37_Q_11_ Quartierplan Bahnweg
Sondernutzungsplan · Lausen
Dokument
- Nummer
- 1004
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Quartierplan
- Gemeinde
- Lausen
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 13.08.2019
- In Kraft seit
- 13.08.2019
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RRB_1004_20190813.pdf
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 2019-1004
vom 13. August 2019
Gemeinde Lausen, Quartierplanvorschriften «Bahnweg»
1.
Erläuterungen
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Lausen hat am 5. Dezember 2018 die Quartierplanvorschriften «Bahnweg» beschlossen. Es handelt sich dabei um eine Wohnüberbauung mit einer Ausnützung von 151 %. B.
Einsprachen sind keine eingereicht worden.
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C. Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 unterbreitet der Gemeinderat Lausen den oben genannten Beschluss zur regierungsrätlichen Genehmigung. Mit Brief vom 7. Juni 2019 beantragt der Gemeinderat zudem im Einvernehmen mit den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer geringfügige Änderungen im Sinne von § 31 Absatz 5 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998. Es handelt sich dabei um Änderungen im Zusammenhang mit der Störfallvorsorge in § 4 Absatz 6 des Quartierplanreglementes und im Aussenbereich von Baubereich A. Der Regierungsrat kann diesen Änderungen zustimmen. Diese sind in den zur Genehmigung vorliegenden Quartierplanvorschriften bereits enthalten. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und die nachfolgende Erwägung verwiesen. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei der Baulinie für Nebenbauten um eingeschossige Bauten handelt. 2.
Beschluss
://:
1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Lausen am 5. Dezember 2018 beschlossenen Quartierplanvorschriften «Bahnweg» werden im Sinne der Erwägung genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. 2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 37/QP/11/0 und 37/ZPS/2/3 (Quartierplan «Bahnweg») sowie 37/QR/11/0 (Quartierplanreglement «Bahnweg») versehenen Exemplare des Planes und des Reglementes. 3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler: – Gemeinderat Lausen, 4415 Lausen – Stierli+Ruggli, Ingenieure+Raumplaner AG, Unterdorfstrasse 38, 4415 Lausen – Landeskanzlei (Publikation) – BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung – BUD, Bereich RBB, Loredana Barbato – Bau- und Umweltschutzdirektion
Die Landschreiberin:
Quartierplanvorschriften
ffi
Gemeinde Lausen
!
Kanton Basel-Landschaft
EXE M PLAR AMT FÜR RAUMPLANUNG
37
I 0R/ 11t 0
Quartierplan u ng "Bahnweg "
Ganzen Text zeigen
Quartie rp I an-Reg leme nt (inkl. geringfügige Anderung im Genehmigungsverfahren)
\
\ ï':
l. ,. *
.,
lmpressum Architektur
SLIK Architekten Birmensdorferstrasse 55, 8004 Zürich http://www.slik.ch [email protected]
Quartierplanung
Stierli + Ruggli lngenieure + Raumplaner AG Unterdorßlrasse 38. Postfach 4415 Lausen 061 /926 84 30
www.stierli-ruggli.ch info@stierli-ruggl i. ch Bearbeitung
Brigitte Bauer / Claudius Neukomm
Datum Datei-Name
,r;;;::.ïJ,:201e0s14-ep-Regrement-Genehmisuns-inkt-Aenderuns-im-eenenmisungsverrahren docx
Gemeinde Lausen
Quartierplanung Bahnweg
lnhalt¡vcrzcichnis Erlass
S
1
Zweck, Ziele und Geltungsbereich der Quartierplanung
S
2
Art und Mass der baulichen Nutzung
1
S
3
Bebauung
2
S
4
Gestaltung der Bauten
3
S
5
Nutzung und Gestaltung des Aussenraumes
4
S
6
Erschliessung und Parkierung
5
S
7
Nachweis zur Umgebungsgestaltung
6
S
I
Ver- und Entsorgung
6
S
I
Realisierung und Pazellierung
6
S
10 Ausnahmen und Abweichungen
7
S11 Schlussbestimmungen
7
Beschlüsse und Genehmigung
I
Quartierplan-Reg lement
lnhaltsverzeichnis
Quartierplanung Bahnweg
Gemeinde Lausen
Erlass Die Gemeinde Lausen erlässt - gestütã auf SS 2 - 7 und SS 37 ff. des Raumplanungsund Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 - die Quartierplan-Vorschriften "Bahnweg".
