87_Q_5_ Quartierplan Strengenfeld III (Plan Nr. 1 und 2)
Sondernutzungsplan · Zwingen
Dokument
- Nummer
- 1467
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Quartierplan
- Gemeinde
- Zwingen
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 30.09.2014
- In Kraft seit
- 30.09.2014
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Text
EXEMPLAR AMT
FÜR
RAUMPLANUNG
87 /
0 RI
5/ 0
• Gemeinde Zwingen Quartierplanung Strengenfeld 111
Quartierplanreglement regierungsrätliche Genehmigung
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•
PLANUNG OLZEMER
Raumplanung Holzemer GmbH
Stallenmattstrasse 8 4104 Oberwil
INHALT Erlass
3
2
Zweck und Ziele der Planung
3
3
Geltungsbereich und Inhalt
4
4
Einpassung in die Umgebung
4
5
Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten
4
6
Art und Mass der Nutzung
5
7
Gestaltung und Nutzung des Aussenraumes
6
8
Erschliessung und Parkierung
7
9
Ver- und Entsorgung
7
10 Lärmschutz
7
11
Realisierung
8
12 Naturgefahren
8
13 Ausnahmen
9
14 Schlussbestimmungen
9
15 Beschlussfassung
10
STRENG 2177 21. Februar 2014 AB
Gemeinde Zwingen, Quartierplanung Strengenfeld III, Quartierplanreglement, regierungsrätliche Genehmigung
BEMERKUNGEN Reglementstext
Der Reglementstext ist rechtsverbindlich und unterliegt dem Gemeindeversamm lu ngsbesch luss
Kommentar
Kommentare sind kursiv geschrieben und unterliegen nicht dem Gemeindeversammlungsbeschluss.
Gemeinde Zwingen, Quartierplanung Strengenfeld III, Quartierplanreglement, regierungsrätliche Genehmigung
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1
ERLASS
Beschluss
1
Die Einwohnergemeinde Zwingen erlässt, gestützt auf § 4 und § 37 ff. des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 im Gebiet „Strengenfeld III" Quartierplanvorschriften, bestehend aus diesem Quartierplanreglement und den Teilplänen: • •
Plan Nr. 1 Bebauung, Erschliess.ung und Freiräume Plan Nr. 2 Schnitte
Verbindlichkeit
2
Alle Teilpläne sowie das Quartierplanreglement sind grundeigentumsverbindlich.
Modell
3
Das Modell 1 :500 dient als orientierende Beurteilungsgrundlage für die kubische Gestaltung bzw. das Baugesuchsverfahren und unterliegt nicht dem Beschluss- und Genehmigungsverfahren.
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ZWECK UND ZIELE DER PLANUNG
Zweck
1
Der Quartierplan Strengenfeld III bezweckt eine geordnete, haushälterische Nutzung des Bodens und soll eine umweltgerechte, wohnhygienisch, architektonisch und städtebaulich sowie erschliessungsmässig gute Überbauung gewährleisten.
Ziele
2
Mit dieser Quartierplanung werden im Wesentlichen die folgenden Ziele verfolgt: • Realisierung einer quartierverträglichen, städtebaulich zusammenhängenden Überbauung • Schaffung qualitätsvoller Aussenraumflächen • Siedlungsverdichtung • Berücksichtigung der Umwelt sowie der Wohnbedürfnisse der Bewohner und der Nachbarschaft
Gemeinde Zwingen, Quartierplanung Strengenfeld III, Quartierplanreglement, regierungsrätliche Genehmigung
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3
GELTUNGSBEREICH UND INHALT
Geltungsbereich
1
Die Quartierplanvorschriften gelten für das Areal innerhalb des Quartierplanperimeters. Planelemente ausserhalb des Quartierplanperimeters haben lediglich orientierenden Charakter.
Inhalt
2
Die Vorschriften regeln insbesondere: • die Lage, die Grösse und die kubische Gliederung der Bauten • die Art und das Mass der Nutzung des Areals und der Bauten • die Gestaltung und die Benützung der Freiflächen • die Gestaltung und Pflege des Aussenraumes • die Erschliessung und Parkierung • die Realisierung der Überbauung • die Ver- und Entsorgung
4
EINPASSUNG IN DIE UMGEB UNG
städtebauliche
t
Einpassung
5
Die Bebauung ist als städtebauliche Einheit auszubilden. Sie ist hinsichtlich architektonischer Erscheinung , Dach und Fassadengestaltung, Materialisierung und Farbgebung sorgfältig zu gestalten, dass ein ästhetisch ansprechender, harmonischer Gesamteindruck entsteht und eine gute Einpassung in die Umgebung sichergestellt ist. Gleiche Ein--passungskriterien gelten sinngemäss für die Umgebungsgestaltung.
