GWSZ Rappenfluh- und Wolfenriedquellen

Grundwasserschutzzonen · Frenkendorf

Dokument

Nummer
227 / 2020
Art
Grundwasserschutzzonen
Gemeinde
Frenkendorf
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
18.02.2020
In Kraft seit
18.02.2020

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2020_02_18_227.pdf

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft

Nr.2020-227

vom 18. Februar2020

Mutation der Grundwasserschutzzone Rappenfluh- und Wolfenriedquellen, Frenkendorf

1.

Sachverhalt

Die Gemeindeversammlung von Frenkendorf hat am 29. April 2019 die Mutation für die Grundwasserschutzzone Rappenfluh- und Wolfenriedquellen in Frenkendorf beschlossen. Während der in $ 31 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG, SGS 400) vorgeschriebenen Planauflage vom 17. Mai bis 17. Juni 2019 erfolgte keine Einsprache. Die Gemeinde Frenkendorf unterbreitet mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 die Mutation zu den Zonenvorschriften dem Regierungsrat zur Genehmigung.

2.

Ganzen Text zeigen

Erwägungen

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 3 Absatz 6 des Wasserversorgungsgesetzes vom 3. April 1967 (SGS 455) verpflichtet, für eigene Wasserbeschaffungsanlagen die erforderlichen Schutzzonen zu errichten. Gemäss $ 29 des Grundwassergesetzes vom 3. April 1967 (SGS 454) scheiden die Gemeinden die Wasserschutzzonen in ihren Zonenplänen aus. Das formelle Verfahren richtet sich nach $ 31 des RBG,

Zweckder Grundwasserschutzzonen ist, Grund- und Quellwasser, das für die öffentliche Wasserversorgung genutzt wird, vor chemischen und mikrobiologischen Verunreinigungen zu schützen. Grosse Teile des Einzugsgebietes der Quellen liegen im Kanton Solothurn. Der Kanton Solothurn scheidet deshalb zugunsten der Rappenfluh- und Wolfenriedquellen Grundwasserschutzzonen in einem separaten Verfahren aus. Die Überprüfung der Mutation der Schutzzonen hat ergeben, dass die materiellen Grundsätze zusammen mit der Grundwasserschutzzone im Kanton Solothurn für die Mutation beachtet wurden. Die formalrechtlichen Voraussetzungen für die Ausscheidung der Grundwasserschutzzone auf Gebiet des Kantons Basel-Landschaftes zur Genehmigung durch den Regierungsrat sind erfüllt.

3. Beschluss :ll: 1. Gestützt auf $ 31 Absatz 5 des RBG in Verbindung mit $ 29 des Grundwassergesetzes, wird die von der Gemeindeversammlung Frenkendorf am 29. April 2019 beschlossene Grundwasserschutzzone "Rappenfluh- und Wolfenriedquellen", bestehend aus einem Plan und einem Reglement, genehmigt und als allgemeinverbindlich erklärt. Massgebend sind die mit den lnventarnummer 23 WZ 00 00 versehenen Pläne.

2. Den durch den Regierungsratsbeschluss Nr. 21 22 vom 27. Oktober 1998 beschlossene Plan (23 ZPS 02 32) sowie alle damit in Verbindung stehenden Dokumente werden aufgehoben und sind nicht mehr rechtskräftig.

3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind im Amtsblatt zu verötfentlichen.

Rechtsm ittel beleh rung Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheides. an gerechnet, neiä Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Venrualtungsrecht, Bahnhofplatz 16,4410 Liestal, schriftiich Beschwerde erhoben welden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs_- und Venryaltungsrecht ist kostenpilichtig (SS S, 20 und 43 ff. des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung = VPO).

Beilage:

5 Pläne und Reglemente der Gemeinde Frenkendorf

Verteiler mit Beilage: BUD, Bereich Ümwelt und Energie (AUE) mit 5 genehmigten Plänen und Reglementen der Gemeinde Frenkendorf Verteiler ohne Beilage: Gemeinde Frenkendorf, Bächliackerstrasse 2,4402 Frenkendorf (eingeschrieben) Landeskanzlei (Publikation im Amtsblatt) Bau- und Umweltschutzdirektion

Die Landschreiberin

E, //e* Dieü'^u;-

RRB Nr.2020-227 vom 18. Februar2020

2t2

Reglement

GemelruoezENTRUM tiemeinderat Bächliackerstrasse

;;f""

