39/QP/1/0_Quartierplanvorschriften "Mittelhof

Lärmempfindlichkeitsstufen · Liedertswil

Dokument

Nummer
842
Art
Lärmempfindlichkeitsstufen
Gemeinde
Liedertswil
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
08.04.1997
In Kraft seit
08.04.1997

Karte

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Text

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 842 vom 8. April 1997

Gemeinde Liedertswil, Quartierplanvorschriften „Mittelhof“ und Mutationen „Gewerbezone Mittelhof“ zu den Zonenplänen Siediung und Landschaft und zum Strassennetzplan Siedlung

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Liedertswil hat am 17. Dezember 1996 die Quartierplanvorschriften „Mittelhof“ und die Mutationen „Gewerbezone Mittelhof“ zu den Zonenplänen Siediung und Landschaft und zum Strassennetzplan Siedlung beschlossen. Mit den Planungsmassnahmen wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Teil der bisherigen Gewerbezone aus Wasserschutzgründen baulich nicht genutzt werden konnte. Ein Ersatzstandort konnte nur im landschaftlich empfindlichen Talboden zwischen Niederhof und Mittelhof gefunden werden. Im Rahmen eines Quartierplanverfahrens konnte auf die spezielle Situation Rücksicht genommen werden.

B. Einsprachen sind keine eingegangen.

C. Das auf Antrag des Gemeinderates Liedertswil (Schreiben vom 14. Februar 1997) durchgeführte Genehmigungsverfahren hat ergeben, dass sowohl die Rechtmässigkeitskontrolle als auch die Ermessenskontrolie aus Gründen der Regionalplanung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf $ 3 Absatz 2 des Baugesetzes vom 15. Juni 1967 beschliesst der Regierungsrat folgendes:

Ganzen Text zeigen

:/1: 1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Liedertswil am 17. Dezember 1996 beschlossenen Quartierplanvorschriften „Mittelhof“ und die Mutationen „Gewerbezone Mittelhof‘ zu den Zonenplänen Siedlung und Landschaft sowie zum Strassennetzplan Siedlung werden genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 39/QP/1/0 und 3YQR/1/O (Quartierplanvorschriften „Mittelhof‘), 3Y/ZPS/1/2 und 39/ZPL/1/1 (Mutation „Gewerbezone Mittelhof“ zu den Zonenplänen Siedlung und Landschaft) und 39/SP/1/2 versehenen Exemplare der Pläne und Reglemente.

3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler:

Gemeinderat Liedertswil, 4436 Liedertswil

Architekturbüro Peter Minder, 4436 Liedertswil

Ingenieurbüro Sutter AG, Hooland 10, 4424 Arboldswil Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg, Frenkendörferstr. 20, 4410 Liestal Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, Postfach, 4450 Sissach Landeskanzlei (Publikation)

Amt für Liegenschaftsverkehr

Bauinspektorat

Tiefbauamt

Vermessungs- und Meliorationsamt

Amt für Umweltschutz und Energie

Kantonale Denkmalpflege

Amt für Orts- und Regionalplanung (16)

(6 Archiv, ZD, RP, NL, OK, OP, ES)

Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Rechtsmittelbelehrungen:

1.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.

Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.

Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.

Der Landschreiber: