Zonenreglement Landschaft

Wenslingen

Dokument

Nummer
69/ZRL/2/0
Gemeinde
Wenslingen
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
17.05.2011
In Kraft seit
17.05.2011

Karte

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Text

69 / ZRL / 2 / 0

Exemplar Amt für Raumplanung

Mutation RRB 717 vom 17.05.2011

GEMEINDE WENSLINGEN NACHGEFÜHRTES REGLEMENT

ZONENREGLEMENT LANDSCHAFT

Amt für Raumplanung Bearbeitet am: 26.10.2016 / PS

Zonenreglement Landschaft Wenslingen

Information zum Reglementsinhalt Linke Spalte

Rechte Spalte

Reglementsbestimmungen: grundeigentumsverbindlich

Kommentar

Diese unterstehen dem Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung, sind auflagepflichtig und einspracheberechtigt.

Beispiel

nicht grundeigentumsverbindlich Dieser untersteht nicht der Beschlussfassung (EGV) und Genehmigung (RRB).

Beispiel

Art. 2 Geltungsbereich

1

Die Zonenvorschriften Landschaft finden für das gesamte Gemeindegebiet ausserhalb des im Zonenplan Siedlung festgelegten Perimeters Zonenplan Siedlung Anwendung.

Rechtsgrundlage: § 18 RBG

2

Rechtsgrundlage: § 18 RBG

Die Zonenvorschriften Landschaft sind allgemein verbindlich.

Aufbau Reglementsteil:

Bestimmungen§§ 1 - 28 (grundeigentümerverbindlich)

Anhang 1:

Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen für Schutzzonen /Schutzobjekte (grundeigentümerverbindlich)

Anhang 2:

Orientierende Inhalte

lndexverzeichnis:

Schutzzonen /Schutzobjekte und Naturobjekte mit Verweis auf Anhang 1 bzw.

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Abkürzungsverzeichnis I Gesetzliche Grundlagen ArchVo

Verordnung zum Archäologiegesetz vom 22. November 2005

BGBB

Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991

BLN

BLN-Inventar, Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung Objekt Nr. 1105 Baselbieter Tafeljura mit Eital

BW

Bundesgesetz über den Wasserbau vom 21. Juni 1991

DHG

Kantonales Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz vom 09. April 1992

EG ZGB

Kantonales Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuchs vom 16. November 2006

E-RIPLA

Entwurf kantonaler Richtplan, Stand 26. Juni 2007

FWG

Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege vom 04. Oktober 1985

GSchG

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991

GG

Kantonales Gemeindegesetz vom 16. März 1998

KV

Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984

LRB

Landratsbeschluss

LRV

Luftreinhalte-Verordnung zum USG vom 16. Dezember 1985 (Bund)

LSV

Lärmschutz-Verordnung zum USG vom 15. Dezember 1986

NHG

Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 01 . Juli 1966

NLG

Kantonales Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991

RBG

Kantonales Raumplanungs- und Baugesetz vom 08. Januar 1998

RBV

Verordnung zum kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz vom 27. Oktober 1998

RRB

Regierungsratsbeschluss

RPG

Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979

RPV

Verordnung über die Raumplanung vom 28. Juni 2000

USG (K)

Kantonales Umweltschutzgesetz vom 27. Februar 1991

USG

Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 2007

WaG

Bundesgesetz über den Wald vom 04. Oktober 1991

WaV

Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Bund)

kWaG

Kantonales Waldgesetz vom 11. Juni 1998

ZGB

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

ZRL

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Inhaltsverzeichnis

Seite

A. B.

ERLASS EINLEITUNG

6 6

§1

Art. 2

Art. 3 Bestandteile, Zweck, Geltungsbereich

Bestandteile und rechtliche Wirkung Geltungsbereich

6 6 6

C.

GEBIETS- UND ZONENEINTEILUNG

7

Art. 4 Gliederung

7

D.

GRUNDNUTZUNGSZONEN

7

Art. 5

Art. 6

Art. 7 Landwirtschaftszone

Waldareal Zone für öffentliche Werke und Anlagen

7 7 8

E.

ÜBERLAGERNDE SCHUTZZONEN / SCHUTZOBJEKTE

8

Art. 8

Art. 9

Art. 10

Art. 11

Art. 12

62 weitere Artikel

Art. 13

Art. 14

Art. 15

Art. 16

Art. 17

Art. 18

Art. 19 Grundsatz

Landschaftsschutzzone I Landschaftsschutzzone II Ortsbildschutzzone Siedlungsrand Ortsbildschutzzone Friedhof Naturschutzzonen Einzelobjekte Uferschutzzonen Archäologische Schutzzonen geologische Schutzobjekte (Aufschluss / Höhle) Aussichtspunkte Feldscheunen

8 8 9 9 9 10 10 10 11 12 12 12

F.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

13

Art. 20

Art. 21

Art. 22

Art. 23

Art. 24

Art. 25

Art. 26

Art. 27

Art. 28 Bewilligungswesen allgemein

Bauten, Anlagen und Nutzungen Ausnahmen / Besitzstandsgarantie Vollzug Fachkommission Beiträge, Abgeltungen Strafen Aufhebung früherer Beschlüsse Inkrafttreten

13 13 13 13 14 14 15 15 15

G. BESCHLÜSSE ANHANG 1 / "GRUNDEIGENTÜMERVERBINDLICH"

16 17

Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen für Naturschutzzonen und Einzelobjekte

17

A

Naturschutzzonen:

18

B

Naturschutz-Einzelobjekte:

29

C

Feldscheunen:

34

D

Allgemein gültige Schutz· und Pflegemassnahmen für verschiedene Vegetationstypen

35

ANHANG 2 / " ORIENTIEREND"

42

Orientierende Inhalte

42

SCHUTZZONEN / SCHUTZOBJEKTE (INDEXVERZEICHNIS)

57

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NATURSCHUTZZONEN (NZ) NATURSCHUTZZONEN (NZ) FELDSCHEUNEN

57 57 59

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A. ERLASS Die Einwohnergemeinde beschliesst, gestützt auf die §§ 2,5, und 18 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes, die folgenden Zonenvorschriften Landschaft:

Der Erlass definiert die massgebenden gesetzlichen Grundlagen der Zonenvorschriften. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Weitere gesetzliche Grundlagen sind im ''Abkürzungsverzeichnis I Gesetzliche Grundlagen", auf der vordersten Seite des Reglementes aufgeführt.

B. EINLEITUNG

Art. 1 1

Bestandteile, Zweck, Geltungsbereich

Zweck

Die Zonenvorschriften Landschaft ordnen die zulässige Nutzung des Bodens und bezwecken die Abstimmung der Nutzungsbedürfnisse und Schutzbestrebungen aufgrund klarer Ziele einer zweckmässigen Raumordnung. 2

Rechtsgrundlage: §§ 3,8 RBG, § 9 NLG Rechtliche Voraussetzungen für ökologische Verbesserungen.

Ziele

Die Ziele der Zonenvorschriften Landschaft sind insbesondere: - Erhaltung der offenen Landschaft als Grundlage einer nachhaltigen Landwirtschaft; - Schutz und Förderung des Waldes in allen seinen Funktionen; - Schutz und Erhaltung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, ihrer Lebensräume und ihrer Lebensbeziehungen; - Erhaltung und Förderung eines abwechslungsreichen und vielfältigen Landschaftsbildes als Grundlage für sanfte Naherholung und Freizeit.

Art. 2

Rechtsgrundlage:

Art. 1 RPG, § 3 RBG

Die Gemeinde konkretisiert die in § 3 RBG aufgeführten Ziele und Grundsätze der Raumplanung.

Bestandteile und rechtliche Wirkung

1

Die Zonenvorschriften Landschaft bestehen aus - Zonenplan Landschaft, Massstab 1 :5'000 - Zonenreglement Landschaft mit Anhängen 1 und 2 •

Anhang 1: Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Schutzzonen / Schutzobjekte (grundeigentümerverbindlich)

•

Anhang 2: Orientierende Inhalte (orientierend)

2

Nicht Bestandteil der Zonenvorschriften sind Naturschutzinventare, Pflegeund Gestaltungspläne für Naturschutzobjekte und der Waldentwicklungsplan. Ergänzende Richtlinien, Inventare und dergleichen haben wegleitenden Charakter.

Art. 3

Rechtsgrundlage:

Art. 18 RBG

Orientierende Inhalte verweisen unter anderem auf übergeordnete Grundlagen. Anhang 2 untersteht nicht der Beschlussfassung durch die Einwohnergemeindeversammlung und der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Geltungsbereich

1

Die Zonenvorschriften Landschaft finden für das gesamte Gemeindegebiet ausserhalb des im Zonenplan Siedlung festgelegten Perimeters Zonenplan Siedlung Anwendung. 2

Die Zonenvorschriften Landschaft sind allgemein verbindlich.

Rechtsgrundlage:§ 18 RBG

Rechtsgrundlage:§ 18 RBG

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C. GEBIETS- UND ZONENEINTEILUNG

Art. 4 Gliederung

Der Gemeindebann ausserhalb des Siedlungsgebietes ist in Grundnutzungszonen und überlagernde Zonen und Schutzobjekte gegliedert. 1

Grundnutzungszonen - Landwirtschaftszone / Waldareal mit entsprechenden Nutzungsmöglichkeiten (§ 5, 6 ZRL) - Nutzungszonen mit besonderer Zweckbestimmung und entsprechenden Nutzungsmöglichkeiten (§ 7 ZRL). 2

Überlagernde Zonen und Schutzobjekte erfüllen im öffentlichen Interesse liegende Schutzfunktionen (§ 8 - 19 ZRL). Die Nutzung darf das Schutzziel nicht beeinträchtigen.

Rechtsgrundlage:§ 19 RBG

Rechtsgrundlage:§ 29 RBG

D. GRUNDNUTZUNGSZONEN

Art. 5 Landwirtschaftszone

1

Die Landwirtschaftszone dient: - der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis; - der Erhaltung der offenen Landschaft und des Erholungsraums; - dem ökologischen Ausgleich.

Rechtsgrundlage:§ 16 RPG Landwirtschaftliche Nutzung, ein intaktes Landschaftsbild sowie die Erhaltung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt sollen gleichwertig nebeneinander stehen.

2

Für Produktionsformen, Bauten und Anlagen, Nebenbetriebe sowie für Wohnraum und Zweckänderungen gelten die Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Raumplanungs- und Baurechtes. 3

Die Landwirtschaftszone kann durch Schutzzonen gemäss § 9 - 19 ZRL überlagert werden. 4

In der Landwirtschaftszone gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III gestützt auf die eidgenössische Lärmschutzverordnung.

Art. 6 Waldareal

1

Der Wald und seine Abgrenzung sind durch die Waldgesetzgebung umschrieben und geschützt.

Rechtsgrundlage:

Art. 18 RPG, WaG, kWaG

2

Das Waldareal ist im Zonenplan Landschaft als orientierender Inhalt dargestellt.

Die forstwirtschaftliche Nutzung und Bewirtschaftung des Waldes bzw. der Waldränder hat nach den Vorgaben der forstlichen Planung (Waldentwicklungsplan WEP und dem Betriebsplan der Bürgergemeinde) zu erfolgen. Die Einhaltung der Schutzziele ist durch die zuständigen Forstorgane zu gewährleisten. 3

Die Waldränder sind im Zusammenhang mit der forstlichen Nutzung in die Pflege miteinzubeziehen. Es ist ein stufiger Aufbau und buchtiger Verlauf mit dornenreichen, einheimischen Arten anzustreben. Ein Waldrandkonzept bildet die Grundlage für die Pflege- und Schutzmassnahmen. 4

Ist Waldareal als Naturschutzzone ausgeschieden, mit Naturschutz überlagert oder im kantonalen Inventar der geschützten Naturobjekte enthalten, so ist die Umsetzung der Schutzziele in enger Koordination mit den zuständigen Forstorganen sicher zu stellen. Diese integrieren die Schutzziele in die forstliche Planung.

Siehe 'Schutz- und Pflegemassnahmen' für Waldränder', Anhang 1. Insbesondere gelten Waldränder mit vorgelagertem Saum in Gebieten der „Landschaftsschutzzonen" als potenzielle Bereiche für Aufwertungsmassnahmen. Eine Aufwertung ist durch freiwillige Vereinbarungen anzustreben. Forstliche Planung: Waldentwicklungsplan - Betriebsplan - Nutzungs- und Schutzkonzepte

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Art. 7 Zone für öffentliche Werke und Anlagen

1

Zonen für öffentliche Werke und Anlagen umfassen Gebiete, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden.

Rechtsgrundlage:

Art. 24 RBG

2

Aus dem Zonenplan Landschaft ergibt sich, für welche öffentlichen Aufgaben eine bestimmte Zone für öffentliche Werke und Anlagen vorgesehen ist. 3

Die Bauten und Anlagen dürfen das Landschafts- und Dorfbild nicht beeinträchtigen. 4

Die Umgebungsgestaltung und Bepflanzung hat grundsätzlich mit einheimischen standortgerechten Arten zu erfolgen. Für Bodenbefestigungen sind möglichst wasserdurchlässige Materialien bzw. Beläge zu verwenden. 5

Die Zuordnung der Lärm-Empfindlichkeitsstufe hat nur Gültigkeit für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen im Sinne von Art. 2 Abs. 6 der Lärmschutzverordnung.

öW+A-Zone Nr. 1

Friedhof / öffentliche Einrichtungen, Parkierung

LES II

Nr. 2

Reservoir

siehe Erwägungen RRB

LES --

Nr. 3

Schiessanlage

Nr. 4

Kläranlage

LES III siehe Erwägungen RRB

LES --

E. ÜBERLAGERNDE SCHUTZZONEN / SCHUTZOBJEKTE

Art. 8 Grundsatz

1

In den Schutzzonen und an den Schutzobjekten dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, welche dem Schutzziel zuwiderlaufen. Insbesondere ist es untersagt, die Schutzobjekte in ihrem Bestand zu gefährden, in ihrem Wert oder ihrer Wirkung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. 2

Der Gemeinderat strebt eine Unterschutzstellung von wertvollen Naturgebieten und Einzelobjekten an. Wo eine Unterschutzstellung nicht erreicht werden kann, setzt sich der Gemeinderat dafür ein, bedeutende Natur- und Kulturwerte auf der Basis freiwilliger Vereinbarungen mit den Bewirtschaftern zu erhalten. Er unterstützt Massnahmen zur Förderung von ökologischen Ausgleichsmassnahmen und Massnahmen zur Aufwertung des Landschaftsbildes.

Art. 9 Verträge des ökologischen

Ausgleiches mit dem Kanton / Bund sowie der Gemeinde. Siehe auch § 25 ZRL. Beiträge, Abgeltungen.

Landschaftsschutzzone I

1

Schutzziele / Bedeutung Die Landschaftsschutzzone I bezweckt die Erhaltung und Aufwertung von gebietstypischen und wertvollen Landschaften und Landschaftsteilen sowie des Landschaftsbildes. Der Hauptzweck bleibt die landwirtschaftliche Nutzung in Beachtung der Ziele des Landschaftsschutzes.

Rechtsgrundlage:

Art. 11 RBV

Sie dient darüber hinaus der Erhaltung von weitgehend unverbauten Landschaftsräumen, der Erhaltung der Wildtierkorridore sowie der Förderung der Lebensraumvernetzung. Insbesondere sind neben wertvollen und reichhaltigen Naturstandorten vorgelagerte Säume an Waldrändern, Hecken, Ufer- und Feldgehölzen sowie Bestände von Hochstamm-Obstbäumen und Trockenstandorte etc. zu fördern.

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2

Schutzvorschriften Innerhalb der Landschaftsschutzzone dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen des Landschaftsschutzes widersprechen. Die Landschaftsschutzzone I ist im Grundsatz von neuen Bauten freizuhalten. Neue Bauten und Anlagen sind bevorzugt im Nahbereich bestehender Bauten und Anlagen zu errichten und müssen mit den Schutzzielen vereinbar sein.

siehe Erwägungen RRB

Landschaftsprägende Nutzungen müssen erhöhte Anforderungen bezüglich Gestaltung und Einpassung erfüllen.

Art. 10 Landschaftsschutzzone II

1

Schutzziele / Bedeutung Die Landschaftsschutzzone II bezweckt die Erhaltung und Förderung der kleinräumigen Gliederung und des vielgestaltigen Landschaftsbildes. Die reichhaltige Ausstattung und kleinräumige Gliederung z.B. durch Hecken, Feldgehölze, Uferbestockung, landschaftsprägende Baumgruppen, Hochstamm-Obstbäume und Einzelbäume, strukturreiche Waldränder und vorgelagerter Saum sowie Standorte mit artenreicher und besonderer Pflanzenvielfalt soll erhalten und gefördert werden.

Siehe auch bevorzugte Behandlung im Rahmen von § 25, Abs. 4 ZR 'Beiträge, Abgeltung'.

Die typischen Landschaftselemente sind in ihrem Bestand zu erhalten. 2

Schutzvorschriften

Für alle Bauten, Anlagen und Nutzungen gelten erhöhte Anforderungen bezüglich Einpassung ins Landschaftsbild und im Bereich des sensiblen Siedlungsrandes. Die Landschaftsschutzzone II ist im Grundsatz von neuen Bauten und Anlagen freizuhalten. Neue Bauten und Anlagen sind nur gestattet, wenn eine Standortgebundenheit Intensive landwirtschaftliche Kulturen sollen vermieden und Betriebsnotwendigkeit innerhalb der Landschaftsschutzzone II nachgewiewerden. Abgehende Hochsen werden kann und sie das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Bauten und stamm- Bäume sind mögAnlagen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung sind grundsätzlich in unmitlichst zu ersetzen. telbarer Hofnähe bzw. bei bestehenden Bauten anzusiedeln. siehe Erwägungen RRB

Art. 11 Ortsbildschutzzone Siedlungsrand

1

Entlang des im Zonenplan bezeichneten Gebietes ist der Siedlungsrand sensibel. Die Sicht auf den Ortskern aus der Landschaft ist noch vorhanden. Es besteht eine ökologische Vernetzung zwischen den Freiräumen im Dorf und der Landschaft. Die im Zonenplan ausgeschiedenen Bereiche besitzen den Charakter einer überlagernden Ortsbildschutzzone gemäss § 29 Abs. 2 lit.g RBG. 2

Im Bereich des sensiblen Siedlungsrandes sind keine grösseren Bauten (Höfe, Ställe) zulässig. Kleinere Bauten wie Bienenhäuser und Weidunterstände sowie die traditionelle Bewirtschaftung sind gestattet. Die Bewirtschaftung und Bepflanzungen sowie die Erstellung von zulässigen Bauten hat mit besonderer Rücksicht auf die bestehende Struktur und Einsicht in das betroffene Gebiet und das Ortsbild zu erfolgen. Das Anpflanzen von Hochstamm-Bäumen ist erwünscht.

