44/QP/12/0_QP Stettbrunnen
Waldabstandslinien · Muttenz
Dokument
- Nummer
- 612
- Art
- Waldabstandslinien
- Gemeinde
- Muttenz
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 28.02.1984
- In Kraft seit
- 28.02.1984
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 612 vom 28. Februar 1984
Gemeinde Muttenz, Quartierplanvorschriften "Stettbrunnen"
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Muttenz hat am 8. Dezember 1983 die Quartierplanvorschriften "Stettbrunnen" beschlossen, bestehend aus dem Quartierplan, dem Strassenplan, dem Baulinienplan und dem Reglement. Als integrierender Bestandteil der Planung und als Richtlinie für die kubische Gliederung der Bauten dient das Modell 1:500. Gleichzeitig wurden alle im Widerspruch zu den Quartierplanvorschriften stehenden Zonenvorschriften aufgehoben.
B. Die öffentliche Planauflage fand vom 19. Dezember 1983 bis 18. Januar 1984 statt. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 49 vom 15. Dezember 1983 und im Muttenzer Anzeiger bekanntgegeben. Der betroffene auswärtige Grundeigentümer wurde mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Innerhalb der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.
C. Mit Schreiben vom 25. Januar 1984 ersucht der Gemeinderat Muttenz um die regierungsrätliche Genehmigung der Quartierplanung "Stettbrunnen". Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
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Das kantonale Baugesetz vom 15. Juni 1967 gibt den Gemeinden gemäss $ 4 die Befugnis, Quartierpläne sowie die dazugehörenden Reglementsbestimmungen zu erlassen. Diese Quartierplanvorschriften erwachsen jedoch erst mit der regierungsrätlichen Genehmigung in Rechtskraft. Laut $ 3 Absatz 2 des Baugesetzes beschränkt sich dabei die der Genehmigung vorausgehende Prüfung des Gemeindeversammlungsbeschlusses auf die Rechtmässigkeit und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung.
Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen hat die Prüfung der Quartierplanvorschriften "Stettbrunnen" folgendes ergeben:
l. Rechtmässigkeitskontrolle Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen
für eine Genehmigung erfüllt.
Die vorliegende Quartierplanung ist von der Kantonalen Fachkommission zur Beurteilung von Arealüberbauungen an ihrer Sitzung vom 28. September 1983 behandelt und grundsätzlich gutgeheissen worden.
In einzelnen Bereichen der Ueberbauung können sich allenfalls Unterschreitun-
gen der gesetzlichen Gebäudeabstände ergeben. Damit die Einheit und der Charakter der Siedlung gewahrt werden kann, ist der Regierungsrat gestützt auf
$ 102 Absatz | Baugesetz bereit, die entsprechenden Abweichungen von den gesetzlichen Abstandsvorschriften zu gestatten.
Gemäss Ziffer 6.4 des Quartierplan-Reglementes ist für die Gestaltung und Bepflanzung der Freiflächen der Quartierplan Nr. | wegleitend. In diesem Zusammenhang ist zu ergänzen, dass gleichzeitig mit der Baueingabe ein detaillierter Umgebungsgestaltungsplan einzureichen ist, welcher als integrierender Bestand-
teil des Baugesuches gilt.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Keine Bemerkungen.
//: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden die von der Einwohnergemeindeversammlung Muttenz am 8. Dezember 1983 beschlossenen Quartierplanvorschriften "Stettbrunnen'" - bestehend aus Quartierplan [Nr. 1], Strassenplan [Nr. 2], Baulinienplan [Nr. 3] und Reglement - im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. Gleichzeitig gelten die Zonenvorschriften und der Strassennetzplan im Bereich der vorliegenden Quartierplanung als aufgehoben.
2. Gestützt auf $ 102 Absatz | des kantonalen Baugesetzes werden Abweichungen von den gesetzlichen Abstandsvorschriften im Sinne der Erwä-
gungen gestattet.
3. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 44/QP/12/0, 44/ZP/0/34 und 44/SP/l/l [Quartierpläne] sowie 44/QR/12/0 [Quartierplanreglement] versehenen Exemplare der Pläne und des Reglementes.
4. Die Ziffern 1 - 3 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amts-
blatt zu veröffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Muttenz, 4132 Muttenz [2]
Th. Meyer & Partner, Architekten ETHSIA, Kirchplatz 19, 4132 Muttenz
W. + J. Rapp AG, Ingenieurbüro, St. Jakobsstrasse 148, 4132 Muttenz
Kreisgeometerbüro Arlesheim, Domplatz 9, 4144 Arlesheim
Landeskanzlei [Amtsblatt]
Amt für Liegenschaftsverkehr Regionalplanungsstelle beider Basel Baupolizeiamt [2]
Amt für Orts- und Regionalplanung [10] Bau- und Landwirtschaftsdirektion [2]
Der Landschreiber:
UA