44/RP/4/0_Überbauung Gen. Seminar
Baulinien · Muttenz
Dokument
- Nummer
- 3615
- Art
- Baulinien
- Unterart
- Baulinien
- Gemeinde
- Muttenz
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 13.12.1966
- In Kraft seit
- 13.12.1966
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Da 3
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. R vom
3615 15. Dezember 1966
83
Am 24, Juni 1965 hat die Einwohnergemeindeversannlung von Muttenz, gestützt auf $ 41 des Zonenreglementes, für die Parzellen Nr. 3499 und 3500 einen Richtplen beschlossen. Der Richtplan sieht neben den bestehenden ein- und zweigeschossigen Bauten einen Baukörper mit fünf Stockwerken sowie einen eingeschossigen Nebentrakt vor.
Vom 10. Juli bis 9, August 1965 wurde der beschlossene Richtplan öffentlich aufgelegt. Die Plansuflags wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 2 vom 8. Jull 1965 sowie durch eingsschriebene Anzeige Nr. 28 vom 9. Juli 1965 hinreichend bekanntgegeben. Innert der Auflagsfrist sind keine Einsprechen eingegangen.
Mit Schreiben vom 21. Juli 1966 ersucht der Gemeinderat von Muttens um die Genehmigung des Riohtpisnes.
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Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
13. In Zormeller Hinsicht ist grundsätzlich festzustellen, dass das Baugessetza zur Aufstellung von Richtplänen
"keine ausdrückliche Befugnis enthält, Um trotz fehlender
gesetzlicher Grundlagen die Durchführung von uartierplanun« gen dieser Art zu ermöglichen, musaten in die Zonenvorschriften der Gemeinde Ausnahmebestimmungen aufgenoumen werden,
wie sie: die bereits erwähnten Bestimmungen von $ Al darstellen. Diese Situation hat nun aber in rechtlicher Hinsicht
zur Folge, dass der Richtplan selbst nicht als zwingende Norn im Sinne von $ 58 Baugesetz sondern lediglich als graphisch dargestelltes Ausnehmekriterium zu betrachten ist, das die Behörde bei der Behandlung von Ausnahnegssuchen zu berück«- sichtigen hat. Die in diesem Verfahren zu erteilende Genehnigung bedeutet daher nichts anderes als eine grundsätzliche Zustimmung zu den in den Richtplänen vorgesehenen Abweichungen von den Vorschriften der Grundsone. Die Guthelssung der einzelnen Bauvolumen in bau=- und feuerpolizeilicher Hinsicht
dagegen ist erst auf Grund eines konkreten Baugsesuches u lich. Mit der in diesen Verfahren erteilten Zustiumung jedoch die Baudirektion ermächtigt, Baugesuchs zu bewilligen, sofern gie dem Richtplan rrundsätzlich entsprechen, dls bau- und feuerpolizsilichen Vorschriften eingehalten sind und allfällige Einsprachen abgewiesen werden können.
2. In materleller Hinsicht ist zu bemerken, dass der vorliegende Richtplan dazu dienen soll, dis Veberbeuung auf den Perzellen Nr. 3499 und 3500 stBätebaulich anspre=- chend zu ergänzen unter Rücksichtnahme auf die Umgebung und die wohnhygienischen Belangs. Diese Bestrebungen werden auch seitens des Regierungsrates begrüsst,
s//s 1. Der von der Einwohnergemeindeversemlung von Muttens am 24. Juni 1965 beschlossene Richtplan für dis Parzellen Nr. 3499 und 3500 wird im Sinne der Erwägungen genehnirt.
2. Massgebend sind Ale vom Regierungsrat unter dem heutigen Beschlussdatum unterzeichneten und mit der Inventarmnummer 44/RP/AfO verashenen Richtpiäne,
“itteilung an den Gemeindsrat von Muttenz (3), an die Justizdirektion, an die Planungsstelle (3), an die Baudirektion (3).