Einwohnergemeinde

2

44;02 Frenkendorf

33; 333;3 is

o

Sch utzzonenreglement

Ganzen Text zeigen

frir die Rappenfluhund wotfen uäiten (ii.1 .A-2.A) tgdq der Wasserversorgung Fren ken dorf Äil )ö;1, örisem Sch utzzonenpla

i t:5n000

Gemeinde Frenkendorf

vorn 29. April 2O1g

Ba Ls cur && t9,doq

SchuEzonenrsglement

for di6 Rappenfluh- und Wolfenrlsdqusllen (34.1.A-2.A)

Einwohnergemeinde

4/;02Frenkendorf

lngress Die Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Frenkendorf, gestützt auf $ 47 Absatz 1 Ziffer 2 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 in Verbindung mit $ 3 Absatz 6 des Wasserversorgungsgesetzes vom 3. April 1967, beschliesst folgendes Reglement:

S

1

Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für die im zugehörigen SchuZonenplan 1:5'000 ausgeschiedenen Schutzzonen für die Rappenfluh- und die Wolfenriedquellen (34.12.4), welche der Trinkwasserversorgung der Gemeinde Frenkendorf dienen. Der Schu2onenplan wird zusammen mit dem Reglement genehmigt.

S

2

Zweck Grundwasserschutzzonen dienen dazu, Trinkwasserfassu ngen und das Grundwasser unmittelbar vor seiner Nutzung als Trinkwasser vor Beeinträchtigungen zu schützen. Sie sind um die im öffentlichen lnteresse liegenden Grundwasserfassungen und Quellen auszuscheiden. Grundwasserschutzzonen werden gegliedert in Zone 51, Zone 52, Zone Sh und Zone Sml

S

3

Nutzungsbestimmungen lnnerhalb der Schutzzonen gelten die Nutzungsbestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes2.

S

4

Bestehende Bauten, Anlagen und Nutzungen 1 Bestehende Bauten, Anlagen und Nutzungen in Grundwasserschutzzonen, die die Nutzung von Trinkwasser gefährden oder gefährden können, sind zu sanieren3. 2 Die notwendigen Sanierungsmassnahmen richten sich nach dem Massnah-

menplan im Anhang 1 dieses Reglements.

1 Gewässerschutzverordnung

(GSchV; SR 814.201); Anh.4 Ziff . 12

2 Gewässerschutzverordnung

(GSchV; SR 814.20'l); Anh.4 Zift. 22

3 Gewässerschutzverordnung

(GSchV; SR 814.201); Art. 31 Abs. 2

Selte 2 von 11 Ssiten

SchuEzonsn169lement flir dls Rapponfluh- und Wolfenrlodquellsn (34.1.4-2.4)

Einwohnergemeinde

4/;02Frenkendorf

S

5

Vollzug 1 Der Gemeinderat vollzieht dieses Reglement. Er erlässt dazu die notwendigen

Verfügungen und Anordnungen. 2 BeiVerstössen gegen dieses Reglement führt er Ermittlungen über den Sach-

verhalt durch (2.B. bei untersagter Gülleausbringung in einer Schutzzone) und stellt den Verursacher im Rahmen seiner Möglichkeiten fest. In den übrigen Fällen leitet er seine Feststellungen und Beurteilungen an die zuständige kantonale Behörde weiter. 3 lm Weiteren orientiert der Gemeinderat die von Gewässerschutzzonen Betroffenen in geeigneter Form über Nutzungsbestimmungen und -einschränkungen. (2.8. Verbote für Pflanzenschutzmittel). a Er kann den Vollzug gemäss Abs. 1 - 3 an eine kommunale Amtsstelle dele-

gieren.

S

6

Entschädigungen Fürallfällige Entschädigungen infolge von Eigentumsbeschränkungen durch die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen, die einer Enteignung gleich kommen, haben die Inhabervon Grund- und Quellwasserfassungen aufzukommena.

S

7

Revision von Schutzzonen Falls eine gesetzliche Anderung es erfordert oder wenn sich Schutzzonen als ungenügend enrueisen, so obliegt es den lnhabern von Grund- und Quellwasserfassungen, für die Revision der betroffenen Schutzzonen zu sorgens.

S

8

Schlussbestimmungen 1 Dieses Schutzzonenreglement

und der dazugehörige SchuZonenplan treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Mit Inkrafttreten des Schutzzonenreglements

und dem dazugehörigen SchutzWiderspruch stehenden Bestimmungen damit in zonenplan werden sämtliche und Dokumente, insbesondere die sich auf die Quellen Rappenfluh und Wolfenried im Quellgebiet A beziehenden Bestimmungen des Zonenreglements Wasserschutz (ZWR)vom 24. Juni 1993 aufgehoben.

