Zonenreglement Landschaft
Diepflingen
Dokument
- Nummer
- 20/ZRL/2/0
- Gemeinde
- Diepflingen
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 16.09.2014
- In Kraft seit
- 16.09.2014
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Text
Exemplar Amt für Raumplanung
20 / ZRL / 2 / 0 Mutation RRB 1375 vom 16.09.2014
GEMEINDE DIEPFLINGEN
NACHGEFÜHRTES REGLEMENT
ZONENREGLEMENT LANDSCHAFT
Amt für Raumplanung Bearbeitet am: 01.10.2014 / PS
INHALTSVERZEICHNIS
Seite
ERLASS 1. EINLEITUNG
3 3
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4 3
3 3 4
2.
Zweck und Ziele Bestandteile Geltungsbereich und Wirkung Gliederung
NUTZUNGSZONEN
Art. 5
Art. 6
Art. 7
3.
Landwirtschaftszone Zone für öffentliche Werke und Anlagen Waldareal
SCHUTZZONEN UND -OBJEKTE
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
63 weitere Artikel
Art. 13
4.
Uferschutzzone Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte Landschaftsschutzzone Aussichtsschutz Gefahrenzonen Gefahrenzone Überschwemmung
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17
Art. 18
Art. 19
Art. 20
Art. 21
Art. 22
5.
Zuständigkeit Delegation Ergänzende Verordnungen Bauten, Anlagen und Nutzungen Besitzstandgarantie für zonenfremde Bauten und Anlagen Landschaftsaufwertung Finanzielle Förderung Ausnahmen Strafen
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 23
Art. 24 Aufhebung früherer Beschlüsse
Inkrafttreten und Anpassung
5 5 5 6
7 7 7 8 8 8 9
10 10 10 10 11 11 11 12 12 12
13 13 13
ANHANG
14
Naturschutzzonen (zu Art. 9)
14
BESCHLÜSSE, GENEHMIGUNG
17
Gemeinde Kanton
17 17
BEILAGE
18
Orientierender Planinhalt
18
Verwendete Gesetzesabkürzungen RPG
Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (SR 700)
RPV
Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (SR 700.1)
RBG
Kantonales Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998 (SGS 400)
RBV
Kantonale Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz vom 27. Oktober 1998 (SGS 400. 11)
NHG
Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (SR 451)
NLG
Kantonale Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 (SGS 790)
kWaG
Kantonales Waldgesetz vom 11. Juni 1998 (SGS 570)
GG
Kantonales Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) vom 28. Mai 1970 (SGS 180)
VöA
Kantonale Verordnung über Abgeltungsbeiträge zur Schaffung und Erhaltung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaftszone vom 18. Dezember 2001 (SGS 790.31)
Zonenreglement Landschaft
ERLASS Die Einwohnergemeinde erlässt, gestützt auf §§ 2, 5 und 18 RBG die Zonenvorschriften Landschaft.
Sämtliche Textteile in grauen Kästen sind wörtliche Wiederholungen aus übergeordneten Gesetzen und Verordnungen. Diese Gesetze sind nicht Beschlussinhalt des vorliegenden Zonenreglements. Mit Fussnoten wird auf die entsprechenden übergeordneten Gesetze und Verordnungen verwiesen. Bezüglich der Verbindlichkeit und Vollständigkeit der zitierten Gesetzesvorschriften wir auf den aktuell gültigen Gesetzesinhalt verwiesen.
1.
EINLEITUNG
Art. 1 Zweck und Ziele
Die Zonenvorschriften Landschaft regeln die Nutzung und den Schutz der Landschaft sowie die Aufwertung der Landschaft in ökologischer und ästhetischer Hinsicht.
Art. 2 Bestandteile
1 Die Zonenvorschriften Landschaft bestehen aus: -
Zonenplan Landschaft, Massstab 1: 5'000 Zonenreglement Landschaft mit Anhang
2 Die im Zonenplan als orientierender Planinhalt dargestellten Teile dienen zur Erläuterung. Sie sind nicht Bestandteil der Zonenvorschriften.