Art. 12 Traditionelle Bewirtschaftungsform: Streuobstbestand,

Ackerbau, Mähwiese etc.

Ortsbildschutzzone Friedhof

1

Die Ortsbildschutzzone dient dem Erhalt des äusserst wertvollen Ortsbildes im Bereich des Friedhofes. Es darf nichts unternommen werden, was dieses Ortsbild beeinträchtigt. 2

Der Bereich der Ortsbildschutzzone Siedlungsrand ist bei der Beurteilung von Bauvorhaben, Nutzungen und Förderbeiträgen nicht abschliessend definiert. Je nach Örtlichkeit bestimmt der Gemeinderat über allfällige Massnahmen und Beiträge.

Veränderungen an den Bauten und der Umgebung dürfen nur mit Zustimmung der kantonalen Denkmalpflege bzw. der kantonalen Abteilung Natur- und Landschaft erfolgen.

Das Friedhofensemble von Wenslingen wird im Kanton Basel-Landschaft als die bedeutendste Friedhofanlage ausserhalb des Ortskerns bezeichnet.

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3

Die Umgebung ist mit standortheimischen und dorftypischen Arten zu bepflanzen. Für die Erschliessungs- und Parkierungsflächen sind wasserdurchlässige Beläge wie Mergel, Schotterrasen und dergleichen zu wählen.

Art. 13 Naturschutzzonen

1

Schutzziel Naturschutzzonen bezwecken die Bewahrung, Pflege und Aufwertung naturkundlich wertvoller Landschaftsteile. Sie dienen dem Schutz und der Förderung bedrohter Pflanzen und Tierarten und der Sicherung und Vernetzung ihrer Lebensräume. 2

Schutzvorschriften Im Anhang 1 sind für jede ausgeschiedene Naturschutzzone die Schutzziele und die Schutz- und Pflegemassnahmen verbindlich festgelegt.

Art. 14

Rechtsgrundlage: § 10RBV Zur Weitererhaltung sind meist konkrete Pflege- und Unterhaltsmassnahmen notwendig. Die Verantwortung hierfür muss objektspezifisch zugewiesen werden.

Einzelobjekte

1

Schutzziel Naturkundlich und kulturhistorisch interessante Einzelobjekte, die einen wesentlichen Teil des Landschaftsbildes prägen oder bezüglich der Pflanzen- und Tierwelt eine besondere Bedeutung haben, sind zu bewahren: z.B. markante Einzelbäume, Feldgehölze, Hecken, Felsformationen, Feldscheunen, Trockenmauern, Fliessgewässer, Weiher, wertvolle Waldränder, etc. An geeigneten Standorten sind die Anpflanzung neuer und verschwundener Hecken, Feld- und Ufergehölze und die Anlage weiterer Kleinstrukturen anzustreben.

Rechtsgrundlage: § 10RBV

Besondere Schutzziele für Hecken, Feldgehölze: Erhaltung als Brut- und Nahrungsbiotop, Gliederungselement der Landschaft, Trittstein- / Vernetzungselement, Windschutz etc. Fördern eines vorgelagerten Saumes. siehe Erwägungen RRB Besondere Schutzziele für Einzelbäume: Erhaltung als landschaftsprägendes Naturelement, Kulturrelikt. Besondere Schutzziele für Weiher, Tümpel: Erhaltung als Laichgebiet, Brutund Nahrungsbiotop. Eine Verlandung ist zu verhindern. Besondere Schutzziele für wertvolle Waldränder: Erhalt der ökologischen Vielfalt und Fördern eines vorgelagerten Saumes. 2

Schutzvorschriften Die im Zonenplan Landschaft mit entsprechender Signatur bezeichneten Einzelobjekte sind an ihrem Standort und in ihrem Bestand zu erhalten, resp. herzustellen und zu pflegen. Es dürfen keine über die ordentliche Pflege hinausgehenden Veränderungen vorgenommen werden. siehe Erwägungen RRB

Der Grundeigentümer ist grundsätzlich zuständig für den Unterhalt und die Pflege sofern keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen werden.

3

Für den Schutz, die Herstellung und die Pflege der Einzelobjekte gelten die entsprechenden Schutz- und Pflegemassnahmen im Anhang 1 des Zonenreglementes. siehe Erwägungen RRB

Art. 15 Uferschutzzonen

1

Schutzziel Die Uferschutzzone bezweckt den dauernden Schutz der Uferbereiche als Lebensräume für Pflanzen und Tiere, zur Lebensraumvernetzung, zur Sicherung der natürlichen Gewässerdynamik und des Hochwasserschutzes sowie als Bestandteil des Landschafts- und Ortsbildes.

Rechtsgrundlage:

Art. 13 RBV, Art. 21 Eidg. Wasserbau-VO (WBV), Art. 37

Eidg. Gewässerschutzgesetz (GSchG), Art. 21 Eidg. Naturund Heimatschutzgesetz (NHG)

2

Die Breite der Uferschutzzone richtet sich nach den Erfordernissen des Hochwasserschutzes und der ökologischen Funktionen.

siehe Erwägungen RRB Dimensionierung Die Breite der Uferschutzzone ist im Zonenplan Landschaft definiert.

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3

Nutzung Die Uferschutzzone ist extensiv zu bewirtschaften. Dazu sollen, wenn möglich, Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern abgeschlossen werden. siehe Erwägungen RRB Eine angemessene Abgeltung erhalten Grundeigentümer oder Bewirtschafter, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.

4

Schutzvorschriften Die Ufervegetation ist fachgerecht zu pflegen und nötigenfalls zu durchforsten. Innerhalb dieser Zone dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen des Uferschutzes widersprechen. Nicht zulässig sind insbesondere: - Bauten, Anlagen, Bodenbefestigungen, Terrainveränderungen, Lagerplätze und Materialablagerungen; - standortfremde Bepflanzungen; - das Pflügen, das Ausbringen von Düngern und Pflanzenschutzmitteln - Tränkstellen für Vieh Davon ausgenommen sind zwingende wasserbauliche Massnahmen. Diese sind grundsätzlich ingenieurbiologisch auszuführen.

Abgeltung für Bepflanzung Uferbestockung, Unterhalt der Uferbestockung Im Rahmen von Vereinbarungen regelt ein entsprechender Pflegeplan Unterhalt, Aufsicht, Zuständigkeit und Finanzierung Schutzvorschriften gestützt auf die eidg. Direktzahlungsverordnung Art. 7 Abs. 5.

5

Landwirtschaftliche Bewirtschaftung In den im Zonenplan bezeichneten Abschnitten darf das Land in Beachtung der Schutzziele und Schutzvorschriften (Abs. 1, 4) landwirtschaftlich extensiv genutzt werden. siehe Erwägungen RRB Damit sich bei beeinträchtigten Uferpartien ohne standortgerechte Ufervegetation (Gebüschsaum und/oder Staudenflur) eine solche aufbauen kann, ist in einem Streifen, der mindestens der Breite der Gerinnsohle entspricht (bei Weiden mindestens 3 m) auf beiden Seiten des Gewässers die Nutzung als Wiese öder siehe Erwägungen RRB Weide ausgeschlossen. 6

Für den Schutz und die Pflege gelten die Schutz- und Pflegemassnahmen im Anhang 1 des Zonenreglementes.

Art. 16 Archäologische Schutzzonen

1

Im Bereich der im Zonenplan Landschaft dargestellten archäologischen Schutzzonen sind archäologische Spuren vorhanden bzw. werden solche vermutet.

Rechtsgrundlage:

Art. 19 RBV

2

Schutzziel Archäologische Schutzzonen bezwecken den Schutz archäologischer Geschichtszeugnisse sowie der zu ihrem Schutz notwendigen Umgebung. Diese sind aufgrund ihres wissenschaftlichen Wertes als Bestandteil des kulturellen Erbes von Bedeutung.

Zu den Schutzobjekten gehören speziell auch die historischen Verkehrswege, erhoben mit dem Bundesinventar Historische Verkehrswege Schweiz (siehe Anhang 2)

3

Bei landwirtschaftlicher Nutzung: Pflugtiefe nicht tiefer als 20 cm( § 5 ArchVo).

Schutzvorschriften Innerhalb von Schutzzonen bzw. bei Schutzobjekten sind keinerlei Eingriffe in den Boden zulässig, die über die bisherige Nutzung hinausgehen. 4

Vor unumgänglichen Bodeneingriffen in einer Schutzzone bzw. bei einem Schutzobjekt ist die Bewilligung der zuständigen Behörde (Archäologie Baselland) einzuholen, die gegebenenfalls eine archäologische Untersuchung anordnet. Die Archäologie Baselland ist bestrebt, die Untersuchung in Absprache mit der Bauherrschaft durchzuführen, damit es zu keinen Bauverzögerungen kommt. Hierfür ist bei Bauvorhaben eine frühzeitige Information der Archäologie förderlich.

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5

In den im Zonenplan definierten archäologischen Schutzzonen sind folgende Objekte vorhanden bzw. werden vermutet: Zone A:

Steinzeitliche Siedlung, Asp / Eimis

Zone B:

Steinzeitliche Siedlung, Buech

Zone C:

Steinzeitliche Siedlung, In den Matten

Zone D:

Höhle, Bruderloch

Zone E:

Höhle, Teufelsküche / Abri Teufelsstube

Zone F:

Bronzezeitliche Siedlung, Auf Egg

Zone G:

Römisches Brandgräberfeld, Erzmatt

Zone H:

Römische Siedlung, Im Heid / Heidrüti / Barmen

Zone J:

Römische Siedlung, Birzelmatten

Zone K:

Eisenverarbeitungsanlage, Fotzelbrunnen I Buech

Zone L:

Mittelalterliche Burg inkl. Jungfernstein, Ödenburg

Zone M:

Steinwälle, Grossholz

Zone N:

Steinhügel, Hittwängen / Strytehöldeli

Art. 17 geologische Schutzobjekte (Aufschluss / Höhle)

1

Im Zonenplan Landschaft sind geologische Aufschlüsse bzw. Höhlen bezeichnet

Rechtsgrundlage: §10RBV

2

Schutzziel Geologische Schutzobjekte sowie die zu ihrem Schutz notwendige Umgebung bezwecken den Erhalt und Schutz der Objekte. Diese sind aufgrund ihres wissenschaftlichen und geologischen Wertes von Bedeutung. 3

Schutzvorschriften Innerhalb von Schutzzonen bzw. bei Schutzobjekten sind keinerlei Eingriffe in den Boden bzw. an den Objekten zulässig. Sie sind in ihrem Bestand zu erhalten, resp. herzustellen und zu pflegen. Es dürfen keine über die ordentliche Pflege hinausgehenden Veränderungen vorgenommen werden. 4

Vor unumgänglichen Bodeneingriffen und anderen notwendigen Massnahmen bei einem Schutzobjekt ist die zuständige Behörde (kantonales Amt für Raumplanung, Abt. Natur- und Landschaft) frühzeitig zu informieren.

Die zuständige Behörde befindet über die entsprechenden Massnahmen.

5

Für den Schutz und die Pflege gelten die Schutz- und Pflegemassnahmen im Anhang 1 des Zonenreglementes.

Art. 18 Aussichtspunkte

Im Bereich der unter Aussichtsschutz gestellten Standorte sind Bauten, Einrichtungen und Neuanpflanzungen höhenmässig so zu begrenzen, dass die vorhandene Aussicht nicht beeinträchtigt wird.

Art. 19 Feldscheunen

Die im Zonenplan Landschaft mit entsprechender Signatur bezeichneten landschaftstypischen traditionellen Feldscheunen sind als Bestandteil der Kulturlandschaft zu erhalten und dürfen nur für landwirtschaftliche Zwecke verwendet werden. Bei Umbauten dürfen weder die Baukuben, die Bausubstanz und die Nutzungsart verändert noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden.

Bei Umbauten ist die traditionelle Bauweise mit Bruchsteinmauerwerk und Sparrendach zu erhalten. Eine Auflistung der Feldscheunen und ihre Bedeutung bzw. Charakterisierung siehe Anhang 1

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F. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 20 Bewilligungswesen allgemein

1

Soweit nicht kantonale oder eidgenössische Bewilligungsverfahren massgebend sind, liegen die Entscheidungs- und Bewilligungsbefugnisse beim Gemeinderat. Diesbezügliche Entscheide des Gemeinderates sind zu veröffentlichen.

Art. 21 Beschwerden gegen Entscheide des Gemeinderates

sind innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Beschlusses an den Regierungsrat zu richten.

Bauten, Anlagen und Nutzungen

1

Für alle zulässigen Bauten, Anlagen und Nutzungen gilt: - Das ordentliche Bewilligungsverfahren ist vorbehalten. - Bauten, Anlagen und Nutzungen müssen hinsichtlich Standort, kubischer Erscheinung, Stellung der Baukörper, baulicher Gestaltung, Material- und Farbwahl sowie der Umgebungsgestaltung schonend in das Landschaftund Dorfbild eingepasst werden und haben auf die angrenzenden Wohngebiete Rücksicht zu nehmen. - Baugesuche müssen einen verbindlichen Plan über die Umgebungsgestaltung enthalten. siehe Erwägungen RRB - Vorbehalten sind Auflagen und Einschränkungen, die sich aus überlagernden Zonen ergeben.

Rechtsgrundlage:

Art. 24 RPG, § 15 NLG

Art. 104 RBG, § 87 RBV

2

Art. 16 RPG

Bauten und Anlagen sind nach Möglichkeit zu Gebäudegruppen zusammen zu fassen.

Art. 22 Ausnahmen / Besitzstandsgarantie

1

Ausnahmen Es gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Raumplanung sowie die Bestimmungen des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz. 2

Sämtliche fest montierte Einzäunungen und Einfriedigungen sind bewilligungspflichtig. Bewilligungsinstanz ist der Kanton.

Rechtsgrundlage:

Art. 24 RBG, § 115 RBG, §7

RBV

Ausnahmen für Schutzzonen und Schutzobjekte

Sofern nicht eine andere Zuständigkeit gegeben ist, kann der Gemeinderat in begründeten Fällen Ausnahmen von den Schutzvorschriften für die Schutzzonen und Schutzobjekte gestatten, wenn - die Schutzziele nicht beeinträchtigt werden, - keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, - ein ausgesprochener Härtefall vorliegt. Ausnahmeanträge müssen begründet sein und durch ein unabhängiges Fachgutachten gestützt werden. 3

Bestehende Bauten und Anlagen / Besitzstandsgarantie Ausnahmen für Unterhalt, Erneuerung und Wiederaufbau rechtmässig erstellter, den geltenden Vorschriften widersprechender Bauten und Anlagen richten sich nach der übergeordneten Gesetzgebung.

Art. 23 1

Besitzstandsgarantie für bestehende Bauten und Anlagen

Vollzug

Der Vollzug der Zonenvorschriften ist Sache des Gemeinderates.

2

Für die Schutzzonen und Schutzobjekte sind Abgrenzungen, Schutzziele und Bestandesentwicklung periodisch zu überprüfen und notwendig gewordene Änderungen der Schutzvorschriften in Absprache mit den kantonalen Fachstellen siehe Erwägungen RRB vorzunehmen. 3

Rechtsgrundlage:

Art. 24 RPG, § 110 RBG

Mit der Aufnahme der Schutzobjekte ins Inventar der geschützten Naturdenkmäler des Kantons Basel-Landschaft treten die im Rahmen der Unterschutzstellung erlassenen kantonalen Schutzbestimmungen in Kraft.

Rechtliche Grundlage: §72GG Er erhebt bei vorschriftswidrigen Vorhaben rechtzeitig Einsprache, § 127 RBG. Die periodische Überprüfung erfolgt systematisch und in angemessenen, sich an den Schutzzielen orientierenden Zeitabständen. Seite 13 von 59

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4

Richtlinien Vom Gemeinderat erlassene Richtlinien sind mit den zuständigen kantonalen Amtsstellen zu koordinieren. Ergänzende Richtlinien haben wegleitenden Charakter. 5

Inventar der Naturobjekte Der Gemeinderat erstellt ein Inventar, in dem alle interessanten und schutzwürdigen Naturobjekte des Gemeindegebietes registriert sind. Das Inventar ist periodisch nachzuführen und vom Gemeinderat als wegleitende Entscheidungsgrundlage zu berücksichtigen.

Art. 24 Fachkommission

1

Der Gemeinderat setzt für den Vollzug und die Überprüfung der Zonenvorschriften eine Fachkommission ein, die den Gemeinderat in seiner Aufgabe als ausführende Vollzugsinstanz beratend unterstützt. 2

Die Fachkommission setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Diese besteht aus einem Mitglied des Gemeinderates, eines Vertreters bzw. einer Vertreterin aus Landwirtschaft, Forst, lokalem Naturschutzverein und Einwohnerschaft. Die Mitglieder sind nach ihrer fachlichen Kompetenz auszuwählen. Ausnahmsweise können auch nicht ortsansässige Fachpersonen in der Kommission Einsitz nehmen. 3

Die Aufgaben der Kommission sind: - Erstellen eines kommunalen Beitrags- und Anreizsystems (Verabschiedung / Erlass durch den Gemeinderat). - Beurteilung der Anträge im Rahmen des kommunalen Beitrags- und Anreizsystems. - Empfehlungen / Antrag für die Verwendung der kommunalen Mittel zu Handendes Gemeinderates verfassen. - Verfassen allfälliger Richtlinien (Verabschiedung / Erlass durch den Gemeinderat) - Periodische Überprüfung der Zonenvorschriften. - Erfolgskontrolle bei den Schutzzonen und - objekten. - Nachführen des kommunalen Naturinventares. - Die Kommission kann sich durch weitere Fachpersonen und durch die massgeblichen kantonalen Fachstellen beraten lassen. - Die Kommission legt eine Dokumentation der bearbeiteten Fälle an, die dem Gemeinderat vorgelegt werden. - Einberufung der Fachkommission nach Bedarf.

Art. 25 Beiträge, Abgeltungen

Rechtliche Grundlage:§ 17 NLG

1

Die Gemeinde fördert den Vollzug der Zonenvorschriften Landschaft mit zweckgebundenen Beiträgen. Die Gemeinde nimmt dafür jährlich Fr. 10.- pro Einwohner ins Budget auf. Nicht verwendete Budgetbeträge verfallen. 2

Der Gemeinderat entscheidet über die Verwendung der Beiträge zur Aufwertung und Erhaltung von Natur- und Kulturwerten insbesondere für erschwerte Bewirtschaftung, für Nutzungseinschränkungen, für besondere Leistungen sowie Massnahmen, welche die übliche Bewirtschaftung und Pflege überschreiten. 3

Es können sowohl einmalige Zahlungen wie auch wiederholte Beiträge ausgerichtet werden. Der Gemeinderat regelt mit einem kommunalen Beitrags- und Anreizsystem die Verwendung der kommunalen Mittel für ökologische Ausgleichsmassnahmen und Massnahmen zur Aufwertung des Landschaftsbildes.