Diese Quartierplan-Vorschriften bestehen aus dem Quartierplan-Reglement und dem Quartierplan (Situation und Schnitte, 1 :500).
S
I
Zweck, Ziele und Geltungsbereich der Quartierplanung
Zweck und Zel
Die Quartierplanung ,,Bahnweg" bezweckt die bauliche Weiterentwicklung der bestehenden Bahnhofsüberbauung, im Sinne einer geordneten, haushälterischen Nutzung des Bo-
dens und in Beachtung der speziellen Lage zwischen Bahn, Bahnhofsüberbauung und Ortskern. Es werden im Wesentlichen folgende Ziele verfolgt:
r
Vervollständigung der tsallnlrufsütrerbauung im Sinne der Mobilisierung der inneren Baulandreserven,
¡
Ausbildung eines angemessenen Übergangs zwischen Bahnhofsüberbauung und Ortskern sowie Gewerbezone und Ortskern,
r
Ausbildung eines Auftakts zum Ortskern,
¡
Erstellãn von Wohnraum mit einer guten Wohnqualität, in Berücksichtigung von Lärmschutz und Störfall,
. '
Geltungsbereich
Sicherstellung einerökologisch ausgewogenen Aussenraumgestaltung.
Di" Quartierplan-Vorschriften gelten für das Areal innerhalb des Quartierplan-Perimeters. Planelemente ausserhalb des Quartierplan-Perimeters haben lediglich orientierenden Charakter.
S
Nutzungsart und
L*m-Empfindlich-
2
Art und Mass der baulichen Nutzung
'
Lärm-Em pfindlichkeitsstufe (LES) I I I festgelegt.
ke¡tsstufe
Nutzungsart Nebenbauten
Für' das Quartierplan-Areal wird die Zentrumsnutzung gemäss $ 22 Abs. 2 RBG mit der
'
Di" Art der Nutzung für Nebenbauten richtet sich nach den Quartiårbedürfnissen. Es muss sich bei der Nutzung um siedlungsausstattende Quartierinfrastruktur handeln. Als Nebenbauten gelten unbeheiáe Bauten wie Velounterstände, Schöpfe, Gerätehäuschen, überdachte Sitzplätze u. dgl.
Defìnition der baulichen Nutzung
t
Al, anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF) gilt die Summe aller dem Wohnen, Arbeiten und dem Gewerbe dienenden und hierfür venivendbaren Geschossflächen. Die Mauerund Wandquerschnitte werden mitgerechnet. Bei den Nebenbauten gilt der äussere Gebäudeumriss als Nutzfläche.
Quartierplan-Reglem ent
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Quartierplanung Bahnweg
4 Nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche werden gerechnet; a. Räume, sofern sie nicht als Wohn- und Arbeitsräume verwendbar sind; b. Heiz-, Tankräume, Räume für Energiespe¡cher, Waschküchen und Trockenräume so-
nicht zur BGF zählend
wie Schutzräume und dergleichen;
c. Maschinenräume für Lift-, Ventilations- und Klimaanlagen, lnstallationsräume, sowie Räume für weitere haustechnische Anlagen;
d. Verkehrsflächen wie Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen, ferner bei Hauseingängen im Untergeschoss die Hauseingangszone mit Treppe zum darüberliegenden Geschoss, sofern das Untergeschoss keine Wohn- und Arbeitsräume enthält;
e. Offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen sowie mindestens einseitig offene Dachterrassen oder Gartensitzplätze;
f.
Allen Bewohnern, Besuchern und Angestellten dienenden unterirdischen Einstellräume für Motorfahzeuge, Abstellräume für Velos, Kinderwagen sowie Gemeinschaftsräume;
S. Unbeheizte Wintergärten, welche mit lsolierglas verglast sind. Max. 15 m2 pro Wohneinheit. Nutzungsñass Hauptbauten
6
Nutzungsmass Nebenbauten
S
3
a. Bruttogeschossfläche Baubereich A:
4'700 m2
b. Bruttogeschossfläche Baubereich B:
1'000 m2
a. Nutzfläche An- und Nebenbauten Baubereich A:
14Q m2
b. Nutzfläche An- und Nebenbauten Baubereich B:
30 m?
c. Überdachung Einstellhallenrampe:
40 m2
Bebauung
Lage der Bauten
Hauptbauten dürfen nur innerhalb der im Quartierplan (Situation) dafür definierten Baubereiche erstellt werden.
Gebäudøhöhe
?
a. Die Gebäudehöhe der Hauptbauten ist mittels einer Höhenkote in Meter über Meereshöhe (m ü. M.) im Quartierplan festgelegt.
b. Die Gebäudehöhe für alle Hauptbauten wird bis Oberkante des fertigen Dachrandes bzw. First gemessen.
c. Technisch. bedingte Einrichtungen wie Entlüftungsbauteile, Lüftungsanlagen, Liftüberbauten, Oblichter, Solaranlagen u. dgl. können die Dächer der Hauptbauten überragen, auch wenn die zulässige Gebäudehöhe dadurch überschritten wird. Nebenbauten
3
a. An- und Nebenbauten könnèn unter Berücksichtigung dergeselzlich festgelegten Abstände und Abstandslinien im gesamten Aussenraum erstellt werden.
b. An- und Nebenbauten sind maximal eingeschossig und dürfen eine Gebäudehöhe von 3.5 m nicht überschreiten. Gemessen wird ab dem höchsten Punkt des gestalteten Terrains bis Oberkante des fertigen Daches bzw. Dachrandes. Die maximale Höhe
einer allfälligen Überdachung der Einstellhallenrampe richtet sich nach der technischen Notwendigkeit.
Quartierplan-Reg lem ent
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Quartierplanung Bahnweg
Gemeinde Lausen
S
Städtebauliche Einpassung
4
Gestaltung der Bauten
t
Di" Bebauung ist hinsichtlich Architektur, Material und Farbe sorgfältig so zu gestalten,
. dass eine gute Einpassung in die bauliche und landschaftliche Umgebung gewährleistet ist.
Zur Beurteilung der städtebaulichen Einpassung wird der Gemeinderat im Rahmen des Baugesuchsverfahrens beim Bauinspektorat die Einreichung notwendiger Grundlagen beantragen, wie z.B. ein Material- und Farbkonzept oder eine Bemusterung. Sanierungen / Ergàin-
t
zunçn an Bauten
nlfällig" spätere Sanierungen und Änderungen von Bauten sowie nachträglich ein- bzw. angebaute Gebäudeteile dürfen das Gesamtbild der Quartierplan-Überbauung nicht beeinträchtigen.
Dachgestaltung
t ".
Die Hauptdachflächen des Baubereichs A sind als Flachdächer auszubilden, sie haben
ökologische Funktionen zu erfüllen (2.8. extensive Begrünung mit einheimischem Saatgut (Basler Mischung o.ä.), Nutzung von Sonnenenergie oder Ähnliches)'
b. lm Baubereich B ist ein Satteldach mit einer Mindestneigung von 40'zu erstellen. Der First ist mittig, parallel zur Hauptstrasse anzuordnen. Einpassung Bauteile auf dem Dach
Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster und Dachverglasungen sind harmonisch in die Dachfläche und die darunter liegende Fassade einzupassen.
Der Mindestabstand von den Fassadenenden, Gräten, Kehlen und vom First beträgt 1.0 m (auf Dachfläche schräg gemessen). Die Dachhaut muss mind. 0'5 m (Schräg-
mass) vor dem Dachaufbau, dem Dacheinschnitt, dem Dachflächenfenster oder der Dachverglasung durchgezogen werden.
Masse Bauteite aui dem Dach Die Fronthöhe der Dachaufbauten darf max. 1.8 m betragen. Bei Dachaufbauten mit Satteldach wird die Fronthöhe bis zur Oberkante der Dachaufbau-Traufe gemessen. Messebene ist in diesem Fall die Aussenkante der Dachaufbau-Seitenwand. Für Dacheinschnitte gilt diese Bestimmung sinngemäss (Messweise Schrägmass). Dachflächenfenster und Dachverglasungen dürfen eine Höhe von 1.8 m (Schrägmass) nicht überschreiten. Die Summe der Breiten der Dachaufbauten und Dacheinschnitte darf 60% der Fassadenlänge nicht überschreiten. Für Dachflächenfenster und Dachverglasungen besteht keine solche Beschränkung.
c. Für An- und Nebenbauten ist die Dachform frei wählbar.