Art. 3 Geltungsbereich und Wirkung
Die Zonenvorschriften Landschaft finden für das gesamte Gemeindegebiet ausserhalb des Siedlungsgebietes Anwendung. Massgebend für die Abgrenzung des Siedlungsgebietes ist der Perimeter Zonenplan Siedlung.
Art. 18 Abs. 5 RBG
Die Zonenvorschriften sind für jedermann verbindlich.
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Art. 4 Gliederung
1 Das Bezugsgebiet ist in Nutzungszonen, Schutzzonen und Schutzobjekte gegliedert. 2 Das Zonenreglement legt für die Nutzungszonen Art und Mass der zulässigen und zweckmässigen Nutzung des Bodens fest. 1
Art. 29 Abs. 1 RBG
Schutzzonen umfassen Gebiete, die bestimmte im öffentlichen Interesse liegende Funktionen erfüllen. Die Nutzung muss auf das Schutzziel ausgerichtet sein.
1
Art. 18 Abs. 3 RBG
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Zonenreglement Landschaft
2.
NUTZUNGSZONEN
Art. 5 Landwirtschaftszone
Art. 16 Abs. 1 RPG
Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das: a. sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird; oder b. im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll.
Für Produktionsformen, Bauten und Anlagen, Nebenbetriebe sowie für Wohnraum gelten die Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Raumplanungs- und Baurechtes.
Art. 6 Zone für öffentliche Werke und Anlagen
Art. 24 Abs. 1 RBG
Zonen für öffentliche Werke und Anlagen umfassen Gebiete, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch: a. b. c. d.
die Gemeinwesen; andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts; Inhaber staatlicher Konzessionen; Personen des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen, benötigt werden.
Art. 24 Abs. 2 RBG
Zusätzlich sind in beschränktem Umfange andere Nutzungen zulässig, sofern sie mit der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben verträglich sind.
1 Die Nutzung richtet sich nach dem für das Werk oder die Anlage vorgegebenen Zweck. Die Zweckbestimmung ist im Zonenplan Landschaft eingetragen. 2 Die Bauweise richtet sich nach der Funktion der Anlage, und es sind die öffentlichen und privaten Interessen zu berücksichtigen. 3 Die Umgebungsgestaltung hat den ökologischen Ausgleich bestmöglichst zu berücksichtigen und nach den Vorgaben einer naturnahen Gestaltung zu erfolgen. Für die Bepflanzung sind grundsätzlich einheimische, standortgerechte Arten zu verwenden.
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Zonenreglement Landschaft
Art. 7 Waldareal
Art. 18 Abs. 3 RPG
Das Waldareal ist durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt.
Art. 14 Abs. 1 KWaG
Die Waldbewirtschaftung hat naturnah zu erfolgen.
1 Für das Waldareal und seine Abgrenzung gelten die entsprechenden eidgenössischen und kantonalen Gesetze und Vorschriften über den Wald. 2 Grundlage für die Waldbewirtschaftung bildet der Waldentwicklungsplan. 2 3 Die Waldränder stellen den Übergangsbereich zwischen Kulturland und Wald dar und sind gekennzeichnet durch eine besondere Artenvielfalt, die das Landschaftsbild nachhaltig prägen. Die Waldränder sind daher im Zusammenhang mit der forstlichen Nutzung in die Pflege mit einzubeziehen. Dabei ist eine Stufigkeit mit einer gesunden Strauchschicht anzustreben.
2
Art. 16 kWaG
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Zonenreglement Landschaft
3.
SCHUTZZONEN UND -OBJEKTE
Art. 8 Uferschutzzone
Art. 13 RBV
Uferschutzzonen bezwecken den Schutz der Uferbereiche als Lebensräume für Pflanzen und Tiere.
