63/ZPS/1/2_Zonenplan Siedlung, Mutation Dorfstrasse
Nutzungsplan · Tecknau
Dokument
- Nummer
- 1561
- Art
- Nutzungsplan
- Unterart
- Zonenplan
- Gemeinde
- Tecknau
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 17.08.1999
- In Kraft seit
- 17.08.1999
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 1561 vom 17, August 1999
Gemeinde Tecknau, Zonenplan-Mutationen Siedlung "Sandhübel/Schulweg" und "Dorfstrasse"
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Tecknau hat am 29. März 1999 die obgenannten Mutationen zum Zonenplan Siedlung beschlossen. Es handelt sich dabei um Umzonungen von der OeAW-Zone in die Zone W2a beim Schulweg bzw. in die Kernzone K2 an der Dorfstrasse.
B. Einsprachen sind keine eingereicht worden.
c. Mit Schreiben vom 16. Juni und 3. August 1999 unterbreitet der Gemeinderat Tecknau die Zonenplan-Mutationen zur regierungsrätlichen Genehmigung. Die Prüfung der Unterlagen hat folgendes ergeben:
Mutation Dorfstrasse:
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Gleichzeitig mit der erwähnten Umzonung ist auch die Aufhebung der Klassierung "schützenswert" der Liegenschaft Dorfstrasse 20 (Parzelle Nr. 23) beschlossen worden.
Wie bereits im Vorprüfungsbericht vom 10. Dezember 1998 erwähnt, sind die kantonalen Fachstellen davon ausgegangen, dass bei vorliegender Umzonung die Schutzkategorie A (Einstufung als schützenswerte Baute) in jedem Fall bestehen bleibt.
Die erwähnte Liegenschaft ist lokal geschützt. Bei Abbruchgesuchen hat die Kantonale Denkmalpflege zu prüfen, ob die Schutzwürdigkeit vorhanden bzw. ob ein Abbruch gerechtfertigt ist. Insofern ist auch für die genannte Fachstelle primär die lokale Einstufung verbindlich. Ein Augenschein hat diese lokale Schutzwürdigkeit in der Folge bestätigt. Obwohl eine Aenderung der Schutzkategorie durch die Gemeindeversammlung grundsätzlich möglich ist, müssen dennoch gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Ein geschütztes Objekt kann demnach nicht ohne fachliches Gutachten und ohne festgelegte Kriterien aus dem Schutz entlassen werden, zumal die Baute zwischenzeitlich keine baulichen Veränderungen erfahren hat, die schutzwürdige Bausubstanz also nach wie vor vollständig vorhanden ist. Der kulturhistorische Wert eines Objektes ist höher zu gewichten als mögliche kommerzielle Interessen.
Aus den angeführten Gründen muss die Aufhebung der Klassierung "schützenswert" der Liegenschaft Dorfstrasse 20 als willkürlich bezeichnet und daher von der Genehmigung ausgenommen werden.
Im übrigen ist zu bemerken, dass sowohl die Rechtmässigkeits- als auch die Zweckmässigkeitskontrolle zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Gestützt auf $ 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat folgendes:
:/1: 1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Tecknau am 29. März 1999 beschlossenen Zonenplan-Mutationen Siediung "Sandhübel/Schulweg" und "Dorfstrasse" werden im Sinne der Erwägungen mit nachstehender Ausnahme genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
Ausnahme:
Von der Genehmigung ausgenommen wird die im Mutationsplan "Dorfstrasse" enthaltene Aufhebung der Klassierung "schützenswert" der Liegenschaft Dorfstrasse 20.
2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 63/ZPS/1/1 (Sandhübel/Schulweg) und 63/ZPS/1/2 (Dorfstrasse) versehenen Exemplare der Mutationspläne.
3. Der Gemeinderat wird ersucht, die von der Ausnahme in Ziffer 1 dieses Beschlusses betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer mit eingeschriebenem Brief über die Nichtgenehmigung zu benachrichtigen und ihnen die Rechtsmittelbelehrung zukommen zu lassen. Die Mitteilung hat innert 10 Tagen ab Erhalt der im Regierungsratsbeschluss in Ziffer 2 genannten Genehmigungsakten zu erfolgen. Eine Kopie des Schreibens ist zur Orientierung dem Amt für Raumplanung, Rheinstrasse 29, 4410 Liestal, zuzustellen.
4. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf 8 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler:
- Gemeinderat Tecknau, 4492 Tecknau
- Ingenieurbüro Dettwiler AG, Höldeliweg 12, 4460 Gelterkinden - Landeskanzlei (Publikation)
- Amt für Liegenschaftsverkehr
- Bauinspektorat
- Amt für Raumplanung (8) (4 Archiv, ZD, KD, OP, ES)
- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.
Der Landschreibers