Abgeltungen für zusätzliche Aufwendungen zur Erreichung der in diesem Reglement beschriebenen Ziele können u.a. sein (keine abschliessende Aufzählung): -

-

Pflege von Natur- und Uferschutzzonen Pflege von geschützten und wertvollen Objekten Pflege und Aufwertung von wertvollen Lebensräumen Pflege und Aufwertung eines vorgelagerten

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4

Unter Schutz stehende Objekte, sowie Objekte in der „Landschaftsschutzzone II“ werden bevorzugt behandelt. -

-

Saumes bei strukturierten und stufig angelegten Waldrändern Hochstammbäume, z.B. im Bereich des sensiblen Siedlungsrandes Etc.

Objekte in Vernetzungsachsen werden ebenfalls gefördert (Vernetzungsachsen siehe Plan Anhang 2).

Art. 26 Strafen

1

Soweit nicht kantonale Gesetze oder Bundesrecht Anwendung finden, können bei Zuwiderhandlungen gegen die Zonenvorschriften Landschaft Bussen von Fr. 200.-- bis Fr. 5'000.-- ausgesprochen werden.

Rechtliche Grundlage:

Art. 46a GG

2

Den geschützten Objekten zugeführte Schäden sind zu Lasten des Verursachers zu beheben.

Art. 27 Aufhebung früherer Beschlüsse

Alle früheren, mit diesen Zonenvorschriften Landschaft im Widerspruch stehenden Reglemente und Pläne werden aufgehoben, insbesondere: -

Zonenvorschriften Landschaft, RRB Nr. 693 vom 08. März 1988

Art. 28 Inkrafttreten

1

Die von der Gemeinde beschlossenen Zonenvorschriften Landschaft treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2

Spätestens nach 15 Jahren sind die Zonenvorschriften Landschaft gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.

Der Planungshorizont der Zonenvorschriften beträgt gestützt auf das RPG ca. 15 Jahre.

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G. BESCHLÜSSE

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ANHANG 1 / "GRUNDEIGENTÜMERVERBINDLICH" Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen für Naturschutzzonen und Einzelobjekte (zu § 13 - § 19 des Zonenreglements Landschaft) 1

Dieser Anhang ist Bestandteil des Zonenreglements Landschaft.

2

Die Positionierung mit entsprechender Nummerierung bezieht sich auf den Zonenplan Landschaft. 3

In Ergänzung zu den Schutz- und Pflegemassnahmen kann der Gemeinderat in Koordination mit den zuständigen kantonalen Fachstellen einen Pflegeplan (Organisation und Terminplanung) erlassen. Darin werden unter anderem auch Zuständigkeit und Finanzierung festgelegt. 4

Kursiv dargestellte Texte (Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen) sind grundeigentümerverbindlich und unterliegen der Beschlussfassung durch die Einwohnergemeindeversammlung sowie der Genehmigung durch den Regierungsrat.

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A

Naturschutzzonen:

Naturschutzzone "WALDLICHTUNG ISLETEN"

Nr. 1

Beschreibung: Parz. Nr. 808, 810, 811, 812, 849

Durch den Bau der Erdgasleitung entstandene, lineare Waldschneise mit vielfältigem Feuchtgebiet neben artenreichen Trockenstandorten (Magerwiese inkl. angrenzendem Föhrenbestand mit geflecktem Knabenkraut u.a.m.). Durch überaus strukturreiche Waldränder mit einem gestuften Aufbau von Strauch- zu Baumschicht begrenzt. Äusserst wertvoller Lebensraum für seltene und geschützte Kleintiere und Pflanzen. Reliktstandort der Preiselbeere aus der Riss-Eiszeit.

Schutzziele:

Erhaltung und Ausbau der Feucht- und Trockenstandorte. Schaffung und Schutz des Lebensraumes der typischen Flora und Fauna. Erhaltung der Waldlichtung. Preiselbeerbestand erhalten. Keine Feuerstellen und andere Freizeitnutzungen im Schutzgebiet.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Erhaltung der Waldlichtung: Feuchte Wiesen regelmässig, und rotationsweise Ausmähen, damit jede Fläche spätestens nach 3 Jahren wieder geschnitten wird. Aufkommende Trockenwiese jährlich nach dem Abblühen mähen.

Naturinventar W 1

Regelmässige Waldrandpflege und Schutz des Preiselbeerbestandes, indem hier v.a. Föhren als Baumart zugelassen werden. Weitere allgemeine Schutz- und Pflegemassnahmen sind in Kapitel D1. und D5. dieses Anhanges definiert. Diese erfolgen in Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald, dem Amt für Raumplanung (Abteilung Natur und Landschaft), den Grundeigentümern sowie im Rahmen der Waldentwicklungsplanung WEP. Aufsicht:

Die Aufsicht liegt beim Gemeinderat, dem Amt für Wald und weiteren zuständigen Fachstellen. Die Pflege wird durch den jeweiligen Eigentümer in Absprache mit dem Gemeinderat ausgeführt sowie im Rahmen der Waldentwicklungsplanung (WEP).

Besonderes:

Die für die Sicherheit und den Unterhalt der Erdgasleitung bestehenden Vorschriften des Werkeigentümers müssen eingehalten werden.

WEP Revier Ergolzquelle 2000

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Naturschutzobjekt "TROCKENMAUER NEUENWEG"

Nr. 2

Naturinventar V_1

(innerhalb Naturschutzzone Nr. 5) Beschreibung: Parz. Nr. 331, 1089

Alte Kalkbruchsteinmauer unterhalb der Kantonsstrasse mit entsprechender Flora und Fauna: Es handelt sich um eine Trockenmauer ohne Mörtelfugen aus kopf- bis koffergrossen, teils bossierten Steinquadern in Mischbauweise Zyklopen-/ Bruchsteinmauerwerk. Die Mauer ist im IVS (BL.13.2) zusammen mit einigen alten Randsteinen als eines der letzten Relikte der alten Schafmatt-Passstrasse erwähnt.

Schutzziele:

Erhaltung der Mauer als Biotop der speziellen Flora und Fauna. Erhaltung als historisches Zeugnis.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Kein Abbruch und keine Veränderung der bestehenden Mauer.

Aufsicht:

Die Aufsicht liegt beim Gemeinderat sowie den kantonalen Fachstellen.

Naturschutzzone "TROCKENWIESE BARMEN"

Nr. 3

Beschreibung: Parz. Nr. 435

Trockene bis sehr trockene Mesobromion-Magerwiese (= Echter Halbtrockenrasen) mit Felsaufschlüssen und Gebüschgruppe in der Mitte, mit strukturreichem angrenzendem Waldrand; Mähwiese.

Schutzziele:

Erhaltung der Magerwiese: Ausdehnung Richtung Norden in die ehemals mit Schlagflur bewachsene Fläche durch geeignete Pflege. Erhaltung der Gebüschgruppe als ergänzendes, wertvolles Biotop für die artenreiche Magerwiese. Erhalten und Ergänzen des strukturreichen Waldrandes.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Naturinventar W 2, WR_2, E_1

Details zum Waldrand siehe unter Punkt B NaturschutzEinzelobjekte

Trockenwiese Schutz- und Pflege gemäss allgemeinen Schutz- und Pflegemassnahmen für Trockenstandorte Kapitel D1. dieses Anhanges. Besonderes: Wiese ab dem 1. 7. mähen, keine Herbstweide. Gebüschqruppe Erhaltung in heutiger Ausdehnung. Unterschlupf verschiedenster Tierarten. Verhinderung der Verbuschung der Wiesenflächen. Waldrand Waldrand abschnittsweise periodisch auf den Stock setzen. Einwachsen der Strauchschicht in die Trockenwiese verhindern. Waldrandpflege gemäss allgemeinen Schutzund Pflegemassnahmen für Waldränder Kapitel D5. dieses Anhanges.

Aufsicht:

Siehe auch WR_2 unter Punkt B1.

Die Aufsicht liegt beim Gemeinderat sofern keine Pflegevereinbahrungen mit der kantonalen Fachstelle getroffen werden. Bei Waldareal ist das Amt für Wald Aufsichtsbehörde.

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Naturschutzzone "ASP"

Nr. 4

Beschreibung: Parz. Nr. 1080,542

Artenreiche Fettwiese bis nährstoffreiche Trockenwiese (Fromentalwiese, Arrhenatherion) mit Feldgehölz im Bereich des Reservoirs. 2 Sommer- und 1 Winterlinde und verschiedene Wildsträucher beim Reservoir. Umfassung mit geschnittenem Hainbuchenhag. Auf der östlichen Wiesenparzelle 3 jüngere Eichen. Fromentalwiesen gehören zu den bedrohtesten Pflanzenformationen der Nordwestschweiz / des Mittellandes.

Schutzziele:

Erhaltung der gegenwärtigen Fromentalwiese auf der westlichen Parzelle mit entsprechender Flora und Fauna. Östliche Parzelle gezielt ausmagern. Erhaltung des Feldgehölzes. Erhaltung der Eichen.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Nährstoffreiche Trockenwiese / artenreiche Fettwiese Schutz- und Pflege gemäss allgemeinen Schutz- und Pflegemassnahmen für Trockenstandorte Kapitel D1. dieses Anhanges. Besonderes: Keine Beweidung.

Naturinventar 2007 K_11, W_5, O_2

Hecke Erhaltung in heutiger Ausdehnung. Abschnittsweise Fortsetzung der Heckenpflege gemäss allgemeinen Schutzund Pflegemassnahmen für Hecken, Feld- und Ufergehölze Kapitel D2. dieses Anhanges. Unterschlupf verschiedenster Tierarten. Verhinderung der Verbuschung der Wiesenflächen. Ausscheidung eines Krautsaums ausserhalb der Hainbuchenhecke. Aufsicht:

Die Aufsicht liegt beim Gemeinderat sofern keine Pflegevereinbarungen mit der kantonalen Fachstelle getroffen wurde.

Naturschutzzone

Nr. 5

"BEWALDTETE TALRÄNDER EITAL UND ALETEN" Beschreibung:

Bewaldeter Plateaurand mit typischen Waldgesellschaften über geologisch interessanten, höhlenreichen Felsbändern und Steilhängen. Einmaliger Canon im Tafeljura mit dem Giessen bei Kilchberg beginnend. Das Gebiet ist in seiner Gesamtheit von überregionaler Bedeutung. Dank den naturräumlichen Faktoren und Bedingungen hat sich ein reiches Pflanzen- und Tierleben halten können. Folgende Gebiete seien hervorgehoben: •

Naturinventar 1985. Heimatkunde Wenslingen 1998, Erhebungen Kommission Siehe auch Schutzobjekte O_19 und G_10

Bettstigi und Wasserflue: Eine Verwerfung hat Störungen im Hauptrogenstein hervorgerufen. So ist das höhlenreiche Gebiet entstanden. Im Bärenloch bedeutende Höhlenbärenreste. In der Bruderhöhle Gammarus pulex mit pigmentlosen Augen; Am Rande der Bettstigi miozäne Nagelfluh. Schmale EichenHagebuchenwald-Bänder am Plateaurand. Seltene Arten von Landdeckelschnecken bei der Bettstigi nachgewiesen. Winterquartier von Fledermäusen in der Teufelsküche und im Bruderloch, ev. auch in der Bärenhöhle.

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•

Auf beweglichem Felsgrobschutt in warmer Südlage ein Ahorn-Eschen-Ulmen-Linden-Bestand (mit klebriger Salbei und Schmerwurz), auf weicherdig verwitterndem Steilhang in schattig-luftfeuchter Lage ein Bestand des seltenen Geissbart Ahornwaldes (mit Geissbart, Mondviole, Hirschzunge, Christophskraut, Schildfarn); am auslaufenden Hangfuss, z.T. Bachaue, Lerchensporn-Wald (mit Esche, Bergahorn, Ulme), alles in schluchtartiger Felsnische in unglaublicher Vielfalt zusammengedrängt. Einzigartige Ballung standörtlicher, lokalklimatischer, floristischer und pflanzensoziologischer Phänomene.

•

Wald Hinteregg: Auf beweglichem Felshangschutt pionierartige Ahorn-Linden-Eschen-Ulmenwälder (mit Hirschzunge, Geissbart, Gelapptem Schildfarn, Schuppenwurz); auf ausgeglichenerem Nordhang Linden-Buchenwald (mit Fieder-Zahnwurz). Tropfstein von beträchtlicher Grösse.

•

Bei der Ödenburg offener Trockenstandort mit Wildem Dost (Origanum officinale), Grossem Ehrenpreis (Veronica teucrium), scharfem Mauerpfeffer (Sedum acre) u.a.m.

•

Weiher / Tümpel Fotzelbrünnli und Neuweg.

Schutzziele:

Erhaltung und Förderung der standortgerechten, typischen Waldgesellschaften. Erhaltung der Fels- und Höhlenformationen mit ihrer speziellen Flora und Fauna. Schutz der archäologischen Geschichtserzeugnisse und deren Umgebung (Mittelalterliche Burg Ödenburg, Höhlen Bruderloch, Höhle Teufelsküche / Abri Teufelstube, Eisenverarbeitungsanlage Fotzelbrunnen / Buech, Steinwälle), sowie weiterer geschützter Einzelobjekte im Waldareal.

Siehe auch archäologische Schutzobjekte § 17 ZR und Schutz-Einzelobjekte § 15 ZR

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Im Rahmen der Waldentwicklungsplanung (WEP). Waldrandpflege gemäss allgemeinen Schutz- und Pflegemassnahmen für Waldränder Kapitel D5. dieses Anhanges. Diese erfolgen in Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald, dem Amt für Raumplanung (Abteilung Natur und Landschaft), der kantonalen Denkmalpflege und den Grundeigentümern im Rahmen der Waldentwicklungsplanung (WEP). Die archäologischen Fundstätten und weitere geschützte Objekte sind bei den Pflegemassnahmen zu berücksichtigen. Siehe allgemeine Schutz- und Pflegemassnahmen für Geologische Objekte (Kapitel D4.) sowie für Weiher und Tümpel (Kapitel D6.). Trockenstandort Ödenburg regelmässig auslichten. „Wilde" Freizeitinstallationen (Klettersteige, Feuerstellen etc.) an besonders empfindlichen Orten entfernen.

WEP Revier Ergolzquelle 2000

Aufsicht:

Die Aufsicht liegt beim Gemeinderat, dem Amt für Wald und weiteren zuständigen Fachstellen.

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Naturschutzzone "WALDRAND BARMEN"

Nr. 6

Beschreibung: Parz. Nr. 431, 435

Randgebiet der grossflächigen (Wald-)Naturschutzzone Talweiher in den Gemeinden Anwil und Rothenfluh mit verschiedenartigen, standortgemässen Waldgesellschaften und geschützten Pflanzen und Tieren.

Schutzziele:

Einhaltung der Schutzziele der angrenzenden Naturschutzzone.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Schonende, naturnahe Waldbewirtschaftung. Förderung eines gebuchteten und abgestuften Waldrandes mit einer gesunden Strauch- und Krautschicht. Erhaltung von strukturell wichtigen Einzelbäumen. lm Rahmen der Waldentwicklungsplanung (WEP). Waldrandpflege gemäss allgemeinen Schutz- und Pflegemassnahmen für Waldränder Kapitel D5. dieses Anhanges und in Absprache mit der kantonalen Abteilung Natur und Landschaft sowie dem Amt für Wald.

Aufsicht:

Die Aufsicht liegt beim Gemeinderat und dem Amt für Wald.

Naturschutzzone "DOLINE UND FELDGEHÖLZ BARMEN LOCH"

Nr. 7

Beschreibung: Parz. Nr. 434,433

Feldgehölz mit mächtigen, uralten Eichen und Hainbuchen in der Baumschicht (= Querco-Carpinetum) und dolinenartigen Strukturen im Innern des Gehölzes; ausgeprägte Strauchschicht am Rand des Gehölzes. Sehr wichtiger und vielfältiger Kernraum auf dem Wenslinger Feld. Durch teilweises Auffüllen der Doline mit Aushub der Erdgasleitung zeitweise Stauwasser.

Schutzziele:

Erhalten der mächtigen Eichen und Hainbuchen. Erhaltung der Doline als geologisch typisches Objekt von Karstgebieten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Erhaltung des Eichenstandortes.

Aufsicht:

Naturinventar 2007 K_6

In Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald sowie gemäss allgemeinen Schutz- und Pflegemassnahmen für Feldgehölze (D2.) für geologische Objekte (D4.) und Waldränder (D5.) im Kapitel D dieses Anhanges. Die Aufsicht liegt beim Gemeinderat und dem Amt für Wald (für Waldareal) sofern keine Pflegevereinbarungen mit der kantonalen Fachstelle getroffen werden.

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Naturschutzzone "FELDGEHÖLZ ERZMATT"

Nr. 8

Beschreibung: Parz. Nr. 451

Wertvolles, da strukturreiches dicht von Eschen bestandenes Feldgehölz mit gut ausgebildeter Kraut-, Strauchund Baumschicht. Gebuchteter Aufbau, teilweise mit Lücken und nahezu extensivem Wiesenband zwischen Hecke K-9 (Hochhecke Erzmatt) und dem Feldgehölz. Dolinenlage mit kleinen Tümpeln, die als Laichgebiet genutzt werden. Direkt an Naturschutzweiher Nr. 18 angrenzend.

Schutzziele:

Waldfläche und standorttypischen Bestand erhalten. Keine Auffüllungen der dolinenartigen Struktur. Feuchtstandorte erhalten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Brombeeren zu Gunsten der Krautgesellschaften eindämmen. Strauchmantel und Krautsaum aufbauen.

Naturinventar 2007 K_ 10, Ergänzungen Kommission

In Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald sowie gemäss allgemeinen Schutz- und Pflegemassnahmen für Feldgehölze (D2.) für geologische Objekte (D4.) und Waldränder (D5.) im Kapitel D dieses Anhanges. Aufsicht:

Die Aufsicht liegt beim Gemeinderat und dem Amt für Wald (für Waldareal) sofern keine Pflegevereinbarungen mit der kantonalen Fachstelle getroffen werden.

Naturschutzzone "DOLINE UND FELDGEHÖLZ HEIDENLOCH"

Nr. 9

Beschreibung: Parz. Nr. 439

Fast kreisrunde Baumgruppe mit Birken und Nadelbäumen, die in einer Doline liegt.

Schutzziele:

Erhaltung als wichtige Landmarke, Geotop und Trittsteinbiotop und ökologische Aufwertung (einheimische Arten, Saum); Unterbinden von Ablagerungen und Auffüllen der Doline.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

In Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald sowie gemäss allgemeinen Schutz- und Pflegemassnahmen für Feldgehölze (D2.) für geologische Objekte (D4.) und Waldränder (D5.) im Kapitel D dieses Anhanges.