1 Die Breite der Uferschutzzone ist durch den Eintrag im Zonenplan Landschaft definiert. 2 Die Ufervegetation ist fachgerecht zu pflegen und nötigenfalls zu durchforsten. Beeinträchtigte Uferpartien sind zu revitalisieren. Die Ufervegetation ist, wo sie fehlt, zu ergänzen beziehungsweise die Entwicklung einer solchen ist zu ermöglichen.
Art. 9 Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte
Art. 10 Abs. 1 RBV
Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte bezwecken: a. die Erhaltung und Aufwertung von ökologisch, wissenschaftlich, ästhetisch oder kulturell besonders wertvollen Landschaftsteilen und -elementen. b. die Erhaltung seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, sowie die Sicherung ihrer Lebensräume.
Art. 13 Abs. 1 NLG
Es ist verboten, geschützte Naturobjekte in ihrem Bestand zu gefährden, ihren Wert oder ihre Wirkung zu beeinträchtigen oder sie zu beseitigen.
Art. 14 NLG
Lässt sich eine Beeinträchtigung geschützter oder schützenswerter Naturobjekte durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, hat der Verursacher oder die Verursacherin für bestmöglichen Schutz, Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.
1 In den Naturschutzzonen und an den Naturschutzeinzelobjekten dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, welche dem Schutzziel widersprechen. 2 Für die im Zonenplan eingezeichneten Naturschutzzonen mit Pos. Nr. sind im Anhang die Schutzziele sowie die spezifischen Schutz- und Pflegevorschriften verbindlich festgelegt. siehe Erwägungen RRB 3 Die im Zonenplan mit entsprechender Signatur bezeichneten Hecken und Feldgehölze prägen das Landschaftsbild, haben eine besondere Bedeutung für die Pflanzen- und Tierwelt und sind zu bewahren und zu pflegen. An ihnen dürfen keine über die ordentliche Pflege hinausgehenden Veränderungen vorgenommen werden. Abgehende Objekte sind neu anzupflanzen. S e i t e |7
Zonenreglement Landschaft
Art. 10 Landschaftsschutzzone
Art. 11 RBV
Landschaftsschutzzonen bezwecken die Erhaltung und Aufwertung von gebietstypischen, ökologisch wertvollen und ästhetisch reichhaltigen Landschaften und Landschaftsteilen sowie des Landschaftsbildes.
1 Sie dient darüber hinaus der Erhaltung von weitgehend unverbauten Landschaftsräumen, der Erhaltung der Wildtierkorridore sowie der Förderung der Lebensraumvernetzung. 2 Innerhalb der Landschaftsschutzzone dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen des Landschaftsschutzes widersprechen, insbesondere soll die Landschaftsschutzzone von neuen Bauten und Anlagen im Grundsatz freigehalten werden. 3 Zonenkonforme Bauten und Anlagen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung sind zulässig. Sie sind in unmittelbarer Hofnähe anzusiedeln. Für unerlässliche standortgebundene Bauten, Anlagen und Infrastrukturen gelten erhöhte Anforderungen bezüglich Einpassung ins Landschaftsbild. 4 Die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung sind angemessen zu berücksichtigen. Für die Weiterentwicklung von landwirtschaftlichen Familienbetrieben sind neue Bewirtschaftungsformen und Spezialkulturen im Rahmen einer inneren Aufstockung zugelassen. 5 Die kleinräumige Gliederung mit Bäumen, Sträuchern, Hecken, Uferbestockung und anderer naturnaher und standortgerechter Vegetation ist zu erhalten und zu fördern.
