23/gBS/7/0_Genereller Bau- und Strassenlinienplan "Eggrainweg"
Baulinien · Frenkendorf
Dokument
- Nummer
- 3134
- Art
- Baulinien
- Unterart
- Baulinien
- Gemeinde
- Frenkendorf
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 29.11.1960
- In Kraft seit
- 29.11.1960
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18 - 1160 - 25000
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 3134 vom 29, Rovember 1980 eb
Die Einvochnergensindeversamnlung von Frenkendorf hat am ll, Dezember 1959 dem gcherellen Bau- und Strassenliniennlan "Bggrainwer" (Teilstück) zugestimmt,
Die Sfffentliche Planauflage Ist vom 4, Januar bis &, Februar 1960 erfolst und in Amtsanzeiger der Gemeinds Frenksndorf von 14, Januar 1960 veröffentiicht worden, Mit Schreiben vom 21, dannar 1960 haben die: Geschwister Frenkendor?, Eigentimerinnen der Persellen Er. EM un: N: rechtzeitig gegen den Plan Binspruche erhoben, Am 10, August 1960 gingen diese Parzellen durch Auslbung einen Kaufrechtes an
Frenkendorf, über, Der Gemeinderat hat mit dem Rechtsnachfolser dis Verst'indirungsverhandlunren im Sinne von $ 69, Abe. 3, ten kantonalen Baupesstzes durchseführt, wo» bei die Einsprache unterm 2, November 1960 schriftlich zurickgszogen worden Ist,
Mit Schreiben vom 6, November 1960 ersucht der Gemeinderat von Frenkendorf um die regierungsr®tliche Genehmigung des Planes,
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
Ganzen Text zeigen
Das kantonale Baugesetz «ibt den Gemeinden in $ 58, Abe, 1, die Befugnis, im Interesse der baulichen Entwicklung für ihr de= biet Bau«- und Strassenlinienpline aufzustellen, Diese Pläne erwachsen erst ult der rewlerungsr’itlichen Genehmigung in Rechts» kraft. Nach konstanter und vom Bundesgericht geschützter Praxis ist die dem Genshmigungsentscheid vorausgehende Prüfung sowohl formeller alsauch materieller Natur, d.h, die Genshmirungsbehörde beh’!lt sich neben einer Re:htekontrolle auch eine Ermessenskontrolle vor, Bei den renerellen Bau- und Strassenlinienpliinen erstreckt sich die Ueberprifung in formeller Hinsicht auf dis Rechtemssiskeit solcher Gemeinädserlasse und in materieller Hinsicht auf dig Zweckm'ssigkeit der projektierten Bau- und Strassenlinien an und für sich. Wohl kann der Regierungsrat den Gemeinden keins positiven Vorschriften machen, er ist aber in seinen EIntschluss, ob er die Genshnirung ganz, teilweise oder nicht erteilen will, in einem gewissen Sinne völlig frei.
In Berücksichtigung der vorstehenden Ausführung hat die Prüfung des Gemeinderversarmlungsbeschlusses folgendes ergeben:
Die formellen Voraussetzunsen für die Genehmigung des vorgelegten zenerellen Bau- und Strassenlinienplanes sind erfüllt.
In materieller Hinsicht ist festzuhalten, dass im vorgelegten Plan die vorgesehene Verhreiteruns des Eggrainweres enthalten int und zwar soweit dieser im Baugebiet des Zonenplanes liest. Ver ver ist heute ca, 4 m breit vermarkt und soll nach “em Flan bei einer Korrektion auf 5,00 m ausgebaut werden. Die festgelegten Abet!nde der Bau- und Strassenlinien entsprechen den in ® 13 des Gemeindebaureglementes fir eine Nebenstrasse verlangten NMinlestmassen und im Situntionsplan sind alle erforderlichen Angaben enthalten. Rs ist lediglich zu bemerken, dass die an der Baslerstrasse eilngetragenen Bau- und Strassenlinien der Klarheit wesen nicht hätten koloriert werden sollen, weil es sich hier um eine Kantonsstrasse handelt und nicht die Gemeinde für deren Festsotzung zustündig ist. Um nun allfillige Fehlangaben zu verneiden, ist es besser, diese Linien in den vorgelegten Pl’'nen zu streichen (grün). Allfällige Interessenten mögen nich diese Linien von den zust"ndigen kantonalen Instanzen angeben Insassen,
ı//: 1, Gestützt auf $ 58, Abs. 2, und $ 69 des kantonalen Baugesetzes von 15, Mai 1941 wird der von der Einwohnergemeindeversammlung von Frenkendorf am 11. Dezember 1959 gutgsheirsene generelle Bau- und Strassenlinienplan "Eggrainweg" (Teilstück) genehmigt und damit allgemein verbindlich ekl#rt,
2. Massgebend sind die vom Regierungsrat unter dem heutieen Beschlussdatum unterzeichneten und mit der Inventarnummer 23/gB3/7/O versehenen Situationspline;
3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind im Amtsblatt zu veröffentlichen, Die generellen Bau- und Strassenlinien sind bei allen davon betroffenen Far zellen im Fertigungsprotokoll anzumerken, Der Gemeinierat von Frenkendorf hat defür besorgt zu sein, dass die Anmeldung beim Gemeindeschreiber rechtzeitig erfolgt ($ 69, Abe. 7 und 8, Bauß; Wegleitung vom 10. Dezember 1943, Amtsblatt br, 26 vom 23, Dezember 1943).
Mitteilung an den an das en die
„ın die en die
Gemeinderat von Frenkendorf (2),
Grundbuchamt Liestal, Landeskanzlei,
kantonale Planungsstelle (2),
Baudirektion (2).
Der Landschreibers
RS