4 Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG, SR 814.20); Art. 20, Abs. 2 lit. c 5 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (SGS 455.1 1) 34 S

Seite 3 von 'll Seiten

Schutzzonsnrsglomsnt

für dlo Rappsnfluh- und Wolfonrlodqusllen (3a,l.A-2Ä,

0

Einwohnergemeinde

4tr;O2Frenkendorf

NAMENS DER EINWOHNERG EMEINDEVERSAMMLUNG Der räsident: Der Gemeindeverwalter:

radl

/l^cML1

Thomas Schaub

Beschlossen an der Einwohner-Gemeindeversammlung vom 29. April 2019. Genehmigunq Genehmigt durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid Nr.

.. vom ..

Verzeichnis der Anhänse Anhang

1:

Massnahmenplan mit Fristen ,,Gefahrenkataster nach Art. 4.1", Stand vom 1 8.5.201 8 (orientierend)

Anhang2: MassgebendeGesetzesgrundlagen(orientierend) Anhang3: Gefährdungsspezifisches Überwachungsprogramm

Seite 4 von 11 Seitgn

SchuEzonemcglem€nt

Einwohnergemeinde

ftir dle Rappcnfluh- und Wolfenrledquellen (31.1Ä.241

4402Frenkendorf

Anhang 1:

0

Massnahmenplan mit Fristen ,,Gefahrenkataster nach Art. 4.1", Stand vom 18.5 ,2018 (orientierend)

Konflikte mit

Zone

Nr.1)

Gemeinde

GB Nr.

Beschreibung Konflikt

Ergebnis

Massnahme

Gefäh rd u n gsabschätzu n g

Frist für Konfliktbehebungz)

sl

1

Frenkendorf

2303

Wandenrvege

Durchgehende Wanderwege mit teils überdachten Sitzgelegenheiten und Feuerstellen

Spenung oder Verlegung nach Zone Sm, Au, Entfernung Verbrennungsrück-

1 Jahr

stände S2

2

Frenkendorf

2303

Flurweg (Frenkendör-

blind endender, forstwirtschaftlicher Flunrueg, mit Kieskoffer befestigt, Zufahrt für Wasserversorgung

Spenung für den motorisierten Verkehr, ausgenommen Forstwirtschaft und Wasserversorgung

1 Jahr

blind endender, forstwirtschaftlicher Flurweg, bis Wendeschlaufe mit Kieskoffer befestigt, unbefestigte Stichwege

Spenung für motorisierten Verkehr, ausgenommen

1 Jahr

Flurweg (Weg von

blind endender, forstwirtschaft li-

cher Flurweg, mit Kieskoffer befestigt

Spemrng für motorisierten Verkehr, ausgenommen Forstwirtschaft

1 Jahr

Schönmattstrasse

Spenun g für motorisierten Verkehr, ausgenommen Forstwirtschaft

1 Jahr

ferweg)

S2

s2

3

4

Frenkendorf

Frenkendorf

2303

2303

Flurweg (Zufahrt Dreibrunnen/ Wolfenried von Schönmattstrasse)

über Christen) S2

5

NuglarSt.Pantaleon

6

Flurweg (Weg Rich-

tung Dugmatt)

blind endender Flurweg mit Kieskoffer befestigt

Seite 1 von 11 S€iten

Forstwirtschaft

Umgesetzt am

Einwohnergemeinde

SchutzonenFglem€nt für dle Rappanf,uh- und Wolfenrledquellen (34.1Ä-24)

4402Frenkendorf

Zone

Nr.1)

Gemeinde

GB Nr.

Beschreibung Konflikt

Ergebnis

Massnahme

Gefährdungsabschätzun g

Frist für

Umge-

Konfliktbe.

seEt am

hebungz) Sh

6

Gempen

90029

Strasse (Langerweg)

Strasse mit dichtem Belag (Asphalt) und linearer oder punktueller Entwässerung über Schulter in angrenzenden Wald oder Wiesland

Verbot für Transport von wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen Zubringer

Sh

7

Gempen

16/,4

Baumschule

Baumschule

keine

S2

8

Gempen

2056

Flurweg (Stumpen-

An Wendeplatz blind endender forst- und landwirtschaft licher Flurweg, mit Kieskoffer befestigt, beidseitig mit Lagerplatz für unbehandeltes Holz, hangseits eingeschnitten, talseits aufgeschüttet