Quartierplan-Reglement
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Quartierplanung Bahnweg
Sonnen-, W¡tterungs-
o Di" Gestaltung von Sonnen-, Witterungs- und S¡chtschutzelementen (Sitzplatz-Überdach-
und Sichtschutz-
ungen, Vordächer, Markisen, Verglasungen, Trennelemente u. dgl.) muss ¡nnerhalb eines
olemente
Baukörpers aufeinander abgestimmt erfolgen. Die nachträgliche Erstellung von einzelnen oder mehreren Elementen darf das Gesamtbild
der Quartierplan-Überbauung nicht beeinträchtigen. Vogelsichere
Glasflächen sind so zu gestalten, dass diese keine Kollisionsgefahr für Vögel darstellen
Glesflächen 6
Störfallvorsorge
Für den Baubereich für Hauptbauten A sind betreffend Störfallvorsorge folgende Massnahmen umzusetzen:
a) Bahnseitig, bzw. auf der Südseite, sind keine Balkone anzuordnen. Ein Laubengang
. zur Erschliessung der Wohnungen sowie Gartensitzplätze sind zulässig. b) Berücksichtigung der Gefahrenquelle bei der Positionierung der Aussenluftzufuhr und der Entfluchtung.
c) Bahnseitig sind keine brennbaren Fassadenmaterialien zu verwenden. d) Bahnseitig sind für die Fenster keine brennbaren Aussenflächen zu verwenden. 7
Lärmschutz
lm Rahmen des Baugesuchsverfahrens ist nachzuweisen, dass die lmmissionsgrenzwerte gemäss Lärmschutzverordnung eingehalten werden. Mit zu berücksichtigen ist dabei die künftige Lärmbelastung auf dem Freiverlad der SBB.
S
5
Nutrung und Gestaltung des Aussenraumes
Grundsatz
a
Die Gliederung und NuEung des Aussenraumes wird durch den Quartierplan konzeptionell vorgegeben. Abweíchungen sind möglich, sofern das Gesamtkonzept nicht beeinträchtigt wird.
b. Für dle Bepflanzung sind einheimische und standortgerechte Bäume und Sträucher zu verwenden. Die Bepflanzung ist dauernd zu erhalten und fachgerecht zu pflegen. Allfäl lige Ersatzpflanzungen si nd rechtzeitig vozunehmen.
c.
Gartengestaltungsmassnahmen sind naturnah auszuführen und es sind vor allem einheimische Materialien zu verwenden.
d. Der Zweck und die Funktion sämtlicher Freiflächen und Aussenanlagen muss dauernd gewährleistet werden.
Vorzonen
Die Vorzone des Baubereichs A dient dem Zugang zur Überbauung sowie als Aufenthalts- und Spielbereich für die Bewohnerschaft und Nutzer der Quartierplan-Überbauung. Sie ist attraktiv mit Bäumen entlang des Bahnwegs, weiterer Grünelemente sowie Aufenthalts- und Spielflächen zu gestalten. Eine private Nutzung im Sinne von privaten Sitzplätzen, Vorgärten etc. ist im Bereich der privaten Vozone gestattet.
b. Die Vozone des Baubereichs B dient dem Zugang zum Gebäude und als Vorgarten Sie ist mit mindestens einem Baum ansprechend zu gestalten. Aussenräume
3
a
Der Aussenraum des Baubereichs A dient als privater Aussenraum der dortigen Erdgeschosswohnungen und ist mit Grünelementen zu gestalten.
Quartierplan-Reg lem ent
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Quartierplanung Bahnweg
b. Der Aussenraum des Baubereichs B dient als privater oder gemeinschaftlich genutáer Aussenraum der Bewohnerschaft des Gebäudes im Baubereich B. Er ist als Gartenanlage zu gestalten. Die Besucherparkplätze s¡nd in die Gartenanlage gestalterisch zu integrieren. Eine Versiegelung der Besucherparkplätze ist unzulässig. 4
G e stalteter Teîa¡ nver-
lauf
Die Neugestaltung des Terains ist im Quartierplan (Situation und Schnitte, 1:500) verbindlich geregelt. Abweichung vom gestalteten Terrainverlauf sind bis zu 0.5 m zulässig. Für Bäume über der Einstellhalle ist eine Mindestsubstratdicke von 1 .00 m sichezustellen.
5
Wege und PIäEa
Wege und Plätze sind, soweit technisch möglich und sinnvoll, mit wasserdurchlässigen Materialien zu gestalten oder über die Schulter zu entwässern.