Aufsicht:

Die Aufsicht liegt beim Gemeinderat und dem Amt für Wald (für Waldareal) sofern keine Pflegevereinbarungen mit der kantonalen Fachstelle getroffen werden.

Naturschutzzone "WÄLDCHEN HOLWÄNGEN"

Nr. 10

Beschreibung: Parz. Nr. 670, 685

Hagenbuchenwald mit nordexponiertem strukturreichem Waldrand (Mehlbeeren, Schwarzdorn, Liguster, Heckenkirsche etc.), ohne Krautsaum. Wichtiges Trittsteinbiotop.

Schutzziele:

Waldfläche und Bestand erhalten. Aufwerten des Waldrandes.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

In Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald sowie gemäss allgemeinen Schutz- und Pflegemassnahmen für Feldgehölze (D2.) und Waldränder (D5.) im Kapitel D dieses Anhanges.

Aufsicht:

Die Aufsicht liegt beim Gemeinderat und dem Amt für Wald (für Waldareal) sofern keine Pflegevereinbarungen mit der kantonalen Fachstelle getroffen werden.

Naturinventar 2007 K_4

Naturinventar 2007 WR_4

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Naturschutzzone "WÄLDCHEN SORBEN"

Nr. 11

Beschreibung: Parz. Nr. 686, 687, 689

Kleines Wäldchen mit Föhren, Rotbuchen, Sommerlinden, Berg- und Spitzahorn sowie kletterndem Efeu und Kleinem Immergrün. Wichtiges Trittsteinbiotop.

Schutzziele:

Waldfläche und Bestand erhalten. Aufwerten des Waldrandes. Lichtbaumarten fördern.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

In Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald sowie gemäss allgemeinen Schutz- und Pflegemassnahmen für Feldgehölze (D2.) und Waldränder (D5.) im Kapitel D dieses Anhanges.

Aufsicht:

Die Aufsicht liegt beim Gemeinderat und dem Amt für Wald (für Waldareal) sofern keine Pflegevereinbarungen mit der kantonalen Fachstelle getroffen werden.

Naturschutzzone "WÄLDCHEN HÜNDLER"

Nr. 12

Beschreibung: Parz. Nr. 868, 642

Wäldchen mit durchschnittlichem bis strukturreichem / Waldrand (Mehlbeeren, Schwarzdorn, Liguster). Krautsaum fehlend. Wichtiges Trittsteinbiotop.

Schutzziele:

Waldfläche und Bestand erhalten. Aufwerten des Waldrandes. Lichtbaumarten fördern.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

In Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald sowie gemäss allgemeinen Schutz- und Pflegemassnahmen für Feldgehölze (D2.) und Waldränder (D5.) im Kapitel D dieses Anhanges.

Aufsicht:

Die Aufsicht liegt beim Gemeinderat und dem Amt für Wald (für Waldareal) sofern keine Pflegevereinbarungen mit der kantonalen Fachstelle getroffen werden.

Naturschutzzone "TROCKENWIESE TSCHOMATT"

Nr. 13

Beschreibung: Parz. Nr. 868, 642

Nährstoffreiche Trockenwiese (Fromentalwiese, Arrhenatherion) mit attraktiver Flora (Salbei, Wiesenmargeriete, Wiesenbocksbart etc.). Mähwiese.

Schutzziele:

Erhaltung und Aufwertung der Fromentalwiese als Lebensraum für verschiedene Pflanzen und Tiere. Erhalten und fördern einer nährstoffarmen Wiese (vor allem geringer Stickstoff- und Phosphatvorrat).

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Gemäss allgemeinen Schutz- und Pflegemassnahmen für Trockenstandorte Kapitel D1. dieses Anhanges.

Naturinventar 2007 WR_3

Naturinventar 2007 W_8

Besonderes: Keine Büsche aufkommen lassen. Aufsicht:

Die Aufsicht liegt beim Gemeinderat sofern keine Pflegevereinbarungen mit der kantonalen Fachstelle getroffen werden.

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Naturschutzzone "TROCKENSTANDORT REBENHÜBEL"

Nr. 14

Beschreibung: Parz. Nr. 605, 608, 762

Im Verbund mit von der Wiese umschlossener Hecke sehr wertvoller südwestexponierter Trockenstandort:

Schutzziele:

Erhaltung und Aufwertung der wärmeliebenden Trockenwiese und -weide sowie der Saumgesellschaft entlang der Hecke. Erhalten und fördern einer nährstoffarmen Weide und Wiese (vor allem geringer Stickstoff- und Phosphatvorrat), Weidemanagement auf Blühtermin abstimmen.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Gemäss allgemeinen Schutz- und Pflegemassnahmen für Trockenstandorte Kapitel D1. dieses Anhanges. Generell: Keine Düngung:

Naturinventar 2007 W_7, angepasst nach botanischer Aufnahme

Trockene artenreiche Fettweide (Arrhenatherion) und reichhaltige echte Trockenweide (Mesobromion) mit alten Obstbäumen und Böschungen auf der östlichen Parzelle. Südwestlich der Hecke als Verbindungselement typische Saumgesellschaft mit Brachypodium pinnatum (von durchschnittlich 2m Breite). Anschliessend 5m breites Mesobromion mit Esparsette. Reichhaltige echte Trockenwiese (Mesobromion) auf der westlichen Parzelle.

Besonderes: •

Saum unterhalb Hecke: Schnitt ab dem 1. Juli, maximal die Hälfte jährlich.

•

Arrhenatherionltrockene artenreiche Fettweide und Mesobromion/echte Trockenweide: Sommerpause vom 1. Juni bis mindestens 31. Juli. Extensive Beweidung.

•

Mesobromion/echte Trockenwiese: Beibehaltung der Wiesennutzung.

Kleinstrukturen Obstbäume und Böschungen möglichst erhalten. Aufsicht:

Die Aufsicht liegt beim Gemeinderat sofern keine Pflegevereinbarungen mit der kantonalen Fachstelle getroffen werden.

Naturschutzzone "TROCKENSTANDORT NORDHOLDE"

Nr. 15

Beschreibung: Parz. Nr. 339

Magere Fettwiese (Fromentalwiese, Arrhentherion) mit 13 Zeigerarten, u.a. Habermark und Wiesenflockenblume. An den steilsten Stellen echte Trockenwiese (Mesobromion) mit 33 Arten. Zuoberst Übergang in Fettwiese. Im Südosten schneidet der Weg das anstehende Gestein an. Darauf stocken Eschen und Ahorne sowie typische Heckensträucher.

Schutzziele:

Erhaltung und Aufwertung der Wiese. Zu fette Flächen ausmagern. Hecke entlang Weg zu Gunsten wärmeliebender Sträucher auslichten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Gemäss allgemeinen Schutz- und Pflegemassnahmen für Trockenstandorte Kapitel D1. dieses Anhanges.

Naturinventar 2007 W_9, angepasst nach botanischer Aufnahme

Gehölz am Wegrand: Ahorn und Eschen zu Gunsten lichtliebender Arten regelmässig auslichten. Aufsicht:

Die Aufsicht liegt beim Gemeinderat sofern keine Pflegevereinbarungen mit der kantonalen Fachstelle getroffen werden. Seite 25 von 59

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Naturschutzzone "TROCKENSTANDORT WEID"

Nr. 16

Beschreibung: Parz. Nr. 665

Trockenweide (Mesobromion) in südexponierter Lage mit mindestens 10 Trockenwiesenzeigern (u.a. Frühlingsschlüsselblume, Zittergras und Wiesenmargerite) und typischen Arten offener Weideflächen (Langhaariges und Florentiner Habichtskraut, Stängelumfassendes Täschelkraut u.a.m.). Viehtreppen. Zum Teil übernutzt.

Schutzziele:

Fläche weiter extensiv nutzen. Keine Düngung.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Gemäss allgemeinen Schutz- und Pflegemassnahmen für Trockenstandorte Kapitel D1. dieses Anhanges.

Naturinventar 2007 W_11, angepasst nach botanischer Aufnahme

Beibehaltung der extensiven Beweidung mit nicht zu schweren Rindern (allenfalls Pferden). Richtwert: ca. 5-6 Rinder auf der ganzen Weide bis Ende Juli, dann die Hälfte. Keine Düngung. Aufsicht:

Die Aufsicht liegt beim Gemeinderat sofern keine Pflegevereinbarungen mit der kantonalen Fachstelle getroffen werden.

Naturschutzzone "TROCKENSTANDORT ERZMATT"

Nr. 17

Beschreibung: Parz. Nr. 451

Magere Fettwiese (Fromentalwiese, Arrhenatherion), die durch Pflege entstanden ist (keine Einsaat). Gärtnerisch angelegtes Mosaik schmaler und noch im Aufwuchs begriffener Gebüschgruppen und Heckenzüge, eingefasst durch geschnittene Hainbuchenhecke.

Schutzziele:

Erhaltung der Magerwiese und Heckenmosaike mit entsprechender Flora und Fauna.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Gemäss allgemeinen Schutz- und Pflegemassnahmen für Trockenstandorte (D1) und Hecken (D2.) in Kapitel D dieses Anhanges.

Aufsicht:

Die Aufsicht liegt beim Gemeinderat sofern keine Pflegevereinbarungen mit der kantonalen Fachstelle getroffen werden.

Naturinventar 2007 W_11, angepasst nach botanischer Aufnahme

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Naturschutzzone "WEIHER ERZMATT"

Nr. 18 2

Beschreibung: Parz. Nr. 451

Neu erstellter Weiher von ca. 80 m ohne künstliche Abdichtung und mit natürlichem Wasseraufstoss. Steinhaufen und verschiedene standortgerechte Sträucher sowie Stauden schaffen im Verbund mit dem angrenzenden Feldghölz und der Hecke ein wichtiges Trittsteinbiotop.

Schutzziele:

Erhaltung als Vernetzungselement.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Gemäss allgemeinen Schutz- und Pflegemassnahmen für Weiher und Tümpel Kapitel D6. dieses Anhanges.

Neu erstellt 2008 Steht unter Vertrag mit dem landwirtschaftlichen Zentrum Ebenrain.

Regelmässiges selektives Ausholzen der Uferbestockung, um den Lichteinfall (Besonnung) auf den Weiher sicherzustellen. Alle paar Jahre im Winter das Laub und eingeschwemmtes Material ausräumen. Saumvegetation hälftig pro Jahr frühestens ab 1. Juli mähen. Die Pflegemassnahmen haben in Abstimmung mit dem Landwirtschaftlichen Zentrum Ebenrain zu erfolgen. Aufsicht:

Die Aufsicht liegt beim Gemeinderat sofern keine Pflegevereinbarungen mit der kantonalen Fachstelle getroffen werden.

Naturschutzzone "ARA-WEIHER BETTSTIGI"

Nr. 19

Beschreibung: Parz. Nr. 991

2 betonierte Weiher, teilweise aufgeschüttet und bei pflanzt. Gebiet mit hohem Erholungswert.

Schutzziele:

Erhaltung der offenen Wasserfläche und der Ufervegetation als Lebensraum seltener Pflanzen und Tiere.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Gemäss allgemeinen Schutz- und Pflegemassnahmen für Weiher und Tümpel Kapitel D6. dieses Anhanges.

Naturinventar 2007 G_8

Verhindern einer Verlandung des Weihers. Standortfremde Fische entfernen. Regelmässiges selektives Ausholzen der Uferbestockung, um den Lichteinfall (Besonnung) auf den Weiher sicherzustellen. Alle paar Jahre im Winter das Laub und eingeschwemmtes Material ausräumen. Wenn nötig ist der Wasserhaushalt zu regulieren. Offene Grasflächen regelmässig mähen. Aufsicht:

Die Aufsicht beim Gemeinderat und beim Kanton.

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Naturschutzzone "ARTENREICHE FETTWIESE OB LÖR"

Nr. 20

Beschreibung: Parz. Nr. 320

Wertvolle Fettwiese mit über 26 Arten (u.a. SaatEsparsette)! Ca. 3 m Streifen entlang Weg mit Trockenwiesenzeigern, u.a. Feld-Witwenblume, Wiesen-Margerite, Wiesensalbei. Auf der Wiese stehen sechs vor kurzem gepflanzte Hochstamm-(Obst)Bäume. Die Fläche grenzt auf zwei Seiten an den Wald. Südseitig ausgeprägter Waldrand.

Schutzziele:

Erhaltung als wichtiges Vernetzungselement. Aufwertung zu artenreicher Blumenwiese.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Gemäss allgemeinen Schutz- und Pflegemassnahmen für Trockenstandorte Kapitel D1. dieses Anhanges.

Naturinventar 2007W_10, erweitert nach botanischer Aufnahme

Besonderes: Bei jedem Schnitt 10% abwechselnd stehen lassen (Altgrasstreifen). Einwachsen des angrenzenden Waldes verhindern, beim nördlich angrenzenden Waldrand nach Möglichkeit Saum anlegen. Die jungen Hochstammbäume (Obst- und Lindenbäume) gegen Schädlinge schützen. Aufsicht:

Die Aufsicht liegt beim Gemeinderat sofern keine Pflegevereinbarungen mit der kantonalen Fachstelle getroffen werden.

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Zonenreglement Landschaft Wenslingen

B

B1.

Naturschutz-Einzelobjekte:

Geschützte Einzelbäume, Baumgruppen, Gebüsche, Waldränder

1

Wenslingen ist reich an auffälligen Einzelbäumen und Baumgruppen. Häufig handelt es sich um Schneitelbirken (zur einstigen Reisiggewinnung), Linden und Nussbäume, welche vielfältige Futter- und Brutplätze bieten. Aus einzelnen Sträuchern bestehende Gebüsche - zum Teil neu angelegt - bringen Struktur in wertvolle Lebensräume und stellen wichtige Trittsteinbiotope dar. Waldränder vereinigen Eigenschaften des Waldes und offenen Feldes und bieten spezielle Lebensbedingungen. 2

Schutz- und Pflegemassnahmen für die nachfolgenden Objekte sind in Kapitel D für die verschiedenen Vegetationstypen definiert (D2. für Hecken, Feld- und Ufergeghölze, Einzelbäume, Baumgruppen und Gebüsche, D5. für Waldränder).

Barmenloch Parz. 455

Baumgruppe E_2

Einzelbaum E_3

Schutzziele: Feldhof Parz. 648

Baumgruppe E_5

Baumgruppe E_7

Baumgruppe E_8

Gebüschgruppe E_9

Schutzziele:

Baumgruppe mit 4 Eichen und 4 Eschen auf einer teilweise als Trockenbiotop geschützten Weide.

Naturinventar 2007

6 Schwarzpappeln in Dolinenlage, landschaftsprägend.

Naturinventar 2007

4 uralte Salweiden bilden zwei Gebüschgruppen, möglicherweise in Dolinenlage.

Naturinventar 2007

Erhaltung als Vernetzungselement. Nach Möglichkeit Ergänzung zu einer Hecke. Keine Ablagerungen. Einzelbäume E_10

2 Sommerlinden.

Naturinventar 2007

Erhaltung als Vernetzungselement.

Schutzziele: Voregg Parz. 743

Naturinventar 2007

Erhaltung als Vernetzungselement.

Schutzziele:

Schiessanlage Parz. 613

Kreisförmige Baumgruppe bei Feldscheune: 6 Linden, 2 Birken, 2 Eschen.

Erhaltung als Vernetzungselement. Nach Möglichkeit Mantel und Saum anlegen.

Schutzziele: Hintereggbächli Parz. 677, 684

Naturinventar 2007

Erhaltung der Linden und der freistehenden Birke als Vernetzungselement.

Schutzziele: Holwängen Parz. 670

1 Linde. Erhaltung als Vernetzungselement.

Schutzziele: Weid Parz. 665

Naturinventar 2007

Erhaltung als Vernetzungselement. Nach Möglichkeit mit Sträuchern und Saum ergänzen.

Schutzziele:

Birzelmatt Parz. 511

Baumgruppe, 3 Birken, 5 Vogelbeeren.

Einzelbaum / Gebüschgruppe E_11

1 jüngere Winterlinde, eingerahmt von Felsenbirnen, Pfaffenhütchen und Bereiften Rosen (Rosa glauca).Krautsaum mit Dost (Origanum vulgare).

Naturinventar 2007, Erhebung Kommission 2008

Erhaltung als Vernetzungselement. Saum alle Jahre hälftig mähen.

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Zonenreglement Landschaft Wenslingen

Steingruben Parz. 712

Einzelbäume / Gebüschgruppe E_12

Einzelbäume O_2

Einzelbaum O_6

Einzelbaum O_12

Einzelbaum O_13

Gebüschgruppe O_18

Einzelbaum O_13

Waldrand WR_2

Schutzziele:

Linde

Erhebung Kommission 2008

Gebüschgruppe mit 4 Sträuchern (Vogelbeere, Holunder, Kornelkirsche, Pfaffenhütchen) bei einem Feldbrunnen.

Erhebung Kommission 2008

Birke

Erhebung Kommission 2008

Strukturreicher Waldrand, stufig aufgebaut, gebuchtet, artenreich. Sehr wertvoll im Verbund mit der angrenzenden Trockenwiese (= Magerwiese, Mesobromion) der Naturschutzzone Nr. 3.

Naturinventar 2007

Erhaltung als Vernetzungselement. Eindämmen der Brombeeren zum Schutz der angrenzenden Trockenwiese.

Schutzziele:

Hinteregg Parz. 680

Erhebung Kommission 2008

Erhaltung als Vernetzungselement.

Schutzziele: Barmenhügel Parz. 431, 435

Junge Linde

Erhaltung als Vernetzungselement.

Schutzziele: Weid Parz. 665

Erhebung Kommission 2008

Erhaltung als Vernetzungselement.

Schutzziele: Mösli Parz. 612

Alte Schneitelbirke

Erhaltung als Vernetzungselement.

Schutzziele: Stigli Parz. 562

Erhebung Kommission 2008

Erhaltung als Kultur- und Vernetzungselement. Regelmässig schneiteln

Schutzziele:

Nordholde Parz. 732

3 jüngere Eichen (Bestandteil Naturschutzzone Nr. 4) Erhaltung als Vernetzungselement.

Schutzziele: Stelli / Bodmatt Parz. 334

Naturinventar 2007, Erhebung Kommission 2008

Erhaltung als Vernetzungselement.

Schutzziele: Asp Parz. 1080

3 jüngere Feldahorne, div. Sträucher (Rosaceae, Holunder u.a.m.) mit Sitzbank, auf ehemaligem Steinbruch.

Waldrand WR_5

Strukturreicher Waldrand mit uralten Pfaffenhütchen und Weissdornen als Bindeglied zum neu ausgedolten saumreichen Bach angrenzend.