Art. 11 Aussichtsschutz
1 Der Aussichtsschutz soll den freien Blick von folgenden Standorten auf die nachfolgend definierte Aussicht gewährleisten: -
Nr. 1 Nr. 2:
Rebholden: In den Reben:
Diepflingen Dorf, Gisiberg, Homburgertal Diepflingen Dorf, Gisiberg, Homburgertal
2 Im unmittelbaren Aussichtsbereich sind alle Bauten, Anlagen und Massnahmen untersagt, die die freie Aussicht einschränken oder beeinträchtigen könnten. Die Sicht behindernde Bäume und Sträucher sind periodisch auszulichten.
Art. 12 Gefahrenzonen
1 Gefahrenzonen bezeichnen Gebiete, welche durch die Naturgefahrenprozesse Überschwemmung, Rutschung oder Steinschlag eine geringe, mittlere oder erhebliche Gefährdung aufweisen.
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Zonenreglement Landschaft
2 Gefahrenzonen werden spezifisch nach Naturgefahr und Gefährdungsstufe im Zonenplan rechtsverbindlich dargestellt. 3 Bei in Gefahrenzonen gelegenen Neubauten und -anlagen sowie bei wesentlichen Änderungen bestehender Bauten und Anlagen in Gefahrenzonen sind Massnahmen zu treffen, die die Bauten und Anlagen gegen die Auswirkungen der spezifischen Naturgefahren hinreichend schützen. 4 Die baulichen Massnahmen, die zum Schutz vor spezifischen Naturgefahren geplant sind, sind in den Baugesuchsunterlagen darzustellen und zu beschreiben.
Art. 13 Gefahrenzone Überschwemmung
1 Gebäude und haustechnische Anlagen sind so zu bauen, dass sie durch mögliche Hochwasserereignisse von einer geringen Eintretenswahrscheinlichkeit (Jährlichkeit 100 bis 300 Jahre) und unter Beachtung der gemäss der Gefahrenzone ausgewiesenen Gefahrenstufe nicht wesentlich beschädigt werden oder Folgeschäden verursachen. 2 Die massgebende Hochwasserkote gemäss Gefahrenzone beträgt 414 Meter über Meer. 3 Gebäudeteile, welche unterhalb der massgebenden Hochwasserkote liegen, sind so auszugestalten, dass keine Schäden durch eindringendes Wasser entstehen können; unterhalb der massgebenden Hochwasserkote sind vor Überschwemmungen ungeschützte Öffnungen in der Gebäudehülle untersagt. 4 Gebäudehüllen unterhalb der massgebenden Hochwasserkote sind so zu erstellen, dass sie den Beanspruchungen (Wasserdruck, Nässe, Schwemmmaterial) durch mögliche Hochwasserereignisse genügen. 5 Wird das Gelände aus Gründen des Hochwasserschutzes aufgeschüttet, wird die Fassaden- und Gebäudehöhe ab dem tiefsten Punkt des aufgeschütteten Terrains jedoch höchstens ab der massgebenden Hochwasserkote gemessen.
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Zonenreglement Landschaft
4.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 14 Zuständigkeit
1 Der Gemeinderat ist für die Anwendung und den Vollzug der Zonenvorschriften Landschaft verantwortlich. 3 2 Er sorgt für die verwaltungsinterne Koordination der im Zusammenhang mit den Zonenvorschriften Landschaft anfallenden Vollzugsaufgaben. 3 Er sorgt für eine angemessene Überwachung der Reglementsbestimmungen.
Art. 127 Abs. 3 RBG
Der Gemeinderat ist verpflichtet, Einsprache zu erheben, wenn Bau- und Planungsvorschriften verletzt sind.
Art. 15 Delegation
1 Der Gemeinderat kann zum Vollzug einzelner Reglementsbestimmungen geeignete Kommissionen oder geeignete Dritte beiziehen oder ihnen einzelne Befugnisse übertragen. 4 2 Die mit der Aufgabenübertragung verbundenen Rechte und Pflichten sind vertraglich festzulegen.
Art. 16 Ergänzende Verordnungen
1 Für den Vollzug einzelner Reglementsbestimmungen kann der Gemeinderat ergänzende Verordnungen erlassen. 2 Ergänzende Verordnungen sind mit den zuständigen kantonalen Behörden zu koordinieren.