Ôkologie
Auf mindætens 15%o der anrechenbaren Grundstücksfläche sind ökologische Massnahmen zu realisieren. Als ökologische Massnahmen gelten:
a) ökologisch gestaltete Elemente wie z.B. Ruderalflächen (2.8. Kiesrasen), artenreichen Blumenrasen, Hecicen, Teiche zu'l00o/o
b) artênrêichê Flachdachbegrünungen zu 50% c) kronenbildende Bäume zu 1O m2 pro Baum Bepflanzungen an der
Für Bepflanzungen an der Bahnlinie ist die Eisenbahngesetzgebung sowie die Regelun-
Bahnl¡n¡e
gen der SBB zu beachten.l
S
6
Ercchlie¡¡ung und Parkierung
Gchät,daheuptzugânge
Dle Gebåudehaup?ugänge werden innerhalb der Vozonen Ëlaubererch A und B angeordnet.
Erschliess/u,ng des
2
Quañierplan-Areals
Für das Erschliessungskonzept (Erschliessungsflächen, Zufahrten, Gebäudezugänge etc.) ist der Quartierplan (Situation und Schnitte) massgebend. Abweichungen sind möglich, sofern das Gesamtkonzept nicht beeinträchtigt wird.
Parkierung
3
a. Die Ermittlung des notwendigen Grundbedarfs für Auto- und Velo-Abstellplätze erfolgt grundsätzlich nach den kantonalen geseElichen Bestimmungen und Richtlinien im Rahmen des Baugesuchsverfahrens. FürWohnungen bis und mit 2.5-Zimmem gilt
ein Reduktionsfaktor R1 von 0.8.
b. Die Stammparkplätze der Überbauung werden in einer unterirdischen Einstellhalle angeordnet. BesucherparkpläEe werden oberirdisch und / oder unterirdisch angeordnet.
c. Pro Wohnung sind für Velos und Mofas 2 wettergeschützte Stammabstellplätze und 0.3 Besucherabstellplätze ohne zwingenden Wetterschutz zu erstellen. Sie sind an gut
eneichbarer Lage in der Nähe der Erschliessungskerne der Gebäude vozusehen. Ausnahmefahrtøn
4
Die Gebäudezufahrtfürden Ausnahmefall (Sanität, Feuen¡rehr, Umzüge, Gebäudeunterhalt
etc.) ist sichezustellen.
I Zur Orientierung:
SB&Regelung R l-20025 Unterhalt der Grünflàchen: Wald, Gehölze und Einzelbäume im Sicherheitsstreifen vom 07.1 1 .2016 "Aus Sicherheitsgründen ist die maximale Wuchshöhe der Sträucher und Bäume so zu begrenzen, dass bei einem allfälligen Umstürzen der Gehölze das Bankett der Bahn nicht eneicht wird. Ðies rsf srbàe4gestellt, wenn ab dem Bankett ein Winkel von 45" eingehalten wird."
Quartierplan-Reglement
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Quartierplanung Bahnweg
Gemeinde Lausen
S
7
Nachweis zur Umgebungsgestaltung
Nachweis zur Umgebungsgestaltung
Zur Beurteilung der Umgebungsgestaltung wird der Gemeinderat im Rahmen des Bauge-
suchsverfahrens beim Bauinspektorat die Einreichung eines Umgebungsplans beantragen. Der Umgebungsplan wird Bestandteil der Baubewilligung und beinhaltet insbesondere:
a. bestehendes und neu gestaltetes Terrain; b. Art und Gestaltung der Vorzonen und Aussenräume sowie Art und Standort von Bepflanzungen;
c. Art und Lage der ökologischen Massnahmen; d. Lage und Dimensionierung der internen Erschliessungsanlagen und der oberirdischen Parkierungsflächen;
e. Lage, Dimensionierung und Definition des Nutzungszweckes von Nebenbauten sowie von Einrichtungen für Spiel- und Aufenthaltsnutzungen;
f.
Lage und Art von Ver- und Entsorgungsanlagen (Abfall-Sammelstelle etc.).
S. Standortvon Aussenbeleuchtungen. S
I
Ver- und Entsorgung
'
I
Abfallentsorgung
Für die Abfallbeseitigung gelten die Bestimmungen der Gemeinde Lausen. lm Baubewilligungsverfahren sind das Entsorgungskonzept und die Entsorgungsstandorte aufzuzeigen.
2.. -
Enery¡ekonzept
Die überbauung ist an den Wärmeverbund Lausen anzuschliessen. Alternativ kann auch
ein anderes nachhaltiges Heizungssystem (Erdsonde, Pellets, Schnitzel, etc.; kein Ö1, Gas) verwendet werden.