Naturinventar 2007

Erhaltung des uralten Strauchbestandes, insbesondere der Pfaffenhüttchen und entsprechende Ergänzung des Waldrandes.

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Zonenreglement Landschaft Wenslingen

B2.

Hecken mit hohem Wert und Ufervegetation (Uferschutzzonen)

1

Hecken und Ufervegetation sind Lebensräume einer vielfältigen Flora und Fauna (Nahrungs- und Brutbiotop). Daneben wirken sie als Wind- sowie Erosionsschutz und gliedern die Landschaft. Sie sind entweder natürlich (z.B. an steilen Borden oder an schwierig zu bewirtschaftenden Parzellenrändern) entstanden oder im Rahmen des ökologischen Ausgleichs neu angelegt worden (meist geradliniger Verlauf). Ufergehölze sind in der Artenzusammensetzung mit den Hecken vergleichbar, bilden aber in Kombination mit den Gewässern und feuchten Hochstaudenfluren einen anderen Lebensraumtyp. Wie die Hecken sind auch die Ufergehölze wichtige ökologische Vernetzungs- bzw. Wanderachsen für Kleintiere. 2

Sofern nicht anders vermerkt, gelten für Hecken die Schutzbestimmungen gemäss NLG BL. Alle Hecken sind im Zonenplan Landschaft (Stand 2008) eingetragen. Hecken in Naturschutzzonen wurden bei den entsprechenden Naturschutzzonen unter Kapitel A 1 beschrieben. 3

Nachfolgend aufgeführte Objekte nehmen auf Grund ihrer Lage, ihrer Entstehung oder Zusammensetzung eine ökologische Sonderstellung ein und sind in ihrem Bestand und ihrer Ausdehnung unbedingt zu erhalten. 4

Schutz- und Pflegemassnahmen für die nachfolgenden Objekte sind in Kapitel D für die verschiedenen Vegetationstypen definiert (02. für Hecken, Feld- und Ufergeghölze, Einzelbäume, Baumgruppen und Gebüsche, 03. für Fliessgewässer und Ufervegetation). 5

Vorwiegend aufgrund des ökologischen Ausgleichs entstandene Hecken werden im Anhang 2 beschrieben. siehe Erwägungen RRB

Hecken Bodmatten Parz. 333, 334

K_3

K_16

K_17

Schutzziele:

ZPL 1986 und Naturinventar 2007

Hochhecke an altem Stufenrain mit 2 mächtigen Eichen, Wildkirsche, Waldrebe, Schwarzdorn u.a.m. Eschenunterwuchs.

ZPL 1986 und Naturinventar 2007

Erhaltung als wichtiges Vernetzungselement. Nach Möglichkeit Krautsaum anlegen. Keine Veränderung am Stufenrain.

Schutzziele:

Rebenhübel Parz. 604, 605

Geschwungene, unterschiedlich breite und sehr lange Hochhecke mit Einzelbäumen (darunter 1 Birne) und sehr grossem Dornstrauchanteil. Erhaltung als wichtiges Vernetzungselement. Nach Möglichkeit Krautsaum anlegen.

Schutzziele: Tschomatt Parz. 631

ZPL 1986 und Naturinventar 2007

Erhaltung als Vernetzungselement. Nach Möglichkeit Krautsaum anlegen.

Schutzziele: Tschomatt Parz. 648

Hochhecke mit 1 Birke, Hartriegel, Hasel, Liguster und Eschenjungwuchs, wertvoll, weit und breit einziges Trittsteinbiotop in der Umgebung.

K_19

ZPL 1986 und NaturinvenÄltere Hecke an Trockenstandort und an tar 2007, Kommission 2008 Stufenrain, mit Wildkirschen, verwilderten Zwetschgenbäumen, Weiden u.a. Auf der südwestlichen Seite ein durchschnittlich. 2 m breiter Krautsaum. Im Verbund mit den angrenzenden Trockenwiesen und -weiden wehr wertvoll.

Erhaltung als artenreiches Vernetzungselement. Ausdehnung in angrenzende Trockenwiesen und -weiden unterbinden. Seite 31 von 59

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Kläranlage Parz. 1012, 865

O_17

Hochhecke an Siedlungsrand angrenzend und Erhebung auf geologisch interessantem Aufschluss (Krustenkalk). Nordwärts durch Baustelle beeinträchtigt. Gut ausgebildetes Liguster-Schlehengebüsch (LigustroPrunetum) als Mantel.

Erhebung Kommission 2007

Erhaltung als wichtiges Vernetzungselement in Richtung Siedlungsraum. Keine Ergänzungen durch nicht-standortgemässe Bepflanzung. Keine Aufschüttungen und kein Einleiten von Fremdwasser.

Schutzziele:

Ufervegetation / Uferschutzzone Ufervegetation Dellenbach Parz. 341, 342, 343

K_1

Erhaltung als artenreiches Vernetzungselement. Abschnittweises Auf-Stock-Setzen der Hecke zwecks Aufbau einer vielfältigen Struktur.

Schutzziele:

Ufervegetation Offenlegung Dellenbach Parz. 355

Voluminöses, waldähnliches Gehölz (Walda- Naturinventar 2007 real) mit einer ausgeprägten Baumschicht (Kronenschluss), an Steilböschung, die Teil eines Tobels sind, darin fliesst ein Bach. Bestandteil der Naturschutzzone Nr. 5.

K_1a

Schutzziele:

Lockere Uferbestockung mit 12 Hochstamm Ergänzung Naturinventar Einzelbäumen (Prunus domestica, Pyrus py- 2009 raster, Prunus avium), je einer Stieleiche am oberen und unteren Ende der ausgedolten Strecke, 5 Gebüschgruppen (Sambucus nigra, Cornus mas, Berberis vulgaris u.a.m.) sowie einzelnen Steinhaufen und Wurzelstöcken . Saumvegetation (angesät bzw. wilde Versamung) entlang der gehölzfreien Uferstrecken. Bachlauf mit stark schwankender Wasserführung. Erhaltung als artenreiches Vernetzungselement. Erhaltung der Hochstammbäume bzw. Ersatz nach Abgang. Weide regelmässig auf Stock setzen, die übrigen Gebüsche unter Berücksichtigung ihrer Wüchsigkeit gemäss Vorgaben D3 pflegen. Hochstaudenflur hälftig und rotationsweise jährlich mähen.

Uferschutzzone K_12 Moosbach beim Friedhof Parz. 503 – 509, 510

Ufergehölz beidseits des Gewässers, Krautschicht mit Bachnelkenwurz, Mädesüss, Taubnessel, Rasenschmiele u.a.m. Teilweise Japanischer Knöterich.

Schutzziele:

Erhaltung als Vernetzungselement. Neophyten bekämpfen

Naturinventar 2007

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Zonenreglement Landschaft Wenslingen

Uferschutzzone Entwässerungsgraben Bündtenmatten Parz. 744

K_13

K_14

Schutzziele:

Naturinventar 2007, ergänzt Vielfältiger Ufergehölzstreifen zwischen durch Kommission 2008 Feldweg und Fliessgewässer gelegen, teilweise brettartig zurückgeschnitten; linksufrig ca. ein Dutzend Kopfweiden, Krautschicht mit Mädesüss, Bachnelkenwurz, Labkraut, Iris pseudacorus u.a.m.

Erhaltung als Vernetzungselement. Nach Möglichkeit abschnittweise linksufrige Ergänzungen. Auf Stock-Setzen einzelner Abschnitte im Rotationsprinzip.

Schutzziele:

Uferschutzzone Hintereggbächli Parz. 609,610, 611, 680, 1013

Naturinventar 2007

Erhaltung als Vernetzungselement. Nach Möglichkeit Krautsaum anlegen. Je hälftiges Zurückschneiden der schnellwüchsigen Arten im Rotationsprinzip.

Schutzziele:

Uferschutzzone Moosbach östlich Friedhof Parz. 528, 530, 531, 569, 519 524, 581 - 584

Westlich des dazugehörenden Grabens entlang der Strasse verlaufendes Kleingehölz mit Hartriegel, Liguster, Pfaffenhütchen und Eschenjungwuchs. Einstandsgebiet Mönchsgrasmücke. Im Verbund mit dem Graben wertvolles Trittsteinbiotop.

K_18

Dreigeteiltes Ufergehölz mit: •

Lückiger Hochhecke (Hasel, Weiden, Liguster, Wilder Hopfen u.a.m.) auf Parzelle 609, 610, 611.

•

Weidenreichem Abschnitt, dazu Schwarzdorn, Feldahorn, Pfaffenhütchen u.a.m. auf Parzelle 1013 (ca.1997 ausgedolt); Mähwiese statt Krautsaum . In Kantonsbesitz.

•

Vorwiegend offenem Bachabschnitt mit Gebüschgruppen (7 Kopfweiden, Rosen, Pfaffenhütchen, Holunder, Kornelkirsche u.a.m.) auf Parzelle 680, ca. 12 m breite Hochstaudenflur (2007 ausgedolt).

Naturinventar 2007, Kommission 2008

Erhaltung als artenreiches Vernetzungselement. Zu starker Beschattung des Baches entgegenwirken. Oberer Teil: Erhaltung als artenreichere Hochhecke, vereinzelte Lücken lassen (Besonnung Bächlein). Mittlerer Teil: Weide regelmässig auf Stock setzen. Unterer Teil: Hochstaudenflur hälftig und rotationsweise jährlich mähen, Kopfweiden pflegen.

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Uferschutzzone Moosbach bei Bettstigi Parz. 693, 865, 692, 991

K_21

Naturinventar 2007, Kommission 2008

Erhaltung als Vernetzungselement. Ausscheiden von Krautsäumen. Wiederaufnahme der Pflege im Ufergehölz nördlich des Gewässers, abschnittsweises Auf-StockSetzen der Weiden und der Strauchschicht im südlich des Bachs gelegenen Ufergehölz rotationsweise.

Schutzziele:

C

Gewässerbegleitendes Ufergehölz auf Waldparzelle, südlich des Gewässers als Baumhecke ausgebildet, nördl. des Gewässers als stark ausgewachsene Hochhecke ausgebildet; das Ensemble Ufergehölz Gewässer bildet ein kleines Tobel; entlang Südrand der Hecke Dornsträucher.

Feldscheunen:

Feldscheunen sind Zeugen der alten landwirtschaftlichen Bewirtschaftung und stellen eine Besonderheit der Jurahänge des Kantons Basel-Landschaft dar. Schutz- und Erhaltungsmassnahmen sind im Zonenreglement unter § 19 geregelt.

Voregg Parz. 740

Nr. 1

Weidstall (Klassifizierung: C)

Beschreibung:

Material: Bruchsteinmauerwerk verputzt, Giebeldreiecke mit vertikaler Holzschalung. Ordentlicher Zustand z.T. Backstein- und Ziegleausbesserungen. Dach: Biberschwanziegel. An östlicher Dachhälfte eine Reiche und an westlicher Dachhälfte die zwei unterste Reihen mit Flachziegel gedeckt. Zustand ordentlich. Gebrauch: Remise

Bemerkungen:

Der Eingang an der Ostseite wurde vergrössert, die Dachbalken sind neu.

Hinteregg Parz. 680

Nr. 2

Heuhäuschen (Klassifizierung: C)

Beschreibung:

Material: Bruchsteinmauerwerk verputzt. Anbau mit vertikaler Halschalung. Putz z.T. abgefallen und rissig. Dach: Flachziegel, Zustand gut. Gebrauch: Remise

Bemerkungen:

Giebelseitige Einfahrt nach Westen, grosse Eckquadersteine, ursprünglich bestand die Scheune wahrscheinlich aus Eckwinkeln mit Bruchsteinmauerwerk und Holzschalung dazwischen. Im Norden wurde die Scheune mit einem Anbau erweitert. Die Scheune liegt zusammen mit einer Baumgruppe als schönes Ensemble in der Landschaft.

Feldscheunen-Inventar Nr. 68/4

Feldscheunen-Inventar Nr. 68/2

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Zonenreglement Landschaft Wenslingen

Hinteregg Parz. 684

Nr. 3

Weidstall mit Heubühne (Klassifizierung: C)

Beschreibung:

Material: Oberer Teil mit vertikaler Holzschalung, unterer Teil mit Backsteinen. Westseite besteht nur aus Eckwinkeln. Sehr guter Zustand. Dach: Flachziegel, sehr guter Zustand. Gebrauch: Brennholzlager

Bemerkungen:

Vor einigen Jahren anstelle einer älteren Scheune neu gebaut. Ein Mittelstützpfeiler könnte zum ursprünglichen Gemäuer gehören.

Feldhof Parz. 648

Nr. 4

Weidstall mit Heubühne (Klassifizierung: B)

Beschreibung:

Material: Bruchsteinmauerwerk verputzt, Giebeldreiecke mit vertikaler Holzschalung. Putz z.T. abgefallen und rissig. Dach: Flachziegel, Zustand gut. Gebrauch: Lager für Schafhaltung

Bemerkungen:

Einwölbung an der Nordseite. Riss an der Nordost-Ecke. Luftschlitze an der Ostseite. Nachträglicher Anbau an der Westseite. Heuöffnung an der Südseite gegen unten vergrössert.

Stigli Parz. 560

Nr. 5

Feldscheunen-Inventar Nr. 68/3

Feldscheunen-Inventar Nr. 68/1

Feldscheune (Klassifizierung: keine)

Beschreibung:

Altes Reservoir.

Bemerkungen:

Bedeutendes Ziegeldach

D

Allgemein gültige Schutz· und Pflegemassnahmen für verschiedene Vegetationstypen

D1.

Schutz- und Pflegemassnahmen für Trockenstandorten (Magerwiesen und -weiden bzw. echte Trockenwiesen und -weiden; Fromentalwiesen, magere Fettwiesen und -weiden, Blumenwiesen usw.)

Schutzobjekte und Schutzzonen siehe § 13 ZRL.

Bei der Nutzung und Pflege der Trockenstandorte sind nachfolgende Grundsätze zu beachten, um deren seltene und konkurrenzschwache Tier- und Pflanzenarten zu fördern:

Erhaltung oder Förderung der Nährstoffarmut

Jegliche Art der Düngung (Kunstdünger, Jauche, Mist etc.) ist zu unterlassen. Jungbäume bis 15 Jahre dürfen Mistgaben erhalten (auch Ausmähen in deren Wurzelbereich ist möglich).

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Schnitt-Termin und-häufigkeit

Bei der Wiesennutzung in der Regel frühestens ab 15. Juni. 2 Schnitte pro Jahr. Herbstweide ab 15. September bis 31. Oktober möglich, sofern nicht andere Regelungen getroffen wurden. Das Schnittgut muss abgeführt werden. Der Einsatz von Mähaufbereitern ist verboten. Scheibenmäher sind zum Schutz der spezifischen Fauna möglichst zu vermeiden. Altgrasstreifen sind wünschenswert.

Weidemanagement

Keine Düngung, zurückhaltende Beweidung (d.h. überständige Pflanzen müssen vorhanden sein). Termine sind objektspezifisch geregelt.

Kleinstrukturen

Kleinstrukturen wie Asthaufen, Lesesteinhaufen, Büsche, Felsflächen, Waldränder mit Mantel und Saum etc. erhöhen die Lebensraumqualität von Trockenstandorten und sind nach Möglichkeit zu fördern.

Kleinflächen

Besitzt ein Objekt nicht die minimale Grösse, um beim Landwirtschaftlichen Zentrum Ebenrain (LZE) als ökologische Ausgleichsfläche angemeldet zu werden, kann der Gemeinderat im Rahmen eines Anreizmodells einen Bonus in Aussicht stellen.

D2.

Schutz- und Pflegemassnahmen für Hecken, Feld- und Ufergehölze, Einzelbäume, Baumgruppen und Gebüsche

Schutzobjekte und Schutzzonen siehe § 14, 15 ZRL.

Bei der Nutzung und Pflege der Gehölze sind nachfolgende Grundsätze zu beachten.

Nachhaltigkeit

Besitzt ein Objekt nicht die minimale Grösse, um beim Landwirtschaftlichen Zentrum Ebenrain (LZE) als ökologische Ausgleichsfläche angemeldet zu werden, kann der Gemeinderat im Rahmen eines Anreizmodells einen Bonus in Aussicht stellen.

Vielfalt

Die Vielfältigkeit eines Gehölzes soll begünstigt werden, indem langsam wachsende Arten seltener geschnitten wird.

Pflanzenarten

Die standortheimische Strauch- und Holzarten sowie dornenreiche Sträucher sind zu begünstigen.

Pflegearbeiten

Die Pflegearbeiten sind zwischen November und Februar auszuführen. Auf fruchttragende Exemplare ist Rücksicht zu nehmen. Im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen (langsamwüchsige ev. Aussparen).

Lücken

Sich nicht schliessende Lücken in der Baum- und Strauchschicht sind mit einheimischen standortheimischen Arten anzupflanzen. Bei langen Hecken sind Lücken zur Vergrösserung der Saumfläche aber erwünscht.

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Krautsaum

Entlang der Hecken, Feldgehölze und Ufergehölze ist ein mindestens 3m breiter Krautsaum beidseitig stehen zu lassen. Dieser darf weder mit Bioziden noch mit Düngemittel behandelt werden und ist alle 2 Jahre hälftig zu mähen Termin: frühestens 1. Juli.

Hecken

Es gibt drei Heckentypen: Nieder-, Strauchund Baumhecke:

Feldgehölz

•

Eine Niederhecke ist nur 2-3m hoch und wird alle 1 bis 3 Jahre zurückgeschnitten. Sie ist oftmals mit dem Begriff „Gebüsch" identisch.

•

Eine Strauchhecke ist 3-Bm breit und aus niederen Sträuchern sowie hohen Büschen aufgebaut. Sie wird rund 5m hoch. Strauchhecken werden seitlich und oben alle 5 bis 8 Jahre zurückgeschnitten.

•

Eine Baumhecke enthält ausser Sträuchern und Büschen hoch ausgewachsene Einzelbäume oder Baumreihen, deren Krone die Gesamtbreite bestimmen. Einzelne abgestorbene oder markante Bäume sind zugunsten verschiedener Tierarten und im Interesse des Landschaftsbildes zu belassen.

Feldgehölze werden durchforstet (schlagen von einzelnen Bäumen und Büschen). Das Feldgehölz ist im Gegensatz zu den (langen und eher schmalen) Hecken flächig gewachsen, weist am Rand Hecken- oder Waldrandstruktur auf und kann im Innern waldähnlich sein.

Ufergehölz

Siehe Schutz- und Pflegemassnahmen für Fliessgewässer und Ufervegetation Kapitel D.3. Ufergehölze sind bachbegleitende Gehölze, d.h. Bäume und Sträucher. Auch Totholz gehört zum Ufergehölz. Vom Aufbau und der Struktur her gleichen Ufergehölze einer Hecke und besitzen auch einen Saum. Sie dürfen weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht

Art. 21 NHG

werden.

