71/eBS/1/0_Bau- und Strassenlinienplan Staatsmatten-Rosenau
Baulinien · Wittinsburg
Dokument
- Nummer
- 3487
- Art
- Baulinien
- Unterart
- Baulinien
- Gemeinde
- Wittinsburg
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 22.10.1974
- In Kraft seit
- 22.10.1974
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. vom
we "3487 22, Oktober 1974
Gemeinde Wittinsburg, Zonenvorschri,ften, Stras
plan und Bau- und Stra smatten-Rosenau"
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enlinienplan "Sta
‚tinsburg hat am
Ganzen Text zeigen
A. Die Einwohner gemeindeversammlung % 30, April 1974 die Zonenvorschriften, den Strassennetzplan, sowie den Bau- und Strassenlinienplan für das Gebiet "Staatsmatten-Rosenau" beschlossen.
B. Die öffentliche Planauflage fand vom 14, Mai bis 14. Juni 1974 statt, Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr, 18 vom 9. Mai 1974 sowie durch Mitteilung an alle Haushaltungen bekanntgemacht. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenen Erief von 14. Mai 1974 (Postquittung) benachrichtigt. Es erhoben Einsprache: l.
24
3.
Die gesetzlich vorgeschriebenanVerständigungsverhandlun-
gen führten zu keiner
©. Mit Schreiben vom 8, Juli 1974 unterbreitet der Ge-
ısburg und die Eilusprachen zum re-
meinderat W
gilerungsrätlichen äIntsch on wird auf die
Akten und die nachfolgenden
jesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: T. Gemäss $ 3 des Saugesetzen D bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden der Genehmigung des Repierungsrätes, Dabei ist
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Vorausgehende Prüfung auf eine
die dem Geneh ungsentscheid
essenskontrolle
kontrolle und auf eine Kr beschränkt.
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Rechtmässi
aus Gründen der Regionalplanu
2
10.73 - 100000 +18
II.
Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form die Einspracheentscheide und der Intscheid über solche Gemeindeversamnlungsbeschlüsse zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen, und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln,
TIL.
Im Baugesetz ist die regierunssrätliche Veberprüfungsbefugnis unerledigter Einsprachen nicht speziell geregelt. Es muss daher angenommen werden, dass diese nicht weitergehen kann als für den kommunalen Erlass selbst. Somit steht auch hier dem Regierungsrat nur eine Kontrolle auf Rechtmässigkeit und eine Irmessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu. Vermnag aber ein kommunaler £irlass diesen Anforderungen zu genügen, so können Finsprachen vom Regierungsrat nicht geschützt werden, es sei denn, es liege Willkr (ürmessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung), ein offensichtlicher Verstoss gegen Treu und Glauben oder ein solcher gegen das Prinzip der Vernältnismässigkeit vor.
IV.
Den Bau- und Strassenlinienplänen fällt lediglich die Aufgabe zu, das für den Bau oder Ausbau der Verkehrsflächen nötige Areal. in genauer Lage sicherzustellen. Zudem wird darin der Abstand der neuen Bauten zu den Verkehrsflächen geordnet. Ueber den Zeitpunkt der Realisierung des Strassenbaues geben diese Pläne hingegen keine Auskunft. Deshalb kann auf Einwände, die sich mit der Landabtretung (inkl. Minderwerte und Inkonvenienzen), der Beitragspflicht und der Höhe der Beiträge sowie allen andern Auswirkungen des Stras-
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senbaues auseinandersetzen, in diesem Verfahren nicht ein-
getreten werden. Solche Einsprachegründe sind vorzubr wenn sie aktuell werden, d.h. in der Regel anlässlich der
Auflage des Bauprojektes. Heute kann lediglich darauf hingewiesen werden, dass nach den Bestimmungen von $ 9 der Staatsverfassung jedermann verpflichtet ist, das für öffentliche Strassen, Wege und Plätze nötige Grundeigentum gegen volle Entschädigung abzutreten.
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In Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien hat die Prüfung der Beschlüsse und der unerledigten Zinsprachn folgendes ergeben:
1. Rechtmässigkeitskontrolle
).1l Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehnigung erfüllt.