3 4
Art. 72 Abs.1 GG
Art. 97 Abs.1 GG
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Zonenreglement Landschaft
Art. 17 Bauten, Anlagen und Nutzungen
1 Für alle zulässigen Bauten, Anlagen und Nutzungen gilt: -
das ordentliche Bewilligungsverfahren ist vorbehalten Bauten, Anlagen und Nutzungen müssen schonend in die Landschaft eingepasst werden 5 soweit für die Beurteilung erforderlich, müssen Baugesuche einen verbindlichen Plan über die Umgebungsgestaltung enthalten vorbehalten sind Auflagen und Einschränkungen, die sich aus überlagernden Zonen ergeben
2 Bauten und Anlagen sind nach Möglichkeit zu Gebäudegruppen zusammenzufassen.
Art. 115 Abs.1 RBG
Ausnahmebewilligungen für die Errichtung und Zweckänderung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen richten sich nach den Vorschriften des Bundesrechtes.
Art. 18 Besitzstandgarantie für zonenfremde Bauten und Anlagen
Bezüglich Besitzstandgarantie für bestehende zonenfremde Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone gelten die Bestimmungen des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes, insbesondere
Art. 24c
RPG.
Art. 19 Landschaftsaufwertung
1 Die Gemeinde fördert Massnahmen, die den ökologischen und ästhetischen Zustand der Landschaft bleibend aufwerten. Hierzu zählen insbesondere: -
die Anlage und Erhaltung von ökologischen Ausgleichsflächen (Hochstammobstgärten, Trockenrasen, Hecken, etc) die Vernetzung von Lebensräumen die Gestaltung der Landschaft mit Bäumen
2 Auf gemeindeeigenen Grundstücken nimmt die Gemeinde ihre diesbezügliche Vorbildfunktion wahr.
5
Art. 15 Abs. 2 NLG, § 104 RBG
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Zonenreglement Landschaft
Art. 20 Finanzielle Förderung
Art. 17 NLG
Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen oder Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen geschützter Naturobjekte haben Anspruch auf Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige extensive Bewirtschaftung beibehalten, die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.
1 Die Gemeinde fördert den Vollzug der Zonenvorschriften Landschaft mit zweckgebundenen Beiträgen. Sie stellt die dazu erforderlichen Mittel im Rahmen des jährlichen Budgets zur Verfügung. 2 Für wiederkehrende Pflege- und Unterhaltsmassnahmen an Naturobjekten kann der Gemeinderat auf Gesuch hin Bewirtschaftungsvereinbarungen mit Grundeigentümer/innen und Bewirtschafter/ innen abschliessen. 3 Die Bewirtschaftungsvereinbarungen regeln die erforderlichen Pflege- und Unterhaltsmassnahmen, die Nutzungseinschränkungen sowie die Höhe der Abgeltungen.
Art. 21 Ausnahmen
1 Der Gemeinderat ist berechtigt, in Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles bei der Baubewilligungsbehörde schriftlich und begründet Ausnahmen von den kommunalen Zonenvorschriften zu beantragen. 2 Für die Bewilligung von Ausnahmen, die sich nicht auf das Baubewilligungsverfahren beziehen, ist der Gemeinderat zuständig. 3 Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn sich daraus keine schwer wiegenden Konflikte mit den Zielsetzungen der Zonenvorschriften Landschaft ergeben, wenn wichtige Gründe vorliegen und keine übergeordneten Interessen entgegen stehen, sowie in ausgesprochenen Härtefällen.
Art. 22 Strafen
1 Soweit nicht kantonales oder Bundesrecht Anwendung finden, können bei Zuwiderhandlungen gegen die Zonenvorschriften Landschaft Bussen von Fr. 200.-- bis Fr. 5'000.-- ausgesprochen werden. 6 2 Strafbar ist auch die fahrlässige Übertretung dieses Reglements.
