32/BSP/5/0_Mattenweg
Baulinien · Känerkinden
Dokument
- Nummer
- 1002
- Art
- Baulinien
- Unterart
- Baulinien
- Gemeinde
- Känerkinden
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 03.05.1983
- In Kraft seit
- 03.05.1983
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Känerkinden mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
RRB_1002_19830503.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.
18 3.80 140000
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 1002 vom 3. Mai 1983
Gemeinde Känerkinden, Bau- und Strassenlinienplan "Matten-
weg" A. Die Einwohnergemeindeversammlung Känerkinden hat am 22. November 1982 den Bau- und Strassenlinienplan "Matten-
weg" beschlossen.
B. Die öffentliche Planauflage ist vom 20. Dezember 1982 bis 18. Januar 1983 durchgeführt und im Kantonalen Amtsblatt sowie im Anschlagkasten der Gemeinde bekanntgemacht worden. Die betroffenen Grundeigentümer sind ausserdem mit eingeschriebenem Brief auf die Auflage hingewiesen worden.
Es sind keine Einsprachen eingegangen.
Ganzen Text zeigen
C. Mit Schreiben vom 8. Februar 1983 ersucht der Gemeinderat Känerkinden um die regierungsrätliche Genehmigung des Bau- und Strassenlinienplanes "Mattenweg". Noch fehlende Unterlagen sind vom Gemeinderat mit Brief vom 7. März 1983 überwiesen worden. Für weitere Einzelheiten wird auf den
Akteninhalt und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den SS 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, im Interesse der baulichen Entwick-
lung Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Il.
Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften
der Gemeinden - und darunter fallen auch die Bau- und
Strassenlinienpläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Er-
messenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt. III.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat
die Prüfung folgendes ergeben:
l. Rechtmässigkeitskontrolle Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich konnte kein Verstoss gegen Vorschriften der Gemeinde, des Kan-
tons und des Bundes festgestellt werden.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Auch in dieser Hinsicht sind die Voraussetzungen für eine
Genehmigung erfüllt.
://: \. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der von der Einwohnergemeinde Känerkinden am 22. November 1982 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan "Mattenweg" genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer SZ/IBSBPr 5/0 versehenen Exemplare des Planes.
3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf S$S 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu ver-
öffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Känerkinden, 4447 Känerkinden
Ingenieurbüro Luz + Rudin AG, Gassacker 28, 4446 Buckten
Kreisgeometerbüro Sissach, Hauptstrasse 115, 4450 Sissach
Landeskanzlei [Amtsblatt]
Vermessungsamt Bodenamt Baupolizeiamt [2] Tiefbauamt Planungsamt [4] Baudirektion [2]
Der Landscnreiper:!
UA