1.2 Materiell-rechtliche Kontrolle
Provisorischer Regioralolan Siegdli
Die vorliegenden Zonenvorschrifiten bedeuten eine wesentliche Baugebietserweiterung, die im provisorischen Regionalplan Siedlung nicht enthalten ist. Somit hat gemäss Ziffer 1 hbsatz 2 des Landratshbeschlusses betreffend den "Provisorischen Regionalplan Siedlung" vom 15. Juni 1970 der Landrat über diese Erweiterung zu entscheiden. Ausserdem sind die
Nachbargemeinden anzuhören. Im Brief der Gemeinde Wittinsburg von 16. September 1974 wird dazu bestätigt, dass der Gemeinderat Rümlingen die Pläne eingesehen hat. Demnach wird das neue Baugebiet unter dem Vorbehalt genehmigt, dass der Landrat der erforderlichen Abänderung des "Provisorischen Regionalplanes Siedlung" zustimmt,
Die vorgesehene Industriestrasse C - D kann nur reali-
siert werden, wenn der Homburgerbach Bau- und Stras-
senlinienplan verlegt wird. Im Zusammenhang mit dieser Bachverlegung sind ebenfalls materiell-rechtliche Aspekte zu beachten.
Mit Entscheid Nr. 168 von 14, März 1973 bewilligt die
Baudirektion bereits einen privaten Gesuchsteller die Bachverlegung. Dabei lautete eine der im Entscheid Tormulierten
Bedingungm dass der Gesuchsteller den erforderlichen Land-
erwerb durchzuführen hat. Da dies bis zum 30. April 1974 nicht geschah, erteilte die Binwohnergemeindeversamnlung in Rahmen der Genehmigung der vorliegenden Pläne der Gemeinde das Imteignungsrecht. Da die Pläne Ööffentlichrechtliche Verbindlichkeit erlangen, ist es nun Sache der Gemeinde, für die Realisierung besorgt zu sein, Somit ist
'sje auch für die Einhaltung von folgenden, an die Bachver-
legung geknüpften Bedingungen verantwortlich:
a) Dem kantonalen Tiefbauant ist ein Projekt, bestehend aus Situationsplan, Längenprofil, Querprofilen, Normalprofil mit hydraulischer Berechnung (Unterlagen beim Tiefbauant), Kostenvoranschlag und Landerwerbsplan 4-fach zur Prüfung und Genehmigung einzureichen, Die Lage der Vermarkungslinie ist vorgängig mit der Abteilung Wasserbau des Tiefbauamtes zu besprechen.
b) Wenn der Landerwerbsplan vorliegt, soll zwischen der Gemeinde, dem Bodenant, dem Tiefbauant und den betroffenen Grundeigentinern die Kostenverteilung für den Landerwerb abgesprochen werden, .
c) Der Landerwerb ist vor Baubeginn durch die Gemeinde vorzunehmen.
ad) Vor Beginn der Bauarbeiten ist der kantonale Fischereiaufseher zwecks Abfischen zu benachrichtigen.
e) Die Ufer müssen wieder bepflanzt werden (vorgängig mi dem Amt für Naturschutz und Denkmalpflege besprechen).
f) Die Korrektion ist nach den Weisungen und unter Aufsicht des Tiefbauantes durchzuführen. Unter dieser Voraus“ setzung wird, gestützt auf $ 55 der Staatsverfassung, an die Baukosten (ohne Landerwerb) ein Beitrag von 25% gewährt. Hiefür ist dem Yiefbauant nach Abschluss der Bauarbeiten eine
ljerte Abrechnung mit sämtlichen Rechnungsbelegen zur
deta Prüfung einzureichen.
8) Eauvorhäben entstehen, haftet die Gemeinde,
> Schäden, die dem Kanton oder Dritten durch das
Bei der gemeinsamen Grenze der Parzellen 484/490 ist teinstrasse vorgesehen.
indung in die Hauen
eine neue Kir
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Diesem Knoten wird unter folgenden Bedingungen zugestinmt:
a) Zum Anschluss an die Hauensteinstrasse gehört die gleichzeitige Erstellung einer Vorsortierungsspur für Linksabbieger mit einer entsprechenden Verbreiterung der Kantonsstrasse zu Lasten des Verursachers, Diese Vorsortierspur ist nach Norden so zu verlängern, dass die Linksabbiegerspur auch von Verkehr in Richtung Wittinsburg benutzt werden kann. Die durch diese Verlängerung entstehenden Mehrkosten, d.h. ca. 50 % der Gesamtkosten der Korrektion der Hauensteinstrasse, werden von Kanton übernommen.