LAGE, GRÖSSE UND GESTALTUNG DER BAUTEN Es dürfen nur diejenigen Bauten und Anlag en erstellt werden , die in den Teilplänen Nr. 1 und 2 enthalten sind. Ausgenommen sind unbewohnte Nebenbauten gemäss Ziffer 5.7.
Lage, Grösse und Form
Anordnung und
2
Volumen der Bauten
Lage und Grösse der Bauten gehen aus den Plänen hervor. Die Anordnung der Bauten innerhalb der Baubereiche kann frei erfolgen . Die Hauptbauten dürfen die zulässigen Bruttogeschossflächen nicht überschreiten. l=lau13tdäoh er, \lord äoher und o#ene, durohgehende Ball<:one dQrien bis 1.50 R1 Qber die g aubereiohe hervorragoA .\lbm"~lerungsrat nicht genehmigt
Gebäudehöhe
3
Für die maximalen Gebäudehöhen sind die Koten des Plans Nr. 2 massgebend.
Dachform
4
Im Quartierplanareal sind nur Flachdächer zulässig.
Gemeinde Zwingen , Quartierplanung Strengenfeld III , Quartierplanreglement, regierungsrätl iche Genehmigung
4
Dachaufbauten
s Technisch bedingte Dachaufbauten (Oberlichter, Liftüberfahrten, Belüftungsinstallationen, eonnenlrnllel'\toren etc.) dürfen die maximale Ge-
"-heli
l'Wlgung•n""8bäudehöhe überragen. Ihre Erscheinung muss sich dem Gebäude unterordnen. Auf eine gute Einpassung ist im Sinne von Ziffer 4 besonders zu achten . Materialisierung und
6
Die Dachoberflächen müssen sich mit Form, Materialisierung und Farbgebung in das Orts- und Landschaftsbild einpassen . Insbesondere dürfen sie nicht glänzend oder spiegelnd sein. Die nicht als Terrassen für die Attikawohnungen genutzten Dachflächen sind extensiv zu begrünen. Die E:rstellung von Solaranlagen ist zulässig . .,._lrwlgung.nlflfl
7
Ausserhalb der Baubereiche für Nebenbauten dürfen unbewohnte Nebenbauten wie Schöpfe, Unterstände, gedeckte Sitzplätze, Velounterstände, Containerstellplätze, Trafohäuschen, Pavillons, etc. bis zu 5% der im Teilplan Nr. 1 dargestellten Grünfläche umfassen.
Farbgebung der Dächer
Lage und Grösse unbewohnter Nebenbauten
6
ART UND MASS DER NUTZUNG
Nutzungsart
1
Das Quartierplanareal ist der Wohn- und Geschäftsnutzung gemäss § 21 Abs. 2 RBG vorbehalten.
Nutzungsmass
2
Für das Mass der Nutzung der einzelnen Baukörper sind die im Plan Nr. 1 enthaltenen maximalen Bruttogeschossflächen (BGF) verbindlich .
Definition
3
Die Definition der BGF richtet sich nach § 49 Abs. 2 RBV. Nicht zur BGF zählen: • Verkehrsflächen für Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen • den Bewohnern allgemein dienende Gemeinschaftsräume und Einstellräume für Velos, Mofas, Kinderwagen etc. • Keller, Bastelräume und Waschküchen • Räume und Bauteile für Betriebstechnik und Gebäudeinfrastruktur (Lüftungen, Maschinenräume etc.) • Flächen und Räume für Ver- und Entsorgungsanlagen/-einrichtungen • Offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen sowie mindestens einseitig offene Dachterrassen oder Gartensitzplätze • Nebenbauten gemäss Ziffer 5. 7
Bruttogeschossfläche
Gemeinde Zwingen, Quartierplanung Strengenfeld III, Quartierplanreglement, regierungsrätliche Genehmigung
5
-,
Nutzungsver-
4
schiebung zwischen den Baubereichen
Verschiebungen von Nutzflächen (BGF) von einem Baubereich in einen anderen sind möglich, sofern das Gesamtkonzept nicht nachteilig verändert wird und die Gesamtnutzung nicht überschritten wird. Sie bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates. ~ei einer späteren Par2clli c
rung ist die l!>J u t~ungsversc hi ebung , auf Anweisung 9er EigentQmer, iR=-1 ~rundbuch als Oienstbad<Qit e i n;~a.1tragen ~ rt~lerungsr•t nicht genehmigt
behindertengerechte 5 Bauweise
7
Die behindertengerechte Bauweise richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
GESTALTUNG UND NUTZUNG DES AUSSENRAUMES
Gestaltung
1
Die Gestaltung, Nutzung und Bepflanzung des Aussenraumes ist aus dem Plan Nr. 1 ersichtlich. Für die Bepflanzung sind einheimische und standortgerechte Bäume und Sträucher zu verwenden. Die Lage der Bäume ist verschiebbar. Die Mindestanzahl ist aus dem Plan Nr. 1 ersichtlich. Die Lagerung von gewerblichen Gütern.und Äholichem ist ausserhalb der Gebäude nicht zulässig.