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Gebüsche, Einzelbäume, Baumgruppen

Gebüsche erreichen nicht die Ausmasse einer Hecke und können als kleine Trittsteinbiotope auch vereinzelt in der Landschaft stehen. Auf Stock setzen ist bei Gebüschen nicht erwünscht, hingegen ist selektives Zurückschneiden der Äste möglich. Einzelbäume (Linden, Nussbäume) prägen die Landschaft durch ihre imposante Erscheinung oder sind wegen ihrer typischen Nutzungsform (z.B. Schneitelbirken) erhaltenswert. Sie sind regelmässig und typgerecht zu pflegen. Abgehende Bäume sind zu ersetzen. Baumgruppen: siehe Einzelbäume. Die Anlage von Gebüschmantel und Saum ist einzelweise zu prüfen.

Pflegeinstanz

Für die Pflege der Hecken und Gehölze sind die Grundeigentümer zuständig.

Aufsicht

Die Aufsicht liegt beim Gemeinderat sofern keine Pflegevereinbarungen mit der kantonalen Fachstelle getroffen werden. Die Aufsicht bei Waldarealen obliegt dem Amt für Wald.

D3.

Schutz- und Pflegemassnahmen für Fliessgewässer und Ufervegetation

Schutzobjekte und Schutzzonen siehe § 15 ZRL.

Zum Schutz der Fliessgewässer und der Ufervegetation sind folgende Grundsätze zu beachten:

Gewässer

Offene Fliessgewässer dürfen nicht eingedolt, kanalisiert oder korrigiert werden. Sind wasserbauliche Massnahmen unumgänglich, so sollen sie naturnah, d.h. unter Verwendung von natürlichen Materialien wie Holz und Stein (einheimischer Kalkstein) in Verbindung mit biologischen Methoden (Stecklinge, Flechtzäune, Faschinen mit Weidearten) ausgeführt werden. Muss ein eingedoltes Gewässer saniert werden, ist es gemäss Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer wieder auszudolen. Ausnahmen davon sind technisch nicht vermeidbare Abschnitte oder wenn für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile entstehen. Wo eine Ausdolung nicht möglich ist, sind Ersatzmassnahmen zu prüfen.

Art. 38 Bundesgesetz über

den Schutz der Gewässer (GschG)

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Ufervegetation

Es soll ein locker geschlossener, mehrreihiger, stufig aufgebauter Gehölzmantel aus standorttypischen und heimischen Arten mit einer Krautschicht angelegt werden. Anzustreben sind Gehölzmäntel auf ca. 90 % der Lauflänge und gehölzfreie Vegetationskomplexe auf ca. 10 %. Wo besonders schützenswerte, lichtliebende Arten vorkommen und gefördert werden sollen, soll der Anteil offener Abschnitte aus Artenschutzgründen grösser sein. Ufergehölze werden abschnittsweise alle 3 – 10 Jahre gepflegt. Schnellwachsende Arten werden abschnittweise am Boden oder bis auf 1 m Höhe abgeschnitten. Kopfweiden erlangen erst durch einen periodischen Schnitt im Winter ihre volle ökologische Wirkung: alte Weiden alle 2 bis 5 Jahre, junge jährlich. Hochstaudenfluren sollen mind. 1 x jährlich ab 1 Juli hälftig gemäht werden. Alle jungen Bäume sind zu entfernen, die Pflanzen werden zur Hälfte gemäht und das Schnittgut ist abzuführen. Die andere Hälfte wird stehengelassen, um den Lebewesen Rückzugsmöglichkeiten zu bieten. Nach der Mahd kann somit wieder Luft und Licht den Boden erreichen; damit wird erreicht, dass sich eine Hochstaudenflur gut entwickeln kann. Ufergehölze sollen einen Saum von mind. 3 m Breite haben, welcher jährlich hälftig ab 1. Juli gemäht wird (Schnittgut abführen). Breitere Säume sind im Zonenplan Landschaft vermerkt. Steinhaufen sind offen zu halten.

Aufsicht

D4.

Die Aufsicht über den Unterhalt der Gewässer und der Ufervegetation obliegen dem Kanton und der Einwohnergemeinde gestützt auf die kantonale Gesetzgebung. Soweit es sich um Waldareal handelt ist das Amt für Wald Aufsichtsbehörde.

Schutz- und Pflegemassnahmen für Geologische Objekte (Dolinen, Höhlen, Aufschlüsse)

Kantonales Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz WBauG)

Schutzobjekte und Schutzzonen siehe§ 14, 17 ZRL.

Zum Schutz der vorhandenen Dolinen und Felshöhlen sind folgende Grundsätze zu beachten:

Terrainveränderungen / Bauten

Im Bereich der Dolinen, Höhlen und Aufschlüssen dürfen weder Terrainveränderungen noch Bauten ausgeführt werden.

Pflegearbeiten

Durch periodisches, selektives Roden und Aufwertungsmassnahmen ist die Erkennbarkeit der geologischen Objekte zu gewährleisten

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Schutzvorschriften

Die Höhlen dürfen nicht mit Erholungseinrichtungen und touristischen Anlagen verunstaltet oder durch andere Massnahmen beeinträchtigt werden. Fledermausvorkommen sind besonders zu schützen.

Pflegeinstanz

Die Pflege wird durch den jeweiligen Eigentümer in Absprache mit dem Gemeinderat ausgeführt.

Aufsicht

Die Aufsicht liegt beim Gemeinderat.

D5.

Schutz- und Pflegemassnahmen für Waldränder

Zum Schutz der vorhandenen und anzulegenden gestuften Waldränder sind folgende Grundsätze zu beachten:

Zielsetzung

Die Waldränder sind in die forstliche Pflege Siehe auch § 6 ZRL miteinzubeziehen. Hier ist die Stufigkeit anzustreben. Nur durch die Auflockerung kann sich am Waldrand eine gesunde Strauchschicht (standorttypisch und dornenreich) entwickeln. Auch die Strauchschicht bedarf einer periodischen Auslichtung. Diese Waldrandpflege ist je nach Gegebenheiten bis auf eine Tiefe von 10 m auszudehnen. Der krautige Übergang vom Waldmantel zum Kulturland (Saum) soll alle Jahre hälftig ab Oktober gemäht werden, um das Vordringen des Waldes zu verhindern. Die Saumbreite beträgt im Minimum 3 m. Keine Biozide, keine Düngung und keine Befahrung. Säume, die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche realisiert werden, können im Rahmen des kommunalen Abgeltungsmodells werden.

Pflegearbeiten / Pflegeinstanz

Die Pflegearbeiten sind in die forstliche Planung miteinzubeziehen.

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Aufsicht

D6.

Die Aufsicht liegt beim Gemeinderat und dem Amt für Wald. Säume auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche werden mit dem Landwirtschaftlichen Zentrum Ebenrain Absprechen.

Schutz- und Pflegemassnahmen für Weiher und Tümpel

Schutzobjekte und Schutzzonen siehe§ 13, 14 ZRL.

Zum Schutz der Weiher und Tümpel sind folgende Grundsätze zu beachten:

Schutz- und Pflegemassnahmen

Uferbereiche durch regelmässiges selektives Ausholzen offenhalten; Besonnung mittels Durchforstungen verbessern; verlandete Weiher, Laub und eingeschwemmtes Material ausräumen. Pflegeeinsätze im Winter ausführen. Schaffung einer vielfältigen Geländestruktur durch Stein- und Holzhaufen. Naturnahe Ufergestaltung, keine kompakten Verbauungen. Kein Einfangen von heimischen ·Tieren sowie Aussetzen von Tieren. Häufige Störungen durch Reitpferde, Hunde und andere Haustiere unterbinden (Zaun, Hinweistafel für Halter etc.).

Aufsicht

Die Aufsicht liegt beim Gemeinderat, sofern nicht Vereinbarungen mit den kantonalen Fachstellen getroffen wurden.

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ANHANG 2 / " ORIENTIEREND" Orientierende Inhalte 1

Orientierende Inhalte dienen der Verständlichkeit und der Ergänzung der Zonenvorschriften Landschaft. Sie haben orientierenden Charakter. 2

Orientierende · 1nhalte unterliegen nicht der Beschlussfassurig im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung. 3

Die Zonenvorschriften Landschaft können mit weiteren orientierenden Beilagen ergänzt werden.

1.

ORIENTIERENDE PLANINHALTE

1.1

Gewässernetz

Die im Zonenplan verzeichneten Gewässer entsprechen dem kantonalen Gewässerkataster. Sie unterstehen der Hoheit des Kantons. Ihre Qualität wurde im Naturinventar zusätzlich beschrieben (siehe Punkt 4.1).

1.2

Grundwasser- und Quellschutzzonen

1

Grundwasser- und Quellschutzzonen schützen das Wasser vor qualitativen und quantitativen Beeinträchtigungen. 2

Grundwasser- und Quellschutzzonen sind durch das eidgenössische und kantonale Gewässerschutzrecht umschrieben und geschützt. Sie sind grundeigentumsverbindlich. 3

Die spezifischen Bestimmungen sind für jede Schutzzone mit Regierungsratsbeschluss individuell festgelegt. Es sind dies: - Wasserschutzzonen für die Thal- und Lustgartenquellen RRB Nr. 172 vom 26.Januar 1982

1.3

Statische Waldgrenzen

Waldgrenzenkarten legen die Abgrenzung von Wald und Bauzonen auf unbestimmte Zeit mit Waldgrenzen fest.

1.4

Art. 4 kWaG

Fruchtfolgeflächen

1

Fruchtfolgeflächen sind Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete. Ein Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen wird benötigt, damit in Zeiten gestörter Zufuhr die ausreichende Versorgungsbasis des Landes im Sinne der Ernährungsplanung gewährleistet werden kann.

Art. 26 -30 RPV

2

Die Fruchtfolgeflächen sind durch das eidgenössische Raumplanungsrecht umschrieben. Der Bund legt im Sachplan Fruchtfolgeflächen deren Mindestumfang und deren Aufteilung auf die Kantone fest. 3

Die Fruchtfolgeflächen müssen der Landwirtschaftszone zugewiesen werden. Sie müssen in einem solchen Zustand bewahrt werden, dass sie bei Bedarf innert nützlicher Frist und ohne aufwändige Vorarbeit ackerbaulich genutzt werden können. 4

Soweit baulich und betrieblich notwendig, dürfen landwirtschaftliche Bauten und Anlagen Fruchtfolgeflächen beanspruchen.

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Zonenreglement Landschaft Wenslingen

1.5

BLN-Gebiet

1

Landschaften von besonderer Schönheit, Charakteristik oder Wert sind im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) erfasst.

Art. 5 ff. NHG

Die BLN-Gebiete werden vom Bundesrat nach Anhörung der Kantone bezeichnet

2 Diese BLN-Gebiete sind best möglich zu erhalten und zu schonen. Von der ungeschmälerten Erhaltung darf bei der Erfüllung von Bundesaufgaben nur abgewichen werden, wenn gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. Es gelten erhöhte Anforderungen betreffend Schutz, Wiederherstellung oder Ersatz. 3

Im Geltungsbereich der Zonenvorschriften Landschaft der Gemeinde Wenslingen liegen folgende Landschaften von nationaler Bedeutung: - BLN-Gebiet Baselbieter Tafeljura mit Eital, Objekt Nr. 1105: Baselbieter und Fricktaler Tafeljura.

2.

WEITERE GRUNDLAGEN

2.1

Waldentwicklungsplanung WEP

Die Waldentwicklungsplanung umfasst unabhängig von Eigentumsverhältnissen die ganze Waldfläche. Sie stellt sicher, dass der Wald seine Funktionen nachhaltig erfüllen kann. Der Waldentwicklungsplan (WEP) bildet die Grundlage und einen klaren Rahmen für den Betriebsplan, in dem genaue Pflege- und Nutzungsprogramme festgelegt werden. Für die Gemeinde Wenslingen ist folgende Waldentwicklungsplanung zuständig: - Waldentwicklungsplanung - WEP Ergolzquelle 2000

2.2

Historische Verkehrswege

Das Bundesinventar der historischen Verkehrswege ist eine kartografische und beschreibende Bestandesaufnahme aller Strassen und Wege, die aufgrund ihrer historischen Verkehrsbedeutung oder der erhaltenen historischen Bausubstanz von Bedeutung sind.

Link: http://ivs-gis.admin.ch/

Für die Gemeinde Wenslingen sind insbesondere zwei Verkehrswege hervorzuheben: BL 13.1: "Arauer Fuss- und Reith Weg" und "Fahrweg von Oltingen nach Rohr und Aarau" BL 13.2: Verbindung Gelterkinden - Tecknau - Wenslingen – Oltingen (Schaftmatt)

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Zonenreglement Landschaft Wenslingen

Auszug Technische Vollzugshilfe Erhaltung historischer Verkehrswege (Bundesamt für Strassen ASTRA, 2008) 1. Grundsatz: Substanz erhalten und schonen Bei allen Erhaltungsmassnahmen kommt es in erster Linie darauf an, die bis heute erhaltene Substanz und den historischen Verlauf von Verkehrswegen möglichst ungeschmälert zu bewahren. Die materielle Substanz - d. h. Wegoberfläche, Wegbreite und Wegbegrenzungen - und der Wegverlauf (der sich oftmals an der Topographie orientiert) bilden die Grundlage dafür, dass Verkehrswege und Verkehrsbauten als authentische Zeugen der geschichtlichen Entwicklung in unseren Landschaften und Ortsbildern wahrgenommen werden.

Detaillierte Angaben zum Umgang mit historischen Verkehrswegen siehe Technische Vollzugshilfe "Erhaltung historischer Verkehrswege", Bundesamt für Strassen ASTRA, 2008

Als Substanz sind im IVS in der Regel jene Wegelemente und Kunstbauten verzeichnet und beschrieben, - die bereits Bestandteile der vorindustriellen Kulturlandschaften waren; - die aus am Ort vorhandenen Baustoffen errichtet worden sind; - die mit bäuerlichen oder handwerklichen Strassenbautechniken überwiegend in Handarbeit erstellt und unterhalten worden sind. - Bei Kunstbauten und Kunststrassen des 19. und 20. Jahrhunderts sind auch in industrieller Bautechnik und mit industriell produzierten Baustoffen errichtete Ingenieurbauten ins IVS aufgenommen. Als Wegelemente gelten auch die Wegbegrenzungen durch Zäune, Böschungen, Hecken usw. sowie die historische Entwässerung und Beleuchtung. Neben den eigentlichen Wegelementen ist auch den sogenannten Wegbegleitern (hist. Distanzsteine, Wegweiser u.a.m.) die entsprechende Sorge zu tragen. 2. Grundsatz: Bestehendes instand setzen, fehlendes ergänzen Entsprechend dem ersten Grundsatz, dass die überlieferte traditionelle Substanz möglichst erhalten werden soll, ist instand zu setzen, was instand gesetzt werden kann. Nur Wegbestandteile, die nicht reparierbar sind, .dürfen abgetragen und neu gebaut werden. Dabei gilt die Regel, besser zunächst keine Massnahmen zu ergreifen als das Falsche zu tun. Das Abtragen von erhaltener Wegsubstanz lässt diese endgültig verschwinden und kann nicht rückgängig gemacht werden. Es muss deshalb sorgfältig geprüft, und es soll zurückhaltend vorgegangen werden. Unterhalts- und Instandsetzungsarbeiten sind mit traditionellen örtlichen Baustoffen (und handwerklichen Techniken, wo dies technisch sinnvoll und wirtschaftlich tragbar ist) auszuführen.

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Zonenreglement Landschaft Wenslingen

Ein Spezialfall sind Hohlwege und Schleifwege, die in erosionsanfälligem Gelände entstanden und durch charakteristische steile Seitenwände (meist Lockermaterial) geprägt sind. Hier würde eine Zuschüttung das Objekt zum Verschwinden bringen. 3. Grundsatz: Wenn verändern, dann mit den Mitteln der Gegenwart Ist jedoch ein Weg oder eine Kunstbaute zu erweitern, verstärken oder nach Zerstörungen zu ersetzen, erfolgt dies in der Regel besser mit modernen Mitteln und Formen. Da sich auch historische Verkehrswege grundsätzlich wandeln und entwickeln, ist die geschichtliche Entwicklung an ihnen sichtbar. Neuere bauliche Eingriffe dürfen deshalb durch Materialwahl und technische Ausführung als solche in Erscheinung treten, wenn nicht besondere Gründe dagegen sprechen.

2.3

Naturinventar / weitere Erhebungen

1

Das Naturinventar aus dem Jahre 1985 wurde durch die Firma Nateco, Gelterkinden im 2007 überprüft und ersetzt.

Erhebungen durch ausgewiesene Fachpersonen und Lokalkenner haben das Inventar ergänzt. Weitere gemeindespezifische Erhebungen und Aufnahmen sind ebenfalls in die Zonenvorschriften eingeflossen. Namentlich sind diese durch Dr. R. Waldner Hilfiker und Dr. H. Meier erfolgt. 2

Alle im Zonenplan Landschaft aufgeführten Naturobjekte (Naturschutzzonen / Schutzobjekte sowie orientierende Naturwerte) werden in den Anhängen zum Zonenreglement detailliert aufgeführt. Sofern es sich um geschützte Objekte handelt, werden diese im Anhang 1 beschrieben. Orientierende Naturwerte etc. werden im Anhang 2 abgehandelt.

2.4

Feld- und Flurwege / Wanderwegnetz

1

Feld- und Flurwege Als natürliche Lebensräume und Vernetzungskorridore leisten unbefestigte Feld- und Flurwege namentlich in intensiv genutzten Landwirtschaftsgebieten einen wichtigen Beitrag zum Naturhaushalt. Durch ihre Ausprägung können vor allem besonnte oder bestockte Böschungen, Grasmittelstreifen und andere Wegelemente wichtige Rückzugsgebiete für Flora und Fauna bilden. Voraussetzungen für die Funktion als natürliche Lebensräume und Vernetzungskorridore sind, dass sie entweder eine natürliche Wegoberfläche aufweisen, durch abwechslungsreiche Vegetationsarten begleitet werden (z.B. Baumreihen, Hecken, Grasmittelstreifen/seitliche Grasstreifen) oder mit natürlichen Materialien ausgestattet sind. Die Gemeinde setzt sich dafür ein, dass die Mergel- und Naturwege möglichst erhalten bleiben. Der Unterhalt wird fachgerecht, gestützt auf die Strassengesetzgebung und das kommunale Strassenreglement ausgeführt, damit ihre Funktion als landwirtschaftliche Erschliessungswege, Naherholungswege und Spazierwege langfristig gewährleistet werden kann.