b) Vor Baubeginn sind die Projektpläne inkl. Kostenvoranschlag an das Tiefbauant zur Genehmigung und zur Festlegung des definitiven Kostenverteilers einzureichen. Die Bauarbeiten sind durch den Verursacher nach Weisung und unter Oberaufsicht des Tiefbauantes durchzuführen. Die Auszahlung des Kantonsbeitrages erfolgt aufgrund einer detaillierten Schlussabrechnung, die mit säntlichen Belegen dem Tiefbauant zur Prüfung vorzulegen ist.
c) Gleichzeitig nit der Inbetriebnahme der Einmündung missen alle übrigen Zugänge der Gewerbezone zur Kantonsstrasse aufgehoben werden.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Es wird auf die Angaben unter 1.2 "Provisorischer Regionalp)an Siedlung" verwiesen. Sie gelten sinngemäss auch hier.
3. Unerledigte Einsprachen
Die Einsprachen haben folgenden Inhalt:
I ESSEN U 22
aus folgenden Gründen Einsprache gegen das Industriestrassen-
stück B-D längs des Honburypbachos und die dazugehörende Bachkorrektion:
- Die Strasse diene keinen öffentlichen Intere dern erschliesse lediglich eine private Parz
— Sollten einmal weitere Parzellen östlich des
bac ‚ont werden, BO 4% Sir Rache
‚ch des .
gen
- Die planerischen Massnahmen erfolgten zulasten der angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke, Da die Parzeile wegen der schmalen Talsohle ohnehin schon eine geringe Breite aufweise, sei es unverantwortlich, noch soviel ebenes Landwirtschaftsland zu beanspruchen, ohne entsprechende Verbesserungen zu erzielen.
Im weiteren lehnt | jeden Kostenbeitrag : ::::: sich gegen die Bachkorrek-
tion. Er sei nicht bereit, soviel Land von seiner Parzelle
ab.
BE ::: Industriezwecke abzugeben, da damit sein einziges ebenes Ackerland, auf das er zur Erhaltung seiner Familie angewiesen sei, entwertet werden,
In weitern erhebt er Einspruch dagegen, dass die Indu-
striestresse A-B mit der halben Breite auf seiner Parzelle WE: .r:.0:s, ca doch die Strasse nur Tür den gegenüberllesenden Gewerbebetrieb gebaut werde,
ten Industriestrassen und begründet dies wie folgt!
sen die geplan-
- Es bestehe konnen gen
kein Bedürfnis, da die Kantonsstrasse voll- 3
Bachlandschaft werde durch die SU
r werde Wenals Parzelle | wie
ir eine Weiterfl\ im Plan angedeutet
Im weiteren kritisiert er die Köstenverteilung. Vorerst muss an die eingeschränkte regierungsrätliche VUeberprüfung
befugnis erinnert werden, In diesem Sinne ist zu den Einsprachen folgendes zu sagen!
Auf den ersten Blick ist das Öffentliche Interesse an den Industriestrassen und der Bachkorrektion tatsächlich nicht ohne weiteres ersichtlich, Eine nähere Prüfung ergibt jedoch folgendes:
pden
- Der Honburgerbach Lliesst heute schr nahe aın bestehe Fabrikationsg
ebäude vorbei und eine Gebäudeecke ragt sogar
in die Rachparzelle. Durch die Korrektion werden Abstände von
15 bis 25 m zwischen Bach und Ge
ude erreicht. Dies bedeutet
ZWOL
fellos eine öffen
rung, Insbesondere da dı
einer naturnahen Bachlandschaft gewährleistet wird (vgl 1.2).
- Durch die Bachverlegung und die vorgesehene Industriestrasse C-D Kommt der bestehende Sammelkanal in öffentliches hreal zu liegen. Dies ist eine immer anzustrebende Zielsetzung.