Der Gemeinderat verlangt zur Beurteilung der Umgebungsgestaltung •1t.rrw1gu~nmt1J einen Umgebungsplan. Er wird die Einreichung dieses Plans im Rahmen des Baugesuchsverfahrens beim Bauinspektorat beantragen. Der Umgebungsplan beinhaltet insbesondere Lage, Gestaltung und Materialisierung von Wegen und Plätzen, Spielplätzen, Parkplätzen, Velounterständen, Terrainveränderungen und Stützmauern, die Art der Frei- und Grünflächen, Beläge und Bepflanzung, sowie die Lage von Ver- und Entsorgungsanlagen (Meteorwasser, Trafohäuschen, Container etc.). Der UmQeb1:J ngsplan ist integrierender Bestandteil der Qal?:I 13ewiII i§ 1::1 A§ . lleM El'Wlgung.n ttftll
Umgebungsplan
2
Um das Baubewilligungsverfahren nicht zu verzögern, wird empfohlen, den Umgebungsplan bereits mit dem Baugesuch einzureichen. Aufschüttung und
3
Abgrabung Mlte El'Wlgu"fJM Mtt
Meteorwasser
4
Terrainveränderungen, die über die übliche Gartengestaltung hinausgehen, sind bewilligungspflichtig. Aufschüttungen und Abgrabungen müssen sich gut in das Terrain und das Gesamtbild einfügen. Terrainveränderungen, welche eine Ausdehnung des Gefahrengebiets Überschwemmung bewirken, sind untersagt. Strassen, Wege und Plätze, offene Abstellplätze sowie Grünflächen sind soweit möglich und sinnvoll wasserdurchlässig auszuführen.
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8
ERSCHLIESSUNG UND PARKIERUNG
Lage
1
Anzahl Parkplätze
2
Für die Erschliessungsflächen, Zugänge und Parkierung ist der Plan Nr. 1 massgebend.
a si""c( ;V\~'te.14tA.tt ~<! 'P~tk- oclt...r Ei'~felrr~ z.u t.rsltlle.l'I. Es sind pro V/ohneinheit 2 Park oder Einstellplä.t:le :lU 1m;tQllQn
Mte Etwtgungen R1'8
9
VER- UND ENTSORGUNG
Energiekonzept
1
Für das Quartierplanareal ist ein Energiekonzept mit folgenden Zielen zu erarbeiten: • Minimierung des Energiebedarfs (Wärme und Elektrizität) • rationelle Energienutzung (Abwärmenutzung, Einsatz von erneuerbaren Energien)
Sonnenenergie
2
Einrichtungen zur Gewinnung von Sonnensm1r9is sind :lulä.ssig Auf eine gute ~inpassung iR:i Sinne von Ziffer 4 ist besonders zu aehten.
Energiestandard
3
Neubauten sind im Minergie Standard oder in einem mindestens gleichwertigen Energiestandard zu erstellen .
Wasser und
4
Die Abwasserversorgung und die Abwasserentsorgung richten sich nach dem GEP der Gemeinde. Der entsprechende Nachweis ist im Rahmen des Baugesuchs zu erbringen.
_,,. ltwlgu•n Mf9
Abwasser
Abfallentsorgung
s Die Abfallentsorgung erfolgt im Rahmen der ordentlichen Verfahren der Gemeinde.
10 LÄRMSCHUTZ Lärmempfindlichkeitsstufe
1
Im Quartierplanareal gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe (LES) II gemäss Lärmschutzverordnung (LSV) vom 15.12.1986.
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11
REALISIERUNG
Erfordernis
1 Sofern mehrere Grundeigentümerinnen von der Quartierplanung betrof-
fen sind, ist ein Quartierplanvertrag zwingend.
Quartierplanvertrag
2
Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer resp. die Berechtigten haben sich gegenseitig alle für die Realisierung und die quartierplangemässe Funktionsfähigkeit der Überbauung erforderlichen Landabtretungen und Servitute einzuräumen. Die Gemeinde Zwingen wird ermächtigt, die erforderlichen Eintragungen beim Grundbuchamt zu veranlassen. ~ fl'w8gungen """
Parzellierung
3
Eine allfällige spätere Parzellierung des Quartierplanareals ist zulässig, sofern die Verwirklichung und Zielsetzung der Quartierplanung nicht verändert bzw. in Frage gestellt wird.