S
9
Realisierung und Parzellierung
Etappierung
Die Realisierung kann als Einheit oder in Etappen erfolgen. Sofern die Quartierplan-Uberbauung in Etappen realisiert wird, sind die dazugehörenden Anlagen und Einrichtungen
wie Zufahrten, Parkierungsanlagen, Einrichtungen für Aufenthaltsnutzungen, Ver- und Entsorgungsanlagen usw. so auszulegen, dass der Bedarf der jeweiligen Etappe gedeckt ist und die spätere Realisierung der Gesamtüberbauung gewährleistet bleibt. Parzellierung
2
Eine allfällige spätere Pazellierung des Areals oder die Abgabe von Wohnungen im Stockwerkeigentum ist zulässig. Durch diese darf jedoch die Zielsetzung, die Venrirklichung und die Funktionalität der Quartierplanung nicht verändert bzw. in Frage gestellt i,verden. Zum Zeitpunkt der Pazellierung sind die erforderlichen Dienstbarkeiten im Grundbuch eintragen zu lassen.
Quartierplan-Reglement
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Gemeinde Lausen
Quartierplanung Bahnweg
3
Koordinal¡on mlt dèt
sBa
Wo Bauten und Anlagen der Schweizeiischen Bundesbahnen (SBB) durch die Realisis rung der Quartierplan-Überbauung betroffen sind, ist eine frühzeitige Koordination mit der SBB vozunehmen (2.8. Versetzung Lärmschutavände, Ankerbauwerke). Für Ersatzbau-
ten und -anlagen sind die von dêr SBB gætêllten Anforderungen zu beachten.2
S
f0 Ausnahmcn und Abweichungcn
Ausnahmen
ln Abwägung öffentlicher und privater lnteressen sowie in Würdigung der besondoren Um.
stände dæ Einzelfalls kann die Baubewilligungsbehörde auf Antrag des Gemeinderates Ausnahmen von diesen Quartierplan-Vorschrifren gewähren. 2
Vúausseaung Í¿¡t Ausnahmen
Für die Gewährung von Ausnahmen ist VorausseEung, dass kein Widerspruch zum Zweck und den Zielsetzungen der Quartierplanung gemäss $ 1 vorliegt. Die durch den Quartierplan (Situation und Schnitte, 'l:500) definierte Gesamtkonzeption betreffend Überbauung, Aussenraum, Erschliessung und Parkierung darf durch die Ausnahmen nicht beeinträchtigt werden.
3
Abweichungen
Grössere Abweichungen von der im Quartierplan (Situation und Schnitte, 1:500) definier-
ten Gesamtkonzeption dürfen nur aufgrund einer Mutation der Quartierplan-Vorschriften êrfolgon.
5f
i
Schlus¡be¡timmungen
Überuvachung des Vollzugs
Der Gemeindenat Lausen übenryacht die Anwendung der Quartierplan-Vorschriften. Das Baubewilligungsverfahren gemäss S 120 ff. RBG bav. S 86 ff, RBV bleibt vorbehalten.
lnlcafttreten
2
Die Quartierplan-Vorschriften "Bahnweg" treten mit der Genehmigung duich den Regierungsrat in Kraft. Alle im Widerspruch zu den Quartierplan-Vorschriften stehenden frühe. ren NuEungsplanungs-Vorschriften gelten ftir den QP-Perimeter als aufgehoben.
2
Zur Orientierung: Lärmschutzytände: VSS-Norm SN 640570
Quartierplan-Reglem ent
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Quartierplanung Bahnweg
Gemeinde Lausen
Beschlüsse und Genehmigung
GEMEINDE LAUSEN Beschluss des Gemeinderates:
6. November2018
Beschluss der Gemeindeversammlung:
5. Dezember2018
Referendumsfrist:
5. Dezember2018- 4. Januar2019
Urnenabstimmung: Publikation der Auflage im Amtsblatt Nr. 50;
13. Dezember 2018
Auflagefrist:
1
4. Dezember 2O18 - 21. Januar 2019
Namens des Gemeinderates Der Gemeindevenualter:
Der Gemeindepräsident:
,*3,
!
Thomas von Arx
Peter Aerni
KANTOÌ{ Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehm igt
?üî-lOOt vôo't '! 3, Aurü'
mit Beschluss Nr. .... vom
20.|$
Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsbratt ru.33
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Die Landschreiberin
Dle Landschreiberin:
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Quartierplan-Reglem ent
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