- Entgegen der Meinung des Binsprechers En : =: betont werden, dass die ürschliessung des Gewerbegebietes über die Kantonsstrasse nicht zugestanden werden kann, Vielmehr ist eine Sanierung der bestehenden Zufahrtsverhältnisse nötig. Nicht zusammengefasste, seitliche Zugänge ohne entsprechende Einrichtungen (Abbiegerspur, Sigmmalisierung etc.) sind auf dieser Ausserortsstrecke der flüssig ausgebauten Kantonsstrasse zu gefährlich und nicht länger tragbar. Weiterhin ist festzuhalten, dass private Binnündungen in Kantonsstrassen, welche vom Landrat als überwiegend dem Durchgangsverkehr Gdienend bezeichnet wurden, unzulässig sind und nur solche Finmindungen gestattet sind, welche in einem rechtsverbindlichen Strassennetzplan enthalten sind.
— Ein wesentliches Ziel der Ortsplanung ist die Schaffung ungestörter \lohnzonen. Nies ist nur möglich, wenn Tür störende Retriebe eine Gewerbezone vorhanden ist. Die Ausscheidung der von den Vohnzonen getrennten Gewerbezone ist unter diesem
Gesichtspunkt sicher winschbar. Durch die Bachverlegung er-
hält die Zone einge zweckmässige Tiefe. Die rickwärtige Irschliessung ist aus verkehrstechnischen Gründen (s.0.) eine Notwendigkeit und bietet zudem Möglichkeiten bei auf lange Sicht nicht auszuschliessenden Erweiterungen.
Daraus ergibt sich ein öffentliches Interesse, das die geplanten Nassnähmen rechtfertigt.
Zu den Übrigen Einsprachegründen sind folgende benerkungen zu machen!
Lie Anlage der Industriestrasse auf der Ostseite des prüft an P 188/2,
Die damit verbundenen Nachteile führten
Baches wurde im Rahmen der Planung
26. Dezenber 1969
jedoch in den nachfolgenden Veberarbeitungsphasen zur heutigen, gesamthaft vorteilhaften Lösung.
jas den Eingriff in die Parzelle vetristt, so kann eine Beanspruchung von ca, 8 % der gesamten Fläche nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden,
Stärker wird die Parzelle | En Inmmerbin muss beachtet werden, dass dafür die ebenfalls .:::5- rende, im Baugebiet liegende Parzelle BE versrössert wire. Der Regierungsrat stellt sich im Übrigen vor, dass der bingriff in die landwirtschaftlich genutzte Parzelle EB; der Festlegung der Entschädigung angemessen berücksichtigt wird. .
Der Verlauf der Industriestrasse A-B entspricht der normalen Praxis. Da sie sowohl die Parzellen a] erschliesst, ist die Festlegung der Strassenachse auf der Parzellevugrenze richtig.
Was die Binwände bezüglich Landabtretung und Beitragsleistung betrifft, so sei auf Ziffer IV der Erwägungen verwiesen. Zusätzlich sei noeh das allgemeine Prinzip "ohne Vorteile kein Beitrag" erwähnt.
Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass der i (e
die Finsprachen zu
rungsrat nicht in der Lage ist,
ı//: 1. Die Rinsprachen werden, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen,
2. Gestützt auf $ 3 Absatz ? des kantonalen Baugesetzes werden die Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung Wittinsburg vom 30, April 1974 betreffend Zonenvorschrifiten, Strassennetzplan sowie
Bau- und Stras
senlinienplan "Staatsmatten-Rosenau" in Sinne der Ärwägungen genehmigt und damit all“ gemeinverbindlich erklärt. Die Pläne treten jedoch erst mit der Genehmigung der Abänderung des NPyovisorischen Regionalplanes Siedlung" durch
den Landrat in Kralit.
u 2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 71/2P/O/1 (Zonenvorschriften), 71/SP/O/1 lan) und 71/eBs/1/0 (Bau- und
(Strassennetzr
Strassenlinienplan) versehenen Pläne, 4. Die Ziffern 2 und 3 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des sreglenmentes
für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Antsblatt zu veröffentlichen.
Mitteilung an
(alle eingeschrieben)
Geneinderat Wittinsburg (3) Gen Ingenieur
Yinderat ]
Teichwep 19a,
Kreisgeometerbüro Sissach, Wuhrweg 28, ch
Bezirksschreiberei Sissach
Landeskanzlei
Baupolizeiamt
Vermessur
Tjefbauant (°
Polizeikonmmando, Verkehrsabteilung
schreibers