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Zonenreglement Landschaft Wenslingen

2

Wanderwegnetz Das Wanderwegnetz stützt sich auf den rechtskräftigen Regionalplan Fuss- und Wanderwege, welcher durch den kantonalen Richtplan, nach Genehmigung durch den Bundesrat abgelöst wird. Darin werden Planungsgrundsätze und Planungsanweisungen definiert, die für die Behörden verbindlich sind. Für das Wanderwegnetze können folgende Ziele und Planungsgrundsätze genannt werden (Auszug): - Der Langsamverkehr ist zu fördern. Er benötigt dazu sichere, direkte und attraktive Netze. - Wanderwege mit Hartbelag ausserhalb der Baugebiete sind nach Möglichkeit durch vorhanden oder neu zu schaffende Wege ohne Hartbelag zu ersetzten. Wanderwege ausserhalb Baugebiete, die neu auf einer grösseren Strecke mit Hartbelag versehen werden, sind zu ersetzten. Das Wanderwegnetz bzw. die Fuss- und Wanderwege sind im kommunalen Strassennetzplan dargestellt.

3.

RICHTLINIEN FÜR VERNETZUNG UND HOCHST AMM-OBSTBAUM-BESTÄNDE

1

Die nachfolgenden "Richtlinien" beinhalten Grundsätze, Anweisungen und Empfehlungen für Massnahmen, welche das Landschaftsgebiet aufwerten. 2

Massnahme~. welche im Sinne dieser Richtlinien erfolgen, sollen gefördert werden.

3.1

Richtlinien für Vernetzung

Grundsatz Die Zerschneidung und Verinselung von Lebensräumen gilt als wichtige Ursache für den Rückgang der Biodiversität. Für Pflanzen und Tiere ist die Landschaft ein räumliches System mit vielschichtigen Beziehungen. Dieses System ist besonders wertvoll, wenn ausreichend grosse, geeignete Flächen und eine kleinräumige Vielfalt von ineinander verzahnten Lebensräumen vorhanden sind. Die Vernetzung hat vor allem für Tiere eine entscheidende Bedeutung, da sie mobil sind und oft Ansprüche an mehrere Lebensräume stellen. Eine gute Vernetzung ist daher für eine grosse Artenvielfalt wichtig - die Qualität der Flächen und Objekte ist von entscheidender Bedeutung. Es wird zwischen Dauerlebensräumen, Trittsteinen, Korridorbiotopen und als vierte Einheit Nutzungsextensivierung unterschieden. Viele Arten besiedeln landwirtschaftliche Nutzflächen als Teillebensräume. Extensive und schonende Produktionsmethoden tragen deshalb entscheidend dazu bei, bedrohte Arten des Kulturlandes zu erhalten. Gebiete mit einem tendenziellen Defizit an ökologischen Strukturen sollen deshalb im Bereich sogenannter Vernetzungsachsen aufgewertet und mit angrenzenden Wertgebieten verbunden werden. Es gilt das Prinzip der Freiwilligkeit.

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Zonenreglement Landschaft Wenslingen

Vernetzungsachsen zwischen Wertgebieten Mit bestehenden und künftig anzustrebenden Naturobjekten bzw. extensiv bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzflächen sollen die verschiedenen Wertgebiete entlang sogenannter Vernetzungsachsen miteinander verbunden werden. Die Gemeinde unterstützt gezielt Projekte, welche sich entlang der Vernetzungsachsen, insbesondere in der Landschaftsschutzzone II befinden. Innerhalb der Wertgebiete wird analog Strukturreichtum und ökologische Qualität angestrebt. Mögliche Massnahmen Vernetzungsachsen 1: Ausdolung Dellenbach als Vernetzungskorridor zum Weiher Erzmatt. Ausdolung Wolflochbächli. Verbindung der isolierten Feldgehölze mittels Strauchreihen und Baumgruppen als Trittsteine. Ziel: Verbindung der westlichen und östlichen Tafelränder. Mögliche Massnahmen Vernetzungsachsen 2: Trittsteinbiotope innerhalb Ackerbaugebiet fördern (z.B. Hochstammalleen, Trockenwiesen, trockene Säume etc.). Aufwertung der ausgeräumten Landschaft (ästhetische Qualität). Ziel: Verbindung der letzten Wiesen-Hochstamm-Lebensräume auf dem Wenslinger Feld mit jenem am Zig und jenen im Dorfbereich. Mögliche Massnahmen Vernetzungsachsen 3: Förderung von Kleinstrukturen und Trittsteinbiotopen zur Sicherstellung des Lebensraumes des Feldhasen und anderer Tiere mit ähnlichen Lebensraumansprüchen (Brachen, Magerwiesen, Hecken etc.). Ziel: Schaffung von geeigneten Rückzugsgebieten in Gebiet mit viel Freizeitnutzung.

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Zonenreglement Landschaft Wenslingen

3.2

Richtlinien für Hochstamm-Obstbaum-Bestände

Ausgangslage Die Strukturvielfalt in Hochstamm-Obstbaum-Beständen bietet Lebensraum für zahlreichen Pflanzen und Tiere Lebensraum. Er begünstigt eine Vielzahl von Tieren, die im laufe ihres Lebens verschiedene Nischen benötigen (Nistplätze, Deckung, verfügbare Nahrung wie Blüten und Insekten sowie erhöhte Sitzwarte für Jagd und Reviergesang).

Siehe auch Inventar Hochstammbäume

Die Hochstammbäume sind Teil des Wenslinger Lebensraums, wenn auch nicht mehr im selben Ausmass wie vor 50 Jahren. Vor 50 Jahren standen über 8000 Hochstammbäume auf dem Wenslinger Feld. Der Naturschutzverein Wenslingen hat im Jahr 2007 bei einer Bestandesaufnahme noch rund 1350 Hochstammbäume gezählt (ca. 60 % Kirschbäume, 20 % Apfelbäume, 13 % Zwetschgenbäume, vereinzelt Birn- und Nussbäume, Birken und Linden). Davon sind etwa 70 % ältere bis alte Bäume, 16% sind junge Bäume (bis 6-jährig). Beinahe die Hälfte der Bäume wird wenig bis kaum unterhalten und hat nur eine Überlebenschance, wenn periodisch eine Minimalpflege durchgeführt wird. Eine Bevölkerungsumfrage im Jahr 2007 zeigte, dass die überwiegende Mehrheit der Befragten den Wert der Bäume für die Ökologie und das Landschaftsbild hoch einschätzt und Erhaltungsmassnahmen begrüssen würde. Zielsetzung Hochstamm-Obstbaum-Bestände sind möglichst zu erhalten und zu fördern. Im Rahmen von freiwilligen Vereinbarungen sind das Fortbestehen älterer Bäume (auch alleinstehende) zu sichern, bestehende Bestände zu ergänzen und an neuen Standorten junge Bäume anzupflanzen. Massnahmen Die Vereinbarungen beinhalten in erster Linie Schutz- und Pflegemassnahmen (Astschnitt, Ausmähen, Befallskontrolle, Schutz vor Viehverbiss auf Weiden etc.). Bei Neupflanzungen ist es mit Blick auf den Kirschenmarkt gegenwärtig von Vorteil, Kernobst sowie Zwetschgen, Pflaumen etc. zu fördern. Sortenvielfalt ist erwünscht. Allenfalls sind auch Nussbäume, Linden, Feldahorne und Eichen sinnvoll. Ergänzend dazu können Aufwertungsmassnahmen getroffen werden (z.B. Fördern der Strukturvielfalt im Unternutzen, am Rand, angrenzend oder in der Nähe des Bestandes mit Asthaufen, Steinhaufen, Grasstreifen etc.). Referenzzustand Als Grundlage bzw. Basis dient der Plan Hochstammbestand 2007 / 2008. Die Bestandesaufnahme wurde durch den Naturschutzverein Wenslingen vorgenommen.

Die Bestandesaufnahme 2007 / 08 ist auf der Gemeindeverwaltung einsehbar.

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Zonenreglement Landschaft Wenslingen

4.

SPEZIFISCHE NATUR- UND KULTURWERTE MIT SCHUTZSTATUS

4.1

Fachgutachten zu Fliessgewässern (orientierend, gern. NLG BL geschützt)

Geschützt gemäss übergeordneter Gesetzgebung

NLG: Gesetz über den Natur-und Landschaftsschutz

Der Ist-Zustand Fliessgewässern ist nachfolgend dokumentiert, um für eine spätere Erfolgskontrolle eine Referenzbasis zu erhalten. Die Bewertung und Aufnahme in das Naturinventar erfolgte durch die Nateco, Gelterkinden im Frühjahr/ Sommer 2007. Ergänzende Aufnahmen der Vegetation wurden durch den Naturschutzverein Wenslingen im Sommer 2008 gemacht.

DELLENBACH Naturinventar 2007 G_1

Gewässer Dellenbach Beschreibung:

Nicht immer wasserführendes Bächlein, das sich in Kalkfelsen eingefressen hat und Karsterscheinungen bildet, daher möglicherweise auch interessantes Geotop. Die Sohle ist völlig naturnah (Fels), zu beiden Seiten Steilböschungen. Im Sommer 2009 ist der Dellenbach im Landwirtschaftsgebiet offengelegt worden.

Bewertung:

Wertvoll. Dank seiner Ausprägung besonders wertvoll und selten.

Entwicklungsziel:

Erhalten. Pflege der neu angelegten Ufervegetation im Offenland.

ENTWÄSSERUNGSGRABEN BÜNDTENMATTEN Gewässer Bündtenmatten Beschreibung:

Parallel zur Strasse verlaufender Wiesengraben, recht tief, ca. 75 cm, teilweise mit Bauschutt gefüllt. Im Verbund mit der Hecke ein wertvolles Trittsteinbiotop.

Bewertung:

Bemerkenswert. Im Verbund mit der Hecke wertvoller Trittsteinbiotop.

Entwicklungsziel:

Extensive Nutzung der Wiesenböschung entlang des Grabens. Ausscheidung eines Krautsaumes 3 m ackerseitig.

Naturinventar 2007 G_4

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MOOSBACH Naturinventar 2007 G_3, G_5, G_6, G_9

Gewässer Moosbach Beschreibung:

G_3: Mischung zwischen Kanal und Bach, strassenseitig vollkommen naturfern verbaut, mit verbetoniertem Blockwurf und ausbetonierter Mauerkrone; Bachsohle jedoch völlig natürlich und ackerseitig weitgehend naturnah, Steilböschung. G_5: Beidseits von Ufergehölzen bewachsener Bach; teil weise naturnah mit Steinblöcken verbaute Ufer, Sohle zu 80 % naturnah, teilweise mit Beton zugepflastert, Schaumbildung infolge Nährstoffeintrag, stellenweise Asthaufen durch Heckenschnitt angelegt. G_6: Vertiefter Wassergraben, der naturnah mit Steinplatten und kleinen Blöcken verbaut ist, linear aufgebaut, Böschungsfuss steil, einseitig bewachsen mit Ufergehölzen, andere Seite mit 1 - 1.5 m breitem Krautsaum, stellenweise mit Grosseggenfluren. G_9: In kleinem Tobel verlaufendes Gewässer 1 - 4m breit, mit unterschiedlichen Wassertiefen, mit starkem Algenbewuchs in der Bachsohle, einzelne leichte Schwellen mit Natursteinen, Uferverbauungen im Bereich des Bachauslaufs aus der Weide.

Bewertung:

Wertvoll. Mit Abstand längstes Fliessgewässer in der Gemeinde und im Verbund mit dem Kleingehölz K_14 wertvolles Vernetzungselement, gute Strukturen zum Anknüpfen neuer Lebensräume

Entwicklungsziel:

G_3: Renaturierung der strassenseitigen Uferbefestigung, Abflachen der Böschung auf Seite der Ackernutzung. Ausscheidung einer Pufferzone, resp. Krautsaums 3 - 5 m breit. G_5: Naturferne Sohlverbauungen und Uferbefestigungen entfernen, mechanische oder chemische Bekämpfung des Japanischen Knöterichs. Ausscheiden eines Krautsaums. G_6: Variantenreichere Ausstattung des Gewässers durch stellenweise Verbreiterung. Ausscheiden eines 35 m breiten Krautsaums zur Verminderung des Nährstoffeintrages in das Fliessgewässer. G-9: Öffnung des Gewässerabschnittes oberhalb K 21.

HINTEREGGBÄCHLI Gewässer Hintereggbächli Beschreibung:

Naturnahes Bächlein mit variantenreicher Bachsohle, offener Böschungsabschnitte, einseitig mit Brennesselflur als Krautsaum. Untere Hälfte im Sommer 2007 ausgedolt, natürliche Bachsohle und breiter Krautsaum.

Bewertung:

Wertvoll. Strukturreich mit angrenzenden Lebensräumen

Entwicklungsziel:

Entfernen der Verbauungen in der oberen Hälfte. Evtl. hangseits Pufferzone 5m breit ausscheiden

Naturinventar 2007 G_7

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Zonenreglement Landschaft Wenslingen

4.2

Auszüge Naturinventar bei Hecken (orientierend, gem. NLG BL geschützt)

NLG: Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz

Hecken in Naturschutzzonen wurden bei den entsprechenden Naturschutzzonen im Anhang 1 beschrieben. Hecken von besonderer Bedeutung, welche in ihrem Bestand und ihrer Ausdehnung unbedingt zu erhalten sind, werden im Anhang 1, Kapitel B2. aufgeführt. Vorwiegend aufgrund des ökologischen Ausgleichs entstandene Hecken werden nachfolgend aufgelistet.

Naturinventar Nr. K_2

Hochhecke Ob Lör Objekt:

Hochhecke

Naturinventar Nr.:

K_2 (Naturinventar Überprüfung 2007)

Flurname:

Ob Lör

Eigentümer:

Parz. Nr. 323

Autor:

nateco, Gelterkinden

Datum:

Überprüfung Naturinventar Frühjahr / Sommer 2007

Beschreibung:

In den letzten 10 Jahren frisch gepflanzte Hochhecke in mehreren Abschnitten, sehr artenreich, jedoch ohne Krautsaum. Hat teilweise eine ehemalige Blumenwiese ersetzt.

Bewertung:

Wertvoll

Entwicklungsziel:

Ausscheiden eines Krautsaums auf der Südseite der hecke (3 - 5 Meter Breite). Aufnahme der rotationsweisen Pflege (Auf Stock setzen).

Naturinventar 2007 K_5

Hochhecke Heidrüti Objekt:

Hochhecke

Naturinventar Nr.:

K_5 (Naturinventar Überprüfung 2007)

Flurname:

Heidrüti

Eigentümer:

Parz. Nr. 413

Autor:

nateco, Gelterkinden

Datum:

Überprüfung Naturinventar Frühjahr / Sommer 2007

Beschreibung:

In den letzten 5 bis 10 Jahren gepflanzte Hecke, schon recht stark ausgewachsen, relativ dicht, mit Krautsäumen beidseits.

Bewertung:

Wertvoll, wichtiges Vernetzungselement in der Umgebung.

Entwicklungsziel:

Pflege bei Gelegenheit durch abschnittsweises AufStock- Setzen und Pflege des verwilderten Krautsaums (Altgrasbestände) wieder aufnehmen (1 Schnitt im Spätsommer / Herbst).

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Naturinventar Nr. K_8

Hochhecke Hebenloh Objekt:

Hochhecke

Naturinventar Nr.:

K_8 (Naturinventar Überprüfung 2007)

Flurname:

Erzmatt

Eigentümer:

Parz. Nr. 458

Autor:

nateco, Gelterkinden

Datum:

Überprüfung Naturinventar Frühjahr / Sommer 2007

Beschreibung:

In den letzten 5-10 Jahren frisch angepflanzte Hecke, noch nie geschnitten, mit dem typischen Artenspektrum von Vogelschutzgehölzen.

Bewertung:

Wertvoll, da wichtiges Vernetzungsobjekt Richtung Nachbargemeinde Oltingen, da dort weitere Hecken anschliessen.

Entwicklungsziel:

Pflege aufnehmen im Rotationsprinzip.

Naturinventar Nr. K_9

Hochhecke Erzmatt Objekt:

Hochhecke

Naturinventar Nr.:

K_9 (Naturinventar Überprüfung 2007)

Flurname:

Erzmatt

Eigentümer:

Parz. Nr. 450

Autor:

nateco, Gelterkinden

Datum:

Überprüfung Naturinventar Frühjahr / Sommer 2007

Beschreibung:

Strukturreiche Hochhecke, in den letzten 5-10 Jahren neu gepflanzt, durch Einzäunung vor Verbiss geschützt. Beidseits 5 Meter breite, intensiv genutzte Wiesenstreifen. Die Ziele wurden erreicht, die Hecke ist variantenreich aufgebaut gebuchtet und strukturreich.

Bewertung:

Wertvoll, sehr wichtiges, langes lineares Vernetzungselement innerhalb einer eher ausgeräumten Landschaft, besonders wertvoll ist das angrenzende Feldgehölz, das den Wert noch verstärkt.

Entwicklungsziel:

Pflege der angrenzenden Wiesensäume als extensive Wiese oder als Krautsaum Verzicht auf intensive Nutzung.

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Nieder- / Strauchhecke Tristen Objekt:

Nieder- / Strauchhecke

Naturinventar Nr.:

K_15

Flurname:

Erzmatt

Eigentümer:

Parz. Nr. 622

Autor:

Dr. Hans Meier-Küpfer, Wenslingen

Datum:

Überprüfung 2008

Beschreibung:

Nieder- / Strauchhecke im Rahmen des ökologischen Ausgleichs angelegt.

Bewertung:

Wertvoll im Verbund mit vorgelagertem Wiesensaum.

Entwicklungsziel:

Erhaltung als Vernetzungselement. Wenn möglich vorgelagerten Wiesensaum in Schutzmassnahmen einbeziehen.

Erhebung Kommission 2008

Naturinventar Nr. K_20

Hochhecke Gstei Objekt:

Hochhecke

Naturinventar Nr.:

K_20 (Naturinventar Überprüfung 2007)

Flurname:

Gstei

Eigentümer:

Parz. Nr. 742

Autor:

nateco, Gelterkinden

Datum:

Überprüfung Naturinventar Frühjahr / Sommer 2007

Beschreibung:

Vor ca. 5-10 Jahren gepflanzte Hochhecke entlang Parzellengrenze, mit Ackerbuntbrache, auf der Ostseite ohne Krautsaum aber mit 3 - 4 Meter breitem Wiesenstreifen, der sich renaturieren liesse, innerhalb der Hecke ausgeprägte Krautschicht.

Bewertung:

Wertvoll. Wichtiges und zentrales Vernetzungselement südlich von Wenslingen.

Entwicklungsziel:

Erhalten der Hecke und Ausscheidung eines Krautsaums östlich der Hecke zwischen Hecke und Acker (3 - 5 Meter Breite); beibehalten der Ackerbrache westl. der Hecke. Bei üppigerem Pflanzenbewuchs (Feldahorne, Traubenkirschen) Rückschnitt in den nächsten zwei bis drei Jahren vorsehen, restliche Heckenabschnitte: üblicher Rückschnitt im Rotationsprinzip vorsehen.