6
Art. 46a Abs. 1 lit. a GG
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Zonenreglement Landschaft
5.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 23 Aufhebung früherer Beschlüsse
Alle früheren, mit diesen Zonenvorschriften Landschaft im Widerspruch stehenden Reglemente und Beschlüsse (Vorschriften) werden aufgehoben.
Art. 24 Inkrafttreten und Anpassung
1 Die Zonenvorschriften Landschaft treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Spätestens nach 15 Jahren sind die Zonenvorschriften Landschaft gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.
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Zonenreglement Landschaft
ANHANG Naturschutzzonen (zu Art. 9) Dieser Anhang ist integrierender Bestandteil des Zonenreglements Landschaft und ist grundeigentumsverbindlich. Er legt für die im Zonenplan eingezeichneten Naturschutzzonen die spezifischen, verbindlichen Schutz- und Pflegevorschriften fest. Die Positionierung bezieht sich dabei auf den Zonenplan Landschaft. Zün (Pos. Nr. 1) Objekttyp:
Fettwiesen und Halbtrockenwiese
Beschreibung:
Artenreiche trockene Fettwiesen mit wertvollem Artenbestand insbesondere entlang des Waldrandes. Bord mit Halbtrockenwiese im Norden der Naturschutzzone, mit gegen Westen hin zunehmend nährstoffreicheren Abschnitten.
Schutzziel:
Erhaltung und Aufwertung des artenreichen Bestandes und Ausmagerung der nährstoffreichen Zonen.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichneten Flächen werden im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge festgelegt. Dabei sind folgende Grundsätze anzustreben: -
Bemerkungen:
Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Verzicht auf Düngung Erster Schnitt ab 15. Juni Schonende Herbstweide möglich
Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekte Nrn. M1, M2 und M3)
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Zonenreglement Landschaft
Gritt (Pos. Nr. 2) Objekttyp:
Fettwiese
Beschreibung:
Nährstoffreiche, feuchte Fettwiese am Waldrand mit Ansätzen zu einer Kohldistelwiese bedingt durch Hangwasser. Grittbächli, welches durch austretendes Grundwasser gebildet wird.
Schutzziel:
Erhaltung und Aufwertung der Wiese und des Bachuferbereichs. Förderung einer naturnahen Ufervegetation.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung -
Bemerkungen:
Verzicht auf Düngung Zweimaliger Schnitt Schnittgut wegführen Erster Schnitt nach Versamung der Blütenpflanzen frühstens ab 1. Juni Krautsaum entlang des Bachufers jeweils eine Hälfte pro Jahr ab 1. September schneiden
Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekte Nrn. B1, F3)
Bahnbord Gotthard / Eiholden (Pos. Nr. 3) Objekttyp:
Magerwiesen
Beschreibung:
Artenreiche Magerwiesen entlang des Bahnbords mit grossem Reichtum an Pflanzen- und Tierarten. Im Nordosten reichen die Magerwiesen bis an den Waldrand.
Schutzziel:
Erhalt und Aufwertung der Magerwiesen als Lebensraum für besondere Tier- und Pflanzenarten.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichneten Flächen werden im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge festgelegt. Dabei sind folgende Grundsätze anzustreben: -
Bemerkungen:
Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Verzicht auf Düngung Erster Schnitt ab 1. Juli Keine Beweidung
Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekte Nrn. M6-M9)
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Zonenreglement Landschaft
Hölstengraben (Pos. Nr. 4) Objekttyp:
Wald
Beschreibung:
Natürliche Grabenformation mit vielfältiger Strauch- und Krautschicht. Die Fläche ist mit einem Laubmischwald bestockt. Im Graben befinden sich grössere Bestände der geschützten Hirschzunge. Der reiche Unterwuchs weist eng stehende Jungfichten auf.
