsblatt) Vermessungsamt
Forstamt
Baupolizeiamt (2)
Amt für Orts- und Regionalplanung (4) Bau- und Landwirtschaftsdirektion (2)
Der 2. Lanasctuewer:
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