73/BSP/13/0_Waldbaulinienplan Mutation Güfi

Waldabstandslinien · Ziefen

Dokument

Nummer
2127
Art
Waldabstandslinien
Gemeinde
Ziefen
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
27.10.1998
In Kraft seit
27.10.1998

Karte

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Text

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft Nr. 2127 vom 27. Oktober 1998

Gemeinde Ziefen, Waldbaulinienplan „Mutation Güfi“

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Ziefen hat am 9. Juni 1998 den Waldbaulinienplan „Mutation Güfl* beschlossen. Gleichzeitig wurde der bin anhin gültige generelle Bau- und Strassenlinienplan „Güfi 1969“ aufgehoben.

B. Einsprachen sind keine eingegangen.

C Das auf Antrag des Gemeinderates Ziefen (Schreiben vom 18. September 1998) durchgeführte Genehmigungsverfahren hat ergeben, dass sowohl die Rechtmässigkeitskontrolle als auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf $ 3 Absatz 2 des Baugesetzes vom 15. Juni 1967 beschliesst der Regierungsrat folgendes:

:/1: 1. Der von der Einwohnergemeindeversammliung Ziefen am 9. Juni 1998 beschlossene Waldbaulinienplan „Mutation Güfi“ wird genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

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2. Der generelle Bau- und Strassenlinienplan „Güfi 1969“ mit der Inventarnummer 73/gBS/6/0 wird aufgehoben.

3. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 73/BSP/13/0 (Waldbaulinienplan „Mutation Güfi“) versehenen Exemplare des Planes.

4. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler: - Gemeinderat Ziefen, 4417 Ziefen - Ingenieurbüro Sutter AG, Hooland 10, 4424 Arboldswil - Grundbuchgeometerbüro Geoprat AG, Rührbergweg 7, 4133 Pratteln - Bauinspektorat - Forstamt beider Basel - Landeskanzlei (Publikation) - Amt für Orts- und Regionalplanung (7) (4 Archiv, ZD, OP, ES) - Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Rechtsmittelbelehrungen:

1.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.

Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.

Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.

Der Landschreibers