55/BSP/32/0_Baulinienplan Au
Waldabstandslinien · Reinach (BL)
Dokument
- Nummer
- 416
- Art
- Waldabstandslinien
- Gemeinde
- Reinach (BL)
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 12.02.1985
- In Kraft seit
- 12.02.1985
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 416 vom 12. Februar 1985
Gemeinde Reinach, Teilzonenvorschriften "Au", Teilstrassennetzplan "Au", Baulinienplan "Au"
A. Der Einwohnerrat Reinach hat an seiner Sitzung vom 29. Oktober 1984 folgendes beschlossen:
- Teilzonenvorschriften "Au", bestehend aus dem Teilzonenplan [Situation 1:1000] und den dazugehörenden Reglementsbestimmungen;
- Teilstrassennetzplan "Au" [integriert im Teilzonenplan]; - Baulinienplan "Au",
B. Das Öffentliche Auflageverfahren für die Teilzonenvorschriften und den Baulinienplan ist vom 19. November bis 19. Dezember 1984 durchgeführt und im Wochenblatt für das Birseck und Dorneck sowie im Kantonalen Amtsblatt bekanntgemacht worden. Ausserhalb der Gemeinde wohnende Grundeigentümer mit schweizerischem Zustelldomizil mussten keine benachrichtigt werden. Innerhalb der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingereicht worden.
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C. Mit Schreiben vom 7. und 11. Januar 1985 ersucht der Gemeinderat um die regierungsrätliche Genehmigung. Für Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
Gemäss $ 4 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese erwachsen jedoch erst mit der regierungsrätlichen Genehmigung in Rechtskraft.
Die der Genehmigung vorausgehende Ueberprüfung beschränkt sich laut $ 3, Absatz 2 des Baugesetzes auf die Rechtmässigkeit und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung. Der Regierungsrat hat demnach vor allem darüber
zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen das übergeordnete kantonale
und eidgenössische Recht verstösst. HL.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung der vorliegenden Bauvorschriften folgendes ergeben:
1. Rechtmässigkeitskontrolle
Die kantonalen Instanzen hatten Gelegenheit, zu den Teilzonenvorschriften, zum Teilstrassennetzplan sowie zum Baulinienplan "Au" im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens Stellung zu nehmen [siehe Bericht der Bau- und Landwirtschaftsdirektion vom 16. Juli 1984]. Grundsätzliche Mängel! waren nicht zu beanstanden. Hingegen wurden zu einzelnen Reglementsbestimmungen Aenderungen bzw. Präzisierungen angeregt. Leider fanden diese Empfehlungen in den vorliegenden Unterlagen keine Berücksichtigung. Dennoch kann festgestellt werden, dass einer Genehmigung sowohl aus formell-rechtlicher als auch aus materiell-rechtlicher Sicht nichts entgegensteht.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Keine Bemerkungen.
ı//: 1. Der Einwohnerrat Reinach hat am 29. Oktober 1984 folgendes beschlossen:
- Teilzonenvorschriften "Au", bestehend aus dem Teilzonenplan [Situation 1:1000] und den dazugehörenden Reglementsbestimmungen;
- Teilstrassennetzplan "Au" [integriert im Teilzonenplan]; - Baulinienplan "Au", Gestützt auf $ 3, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni
1967 wird dieser Beschluss genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 55/TZP/5/0, 55/TZR/5/0 und 55/TSP/2/0 [Teilzonenvorschriften "Au" und Teilstrassennetzplan "Au"] sowie 55/BSP/32/0 [Baulinienplan "Au''] versehenen Planexemplare.
3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft
im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Reinach, 4153 Reinach
Planungsbüro Schwörer, Liner + Partner AG, Fischmarkt 12, 4410 Liestal
Kreisgeometerbüro Arlesheim, Domplatz 9, 4144 Arlesheim
Landeskanzlei [Amtsblatt]
Amt für Liegenschaftsverkehr
Vermessungsamt
Bauinspektorat [2]
Forstamt
Rechtsabteilung der Bau- und Landwirtschaftsdirektion Amt für Orts- und Regionalplanung [12]
Bau- und Landwirtschaftsdirektion [2]
Der Landschreiber :
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