Etappierung
4
Wird. die Überbauung etappenweise realisiert, so sind die Nebenanlagen wie Parkierung, Freiflächen, Zufahrten und Wege usw. anteilsmässig so zu erstellen, dass der Bedarf in der jeweiligen Etappe gedeckt ist und eine spätere Realisierung der gesamten Überbauung nicht erschwert oder verhindert wird. Auch bei einer etappenweisen Realisie- · rung ist auf eine einheitliche architektonische Erscheinung zu achten.
Inhalte Quartierplanvertrag
12 NATURGEFAHREN Gefahrenzone Überschwemmung
t Gebäude und haustechnische Anlagen sind so zu bauen, dass sie durch mögliche Hochwasserereignisse von geringer Eintretenswahrscheinlichkeit (Jährlichkeit 100 bis 300 Jahre) und unter Beachtung der gemäss der Gefahrenzone ausgewiesenen Gefahrenstufe nicht wesentlich beschädigt werden oder Folgeschäden verursachen. 2
Gebäudeteile, welche innerhalb der Gefahrenzone Überschwemmung und unterhalb der gemäss der Gefahrenzone massgebenden Hochwasserkote liegen, sind wasserdicht auszugestalten; unterhalb der massgebenden Hochwasserkote sind ungeschützte Öffnungen in der Gebäudehülle untersagt.
Beanspruchungen
3
Gebäudehüllen unterhalb der massgebenden Hochwasserkote sind so zu erstellen, dass sie den Beanspruchungen (Wasserdruck, Nässe, Schwemmmaterial) durch mögliche Hochwasserereignisse genügen.
Hochwasserkote
4
Die massgebende Hochwasserkote gemäss Gefahrenzone ist: 335.20 m.ü.M.
Gebäudeteile unterhalb Hochwasserkote
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Gemeinde Zwingen, Quartierplanung Strengenfeld III, Quartierplanreglement, regierungs rätliche Genehmigung
8
13 AUSNAHMEN Abweichungen
1
In Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie der Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls kann der Gemeinderat der Baubewilligungsbehörde schriftlich begründet Abweichungen von diesen Quartierplanvorschriften beantragen.
Bedingungen
2
Voraussetzung dafür ist, dass kein Widerspruch zum Zweck und den Zielsetzungen der Planung gemäss Ziffer 2 vorliegt. Charakter und Konzept der Überbauung bzw. der Freiflächengestaltung dürfen durch die Abweichungen nicht beeinträchtigt werden. Das Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.
grössere
3
Grössere Abweichungen vom städtebaulichen Konzept, vom architektonischen Erscheinungsbild, von der Umgebungsgestaltung oder der Erschliessung dürfen nur aufgrund einer Quartierplanänderung erfolgen.
Abweichungen
14 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Umsetzung
1
Der Gemeinderat überwacht die Anwendung dieser Quartierplanvorschriften. Das Baubewilligungsverfahren gemäss § 124 ff. RBG bzw. § 86 ff. RBV bleibt vorbehalten.
Rechtskraft
2
Alle im Widerspruch zu den Quartierplanvorschriften stehenden früheren Vorschriften gelten für das Areal innerhalb des Quartierplanperimeters als aufgehoben. Dies gilt insbesondere für den Überbauungsplan Strengenfeld - Reckholder mit Sonderbauvorschriften vom 28. Juni 1985. Die Quartierplanvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Rechtskraft.
Aufhebung der
3
Sollte mit den Bauarbeiten für die Quartierplan-Überbauung nicht innerhalb von fünf Jahren seit der Genehmigung des Quartierplanes begonnen werden, ist die Quartierplanung zu überprüfen und allenfalls anzupassen oder aufzuheben.
Quartierplanung
Gemeinde Zwingen, Quartierplanung Strengenfeld III, Quartierplanreglement, regierungsrätliche Genehmigung
9
15 BESCHLUSSFASSUNG Namens des Gemeinderates
Beschluss des Gemeinderates : 29 . April 2013 Beschluss der Gemeindeversammlung : 11 . Juni 2013 Referendumsfrist: 13. Juni 2013 bis 12. Juli 2013 Urnenabstimmung: -
\
Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr. 29 vom 18. Juli 2013 Planauflage: 22. Juli 2013 bis 21 . August 2013
Vom Regierungsrat des Kantons Basel - Landschaft genehmigt mit Beschluss NrI Dvom
3 0. Sep, Zo-14
Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr.
Lf-0
vom
2 . Ä0 20 A4
Der Landschreiber
Der Landschreiber:
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