Schutzziel:
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Erhalt der besonderen Grabenformation als Lebensraum für geschützte Pflanzen- und Tierarten. -
Bemerkungen:
Normale Waldpflege mittels Durchforstung Keine Terrainveränderungen mit Ausnahme einer Grabenquerung an geeigneter Stelle zur Erschliessung angrenzender Waldpartien Naturverjüngung oder Bepflanzung nur mit Baumarten der entsprechenden Waldgesellschaft Umwandlung des Fichtenwaldes in einen feuchten Laubmischwald
Vgl. auch Naturinventar Landschaft (Objekt Nr. W2)
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Zonenreglement Landschaft
BESCHLÜSSE, GENEHMIGUNG Gemeinde
Kanton
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Zonenreglement Landschaft
BEILAGE Orientierender Planinhalt Neben dem verbindlichen Inhalt gemäss Art. 2 des vorliegenden Reglements enthält der Zonenplan Landschaft die nachfolgend aufgelisteten Eintragungen mit orientierender und unverbindlicher Wirkung. Baugebiet (Perimeter Zonenplan Siedlung) Für die gültige Bauzonenabgrenzung (Perimeter Zonenplan Siedlung), Zoneneinteilung und Bauvorschriften innerhalb der Bauzonen wird auf die Zonenvorschriften Siedlung verwiesen. Statische Waldgrenze Waldgrenzenkarten legen die Abgrenzung von Wald und Bauzonen auf unbestimmte Zeit mit Waldgrenzen fest. 7 Waldareal Siehe Art. 7 Öffentliches Gewässer Die im Zonenplan verzeichneten Gewässer entsprechen dem kantonalen Gewässerkataster. Sie unterstehen der Hoheit des Kantons. Gefahrenzone bei Schiessanlagen Mit der Darstellung der Gefahrenzone bei Schiessanlagen wird auf die eidgenössischen Schiessplatzweisungen hingewiesen. Kantonale Schutzgebiete Der Regierungsrat nimmt Naturobjekte von regionaler und kantonaler Bedeutung im Einvernehmen mit den Grundeigentümer/innen und den Gemeinden als kantonal geschützte Naturobjekte ins Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft auf. 8 Im Geltungsbereich der Zonenvorschriften Landschaft der Gemeinde Diepflingen liegt folgendes kantonal geschütztes Naturobjekt: -
7 8
Rebhalde - Rehhag (RRB Nr. 1693 vom 7. September 1999)
Art. 4 kWaG
Art. 12 NLG
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Zonenreglement Landschaft
Fruchtfolgeflächen Fruchtfolgeflächen sind Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete. 9 Ein Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen wird benötigt, damit in Zeiten gestörter Zufuhr die ausreichende Versorgungsbasis des Landes im Sinne der Ernährungsplanung gewährleistet werden kann. 10 Die Fruchtfolgeflächen sind durch das eidgenössische Raumplanungsrecht umschrieben. Die Fruchtfolgeflächen müssen der Landwirtschaftszone zugewiesen werden. 11 Sie müssen in einem solchen Zustand bewahrt werden, dass sie bei Bedarf innert nützlicher Frist und ohne aufwändige Vorarbeit ackerbaulich genutzt werden können. Soweit baulich und betrieblich notwendig, dürfen landwirtschaftliche Bauten und Anlagen Fruchtfolgeflächen beanspruchen. BLN-Perimeter Perimeter der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung: -
Objekt Nr. 1105: Baselbieter und Fricktaler Jura
Kantonal geschütztes Kulturdenkmal Die kantonal geschützte Feldscheune „Heuschürli" (RRB Nr. 2264 vom 25.10.1983) auf Parzelle Nr. 283 aus dem Jahr 1850, wird zur Orientierung im Zonenplan Landschaft dargestellt.
9
Art. 26 Abs. 1 RPV
Art. 26 Abs. 3 RPV
11
Art. 30 Abs. 1 RPV
10
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