Spemrng für den motorisier' ten Verkehr, ausgenommen Forstwirtschaft

bestehend

Aufhebung oder Verlegung Lagerplatz nach Zone Sm

5 Jahre

Abwasserleitung : Sammelkanal für Mischabwasser, Pumpendruckleitung aus HDPE

S-jährliche Kontrolle Dichtigkeit; Bei Undichtheit umgehender Ersatz oder Sanierung in Absprache mit Amt für Umwelt (lecküberwachtes System, Doppelrohrsystem, ggf. lnlinersanirung oder altemative Linienführung)

Durch gehend er forstwirtsch aftl i-

Spenung filr motorisierten Verkehr, ausgenommen Forstwirtschaft

1 Jahr

Sperrung für motorisierten Verkehr, ausgenommen

1 Jahr

weg)

Sh

9

Gempen

2056

Abwasserleitung (Abschnift nördlicher Stollenhauweg)

Sh

Sh

10

11

Gempen

Gempen

2056

2056

Flurweg (Weg überAbihollen) Flurweg (nördlicher Stollenhauweg)

cher Flurweg, mit Kieskoffer befestigt Durchgehender forstwi rtsch aft iI

cher Flurweg, mit Kieskoffer befestigt

Seite2wn1l Seiten

Forst- und Landwirtschaft

1 Jahr

1 Jahr

(erstmalig)

Zone

Nr.ll

Gemeinde

GB Nr.

Beschreibung Konflikt

4402Frenkendorf

I

Frist für Konfliktbe-

Umgesetzt am

Einwohnergemeinde

SchutzonenEglemnt fü? dla Rappenlluh- und Wolfenrledquellen (34.1-A-2.4)

Ergebnis

Massnahme

Gefährdu ngsabschätzun g

hebungz) Sh

12

Gempen

2056

Flurweg (Stollenweg)

D u rchgehend er fo rstwirtschaft

I

i-

cher Flurweg, mit Kieskoffer befestigt Sh

,l

3

Gempen

2056

Flurweg (Weg über Stollenhau)

D u rch gehend er forstwirtschaft I i-

cher Flurweg, mit Kieskoffer befestigt

Spenung für motorisierten Verkehr, ausgenommen Forstwirtschaft

1 Jahr

Spenung für motorisierten Verkehr, ausgenommen Forst- und Landwirtschaft

1 Jahr

Sh

't4

Gempen

2056

Feuerstellen

Feuerstellen mit Sitzgelegenheiten

Vereinbarung zwischen Bürgergemeinde Gempen und Frenkendorf zu Kontrolle und Umgang mit Feuerstellen

1 Jahr

Sh

15

Gempen

2056

Flurweg (Bärteliweg)

Durchgehender forst- und Landwirtschaftlicher Flurweg, mit Kieskoffer befestigt

Spenung für motorisierten Verkehr, ausgenommen

1 Jahr

Forst- und Landwirtschaft

Sh

16

Gempen

2056

Strasse (südlicher Stollenhauweg)

Strasse mit dichtem Belag (Asphalt) und linearer oder punktueller Entwässerung über Schulter in angrenzendes Wiesland

Verbot für Transport von wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen Zubringer

Sh

17

Gempen

5001,

Abwasserleitung (Ab-

5002,

schnitt südlicher Stollenhauweg)

Abwasserleitung: Sammelkanal für Mischabwasser, Pumpendruckleitung aus HDPE

$jährliche Kontrolle Dichtigkeit; Bei Undichtheit umgehender Ersatz oder Sanierung in Absprache mit Amt für

5003, 5004, 5005, 5006

Umwelt (lecküberwachtes System, Doppelrohrsystem, ggf. lnlinersanirung oder al-

ternative Linienführu ng)

Seite 3 von 11 Seiten

1 Jahr

1 Jahr

(erstmalig)

Einwohnergemeinde

Schuüzoncntrglamcm ftir dlo Rapp€nf,uh- und Wolfenrledquellen (34.1^-2Ä)

44O2Frenkendorf

g

Sämtliche Fristen gelten ab lnkraftreten des Reglements!

