34/BSP/17/1_Bau- und Strassenlinienplan Mutation Sägewerk
Baulinien · Läufelfingen
Dokument
- Nummer
- 593
- Art
- Baulinien
- Unterart
- Baulinien
- Gemeinde
- Läufelfingen
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 24.03.1998
- In Kraft seit
- 24.03.1998
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 593 vom 24. März 1998
Gemeinde Läufelfingen, Aenderung des Strassennetzplanes sowie des Bau- und Strassenlinienplanes „Sägeweg“
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Läufelfingen hat am 18. Dezember 1997 die Aenderung des Strassennetzplanes sowie des Bau- und Strassenlinienplanes „Sägeweg“ beschlossen.
B. Einsprachen sind keine eingegangen.
C. Das auf Antrag des Gemeinderates Läufeifingen (Schreiben vom 18. Februar 1998) durchgeführte Genehmigungsverfahren hat ergeben, dass formell-rechtlich die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt sind. Auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung gibt zu keinen Beanstandungen Anlass.
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist folgendes zu bemerken:
Ganzen Text zeigen
Die neue Ortskernplanung der Gemeinde Läufelfingen (Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 11. Juni 1997) sieht beim Sägeweg für den Abschnitt Eptingerstrasse bis Ende der Parzelle Nr. 14 eine gegenüber dem vorliegenden Mutationsplan abweichende Strassenlinienführung vor. Da mit der Mutation des Bau- und Strassenlinienplanes „Sägeweg“ keine entsprechende Anpassung der Kernzonenplanung beschiossen worden ist, bleibt unklar, welche Linienführung des Sägeweges in diesem Bereich seitens der Gemeinde gewolit ist. Im Interesse der Rechtssicherheit sowie in Uebereinstimmung mit dem Gemeinderat Läufelfingen (Fax vom 11.3.1998) wird dieser Teil des Mutationsplanes vorerst von der Genehmigung ausgenommen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf $ 3 Absatz 2 des Baugesetzes vom 15. Juni 1967 beschliesst der Regierungsrat folgendes:
://: 1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Läufelfingen am 18. Dezember 1997 beschlossene Aenderung des Strassennetzplanes sowie des Bau- und Strassenlinienplanes „Sägeweg“ werden mit nachstehender Ausnahme genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
Ausnahme Von der Genehmigung ausgenommen wird der Abschnitt Eptingerstrasse bis Ende der Parzelle Nr. 14 (im Plan rot schraffiert).
2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 34/SP/1/11 (Mutation Strassennetzplan) und 34/BSP/17/1 (Mutation Bau- und Strassenlinienplan „Sägeweg‘“) versehenen Exemplare der Genehmigungsdokumente.
3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler:
Gemeinderat Läufelfingen, 4448 Läufelfingen
Dettwiler AG, Ingenieurbüro, Höldeliweg 12, 4460 Gelterkinden Kreisgeometerbüro Sissach, Ebenrainweg 1, 4450 Sissach Landeskanzlei (Publikation)
Amt für Liegenschaftsverkehr
Bauinspektorat
Tiefbauamt
Vermessungs- und Meliorationsamt
Amt für Orts- und Regionalplanung (7)
(4 Archiv, ZD,OP, ES)
Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Rechtsmittelbelehrungen:
1.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.
Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.
Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.
Der 2. Landschreiber: