48/BSP/74/0_Waldbaulinienplan Stallen
Waldabstandslinien · Oberwil (BL)
Dokument
- Nummer
- 1469
- Art
- Waldabstandslinien
- Gemeinde
- Oberwil (BL)
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 06.07.1982
- In Kraft seit
- 06.07.1982
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 1469 vom 6. Juli 1982
Gemeinde Oberwil, Waldbaulinienplan "Stallen"
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Oberwil hat am 12. Novem-
ber 1981 den Waldbaulinienplan "Stallen" beschlossen.
B. Das öffentliche Planauflageverfahren ist vom 27. November bis 30. Dezember 1981 durchgeführt und im Kantonalen Amtsblatt sowie im Birsigtalboten bekanntgemacht worden. Den betroffenen Grundeigentümern ist die Auflage mit eingeschriebenem Brief zur Kenntnis gebracht worden. Es sind keine Ein-
sprachen eingegangen.
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C. Mit Schreiben vom 2l. Januar 1982 unterbreitet der Gemeinderat Oberwil den Waldbaulinienplan "Stallen" zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die
Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den SS 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung Bau-
und Strassenlinienpläne aufzustellen. II.
Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die erwähnten Pläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Recht-
mässigkeitskontrolle und eine Ermessenskontrolle aus Grün-
den der Regionalplanung beschränkt. IET;
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat
die Prüfung folgendes ergeben:
l. Rechtmässigkeitskontrolle 1.1 Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich
sind die Voraussetzungen für’ eine Genehmigung erfüllt.
1.2 Die Realisierung der projektierten unterirdischen Zu-
fahrt zur Parzelle Nr. 747 setzt eine Rodung voraus. Rechtzeitig vor Inangriffnahme der Bauarbeiten ist ein Rodungsgesuch an das Kantonsforstamt einzureichen. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn eine rechtskräftige
Rodungsbewilligung vorliegt.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Keine Bemerkungen.
://: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der von der Einwohnergemeindeversammlung Oberwil am 12. November 1981 beschlossene Waldbaulinienplan "Stallen" genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 48/BSP/ 74/0 versehenen Planexemplare.
3. Rechtzeitig vor Inangriffnahme der Bauarbeiten für die unterirdische Zufahrt zur Parzelle Nr. 747 ist ein Rodungsgesuch einzureichen. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn eine rechtskräftige Rodungsbewilligung vorliegt.
4. Die Ziffern l und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu ver-
öffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Oberwil, 4104 Oberwil
Ingenieurbüro E. Böhringer AG, Bottmingerstrasse 62, 4104 Oberwil
Kreisgeometerbüro Binningen, Weihermattstrasse 2, 4102 Binningen
Landeskanzlei [Amtsblatt] Baupolizeiamt [2] Kantonsforstamt Vermessungsamt Tiefbauamt
Planungsamt [4] Baudirektion [2]
Der Landschreiber:
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