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5.

WERTVOLLE OBJEKTE / ZONEN GEMÄSS FACHGUTACHTEN OHNE SCHUTZSTATUS

Für alle im Zonenplan Landschaft aufgeführten Naturobjekte für die keine Unterschutzstellung erreicht werden konnte, werden nachfolgend Auszüge aus dem Naturinventar bzw. Erhebungen durch die Kommission aufgelistet. Diese Objektbeschriebe haben orientierenden Charakter und erlauben bei grösseren Vorhaben einen ganzheitlichen Blick auf die Landschaft.

5.1

Stand Revision 2008

Auszüge Fachgutachten zu flächigen Objekten (orientierend)

Trockenwiese mit Fettwiesenanteil Ob Matten Objekt:

Trockenwiese (Salvio-Mesobrometum)

Naturinventar Nr.:

W_6 (Naturinventar Überprüfung 2007)

Flurname:

Ob Matten

Eigentümer:

Parz. Nr. 546

Autor:

nateco, Gelterkinden; Dr. Hans Meier-Küpfer, Wenslingen

Datum:

Überprüfung Naturinventar Frühjahr / Sommer 2007

Beschreibung:

Schmales Glatthaferwiesenband entlang Weg (Salvio! Mesobrometum), wobei unter den Bäumen eher Fettwiese (Arrhenatherion), Wiesensalbei, Aufrechte Trespe, Witwenblume, Margerite, Zittergras.

Bewertung:

Unbedingt erhaltenswert.

Entwicklungsziel:

Extensive Wiesennutzung, ein bis zwei Schnitte ab 15. Juni. Ausdehnung der Magerwiese bis zum Ackerrand in ca. sieben Meter Entfernung vom Flurweg. Zu diesem Zweck Ausmagerung der fetteren Bereiche der Wiese.

Ackerterrasse, Saumvegetation Neumatt Objekt:

Ackerterrasse, Saumvegetation

Naturinventar Nr.:

O_1

Flurname:

Neumatt

Eigentümer:

Parz. Nr. 481

Autor:

Erhebung Kommission

Datum:

Winter 2007

Beschreibung:

Alte Zwetschgenbaumreihe auf kleiner Terrasse von ökologischem und landschaftsprägendem Wert.

Bewertung:

Wertvolles Trittsteinbiotop und Kulturrelikt.

Entwicklungsziel:

Geländeterrasse erhalten und Baumbestand pflegen / verjüngen.

Naturinventar 2007 W_6

Erhebung Kommission 2008

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Zonenreglement Landschaft Wenslingen

Trockenwiese Holwängen

Objekt:

Trockenwiese (Mesobromion)

Naturinventar Nr.:

O_21

Flurname:

Holwängen

Eigentümer:

Parz. Nr. 668

Autor:

Dr. Hans Meier-Küpfer, Wenslingen

Datum:

Überprüfung Naturinventar Frühjahr / Sommer 2007

Beschreibung:

Gut ausgebildete Trockenwiese (Magerwiese, Mesobromion) ohne Orchideen. Durch Bromus erectus fast im Reinbestand sehr gut gekennzeichnet. Zusätzlich 6 weitere Magerwiesen-Zeigerarten und 2 Differentialarten der Gesellschaft. 5 optisch besonders attraktive Arten bereichern den Bestand. Funde in der Trockenwiese: Zittergras zusammen mit der FrühlingsSchlüsselblume, Herbstzeitlose, Scharfer Hahnenfuss, Wiesen-Salbei, Hufeisenklee, Quendelblättriger Ehrenpreis. Besonders attraktiv ist auch der nördliche Rand des Weges mit Wiesen-Salbei in Menge und Hufeisenklee. Gefährdung der Wiese durch Düngung, Gefährdung der Weggesellschaft durch zu frühes Mähen und Befahren.

Bewertung:

Unbedingt kommunal schützenswert. Wertvoll als Trittstein zu Trockenwiesen am Rebenhügel.

Entwicklungsziel:

Als magerer und trockener Standort in seiner Fläche erhalten.

Magere Fettwiese (Streifen entlang Strasse) Hinteregg Objekt:

Magere Fettwiese (= Arrhenatherion)

Naturinventar Nr.:

O_22

Flurname:

Ob Matten

Eigentümer:

Parz. Nr. 685

Autor:

Dr. Hans Meier-Küpfer, Wenslingen

Datum:

Überprüfung Naturinventar Frühjahr / Sommer 2007

Beschreibung:

Gut ausgebildete Glatthaferwiese, gekennzeichnet durch 12 Zeigerarten. Die warme, trockene Lage mit dem entsprechenden Artenreichtum (24 Arten) wird durch die bei uns selten gewordenen Habemark (Tragopogon pratensis orientalis) und die WiesenWitwenblume (Knautia arvensis) i unterstrichen. Botanische Nähe zur echten Trockenwiese (Mesobromion) mit Trespenwiesenarten (Sanguisorba minor, Ranunculus bulbosus, Medicago lubulina und an einige Stellen sogar Bromus erectus).

Bewertung:

Erhaltenswert, wertvoll als Trittstein zu Trockenwiesen am Rebenhügel.

Entwicklungsziel:

Flächen vergrössern. Keine Düngung und Beweidung.

Erhebung Kommission 2008, Heimatkunde Wenslingen 1998

Erhebung Kommission 2008

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Zonenreglement Landschaft Wenslingen

5.2

Auszüge Fachgutachten zu Einzelobjekten (orientierend)

Birzelmatt Parz. 455

E_3

2 Schneitelbirken, Kulturobjekt. Bewertung: bemerkenswert.

Naturinventar 2007

Stöckmatt Parz. 576

E_4

Nussbaum. Bewertung: wertvoll.

Naturinventar 2007

Tschomatt Parz. 633

E_6

Esche. Bewertung: bemerkenswert.

Naturinventar 2007

Leimen Parz. 468

O_3

Birke

Erhebung Kommission 2008

Asp / Reservoir Parz. 546

O_4

Birke

Erhebung Kommission 2008

Fricket Parz. 318

O_5

Schneitelbirke

Erhebung Kommission 2008

Vorstett / Matten Parz. 499

O_7

Schneitelbirke

Erhebung Kommission 2008

Hagenmatt Parz. 531

O_8

Schneitelbirke

Erhebung Kommission 2008

Birzelmatt Parz. 544

O_9

Birke

Erhebung Kommission 2008

Gässli Parz. 723

O_10

Junge Eiche

Erhebung Kommission 2008

Guggernüll Parz. 762

O_11

Junge Eiche

Erhebung Kommission 2008

Holwängen Parz. 668

O_14

Mächtige Linde

Erhebung Kommission 2008

Holwängen Parz. 666

O_15

Jüngere Linde

Erhebung Kommission 2008

"Altes Reservoir" Parz. 560

O_16

Nussbaum mit Holunder; spezifische Moosvegetation auf altem Ziegeldach

Erhebung Kommission 2008

Gemeiniacher Parz. 597

O_27

Birke

Erhebung Kommission 2008

Hinterwangen Parz. 299

O_28

Doline

Erhebung Kommission 2008

Seite 56 von 59

Zonenreglement Landschaft Wenslingen

SCHUTZZONEN / SCHUTZOBJEKTE (INDEXVERZEICHNIS) NATURSCHUTZZONEN (NZ) Objekt Nr.

Bezeichnung

Flurname

Bestandteile

Status

Verweis

Nr.

1

Waldlichtung Isleten

Isleten

(W_1)

geschützt

Anhang 1

Nr.

2

Trockenmauer Neuenweg

Neuenweg

(V_1)

geschützt

Anhang 1

Nr.

3

Trockenwiese Barmen

Barmen

(W_2, WR_2, E_1)

geschützt

Anhang 1

Nr.

4

Asp

Asp

(W_5, K_11, O_2)

geschützt

Anhang 1

Nr.

5

Bewaldete Talränder Eital und Aleten

Platten, Eiholden, etc.

(G_10, O_19)

geschützt

Anhang 1

Nr.

6

Waldrand Barmen

Barmen

--

geschützt

Anhang 1

Nr.

7

Doline und Feldgehölz Barmenloch

Barmenloch

(K_6)

geschützt

Anhang 1

Nr.

8

Feldgehölz Erzmatt

Erzmatt

(K_ 10)

geschützt

Anhang 1

Nr.

9

Doline und Feldgehölz Heidenfoch

Heidenfoch

(K_ 4)

geschützt

Anhang 1

Nr.

10

Wäldchen Holwängen

Holwängen

(WR_ 4)

geschützt

Anhang 1

Nr.

11

Wäldchen Sorben

Sorben

--

geschützt

Anhang 1

Nr.

12

Wäldchen Hündler

Hündler

(WR_ 3)

geschützt

Anhang 1

Nr.

13

Trockenwiese Tschomatt

Tschomatt

(W_ 8)

geschützt

Anhang 1

Nr.

14

Trockenstandort Rebenhübel

Reben

(W_ 7)

geschützt

Anhang 1

Nr.

15

Trockenstandort Nordholde

Ob Lör

(W_ 9)

geschützt

Anhang 1

Nr.

16

Trockenstandort Weid

Weid

(W_ 11)

geschützt

Anhang 1

Nr.

17

Trockenstandort Erzmatt

Erzmatt

(W_ 3, K_7)

geschützt

Anhang 1

Nr.

18

Weiher Erzmatt

Erzmatt

--

geschützt

Anhang 1

Nr.

19

ARA-Weiher Bettstigi

Bettstigi

(G_8)

geschützt

Anhang 1

Nr.

20

Artenreiche Fettwiese Ob Lör

Ob Lör

(W_10)

geschützt

Anhang 1

NATURSCHUTZZONEN (NZ) Objekt Nr.

Bezeichnung

Flurname

Bestandteile von NZ

Status

Verweis

E_

1

Gebüschgruppe

Barmen

(NZ Nr. 3)

geschützt

Anhang 1

E_

2

Baumgruppe

Barmenloch

--

geschützt

Anhang 1

E_

3

Linde

Birzelmatt

--

geschützt

Anhang 1

E_

3

2 Schneitelbirken

Birzelmatt

--

orientierend

Anhang 2

E_

4

Nussbaum

Stöckmatt

--

orientierend

Anhang 2

E_

5

Baumgruppe

Feldhof

--

geschützt

Anhang 1

E_

6

Esche

Tschomatt

--

orientierend

Anhang 2

E_

7

Baumgruppe

Weid

--

geschützt

Anhang 1

E_

8

Baumgruppe

Hofwängen

--

geschützt

Anhang 1

E_

9

Gebüschgruppe

Hinteregg

--

geschützt

Anhang 1

E_

10

Einzelbäume

Schützenhaus

--

geschützt

Anhang 1

E_

11

Einzelbaum / Gebüschgruppe

Voregg

--

geschützt

Anhang 1

E_

12

Einzelbäume / Gebüschgruppe

Steingrueben

--

geschützt

Anhang 1

Seite 57 von 59

Zonenreglement Landschaft Wenslingen

Objekt Nr.

Bezeichnung

Flurname

Bestandteile von NZ

Status

Verweis

G_

1

Dellenbach

Nordholen, Dellen

--

geschützt kantonal

Anhang 2

G_

3

Moosbach (Bündtenmatt)

Bündtenmatten

--

geschützt kantonal

Anhang 2

G_

4

Entwässerungsgraben Bündtenmatten

Kantonsstrasse

--

geschützt kantonal

Anhang 2

G_

5

Moosbach (Friedhof)

Friedhof

--

geschützt kantonal

Anhang 2

G_

6

Moosbach (Moos)

Moos

--

geschützt kantonal

Anhang 2

G_

7

Hintereggbächli

Hinteregg

--

geschützt kantonal

Anhang 2

G_

8

Weiher Bettstigi (ARA-Weiher)

Bettstigi

(NZ Nr. 19)

geschützt

Anhang 1

G_

9

Moosbach (Bettstigi)

Grund

--

geschützt kantonal

Anhang 2

G_

10

Fozzelbrünnli

Fozzelbrünnli

(NZ Nr. 5)

geschützt

Anhang 1

K_

1

Ufervegetation, Dellenbach (Waldareal)

Nordholen

--

geschützt

Anhang 1

K_

1a

Ufervegetation, Dellenbach (Offenland)

Dellen

--

geschützt

Anhang 1

K_

2

Hochhecke

Ob Lör

--

orientierend

Anhang 2

K_

3

Hochhecke

Bodmatt

--

geschützt

Anhang 1

K_

4

Wäldchen in Doline

Heidenloch

(NZ Nr. 9)

geschützt

Anhang 1

K_

5

Hochhecke

Heidrüti

--

orientierend

Anhang 2

K_

6

Feldgehölz

Barmenloch

(NZ Nr. 7)

geschützt

Anhang 1

K_

7

Nieder- / Strauchhecke

Erzmatt

(NZ Nr. 17)

geschützt

Anhang 1

K_

8

Hochhecke

Hebenloch

--

orientierend

Anhang 2

K_

9

Hochhecke

Erzmatt, Rousmet

--

orientierend

Anhang 2

K_

10

Feldgehölz

Erzmatt

(NZ Nr. 8)

geschützt

Anhang 1

K_

11

Feldgehölz, Buchenhecke

Asp

(NZ Nr. 4)

geschützt

Anhang 1

K_

12

Ufergehölz Moosbach

Beim Friedhof

--

geschützt

Anhang 1

K_

13

Entwässerungsgraben Kleingehölz

Bündtenmatten

--

geschützt

Anhang 1

--

geschützt

Anhang 1

K_

14

Ufergehölz Moosbach

Hagenmatt, Moosbach

K_

15

Nieder- / Strauchhecke

Tristen

--

orientierend

Anhang 2

K_

16

Hochhecke mit Einzelbäumen

Tschomatt

--

geschützt

Anhang 1

K_

17

Hochhecke

Tschomatt

--

geschützt

Anhang 1

K_

18

Ufergehölz Hintereggbächli

Hinteregg, Rebenhübel

--

geschützt

Anhang 1

K_

19

Ältere Hecke

Rebenhübel

--

geschützt

Anhang 1

K_

20

Hochhecke

Gstei

--

orientierend

Anhang 2

K_

21

Ufergehölz Moosbach

Wasserflue, Bettstigi

--

geschützt

Anhang 1

O_

1

Ackerterrasse, Saumvegetation

Neumatt

--

orientierend

Anhang 2

O_

2

3 jüngere Eichen

Asp

(NZ Nr. 4)

geschützt

Anhang 1

O_

3

Birke

Leimen

--

orientierend

Anhang 2

O_

4

Birke

Ob Gass

--

orientierend

Anhang 2

O_

5

Schneitelbirke

Wangenbrünnli

--

orientierend

Anhang 2

O_

6

alte Schmeitelbirke

Stelli / Bodmatt

--

geschützt

Anhang 1

O_

7

Schneitelbirke

Matten / Vorstell

--

orientierend

Anhang 2

O_

8

Schneitelbirke

Hagenmatt

--

orientierend

Anhang 2

O_

9

Birke

Birzelmatt

--

orientierend

Anhang 2

O_

10

junge Eiche

Gässli

--

orientierend

Anhang 2

Seite 58 von 59

Zonenreglement Landschaft Wenslingen

Objekt Nr.

Bezeichnung

Flurname

Bestandteile von NZ

Status

Verweis

O_

11

junge Eiche

Guggernüll

--

orientierend

Anhang 2

O_

12

Linde

Stelli, Nordholden

--

geschützt

Anhang 1

O_

13

Linde

Stigli

--

geschützt

Anhang 1

O_

14

mächtige Linde

Holwängen, Sorben

--

orientierend

Anhang 2

O_

15

junge Linde

Holwängen

--

orientierend

Anhang 2

O_

16

Nussbaum mit Holunder

Egg, Altes Reservoir

--

orientierend

Anhang 2

O_

17

Hochhecke

Bettstigi

--

geschützt

Anhang 1

O_

18

Gebüschgruppe

Mösli

--

geschützt

Anhang 1

O_

19

Tümpel

Rank / Neuweg

(NZ Nr. 5)

geschützt

Anhang 1

O_

21

Trockenwiese

Holwängen

--

orientierend

Anhang 2

O_

22

Magere Fettwiese

Ob Matten

--

orientierend

Anhang 2

O_

26

Birke

Weid

--

geschützt

Anhang 1

O_

27

Birke

Gmeiniacher

--

orientierend

Anhang 2

O_

28

Doline

Hinterwangen, Geisloch

--

orientierend

Anhang 2

V_

1

Trockenmauer Neuenweg

Neuenweg

(NZ Nr. 2)

geschützt

Anhang 1

W_

1

Waldlichtung Erdgasleitung

Isleten

(teilweise NZ Nr. 1)

geschützt, orientierend

Anhang 1

W_

2

Trockenwiese

Barmen

(NZ Nr. 3)

geschützt

Anhang 1

W_

3

Trockenwiese

Erzmatt

(NZ Nr. 17)

geschützt

Anhang 1

W_

5

Artenreiche Fettwiese

Asp

(NZ Nr. 4)

geschützt

Anhang 1

W_

6

Trockenwiese mit Fettwiesenanteil

Ob Matten

--

orientierend

Anhang 2

W_

7

Trockenstandort

Rebenhübel

(NZ Nr. 14)

geschützt

Anhang 1

W_

8

Trockenwiese

Tschomatt

(NZ Nr. 13)

geschützt

Anhang 1

W_

9

Trockenstandort

Nordholde

(NZ Nr. 15)

geschützt

Anhang 1

W_

10

Artenreiche Fettwiese

Ob Lör

(NZ Nr. 20)

geschützt

Anhang 1

W_

11

Trockenweide

Weid

(NZ Nr. 16)

geschützt

Anhang 1

WR_

2

Waldrand

Barmen

(NZ Nr. 3)

geschützt

Anhang 1

WR_

3

Waldrand

Holwängen

(NZ Nr. 12)

geschützt

Anhang 1

WR_

4

Waldrand

Hündler

(NZ Nr. 10)

geschützt

Anhang 1

WR_

5

Waldrand

Hinteregg

(NZ Nr. 5)

geschützt

Anhang 1

FELDSCHEUNEN Objekt Nr.

Bezeichnung

Flurname

Bestandteile

Status

Verweis

Nr.

1

Weidstall

Voregg, Gstei

--

geschützt

Anhang 1

Nr.

2

Heuhäuschen

Hinteregg

--

geschützt

Anhang 1

Nr.

3

Weidstall mit Heubühne

Hinteregg

--

geschützt

Anhang 1

Nr.

4

Weidstall mit Heubühne

Feldhof

--

geschützt

Anhang 1

Nr.

5

Feldscheune

Egg, Stiegli

--

geschützt

Anhang 1

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