1. Nummerierung gemäss Konfliktplan Nr. 15/135a der Holinger AG vom 18. Mai 2018 2. Frist für Umsetzung von Schutzmassnahmen bzw. Sanierung, Aufhebung oder Entfemung von Bauten, Anlagen oder Tätigkeiten aufgrund der Ergebn isse von Gefäh rdu n gsabschätzu n gen

3. allfällige Massnahmen, die sich aus der GefährdungsabschäEung ergeben

Seite4von 11 Seiten

SchuEonenrtgloment

fih dL R.ppqfluh- und Wolfcndodqu.lbn (34.1Ä-2Ä)

Einwohnergemeinde

44,02Frenkendorf

Anhang 2:

Massgebende Gesetzesgrundlagen (orientierend)

1. Systematische Rechtssammlung (SR) Bund Bundesgesetz über den SchuE der Gewässer (GewässerschuEgeseE, GSchG, SR 814.20)

Gewässerschutzyerordnung (GSchV,

sR 814.201)

o Art. 3, Art. 6 (GrundsäEe) o Art. 19 - 21(Planerischer Grundwasserschutz) o Art. 29 - 32 (Planerischer Schutz der Gewässer) o Anhang 4 (Planerischer Schutz der Gewässer)

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 8 1 4.8 1 )

a

Anhänge 2.4, Zrtfem 1, 2.5 und 2.6

Verordn u ng ü ber das I nverkeh rbringen von Pflanzensch uEm itteln

a

Art.68

(PflanzenschuEmittelverordnung, PSMV, sR 916.161)

2. Wegleitungen /Vollzugshilfen Bund

. Wegleitung Grundwasserschutz200{, Hrsg. Bundesamt für Umwelt BAFU Reihe Vollzug Umwelt VU o Vollzugshilfen "UmweltschuE in der Landwirtschaff (Module), Hrsg. Bundesamt für Umw

S€ite 5 r,on 11 Seäen

I

Einwohnergemeinde

Schutzonenr€glerf,nt fih dle Rappeduh- und Woffrndodquclhn (3L1Ä-2Ä)

4{;O2Frenkendorf

3. Systematische Gesetzessammlung (SGS) Basel-Landschaft Dienstordnung der Bau- und UmweltschuEdirektion (SGS 144.121 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG, SGS 4OO) GeseE über die Nutzung und den SchuE des Grundwassers (Grundwassersesetz, SGS 454) Gese2 über die Wasserversorgung der basellandschaftlichen Gemeinden (SGS 455) Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (SGS 455.11)

a

s18

a

s3-7

o

s2e-30

O

$2und$3

o

s28-35

S€iie6m l1 S€iten

g

Einwohnergemeinde

SchuEonenreglemcnt für dle Rappefifluh' und Wolfrnrledquellen (34'1Ä-2Ä)

Anhang 3: Nutzungskonflikt oder

44O2Frenkendorf

I

Gefährdungsspezifisches Übenlrachungsprogramm Nr. 1)

Messgrösse (Parameter)

Zeitpunkt und Periodizität Probenahme

Messstelle

normaler Wertebereich / lnterventionswert 2)

erwarteter Verlauf der Messgrösse

Ursachen für Anderung der Messgrösse oder Wertüberschreitung

Massnahme bei nachteiliger Anderung der Messgrösse oderWertüberschreitung

PAK (16 Einzelstoffe n. EPA)

jährlich im Frühjahrnach Niederschlägen

34.1.A

< 0,003 / 0,1 pg/L je Einzelstoff

Abnahme bis unter BG

Unzureichende Entfernung Verbrennungsrückstände oder erneute Anlage Feuerstellen

Nachkontrolle, ggf. neuerliche Entfernung Verbrennungsrückstände

Chlorid, Schwermetalle (Pb, Cd, Cr, Cu, Zn), MTBE, BTEX

jährlich im Frühjahrnach Niederschlägen

34.1.4

<BG/>Erwar-

Verbleib auf tiefem, überwiegend unter BG liegendem Niveau

Unzureichende Rückhalt Stoffe

Fassung und Ableitung Strassenabwasser nach Zone 53 mittels befahrbarer talseitiger Rinne

Unter BG verbleibend

Missachtung Anwendungsverbote

lnformation Bewirtschafter, Kontrolle Anwendung

Gefährdungspotenzial Feuerstellen

1

Strasse (Langerweg)

6

34.1.4R

tungswert SLBM

R

34.1.AU R 34.2.A

Landw. Nutzflächen Munimatt, Dattenried

Pflanzenschutzmittel

1 bis 2-jährlich im Frühjahr

34.1.4 34.1.4R R

< BG / 0,1 pg/L

je Einzelstoff

34.1.4U R

34.2.4

1. Nummerierung gemäss Konfliktplan wasserschutz)

Seite7\lon1l Seiten